eBay-Auktion – Sofortkauf ohne Liefer-
und Versandkostenangabe
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
Az.: 3 U 253/06
Urteil vom 15.02.2007
Vorinstanz: Landgericht
Hamburg, Az.: 416 O 227/06
In dem Rechtsstreit hat das Hanseatische Oberlandesgericht
Hamburg 3. Zivilsenat
nach der am 1. Februar 2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der
Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für
Handelssachen vom 4. Oktober 2006 abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg
vom 21. Juli 2006 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der
Antragsgegnerin unter Androhung der vom Landgericht bestimmten
Ordnungsmittel verboten wird,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
in der Werbung für Fernabsatzverträge Möbel unter Angabe von Preisen
in "Sofort kaufen"-Angeboten anzubieten, ohne in einer der
Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig
hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und ggfs. in welcher
Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen,
wie auf den unter www.m......de erreichbaren
Internetseiten des E….-Shops "M_B…." vom 26. Juni 2006 gemäß der
nachstehend eingeblendeten, vierseitigen Verbotsanlage (Kopie von
Anlage ASt KS&P 2) geschehen.
Der in der Berufungsverhandlung von der
Antragstellerin gestellte Unterlassungsverfügungsantrag wird im Übrigen
zurückgewiesen.
Die Berufung der Antragsgegnerin wird im Übrigen
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Erlass- und Widerspruchsverfahrens
tragen jeweils die Antragstellerin 3/5 und die Antragsgegnerin 2/5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden
gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
A.
Die Antragstellerin betreibt in Münster ein
Einzelhandel-Ladengeschäft für Möbel.
Die Antragsgegnerin - eine Konkurrentin der Antragstellerin -
betreibt unter der Internetadresse "www.m.........de" einen Online-Shop für
Möbel, wobei Nutzer ihrer Internetseite automatisch auf die Internetseiten des
Internetauktionshauses E... geführt werden, und zwar dort auf den E...-Shop der
Antragsgegnerin (vgl. den vierseitigen Ausdruck der Internetseiten vom 26. Juni
2006 vom E...-Shop "M_.....": Anlage ASt KS&P 2).
Die Antragstellerin beanstandet die Preisdarstellung auf
diesen Internetseiten als unlauteren Verstoß gegen die PreisangabenVO und nimmt
die Antragsgegnerin vorliegend im Wege des Verfügungsverfahrens auf Unterlassung
in Anspruch.
Das Landgericht hat mit seiner Beschlussverfügung vom
21. Juli 2006 antragsgemäß der Antragsgegnerin unter Androhung von bestimmten
Ordnungsmitteln verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der
Werbung für Fernabsatzverträge Artikel des Sortiments unter Angabe von Preisen
zu bewerben, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten
oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und ggfs. in
welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die
Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten,
wie unter www.m......de am 26. Juni 2006 geschehen.
Durch Urteil vom 4. Oktober 2006 hat das Landgericht seine
Beschlussverfügung mit der Maßgabe bestätigt, dass im Verbotsausspruch die Worte
"Artikel des Sortiments" gestrichen und durch "Möbel" ersetzt werden. Im Übrigen
hat das Landgericht die einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren
Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Auf das Urteil wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit der
Berufung, soweit das Landgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. Sie hat ihr
Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des
landgerichtlichen Urteils, die einstweilige Verfügung in der Fassung des
landgerichtlichen Urteils aufzuheben und den insoweit auf ihren Erlass
gerichteten Verfügungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt (wegen der ursprünglich
angekündigten Fassung Bl. 81), die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass
der Antragsgegnerin verboten wird, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken in der Werbung für Fernabsatzverträge Möbel unter Angabe von
Preisen anzubieten, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich
zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und
ggfs. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder
dass die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile
gelten, wie auf den unter www.m......de erreichbaren Internetseiten des
E...-Shops "M_....." vom 26. Juni 2006 gemäß Verbotsanlage (Kopie von Anlage
ASt KS&P 2 - vier Seiten) geschehen.
