Krankenversicherung – Beratungspflicht eines Versicherungsagenten
Oberlandesgericht Celle
Az: 8 U 189/07
Urteil vom
07.02.2008
In dem Rechtsstreit hat der 8.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 1.
Februar 2008 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juli 2007 verkündete Urteil der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Berufung ist als zulässig anzusehen. Insbesondere genügt die
Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Hiernach müssen u.
a. die Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren
Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Nr. 2) und/oder die
konkreten Anhaltspunkte bezeichnet werden, die Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen
und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (Nr. 3). Hier hat der Kläger zwar
nicht zwischen diesen beiden Aspekten differenziert und auch nicht ausdrücklich
Rechtsfehler aufgezeigt oder dargelegt, warum Zweifel an der Richtigkeit der
Tatsachenfeststellung bestehen. Aus dem Gesamtinhalt der Berufungsbegründung
lässt sich jedoch entnehmen, dass der Kläger eine Unvollständigkeit und
Unrichtigkeit der Würdigung der Beweisaufnahme rügt, weil das Landgericht
Aussagen der Zeugin L. sowie Angaben des Beklagten zu 1) gar nicht oder
fehlerhaft gewürdigt habe, Parteivortrag übergangen wurde sowie die
Beweiswürdigung widersprüchlich und unvollständig ist sowie Denkgesetzen
zuwiderläuft. Das reicht für die Anforderungen an eine Berufungsbegründung noch
aus, weil hierdurch Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung aufgezeigt werden (vgl.
Zöller - Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 546 Rdnr. 13).
2. Die Berufung ist indessen unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder
auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die
nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513
Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Dem Kläger steht gem. § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB kein
Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung anlässlich des Wechsels
von ihm und seiner Familie von der gesetzlichen in die private
Krankenversicherung gegen die Beklagte zu. Insoweit fehlt es an einer
schuldhaften Verletzung einer Beratungspflicht (zu a). Der Beklagte zu 1) ist
darüber hinaus persönlich nicht passivlegitimiert (zu b). Ferner ist ein
schlüssig dargelegter Schaden nicht ersichtlich (zu c).
a) Es fehlt bereits an der schuldhaften Verletzung einer Beratungspflicht.
aa) Die Beklagte zu 2), die sich das Verhalten des Beklagten zu 1) gem. § 278
BGB zurechnen lassen muss, schuldete dem Kläger zunächst keine generelle
Beratung dahingehend, ob für ihn und seine Familie der Wechsel von der
gesetzlichen in die private Krankenversicherung wirtschaftlich sinnvoll und
sachgerecht ist oder nicht.
Die Aufklärungs- und Belehrungspflicht des Agenten bzw. des hinter ihm stehenden
Versicherers besteht nämlich nicht darin, von sich aus über alle Einzelheiten
des Deckungsumfangs oder Bedingungen des Vertrages aufzuklären (OLG Köln VersR
1996, 1265). Er kann sich auf die Erläuterung derjenigen Punkte beschränken, die
für den Abschluss dieses Vertrages üblicherweise von wesentlicher Bedeutung sind
(Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 43 Rdnr. 33, 36). Eine weitergehende
Auskunfts- und Beratungspflicht trifft ihn nur dann, wenn im Einzelfall
besondere Umstände hinzukommen (OLG Köln, Prölss/Martin, a. a. O.). Hierbei
kommt es auf das Auskunfts- und Beratungsbedürfnis des Antragstellers an.
Derartige besondere Umstände können vorliegen, wenn der Antragsteller durch
Fragen oder auf sonstige Weise seinen Wunsch nach weitergehender Beratung
konkret zum Ausdruck bringt, wenn er sich für den Agenten erkennbar falsche
Vorstellungen über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes macht, der Agent
wegen der Komplexität der Materie mit Missverständnissen rechnen muss, der
Versicherer gerade zur Klärung einer schwierigen Frage dem Antragsteller einen
sachkundigen Mitarbeiter zur Verfügung stellt oder der Agent von sich aus
weitere Beratung angeboten hat. In jedem Fall müssen die vom Agenten tatsächlich
erteilten Auskünfte oder Ratschläge inhaltlich richtig sein (BGH VersR 1992,
217).
