Versicherung –
Zahlung auf falsches Konto - Rückforderung
Kammergericht
Berlin
Az: 6 U 72/08
Urteil vom
10.10.2008
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts in
Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche
Verhandlung vom 10.Oktober 2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 3 des
Landgerichts Berlin vom 9. April 2008 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert der Beschwer des Klägers liegt unter 20.000,00 EUR.
Tatbestand:
Der Kläger - ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - nimmt die Beklagte -
vormals Schwiegermutter des Versicherungsnehmers - auf Rückerstattung einer
Überweisung in Höhe von 10.017,24 EUR nebst Zinsen in Anspruch.
Der damalige Schwiegersohn der Beklagten D B hatte bei dem Kläger eine
Lebensversicherung abgeschlossen, deren Bezugsbrechtigter im Erlebensfalls S B -
der Enkel der Beklagten - sein sollte. In dem von D B am 24. September 1988
unterzeichneten Antrag (Ablichtung Bl.- 12 d. A.) ist als "Konto für Abbuchung
von Beiträgen und Überweisung von Versicherungsleistungen" ein Konto der
Beklagten angegeben und dieser Abschnitt des Antrages neben der vorgedruckten
Zeile "Unterschrift des Kontoinhabers, falls dieser nicht selbst der
Antragsteller ist" gesondert von der Beklagten abgezeichnet worden. Von diesem
Konto wurden sämtliche Beiträge eingezogen. Nach Ablauf der Versicherung
überwies der Kläger am 27. September 2006 den Auszahlungsbetrag von 10.017,24
EUR auf dieses Konto, was er D B zuvor mit Schreiben vom 6. Juli 2006
(Ablichtung Bl. 28 d. A.) angekündigt hatte. Die Beklagte leitete den Betrag
nicht an den Versicherungsnehmer D B weiter.
Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen
Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. April
2008 Bezug genommen, durch das das Landgericht die Beklagte antragsgemäß
verurteilt hat, da die Beklagte den Auszahlungsbetrag durch eine Leistung des
Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr
erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Die Beklagte beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für richtig und tritt dem Vorbringen der
Beklagten weiter entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A
Die statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden und damit zulässig (§§ 511 ff ZPO).
B
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg, da die Klage unbegründet
ist.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung des auf ihr
Konto überwiesenen Betrages in Höhe von 10.017,24 EUR aus ungerechtfertigter
Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu. Denn es fehlt bereits an einer Leistung
des Klägers an die Beklagte; vielmehr hat der Kläger an seinen
Versicherungsnehmer D B geleistet, wobei er sich entsprechend seiner vorherigen
Ankündigung vom 6. Juli 2006 des Kontos der Beklagten als vertraglich
vereinbarter Zahlstelle bedient hat. Dabei kann für die Entscheidung des
vorliegenden Falles dahin stehen, ob zu diesem Zeitpunkt das Recht auf Leistung
dem Versicherungsnehmer D B oder dem Bezugsberechtigten S B (vgl. § 166 Abs. 2
VVG) zustand.
Bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung des Inhalts des Antrages vom
24. September 1988, auf dessen Grundlage der Versicherungsvertrag zwischen dem
Kläger und D B zustande gekommen ist, und des Schreibens des Klägers an D B vom
6. Juli 2006 sowie der Handhabung der Vertragsabwicklung kann in der Überweisung
des Auszahlungsbetrages auf das Konto der Beklagten nur eine Leistung des
Klägers an seinen Versicherungsnehmer gesehen werden. Die Person des Leistenden
und des Leistungsempfängers bestimmen sich in erster Linie nach den
tatsächlichen Zweckbestimmungen des Leistungsempfängers und des Zuwendenden im
Zeitpunkt der Leistung (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 67. Aufl., § 812 Rdnr. 41 -
42a unter Hinweis auf BGH NJW 2002, 2871). Ausschlaggebend ist also der Wille
der Beteiligten, welcher Erfolg mit der Vermögensvermehrung erstrebt wird und
welcher Person gegenüber dieser Erfolg eintreten soll. Der Inhalt dieses
Parteiwillens ist nach objektiver Betrachtungsweise zu bestimmen (vgl.
Heimann-Trosien in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 812 Rdnr. 16, 17 unter Hinweis auf BGH
Z 40, 272). Im vorliegenden Fall lag der Leistung des Klägers erkennbar einzig
und allein der Leistungszweck zugrunde, seiner (tatsächlichen oder
vermeintlichen) Verpflichtung zur Auszahlung der Versicherungsleistung gegenüber
seinem Versicherungsnehmer nachzukommen. Nach dem für alle Beteiligten
erkennbaren Willen des Klägers sollte ausschließlich diesem gegenüber der
beabsichtigte Leistungserfolg eintreten. Der Kläger hatte die Lebensversicherung
mit Schreiben vom 6. Juli 2006 an seinen Versicherungsnehmer abgerechnet, ihm
die Überweisung auf ein Konto, von dem er aufgrund der Angaben in dem Antrag vom
24. September 1988 wußte, dass es nicht das eigene Konto seines
Versicherungsnehmers war, angekündigt und erst, nachdem ihm trotz ausdrücklicher
entsprechender Aufforderung keine anderslautende Anweisung seines
Versicherungsnehmers zugegangen war, die Überweisung auf das Konto der Beklagten
veranlasst. Auch vom Standpunkt des Versicherungsnehmers aus konnte bei
objektiver Betrachtung keine andere Beurteilung erfolgen. Nachdem er kurz vor
Ablauf seiner Versicherung das Schreiben vom 6. Juli 2006 von dem Kläger
zugesandt erhalten hatte, musste aufgrund des Inhalts des Schreibens auch für
ihn klar sein, dass der Kläger an ihn als seinen Versicherungsnehmer leisten und
damit seiner (tatsächlichen oder vermeintlichen) Verpflichtung zur Auszahlung
der Versicherungssumme und der Überschussanteile ihm gegenüber nachkommen
wollte. Dagegen spricht auch nicht, dass in dem Schreiben vom 6. Juli 2006 das
Konto der Beklagten fälschlicherweise als "Ihr Konto" - also als Konto des
Versicherungsnehmers - bezeichnet wird, da dieser wusste, dass er bei der Bank
nicht das Konto mit der Nummer unterhält.
Da somit ausschließlich der Versicherungsnehmer, nicht aber die Beklagte als
Leistungsempfänger in Betracht kommt, scheidet ein Anspruch des Klägers unter
dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung im Wege der
Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 BGB aus, ohne dass es darauf ankommt, ob
der Versicherungsnehmer den Betrag tatsächlich von der Beklagten erhalten hat
oder nicht (vgl. Senat, Urteil vom 14.09.2001 - 6 U 7698/99 - unter Hinweis auf
OLG Hamburg, MDR 1982, 670, 671).
2. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 BGB aufgrund
Bereicherung "in sonstiger Weise" ist wegen des grundsätzlichen Vorrangs der
Leistungskondiktion ausgeschlossen, da die in Rede stehende
Vermögensverschiebung im Rahmen eines Leistungsverhältnisses erbracht worden ist
(vgl. BGH Z 40, 272, 278; Senat, a.a.O.; Sprau, a.a.O., § 812 Rdnr. 2).
C
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§
708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Sache keine
grundsätzliche Bedeutung hat, nicht der Rechtsfortbildung dient und nicht von
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder der Oberlandesgerichte abweicht.