B.
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache
nur teilweise Erfolg, im Übrigen ist sie nicht begründet. Demgemäß ist das
Urteil des Landgerichts - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - mit der
aus dem Urteilsausspruch des Senats ersichtlichen Maßgabe abzuändern.
I.
Der Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die
Beschlussverfügung des Landgerichts in dem von der Antragstellerin nur noch
verteidigten Umfang. Soweit das Landgericht seine Beschlussverfügung teilweise
aufgehoben und insoweit den Verfügungsantrag zurückgewiesen hat, ist das Urteil
rechtskräftig, die Antragstellerin hatte ihrerseits keine Berufung eingelegt.
Der Gegenstand des Unterlassungsanspruchs gemäß
dem in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag der Antragstellerin ist das
Anbieten von Möbeln unter Angabe von Preisen in der Werbung für
Fernabsatzverträge ohne die in Rede stehenden Hinweise zu den Versandkosten
sowie darauf, dass in den Preisen die Umsatzsteuer und sonstige
Preisbestandteile enthalten sind, wie auf den unter der
Internetadresse "www.m......de der Antragsgegnerin erreichbaren
Internetseiten des E...-Shops "M_....." gemäß Anlage ASt KS&P 2 (gemäß der
vierseitigen Verbotsanlage zu diesem Senatsurteil) geschehen.
Damit ist nunmehr klargestellt, dass das von der
Antragstellerin verteidigte Verbot die Angaben auf den Internetseiten des
E...-Shops "M_....." der Antragsgegnerin betrifft, die das Internetauktionshaus
E... für die Antragsgegnerin nach deren Angaben einrichtet und zu denen man
- und das ist auch Verbotsvoraussetzung - nach Aufrufen der genannten
Internetadresse der Antragsgegnerin geführt wird.
Mit der Bezugnahme auf die Verbotsanlage (Anlage ASt KS&P 2)
ist nun auch klargestellt, dass es um diese konkret beanstandete
Internetwerbung für den E...-Shop der Antragsgegnerin geht, die Nennung des
Datums allein legte keinen bestimmten Inhalt auf den Internetseiten fest.
Es geht dagegen nicht um derartige Preisangaben in der
Werbung direkt auf den eigenen Internetseiten der Antragsgegnerin.
II.
Der Unterlassungsverfügungsantrag ist in dem aus dem
Urteilsausspruch des Senats ersichtlichen Umfang begründet (§§ 8,
3, 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 PAngV), d. h. bezüglich der
"Sofort kaufen"-Angebote im Direktverkauf, und zwar hinsichtlich der
zusätzlichen Liefer- und Versandkosten (wegen der übrigen Fallgestaltungen
des Unterlassungsantrages siehe unter III. und IV.).
Die Antragstellerin kann nach diesen Vorschriften verlangen,
dass die Antragsgegnerin es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken in der Werbung für Fernabsatzverträge Möbel unter Angabe von
Preisen in "Sofort kaufen"-Angeboten anzubieten, ohne in einer der
Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen
Weise darauf hinzuweisen, ob und ggfs. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und
Versandkosten anfallen, wie auf den unter www.m......de erreichbaren
Internetseiten des E...-Shops "M_....." vom 26. Juni 2006 gemäß Verbotsanlage
(Kopie von Anlage ASt KS&P 2 - vier Seiten) geschehen.
1.)
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV hat, wer
Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßiger in sonstiger
Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet,
zusätzlich zu § 1 Abs. 1 PAngV und § 2 Abs. 2 PAngV anzugeben, ob zusätzliche
Liefer- und Versandkosten anfallen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV ist,
wenn zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen, deren Höhe anzugeben.
Gemäß § 1 Abs. 6 PAngV müssen die Angaben nach der
PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit
und Preiswahrheit entsprechen (Satz 1). Wer zu Angaben nach der PAngV
verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder in der Werbung eindeutig zuzuordnen
sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen
(Satz 2).