Hieraus folgt, dass es grundsätzlich zunächst Aufgabe des Klägers war, darüber
zu entscheiden, ob er von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung
wechselt. Er muss sich selbst die erforderlichen Informationen verschaffen, um
die Leistungen und Beiträge in der gesetzlichen und in der privaten
Krankenversicherung miteinander zu vergleichen. Das kann hinsichtlich der
gesetzlichen Krankenversicherung durch entsprechende Auskünfte der gesetzlichen
Krankenkassen oder von Fachleuten für Sozialversicherungsrecht erfolgen,
hinsichtlich der privaten Krankenversicherung durch Einholung entsprechender
Angebote. Ist ihm ein Vergleich der beiden Systeme miteinander mangels eigener
Sachkunde nicht möglich, so muss er sich an unabhängige Finanz oder
Versicherungsberater wenden. Das ist der Beklagte zu 1) auch für ihn erkennbar
gerade nicht gewesen. Er ist Mitarbeiter der Beklagten zu 2) und deshalb
naturgemäß an der Vermittlung von privaten Krankenversicherungen interessiert.
Von ihm kann nicht verlangt werden, dass er den Kläger umfassend über sämtliche
Vor und Nachteile der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung im Vergleich
informiert. Das ist weder seine Aufgabe noch kann bei ihm, soweit es um die
gesetzliche Krankenversicherung geht, eine genaue Kenntnis der dort geltenden
Bestimmungen erwartet werden. Die Beklagten sind nicht unabhängige Finanzberater
des Klägers, die ihn grundsätzlich über den finanziellen Sinn und die
wirtschaftlichen Risiken eines Wechsels in die private Krankenversicherung zu
beraten hätten. Ein Versicherungsvermittler ist insoweit auch nicht
verpflichtet, den Versicherungsnehmer bei Neuabschluss eines Vertrages über die
Höhe seiner finanziellen Belastung zu beraten, wenn sich die Höhe der Beiträge
unschwer aus den vorliegenden Unterlagen entnehmen lässt (OLG Frankfurt VersR
2001, 1542).
bb) Es liegen vorliegend auch keine der o. g. Ausnahmetatbestände vor, die eine
Aufklärungspflichtverletzung der Beklagte begründen könnten. Das käme hier nur
in Betracht bei fehlerhafter Beratung der Beklagten hinsichtlich der
Beitragshöhe und eine mögliche Kostenersparnis des Klägers (zu (1)) oder bei
falschen Auskünften im Hinblick auf die Versicherungsverhältnisse der Ehefrau
des Klägers (zu 2)).
(1) Zunächst steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, dass der
Beklagte zu 1) den Kläger mit irreführenden und falschen Angaben im Hinblick auf
eine mögliche Kostenersparnis zum Abschluss des Vertrages über die private
Krankenversicherung veranlasst hätte. Der Kläger wusste bei Abschluss des
Vertrages zum 1. Dezember 2003 anhand des von ihm gestellten Antrages, welche
finanziellen Belastungen auf ihn zukamen, da er in der privaten
Krankenversicherung sich selbst und seine beiden Kinder jeweils einzeln mit
eigenständigen Beiträgen versichern musste. Das konnte er mit den Kosten
vergleichen, die er bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung, die als
Familienversicherung ausgestaltet ist, aufzuwenden hatte. Infolgedessen kann es
dem Kläger schon nach seiner eigener Schadensberechnung (Bl. 5 d. A.) kaum
verborgen geblieben sein, dass die Kosten bei der Beklagten im Dezember 2003
(noch ohne die Ehefrau) bei 730,03 EUR lagen, in der gesetzlichen
Krankenversicherung dagegen nur 501,66 EUR angefallen wären. Ferner wird es dem
Kläger nicht unbekannt gewesen sein, dass er in der privaten Krankenversicherung
einen festen absoluten Betrag in Euro je zu versichernder Person zu zahlen hat,
während in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Prozentsatz vom Einkommen zu
zahlen ist, so dass sich der Abschluss einer privaten Versicherung um so mehr
lohnt, je höher der Verdienst ist.
