Versetzungsrecht des Arbeitsgebers – vorformulierte Vertragsklausel
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 9 Sa
1099/06
Urteil vom
09.01.2007
1. Auf die Berufung der Klägerin
wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Juni 2006 - 7 Ca 1042/06 - wie
folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin weiterhin als Filialleiterin der
Filiale Frechen zu beschäftigen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin versetzen durfte.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Juli 1991 beschäftigt.
Mit schriftlichen, von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrag vom 9. Juni
1992 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin ab dem 1. Juni 1992 als
Niederlassungsleiterin für die Niederlassung K -M eingestellt war. Zugleich
vereinbarten sie, dass die Beklagte sich vorbehielt, dieses Aufgabengebiet zu
ergänzen und der Klägerin eine andere Tätigkeit im Betrieb zuzuweisen, die ihren
Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Seit der Schließung der Filiale M ist die
Klägerin als Filialleiterin in der Filiale F tätig.
Die von der Klägerin als Filialleiterin zu verrichtenden Tätigkeiten sind in
einer Stellenbeschreibung vom 2. Dezember 1998 bezeichnet, die von der Beklagten
anlässlich einer geplanten DIN-ISO-Zertifizierung als Bestandteil eines
Management-Handbuchs erstellt worden ist. Ihre Aufgabe besteht u. a. darin,
Aufträge anzunehmen, Waren zu bestellen, das Lager zu verwalten, die Mitarbeiter
einzuteilen, Rechnungen zu erstellen, die Kasse zu führen und abzurechnen.
Die Klägerin erhält neben ihrem Gehalt auch eine Umsatzprovision, wobei ab 1.
Juli 2000 bei monatlichen Umsätzen der Niederlassung bis DM 149.999,99 ein
Provisionssatz von 0,50 %, bei monatlichen Umsätzen ab DM 150.000,00 bis DM
179.999,99 ein Provisionssatz von 1,00 % und bei monatlichen Umsätzen ab DM
180.000,00 ein Provisionssatz von 1,10 % gilt.
Die Klägerin ist seit September 2005 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Sie
wird nach eigenen Angaben ab Ende Januar 2007 an einer 5- bis 6-wöchigen
Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen.
Als technischer Betriebsleiter ist der Ehemann der Klägerin in der Filiale F
tätig. Dort sind insgesamt 7 Arbeitnehmer tätig. Daneben betreibt die Beklagte
Filialen in B mit insgesamt 6 Arbeitnehmern und in L mit insgesamt 2
Arbeitnehmern. Auch unterhält sie an ihrem Hauptsitz in K -P neben der
Verwaltung und dem Einkauf einen Reparaturbetrieb, in dem - wie in den Filialen
- Autoscheiben verkauft und eingebaut bzw. repariert werden.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, da über
einen längeren Zeitraum die Umsätze in der Filiale F rückläufig seien, habe sie
sich entschlossen, die dortigen Arbeitsabläufe und Verantwortlichkeiten zu
überprüfen und ggf. strukturell zu verändern. Nachdem sie die Klägerin und ihren
Ehemann am 13. September 2005 über die Planungen unterrichtet habe, hätten beide
sich arbeitsunfähig gemeldet. Sie habe entschieden, die Klägerin zunächst
vorübergehend in den Reparaturbetrieb in K -P zu versetzen, wo sie dieselbe
Tätigkeit wie in der Filiale F zu verrichten habe. Der Ehemann der Klägerin
solle künftig nicht mehr als technischer Betriebsleiter der Filiale F im
Montagebereich mitarbeiten, sondern von F aus alle Filialen aufsuchen und
überwachen.
Mit der am 6. Februar 2006 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage wendet
sich die Klägerin gegen die Versetzung und verlangt von der Beklagten, sie
weiterhin als Filialleiterin in der Niederlassung F zu beschäftigen.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur
Entscheidung gestellten Sachanträgen und wegen der Gründe, die die 7. Kammer des
Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf
Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 7. Juni 2006
Bezug genommen.
Das Urteil ist der Klägerin am 31. August 2006 zugestellt worden. Sie hat
hiergegen am 2. Oktober 2006 (Montag) Berufung einlegen und diese am 24. Oktober
2006 begründen lassen.
