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Versagung der Prozeßkostenhilfe


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Az.: 5 UF 44/00

Beschluss vom 17.08.2000

Vorinstanz: Amtsgericht -FamG - Frankenthal (Pfalz) Az.: 7 a 100/99


In der Familiensache wegen nachehelichen Unterhalts, hier: Streitwertfestsetzung und Prozesskostenhilfe

hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat ohne mündliche Verhandlung am 17. August 2000 beschlossen;

1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

16.840,98 DM

[Antrag (Differenz) Monate

Rückstände 3.004,00 DM

1384,76 3 4.154,28 DM

1056,75 1 1.056,75 DM

1173,99 2 2.347,98 DM

1049,76 3 3.149,28 DM

1042,73 3 3.128,19 DM]

festgesetzt.

2. Der Klägerin wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Frankenthal (Pfalz) vom 22. Februar 2000 versagt.

Die Rechtsverfolgung ist mutwillig. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie im Rahmen des Verbundverfahrens keinen Prozesskostenvorschuss hätte verlangen können. Diesen Anspruch hätte sie auch wegen der Kosten eines Berufungsverfahrens mindestens sichern müssen, wenn sie isoliert erst später auf Zahlung von Unterhalt klagen will. Nach ihrem Vorbringen hat der Beklagte ein Einkommen von rund 4.000 DM zuzüglich einer Aufwandsentschädigung als Bürgermeister in Höhe von rund 2.150 DM. Aus den Gründen des in erster -Instanz durchgeführten PKH-Verfahren (vgl. Beschluss des z. Zivilsenats vom 25. Juni 1999, 2 WF 65/99) konnte die Klägerin nicht annehmen, der Beklagte werde freiwillig Unterhalt zahlen.


 

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