Ein Beratungsverschulden des Beklagten zu 1) käme deshalb nur dann in Betracht,
wenn dieser falsche Angaben zur Beitragshöhe gemacht hätte oder der Kläger den
Wechsel zur privaten Krankenversicherung ausschließlich vornehmen wollte, um
Kosten gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung zu sparen und der Beklagte
zu 1) ihm das als sicher zugesagt hätte. Das steht nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme und der Anhörung des Beklagten zu 1) indessen gerade nicht fest.
Zwar ging die Initiative zum Wechsel des Klägers von der gesetzlichen in die
private Krankenversicherung vom Beklagten zu 1) aus. Die Zeugin L. hat hierzu
ausgesagt, der Beklagte zu 1) habe erklärt, die private Krankenversicherung sei
günstiger. Im weiteren Verlauf der Vernehmung hat sie das dann dahin
eingeschränkt, der Beklagte zu 1) habe erklärt, eine private Krankenversicherung
sei vielleicht günstiger und ihr Mann solle sich das überlegen. Hierbei sei auch
über die Möglichkeit einer Beitragsrückerstattung gesprochen worden, wenn keine
Arztrechnungen eingereicht würden. Ferner habe er als "Sahnebonbon" noch darüber
gesprochen, dass die Leistungen aus der privaten Krankenversicherung wegen
Chefarztbehandlung und Einbettzimmer besser seien. Eine Vergleichsrechnung habe
der Beklagte zu 1) bei diesem einzigen persönlichen Gespräch nicht vorgenommen.
Um beim Abschluss ihrer privaten Versicherung den Beitrag aufzufangen, sei dann
die private Versicherung derart zurückgeschraubt worden, dass sie keine
Chefarztbehandlung und kein Einbettzimmer mehr gehabt hätten. Der Kläger hat
diese Angaben seiner Ehefrau als richtig bestätigt. Diese Angaben der Zeugin
werden ferner bestätigt durch die Bekundungen des Beklagten zu 1). Er hat
erklärt, er habe den Kläger auf die Vorteile der privaten Krankenversicherung
hingewiesen, insbesondere die Beitragsrückerstattung. Ferner habe er darauf
hingewiesen, dass die Kinder mitversichert werden müssten. Als das zweite Kind
geboren wurde, seien dann Chefarztbehandlung und Einbettzimmer aus der
Versicherung herausgenommen worden. Auch habe er gegenüber der Zeugin L.
erklärt, dass das zweite Kind, wenn es da ist, auch privat über den Kläger
versichert wäre.
Von einer fehlerhaften Beratung im Hinblick auf die Kosten kann somit nicht
gesprochen werden. Der Beklagte zu 1) hat bei dem ersten und einzigen
persönlichen Gespräch Anfang 2003 gegenüber dem Kläger gerade keine
Vergleichsrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung aufgemacht. Er hat
vielmehr erst anschließend dem Kläger ein schriftliches Angebot zukommen lassen.