Die Klägerin ist der Ansicht, nach dem Arbeitsvertrag und der
Stellenbeschreibung sei die Beklagte nicht berechtigt, sie gegen ihren Willen in
den Reparaturbetrieb in K -P zu versetzen. Die Beklagte sei nach dem
Arbeitsvertrag nur berechtigt, ihr eine andere Tätigkeit innerhalb der Filiale F
zuzuweisen, nicht aber den Arbeitsort zu verändern. Ohnehin könne sie in K -P
nicht als Filialleiterin mit Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern
arbeiten, da die Kompetenz dort dem jeweiligen Geschäftsführer zustehe. In einer
untergeordneten Stellung könne sie aber nicht die Umsatzprovision erzielen, die
sie als Filialleiterin in F verdient habe. Die Versetzung sei zudem unbillig.
Sie könne nicht mit betrieblichen Gründen gerechtfertigt werden. Sie habe
erfolgreich die Filiale in F geführt. Eine Umstrukturierung sei nicht erfolgt.
Vielmehr werde die Filialleitung mit unverändertem Aufgabengebiet im Wechsel von
mehreren Mitarbeitern aus der Verwaltung der Beklagten in K -P wahrgenommen.
Gegenüber einem Kunden sei seitens der Beklagten erklärt worden, sie und ihr
Ehemann seien zu krank und zu alt. Die Interessen der Klägerin habe die Beklagte
bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Bei einer Versetzung nach
K -P habe sie einen längeren Anfahrtsweg. Sie könne auch nicht mehr wie bisher
gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Kraftfahrzeug für die Fahrt zum Betrieb und
zurück benutzen. Dadurch ergäben sich erhebliche Mehrkosten. Auch könne sie
nicht mehr ihren Hund mit zur Arbeit nehmen, was die Beklagte in der Filiale F
seit langem gestattet habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Juni 2006 - 7 Ca
1042/06 - die Beklagte zu verurteilen, sie weiterhin als Filialleiterin der
Filiale Frechen zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die arbeitsvertragliche Versetzungsklausel für wirksam. Die
Stellenbeschreibung sei nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages. Der
Reparaturbetrieb in K -P werde wie die Filialen durch einen Filialleiter
selbständig geleitet. Die Regelung über die Umsatzprovision gelte auch nach der
Versetzung der Klägerin weiter.
Sie hat schriftsätzlich vorgetragen, im September 2005 habe sie entschieden,
künftig die Filiale F nur noch mit Werkstattpersonal zu betreiben und die
administrativen Tätigkeiten vom Hauptsitz aus zu verrichten, soweit dies möglich
sei. Dass dieses Konzept noch nicht vollständig abgeschlossen sei, beruhe auf
dem krankheitsbedingten Ausfall des Ehemannes der Klägerin. Aus dem Grund hätten
Arbeitnehmer aus anderen Filialen als Springer eingesetzt werden müssen. Auch
habe eine Bürokraft als Bindeglied zwischen der Werkstatt und dem Hauptsitz
fungiert. Zudem halte sie es nicht für sachgerecht und hinreichend produktiv,
wenn die Klägerin weiterhin gemeinsam mit ihrem Ehemann in der Filiale arbeite.
Die Klägerin solle die Leitung des Reparaturbetriebs am Hauptsitz wahrnehmen, da
die bisherige Filialleiterin nunmehr als Geschäftsführerin andere Aufgaben
wahrnehme.
Die von der Klägerin angeführten Erschwernisse wie ein um 14 km längerer
Anfahrtsweg und erhöhte Fahrtkosten seien als geringfügig einzustufen. Ein
Anspruch, ihren Hund am Arbeitsplatz unterzubringen, habe die Klägerin ohnehin
nicht.
In der Berufungsverhandlung am 9. Januar 2007 haben die Geschäftsführerin und
der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf die schlechte wirtschaftliche Lage
der Beklagten hingewiesen, die eine Senkung der Kosten erfordere. In der Filiale
F habe es erhebliche Differenzen beim Warenbestand gegeben. Es solle aber kein
Schuldvorwurf gegen die Klägerin erhoben werden. Diese Differenzen gebe es nicht
mehr, seit dem die Filiale von anderen Mitarbeitern geführt und geleitet werde.