2.)
Es ist unstreitig, dass bei den Waren im Bereich der "Sofort
kaufen"-Angebote der Antragsgegnerin zusätzlich Liefer- bzw.
Versandkosten anfallen. Die Artikel werden auf den E...-Shop-Internetseiten der
Antragsgegnerin angeboten und nicht etwa nur beworben (§ 1 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 PAngV). Die Produkte sind mit gegenständlicher Beschreibung, Preis und
Abbildung konkretisiert und werden, wie der Hinweis "Sofort kaufen" zeigt, zum
Direktverkauf angeboten, so beispielsweise der "Design Barhocker Barstuhl" für
34,99 € (Anlage ASt KS&P 2, dort 1. Seite) oder der "Dressboy Kleiderbutler" für
24,99 € (Anlage ASt KS&P 2, dort 2. Seite).
3.)
Die Direktverkaufsangebote ("Sofort kaufen") der
Antragsgegnerin in der streitgegenständlichen Darstellung der Internetwerbung
(Anlage ASt KS&P 2) verstoßen gegen § 1 Abs. 6 und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
PAngV.
Auf diesen Internetseiten (Anlage ASt KS&P 2) steht nichts
davon, dass und in welcher Höhe Liefer- bzw. Versandkosten zu dem
genannten Preis hinzukommen. Der Umstand, dass man durch Klicken auf ein solches
Angebot jeweils zu einer weiteren Internet-Unter-Seite mit Produkt- bzw.
Angebotsbeschreibungen gelangt, ist nicht ausreichend, und zwar auch dann nicht,
wenn - wie die Antragsgegnerin behauptet - auf dieser Unter-Seite jeweils
Angaben zu den Versandkosten gemacht werden (Anlage AG 5). Das wäre im Hinblick
auf das bereits auf der übergeordneten, unmittelbar erreichbaren Internetseite
konkretisierte Preis-Angebot zu spät, insoweit widerspricht es den
Darstellungserfordernissen von § 1 Abs. 6 PAngV. Nach dieser Vorschrift soll die
Angabe zu den Liefer- bzw. Versandkosten gerade dem Angebot eindeutig
zugeordnet und leicht erkennbar dargestellt sein. Es widerspricht auch den
Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit, im Angebot zunächst den Preis
ohne Erwähnung der Liefer- bzw. Versandkosten herauszustellen und erst nach
weiterem Klicken auf diese Zusatzkosten hinzuweisen.
Aus der von der Antragsgegnerin herangezogenen
BGH-Entscheidung (BGH GRUR 2007, 159 - Anbieterkennzeichnung im Internet) ergibt
sich nichts anderes:
Im dortigen Sachverhalt ging es um die Angabe der
Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die von der Startseite über
zwei Links ("Kontakt" und "Impressum") erreichbar gewesen ist. Hierzu hat der
Bundesgerichtshof entschieden, dass das den Voraussetzungen entsprechen könne,
die an eine "leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit" im Sinne von
§ 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen seien und dass es, um den Anforderungen
des § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine "klare und verständliche"
Zurverfügungstellung der Informationen im Sinne von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im
Internet zu genügen, nicht erforderlich sei, dass die Angaben auf der
Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs
zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
Es liegt auf der Hand, dass die Darstellung der
Anbieterkennzeichnung dem Transparenzgebot gemäß den dort herangezogenen
Vorschriften genügen kann, wenn man durch die Links "Kontakt" und "Impressum"
dorthin geführt wird.