Der Kläger hatte dann, da ohnehin noch die Kündigungsfrist in der gesetzlichen
Krankenkasse abgewartet werden sollte, hinreichend Zeit, um sich bis zur
formalen Antragsaufnahme zu überlegen, ob die gesetzliche oder die private
Krankenversicherung für ihn günstiger ist. Hierbei wusste er auch, dass Kinder
über ihn gesondert versichert werden müssen, so dass auch nach der Geburt des
zweiten Kindes für dieses ein gesonderter Beitrag anzusetzen war. Der Kläger
konnte mithin, da er sein bisheriges Einkommen kannte, selbst vergleichen, ob
die private Krankenversicherung, in der er zunächst sich und seine beiden Kinder
getrennt zu versichern hatte, günstiger ist oder die gesetzliche
Krankenversicherung als Familienversicherung. Hierbei konnte es auch dem Kläger
nicht verborgen bleiben, dass ein reiner Zahlenvergleich nur schwer möglich ist,
da in der gesetzlichen Versicherung der zu zahlende Betrag je nach Höhe des
Einkommens, welches auch beim Kläger nicht immer gleichbleibend war, schwankt,
und es in der privaten Krankenversicherung auf die Anzahl der zu versichernden
Personen ankommt. Bei der privaten Krankenversicherung konnte im Vorwege auch
nicht sicher festgestellt werden, ob es einmal zu Beitragserstattungen kommen
würde. Auch war dem Kläger beim zunächst erfolgten Abschluss des Vertrages
bekannt, dass er durch Chefarztbehandlung und Einbettzimmer höherwertige
Leistungen erhielt als in der gesetzlichen Krankenversicherung.
(2) Auch im Hinblick auf die Situation der Ehefrau im März 2003 und im April
2004 liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Falschberatung vor. Soweit
es zunächst um das erste Gespräch Anfang 2003 geht, kommt eine Falschberatung
schon deshalb nicht in Betracht, weil die Ehefrau sich damals nach dem Ende des
ersten Erziehungsurlaubs arbeitslos gemeldet hatte und deshalb selbst gesetzlich
krankenversichert war. Eines Wechsels in die private Krankenversicherung
bedurfte es hier nicht. Dieser war auch nicht Gesprächsthema.
Auch als dem Beklagten zu 1) Anfang März 2003 etwas von der erneuten
Schwangerschaft der Ehefrau mitgeteilt wurde, musste er das nicht zum Anlass
nehmen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass seine Ehefrau nach der
Schwangerschaft, wenn sie nicht wieder arbeiten wolle, nicht mehr gesetzlich
krankenversichert sei und sich deshalb ebenfalls privat versichern müsse, was
dann bei für die vier Familienmitglieder einzeln zu zahlenden Beiträgen zu einer
deutlichen höheren finanziellen Belastung führen würde als ein Verbleib in der
gesetzlichen Krankenversicherung in Form der Familienversicherung. Für einen
derartigen Hinweis hätte nur dann Anlass bestanden, wenn dem Beklagten zu 1)
definitiv erklärt worden wäre, die Ehefrau wolle nach der zweiten
Schwangerschaft und nach dem Erziehungsurlaub nicht mehr arbeiten, sondern sich
dauerhaft der Versorgung der Kinder widmen. Nur dann bestand die Gefahr, dass
mangels Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit der Ehefrau kein Schutz durch eine
gesetzliche Krankenversicherung mehr bestand.
Das hat die Beweisaufnahme indessen nicht ergeben. Die Zeugin L. hat angegeben,
der Beklagte zu 1) sei unterrichtet worden, als sie das zweite Mal schwanger
geworden sei. Er sei darauf hingewiesen worden, dass sie arbeitslos gewesen sei.
Nachdem der Beklagte zu 1) erklärt habe, er wolle sich erkundigen, habe er
später dann mitgeteilt, der Kläger solle in der gesetzlichen Versicherung
bleiben. Die Zeugin hat ferner angegeben, sie habe gegenüber dem Beklagten zu 1)
nicht gesagt, dass sie nach der Geburt des zweiten Kindes wieder arbeiten werde.