Sie habe sich zudem entschlossen, die Filialen nicht mehr durch Filialleiter mit
dem bisherigen Aufgabengebiet selbständig leiten zu lassen. So sei eine
Zentralisierung des Einkaufs und der Lagerhaltung am Sitz in K -P vorgesehen.
Für diese Aufgabe solle die Klägerin eingesetzt werden. In K -P sei die Klägerin
unter Aufsicht. Die Umstrukturierung habe wegen der Erkrankung der Klägerin noch
nicht vorgenommen werden können.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist zulässig.
Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66
Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden.
II. Die Berufung ist auch begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin weiterhin als Leiterin der Filiale
in F zu beschäftigen.
Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Beklagte verpflichtet ist,
die Klägerin nach ihrer Genesung zu beschäftigen. Streitig ist nur, ob die
Klägerin weiterhin als Filialleiterin in F zu beschäftigen ist oder ob die
Beschäftigung ggf. mit veränderten Aufgabengebiet im Reparaturbetrieb am
Hauptsitz erfolgen kann.
Die Versetzung der Klägerin von der Filiale F in den Reparaturbetrieb am
Hauptsitz ist nicht wirksam.
1. Die Beklagte ist zwar grundsätzlich berechtigt, die Klägerin in einer anderen
Filiale als Leiterin einzusetzen.
a. Es bestehen allerdings Zweifel, ob sich das Versetzungsrecht aus Ziff. 2 des
Arbeitsvertrages vom 9. Juni 1992 ergibt.
Danach hat die Beklagte das Recht, das Aufgabengebiet der Klägerin zu ergänzen
und ihr auch eine andere Tätigkeit im Betrieb zuzuweisen, die ihren Kenntnissen
und Fähigkeiten entspricht.
Seit dem 1. Januar 2003 sind die Vorschriften der §§ 305 - 310 BGB in der
Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auf das Arbeitsverhältnis der
Parteien anwendbar.
Soweit die Beklagte nach der vorformulierten Vertragsklausel berechtigt ist, die
im Arbeitsvertrag vom 9. Juni 1992 vereinbarte Tätigkeit als Filialleiterin der
Art und nicht nur dem Ort nach zu verändern und der Klägerin eine
geringwertigere Tätigkeit zuzuweisen, liegt eine unangemessene Benachteiligung
im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Denn damit hat sie sich das Recht
vorbehalten, in den Inhalt des Arbeitsvertrages einzugreifen, ohne dass die in
§§ 1 Abs. 2 S. 1 bis 3, Abs. 3 S. 1 und 2 KSchG vorausgesetzten Bedingungen für
eine soziale Rechtfertigung der Änderung der vertraglich vereinbarten
Arbeitsbedingung vorliegen müssen. Es liegt eine unangemessene Benachteiligung
nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 9. Mai 2006 - 9 AZR
424/05 -).
Bei der Anlegung des vom Einzelfall losgelösten Maßstabs ist festzustellen, dass
die von der Beklagten vorformulierte Klausel unter § 2 des Arbeitsvertrages
keine Einschränkung enthält, eine einseitige Änderung der Art der Tätigkeit
solle nur dann zulässig sein, wenn diese in der Zuweisung einer anderen
gleichwertigen Tätigkeit bestehe. Es ist lediglich bestimmt, dass die andere
Tätigkeit den Kenntnissen und Fähigkeiten der Klägerin entsprechen muss, wobei
die zum Zeitpunkt der Versetzung vorliegenden Erkenntnisse maßgebend sein
sollen. Sofern sich zu diesem Zeitpunkt Kenntnisse und Fähigkeiten
verschlechtert haben oder jedenfalls nicht mehr den weiter gestiegenen
Anforderungen entsprechen, ist nach der Klausel eine Versetzung auf einen
geringwertigeren Arbeitsplatz zulässig.
Die zu weit gefasste Änderungsklausel kann nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten
werden, dass nur einseitige Änderungen der arbeitsvertraglich geschuldeten
Tätigkeit zulässig sind, wenn damit die Zuweisung einer gleichwertigen anderen
Tätigkeit verbunden ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten
Klausel scheidet aus (vgl. BAG, Urteil vom 9. Mai 2006 - 9 AZR 424/05 -).
b. Das Recht zur Versetzung als Filialleiterin an einen anderen Ort besteht
vielmehr nach § 106 Satz 1 GewO.
Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach
billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch
den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren
Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
aa. Entgegen der Ansicht der Klägerin haben die Parteien im Arbeitsvertrag vom
9. Juni 1992 nicht vereinbart, dass die Klägerin ausschließlich in der
Niederlassung K -M bzw. nach der Verlegung in F eingesetzt wird. Vielmehr haben
sie - wie bereits ausgeführt - ausdrücklich ein Versetzungsrecht der Beklagten
vorgesehen, wobei mit einer "anderen Tätigkeit im Betrieb" auch die Tätigkeit
als Leiterin in einer anderen Filiale gemeint ist. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien den Begriff "Betrieb" anders als im Sinne
des § 23 KSchG verstanden haben. Danach bilden die Filialen eines - wie hier
durch die Hauptverwaltung in K -P - zentral gelenkten Unternehmens einen
einheitlichen Betrieb (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 18. Januar 1990 - 2 AZR 355/89
-; HWK-Quecke, 2. Aufl., § 1 KSchG Rdn. 259). Die Unwirksamkeit der
vertraglichen Versetzungsklausel hindert nicht, sie bei der Auslegung, ob im
Arbeitsvertrag ein ausschließlicher Arbeitsort von den Parteien festgelegt
worden ist, heranzuziehen.
bb. Durch die Zusatzvereinbarung vom 5. Juli 2000 über die Gewährung einer
Umsatzprovision ist nicht bestimmt worden, dass die Klägerin ausschließlich als
Leiterin der Filiale F zu beschäftigen ist. Es handelt sich um eine allgemein
gehaltene Vergütungsregelung, die auch bei einer Beschäftigung in einer anderen
Filiale praktiziert werden kann. Dass es zu Verdienstschwankungen kommen kann,
ist bei einer erfolgsorientierten Vergütung naturgemäß. Auch bei einer weiteren
Beschäftigung in F kann eine negative Umsatzentwicklung zu einer
Verdienstminderung führen.
cc. Auch durch die Stellenbeschreibung vom 2. Dezember 1998 ist kein
ausschließlicher Arbeitsort festgelegt worden. In Stellenbeschreibungen werden
regelmäßig die aktuell übertragenen Aufgaben und Befugnisse festgehalten, ohne
dass damit das vertragliche und/oder gesetzliche Versetzungsrecht eingeschränkt
wird. Abgesehen davon wird in der Stellenbeschreibung vom 2. Dezember 1998 das
Aufgabengebiet der Klägerin allgemein mit "Filialleitung" benannt und nicht die
Tätigkeit auf eine bestimmte Filiale beschränkt.
dd. Schließlich hat sich die Arbeitspflicht der Klägerin nicht auf eine
Tätigkeit in der Filiale F konkretisiert.
Zwar können sich Arbeitspflichten nach längerer Zeit auf bestimmte
Arbeitsbedingungen konkretisieren. Dazu genügt jedoch nicht schon der bloße
Zeitablauf. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich
ergibt, dass der Arbeitnehmer nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll
(vgl. BAG, Urteil vom 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 -).
Die Klägerin ist für die Filiale K -M eingestellt worden. Von dort ist die
Klägerin in die Filiale F gewechselt, was mit einer Ortsveränderung verbunden
war. Auch während der Beschäftigung in der neuen Filiale in F sind keine
besonderen Umstände hinzugetreten, denen die Klägerin hätte entnehmen können,
dass sie künftig nicht mehr an einem anderen Arbeitsort eingesetzt würde. Dass
ihr Ehemann gleichfalls in der Filiale F arbeitet, sie deshalb gemeinsam von
zuhause zur Arbeit fahren und dort auch ihren Hund unterbringen können, stellen
Annehmlichkeiten dar, die für sie erkennbar nur solange gelten, als weder sie
noch ihr Ehemann im Betrieb der Beklagten versetzt werden.
b. Jedoch hat die Beklagte ihr Versetzungsrecht nach § 106 Satz 1 GewO nicht
wirksam ausgeübt.
aa. Es fehlt schon an der hinreichenden Bestimmtheit, welche Aufgaben die
Klägerin in K -P als Filialleiterin im Einzelnen erledigen soll.