Die Regelungen der PAngV sind demgegenüber
ausdifferenzierter, haben einen anderen Wortlaut und einen über das allgemeine
Transparenzgebot hinausgehenden Zweck. Durch die PAngV soll bei Angeboten unter
Nennung von Preisen dem Verbraucher schon im Vorfeld des eigentlichen
Kaufentschlusses die notwendige Klarheit gegeben werden. Für die Beurteilung der
Preiswürdigkeit eines Angebots kommt es gerade auf die Preise bzw. die einzelnen
Preisbestandteile unmittelbar an und zunächst unterdrückte Zusatzkosten können
den Verbraucher zu übereilten Entschließungen verleiten oder zumindest
irritieren. Die in der PAngV postulierten Grundsätze zur Preisklarheit und
Preiswahrheit gebieten einen gegenüber der Anbieterkennzeichnung erheblich
strengeren Maßstab.
4.)
Der demgemäß gegebene Verstoß gegen § 1 Abs. 6 und § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 PAngV ist unlauter gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Bei den Vorschriften der PAngV handelt es sich um solche, die
auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu
regeln (§ 4 Nr. 1 UWG). Der Verstoß ist schon wegen der nicht unerheblichen
Irreführungsgefahr kein Bagatellfall im Sinne des § 3 UWG.
5.)
Auch die weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs
sind gegeben. Der Antrag erfasst mit der Bezugnahme auf die
E...-Shop-Internetseiten der Antragsgegnerin gemäß Anlage ASt KS&P 2 mit den
"Sofort kaufen"-Angeboten die konkrete Verletzungsform.
Das Verbot stellt nur auf die ersten Angebotsseiten
mit den Preisangaben ab und lässt den Inhalt verlinkter weiterführender
Unter-Seiten unberücksichtigt. Das entspricht den oben dargestellten
materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen. Der Verstoß gegen die in Rede
stehenden Vorschriften der PAngV wird durch spätere Angaben an anderer Stelle
nicht ausgeräumt. Deswegen ist es auch ohne Belang, ob der Internetnutzer mit
dem Vorhandensein weiterer Unter-Seiten rechnet oder nicht.
6.)
Die Antragsgegnerin ist wettbewerbsrechtlich für die
Darstellung der E...-Shop-Internetseiten "M_....." (Anlage ASt KS&P)
verantwortlich.
Man gelangt über die Domain der Antragsgegnerin auf die
E...-Shop-Internetseiten und diese werden unstreitig nach den Angaben der
Antragsgegnerin erstellt und von ihr "verwaltet" (vgl. Anlage ASt KS&P 2, dort
4. Seite). Es handelt sich um einen speziellen Shop der Antragsgegnerin mit
deren Unternehmensbezeichnung ("M_....."). Dass das Internetauktionshaus E...
die Internetseiten nach einem Programm als Zusammenfassung von Suchergebnissen
erstellt, ändert an der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der
Passivlegitimation der Antragsgegnerin nichts, denn die Zusammenstellung beruht
wiederum auf den Angaben der Antragsgegnerin.
Der in der Berufungsverhandlung erörterte Einwand der
Antragsgegnerin, das E...-Formular sehe für den Hinweis auf die zusätzlichen
Liefer- bzw. Versandkosten kein Eintragungsfeld vor, greift demgegenüber
verständigerweise nicht durch. Es ist Sache der Antragsgegnerin, wie sie in
ihrer Werbung die geltenden Vorschriften beachtet.
III.
Der Unterlassungsantrag ist nach Auffassung des Senats
unbegründet, soweit er die streitgegenständlichen "Sofort
kaufen"-Angebote im Direktverkauf betrifft, und zwar bezüglich des fehlenden
Hinweises darauf, dass in den Preisen die Umsatzsteuer und
sonstige Preisbestandteile enthalten sind.
Die Antragstellerin kann gemäß den §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG
i. V. mit den in Rede stehenden Vorschriften der PAngV von der Antragsgegnerin
nicht verlangen, dass diese es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken in der Werbung für Fernabsatzverträge Möbel unter Angabe von
Preisen in "Sofort kaufen"-Angeboten anzubieten, ohne in einer der
Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen
Weise darauf hinzuweisen, dass die Preise einschließlich der
Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, wie auf den unter
www.m......de erreichbaren Internetseiten des E...-Shops "M_....." vom 26. Juni
2006 gemäß Verbotsanlage (Kopie von Anlage ASt KS&P 2 - vier Seiten) geschehen.