Sie sei aufgrund der Beratung des Beklagten zu 1) davon ausgegangen, dass sie in
jedem Fall in der gesetzlichen Versicherung bleiben könne, egal, ob sie sich
arbeitslos gemeldet hatte oder nicht. Als ihr dann zum 1. April 2004 durch die
gesetzliche Krankenversicherung mitgeteilt worden sei, dass das Erziehungsgeld
wegfalle und sie sich privat versichern müsse, habe der Beklagte zu 1) ihr
erklärt, sie solle sich arbeitslos melden, damit sie dann in der gesetzlichen
Krankenversicherung bleiben könne. Das sei für sie aber nicht in Betracht
gekommen, weil sie niemanden für die Versorgung ihrer kleinen Kinder gehabt habe
und deshalb nicht arbeitswillig und fähig gewesen sei. Schon anhand der eigenen
Aussage der Zeugin kann mithin nicht positiv festgestellt werden, dass sie im
Frühjahr 2003 nach Beginn ihrer zweiten Schwangerschaft verbindlich gegenüber
dem Beklagten zu 1) erklärte, sie werde anschließend nicht mehr berufstätig
sein. Immerhin war die Ehefrau im Zeitpunkt des Beginns der zweiten
Schwangerschaft nach dem Ende des Erziehungsurlaubs für das erste Kind
arbeitslos gemeldet. Das kommt aber nur in Betracht, wenn die Ehefrau wieder
arbeiten wollte, obwohl ihre Tochter erst etwas mehr als 3 Jahre alt war. Dann
durfte der Beklagte zu 1) mangels gegenteiliger Information zunächst davon
ausgehen, dass die Ehefrau auch nach der Geburt des zweiten Kindes und dem
Erziehungsurlaub wieder arbeiten wolle. Gegenteiliges hätte die Zeugin L. ihm
gegenüber ausdrücklich klarstellen müssen. Daran fehlt es indessen bereits nach
ihrer Aussage, weil nicht klar ist, ob die Zeugin diesen fehlenden Willen zur
Wiederaufnahme der Tätigkeit gegenüber dem Beklagten zu 1) äußerte oder ob sie
hiervon nur für sich selbst ausging. Sie hat vielmehr nur eine eigene
Schlussfolgerung aus den Gesprächen mit dem Beklagten zu 1) gezogen, dass sie in
jedem Fall gesetzlich versichert bleiben könne, unabhängig davon, ob sie
arbeitslos gemeldet sei oder nicht.
Der Beklagte zu 1) hat überdies angegeben, bereits bei dem ersten Gespräch habe
die Zeugin L. betont, dass sie nach dem Ende des Erziehungsurlaubs wieder einer
Beschäftigung nachgehen wolle. Auch nach Mitteilung der zweiten Schwangerschaft
sei ihm nichts darüber berichtet worden, dass die Zeugin nicht wieder arbeiten
wolle. Die Zeugin L. habe ihm vielmehr ausdrücklich erklärt, dass sie auch nach
der zweiten Schwangerschaft wieder arbeiten wolle. Er habe dann, als er von der
zweiten Schwangerschaft gehört habe, erklärt, er habe in der Verwandtschaft
einen ähnlichen Fall. Er habe dagegen nicht erklärt, sich irgendwie für den
Kläger erkundigen zu wollen. Damit steht auch nach den Angaben des Beklagten zu
1) nicht fest, dass dieser bei der Mitteilung der zweiten Schwangerschaft
bereits darüber informiert war, dass die Zeugin danach nicht mehr arbeiten
wolle. Nur dann hätte für ihn aber Veranlassung bestanden, den Kläger darauf
hinzuweisen, dass seine Ehefrau, wenn sie nicht mehr arbeiten wolle und sich
auch nicht arbeitslos melde, nicht mehr gesetzlich versichert sei und sich
deshalb ebenfalls privat versichern müsse, was dann für alle Familienmitglieder
zusammen höhere Kosten verursache als die gesetzliche Krankenversicherung.
Demgegenüber war der Beklagte zu 1) nicht verpflichtet, von sich aus den Kläger
und seine Ehefrau über alle theoretischen versicherungsrechtlichen Möglichkeiten
zu beraten, die sich im Hinblick auf die Familienplanung der Eheleute, die
Absicht der Ehefrau wieder zu arbeiten bzw. sich zumindest arbeitslos zu melden
oder zunächst die Kinder zu betreuen, ergeben können. Es war deshalb nicht zu
beanstanden, wenn er mangels weitergehender Informationen im Frühjahr 2003 der
Ehefrau zunächst zutreffend riet, in der gesetzlichen Krankenversicherung zu
bleiben, dem Kläger aber gleichwohl nicht vom Abschluss einer privaten
Krankenversicherung für sich und seine beiden Kinder abriet.