Aus der aus dem Wesen der Leistungsbestimmung (§§ 315 - 319 BGB) abgeleiteten
Beurteilung folgt, dass bei der Ausübung des Bestimmungsrechts die geforderte
Leistung genau angegeben werden muss (vgl. BGH NJW 1974, S. 1464 f.;
Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 315 Rdn. 12). Dies gilt auch für die
Ausübung des Versetzungsrechts.
Weder aus den vorgerichtlichen Schreiben noch aus dem Vorbringen der Beklagten
im vorliegenden Verfahren wird klar, wie die Klägerin in K -P beschäftigt werden
soll. Zwar soll die Bezeichnung Filialleiterin beibehalten werden. Jedoch plant
die Beklagte eine Umstrukturierung, die zu einer Zentralisierung des Einkaufs
und der Lagerhaltung am Hauptsitz bei gleichzeitigem Verlust von Kompetenzen bei
allen Filialleitern führen soll. Die Klägerin soll künftig als Leiterin der
Filiale K -P auch die zentralisierten Aufgaben erledigen, gleichzeitig aber -
aufgrund der Nähe zur Hauptverwaltung - unter Aufsicht arbeiten. Eine Umsetzung
der Umstrukturierung ist noch nicht erfolgt.
Es fehlt die hinreichende Bestimmtheit, die für den Filialleiter bisherigen Typs
durch die Stellenbeschreibung vom 2. Dezember 1998 gegeben worden ist. Darin
sind neben den Aufgaben insbesondere auch die Unterordnungsverhältnisse sowie
die speziellen Befugnisse und Verantwortlichkeiten beschrieben.
bb. Die Ausübung des Direktionsrechts entspricht zudem nicht billigem Ermessen.
Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen
Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen
berücksichtigt worden sind. Ob die beiderseitigen Interessen angemessen
berücksichtigt worden sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3
S. 2 BGB).
Die Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass sie ein berechtigtes Interesse
an der Versetzung der Klägerin hat (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 11. April 2006 -
9 AZR 557/05 -).
Sie trägt vor, während der Beschäftigung der Klägerin in der Filiale Frechen sei
es zu erheblichen Differenzen beim Warenbestand gekommen. Einen Schuldvorwurf
erhebt sie zwar nicht gegen die Klägerin, trägt aber vor, seit der Wahrnehmung
der Aufgaben durch andere Mitarbeiter gebe es derartige Differenzen nicht mehr.
Gleichzeitig will sie den Einkauf und die Lagerhaltung im gesamten Betrieb
zentralisieren, was nicht allein mit Warendifferenzen in einer Filiale erklärt
werden kann. Sie entbindet damit die Filialleiter von der Verantwortung gerade
in dem Aufgabenbereich, den die Klägerin - schuldlos - schlecht wahrgenommen
haben soll. Es muss sich daher die Frage stellen, weshalb die Klägerin
angesichts dieser Aufgabenveränderung mit den dann noch verbleibenden
Tätigkeiten in der Filiale F nicht weiter betraut werden kann. Geradezu
widersprüchlich muss im Übrigen das Vorbringen der Beklagten erscheinen, sie
wolle im Zuge der Umstrukturierung die Klägerin in Köln-Porz mit dem zentralen
Einkauf und der zentralisierten Lagerhaltung beauftragen, also mit noch größerer
Verantwortung in Bereichen, in denen sie in F versagt haben soll.
Auch mit dem Vortrag, sie halte es nicht für sachgerecht und hinreichend
produktiv, die Klägerin weiterhin gemeinsam mit ihrem Ehemann in der Filiale F
arbeiten zu lassen, hat sie kein berechtigtes Interesse dargetan. Sie hat in
keiner Weise dargelegt, inwiefern nunmehr die Erkenntnis gerechtfertigt ist,
dass die Erfüllung der Arbeitsaufgaben durch den gemeinsamen Einsatz in einer
Filiale leidet, nachdem über viele Jahre offensichtlich davon nicht die Rede
war.
Nach alledem war der Berufung stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.