1.)
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV hat, wer
Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßiger in sonstiger
Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet,
zusätzlich zu § 1 Abs. 1 PAngV und § 2 Abs. 2 PAngV anzugeben, dass die
für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und
sonstige Preisbestandteile enthalten.
2.)
Die Direktverkaufsangebote ("Sofort kaufen") der
Antragsgegnerin auf den streitgegenständlichen E...-Shop-Seiten (Anlage
ASt KS&P 2) verstoßen in dieser Darstellung gegen § 1 Abs. 6 und § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 PAngV, denn auf diesen Internetseiten befindet sich der Hinweis auf
die in den Preisen enthaltene Umsatzsteuer nicht. Hinsichtlich "sonstiger
Preisbestandteile" kommt mangels Verletzungsfalls ein Verstoß gegen die
PAngV allerdings nicht in Betracht.
Auf den Internetseiten (Anlage ASt KS&P 2) steht nichts
davon, dass die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer
enthalten. Der Umstand, dass man nach dem Klicken auf eines der Angebote
jeweils zu einer Internet-Unterseite gelangt, ließe auch dann den Verstoß gegen
die PAngV nicht entfallen, wenn man - wie die Antragsgegnerin behauptet - dann
auf der Internet-Unterseite jeweils darauf hingewiesen wird, dass die Preise die
Umsatzsteuer enthalten. Das wäre im Hinblick auf das bereits auf der
übergeordneten, unmittelbar erreichbaren Internetseite konkretisierte
Preis-Angebot zu spät. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II. 3. zu dem
Versandkostenhinweis wird entsprechend Bezug genommen.
Der Senat verkennt nicht, dass die Regelungen betreffend
zusätzliche Versandkosten einerseits und den Hinweis auf die im Preis enthaltene
Umsatzsteuer andererseits zwar beide den Grundsätzen der Preisklarheit und
Preiswahrheit dienen, aber Verstöße gegen sie von jeweils unterschiedlichem
Gewicht sind. Während bei der unterdrückten Angabe zu den Versandkosten, wie
ausgeführt, eine Täuschung des Verbrauchers droht, geht der Letztverbraucher
eher selbstverständlich davon aus, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten
und unterliegt insoweit keinem Irrtum, wenn er auf diesen Umstand nicht
unmittelbar bei dem Preis-Angebot, sondern unerheblich später, aber dann
deutlich hingewiesen wird.
Innerhalb des § 1 PAngV wird aber keine unterschiedliche
Regelung zur Preisklarheit und Preiswahrheit danach getroffen, ob es sich um
Hinweise auf die enthaltene Umsatzsteuer oder um Angaben zu zusätzlich
verlangten Versandkosten handelt. Das steht einer differenzierten rechtlichen
Einordnung beider Sachverhalte nach der PAngV entgegen.
3.)
Obwohl die Darstellung der Direktverkaufsangebote ("Sofort
kaufen") auf den E...-Shop-Seiten der Antragsgegnerin (Anlage ASt KS&P 2) mithin
gegen § 1 Abs. 6 und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV verstößt und damit an sich
auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Betracht kommt, ist das
streitgegenständlich beanstandete Verhalten gleichwohl nicht unlauter im
Sinne des § 3 UWG.
§ 3 UWG setzt voraus, dass die unlautere Wettbewerbshandlung
geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Marktteilnehmern nicht nur
unerheblich zu beeinträchtigen. Mit der Wendung "nicht unerheblich" in § 3 UWG
stellt der Gesetzgeber klar, dass lediglich die Verfolgung von Bagatellfällen
ausgeschlossen wird. Es sollen nicht etwa unlautere Wettbewerbshandlungen zu
einem beachtlichen Teil legalisiert werden. Dementsprechend ist die Schwelle
nicht zu hoch anzusetzen. Hierbei ist im Einzelfall maßgeblich auf die Art und
Schwere des Verstoßes abzustellen, es ist ein gewisses Gewicht erforderlich. Zu
berücksichtigen sind ein besonderes Verbotsinteresse der Allgemeinheit
einschließlich der Verbraucher, insbesondere in generell sensiblen Bereichen,
sowie der Grad einer Nachahmungsgefahr.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ginge es zunächst - um kein
Missverständnis entstehen zu lassen - nicht an, Verstöße gegen § 1 Abs. 6
und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV wegen des fehlenden Hinweises auf die
enthaltene Umsatzsteuer im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Preis-Angebot etwa
in jedem Falle als eine Bagatelle im Sinne des § 3 UWG zu beurteilen. Das
würde der Wertung des Gesetzgebers widersprechen, der alle
Sachverhaltsvarianten der Preis-Angebote jeweils unter das Postulat von
Preisklarheit und Preiswahrheit unter denselben Voraussetzungen gestellt
hat, obwohl es erkennbare Unterschiede im Irreführungspotential gibt. Und eine
dahingehende Spruchpraxis würde im Ergebnis ausgerechnet im Wettbewerbsrecht auf
die Nichtanwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV hinauslaufen.
Es sind aber ohne weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen
auf der Internet-Unterseite, zu der man beim Anklicken des einzelnen
Preis-Angebots auf den Internet-Seiten gemäß Anlage ASt KS&P 2 gelangt, sodann
deutlich und unübersehbar die Angabe erfolgt, dass in den Preisen die
Umsatzsteuer enthalten ist. In so einem Fall kann sich der Verkehr in seiner
(häufig selbstverständlichen) Annahme nur bestätigt sehen, dass der angegebene
Preis ein Inklusivpreis ist.
Inwieweit das auf der Internet-Unterseite gemäß Anlage AG 5
so geschieht und ob diese Seite beim ersten Anklicken zu erreichen ist, kann
offen bleiben. Denn die Gestaltung der Links ist, wie ausgeführt, nicht
Streitgegenstand, ebenso nicht die der Internet-Unterseiten selbst.
Die Begründetheit des Unterlassungsanspruch setzte
aber voraus, dass das Preis-Angebot auf den streitgegenständlichen
Internetseiten der Antragsgegnerin gemäß Anlage ASt KS&P 2 in jedem Falle
unlauter im Sinne des § 3 UWG wäre. Davon kann im Hinblick auf die miterfassten
zulässigen Sachverhaltsalternativen eines Bagatellverstoßes gegen die PAngV
nicht ausgegangen werden.
IV.
Der Unterlassungsantrag ist nach Auffassung des Senats
ebenfalls unbegründet, soweit er nicht die oben unter Ziffer II. und III.
erörterten "Sofort kaufen"-Angebote im Direktverkauf betrifft, sondern auch die
E...-Versteigerungsangebote, die auf den Internetseiten der
Antragsgegnerin gemäß Anlage ASt KS&P 2 sogar weit in der Überzahl vorhanden
sind.
Der insoweit geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist
insgesamt unbegründet, also sowohl betreffend den fehlenden Hinweis auf die
Versandkosten als auch bezüglich der fehlenden Angabe, dass in den
Preisen die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind.
Der Unterlassungsanspruch ist auf Verstöße gegen die PAngV
(i. V. mit §§ 3, 8, § 4 Nr. 11 UWG) gestützt. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV sind
aber die Vorschriften der PAngV auf Warenangebote bei Versteigerungen nicht
anzuwenden.
V.
Die Berufung der Antragsgegnerin war nach alledem nur
teilweise begründet, im Übrigen war sie zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs.
1, 97 Abs. 1 ZPO.
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