Hieran ändert auch der Umstand nichts, ob der Beklagte zu 1) von einem ähnlichen
Fall in der Verwandtschaft berichtete und nicht erklärte, sich weiter erkundigen
zu wollen, oder ob er sich, wie er später angab, zunächst in der beschriebenen
Weise erkundigte. Jedenfalls ist nicht bewiesen, dass dem Beklagten zu 1)
bereits in diesem Zeitpunkt bekannt war, dass die Zeugin L. auch nach der
zweiten Schwangerschaft nicht mehr arbeiten wollte. Grundsätzlich war es
möglich, dass der Kläger und die Kinder sich privat versicherten, die Ehefrau
dagegen während der Schwangerschaft und des Erziehungsurlaubs sowie anschließend
bei Arbeitslosigkeit bzw. Berufstätigkeit gesetzlich versichert blieb. Dem
Beklagten zu 1), der kein Fachmann für die gesetzliche Krankenversicherung ist,
musste dagegen nicht bekannt sein, dass, nachdem die Zeugin L. nach der Geburt
des zweiten Kindes sechs Monate Erziehungsgeld erhalten würde, dieses dann
einschließlich der gesetzlichen Krankenversicherung wegfiel, weil die Zeugin aus
vorangegangener Arbeitslosigkeit in den zweiten Erziehungsurlaub eingetreten
war. Bezüglich derartiger Spezialfragen aus dem Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung traf ihn keine Beratungspflicht. I. ü. hätte die Ehefrau des
Klägers, wenn sie sich dann arbeitslos gemeldet hätte, immer noch die
Möglichkeit gehabt, in der gesetzlichen Versicherung zu bleiben. Dass die Zeugin
tatsächlich nicht mehr arbeiten wollte, musste der Beklagte zu 1) dagegen nicht
wissen.
Keine Falschberatung liegt schließlich darin, dass auch für die Ehefrau des
Klägers im April 2004, nachdem ihr Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen
Krankenversicherung endete, ein privates Versicherungsverhältnis bei der
Beklagten begründet wurde. Zunächst musste für die Kläger eine
Krankenversicherung begründet werden, nachdem ihre gesetzliche
Krankenversicherung ihr mitteilte, mit Wegfall des Erziehungsgeldes ende auch
ihr gesetzliche Versicherungspflicht. Um wieder in den Genuss der gesetzlichen
Versicherungspflicht zu gelangen, hätte die Ehefrau des Klägers sich deshalb
arbeitslos melden müssen. Das hat ihr der Beklagte zu 1) auch zutreffend
geraten. Dies wollte sie aber nicht, da sie sich weiter um ihre Kinder kümmern
wollte und deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stand. Wenn die
Zeugin sich dann bei der Beklagten zu 2) privat krankenversichern ließ, ist
nicht ersichtlich, warum dies auf einem Beratungsverschulden des Beklagten zu 1)
beruhen sollte. Soweit der Kläger meint, der Beklagte zu 1) hätte ihr raten
müssen, sich freiwillig (privat) gesetzlich zu versichern, damit sie auch nach
der Kinderbetreuung im Falle der Arbeitslosigkeit gesetzlich krankenversichert
sei, ist zunächst schon überhaupt nicht ersichtlich, dass hier dann geringere
Prämien für die Ehefrau des Klägers angefallen wären als bei der privaten
Versicherung. Soweit es um die Rückkehrmöglichkeit in die gesetzliche
Versicherung geht, wäre die Ehefrau ohnehin pflichtversichert, wenn sie wieder
berufstätig wird. Allenfalls für den Fall der Arbeitslosmeldung wäre hier eine
weitere gesetzliche Versicherungspflicht in Betracht gekommen.
Hierüber musste der Beklagte zu 1) aber nicht mehr gesondert aufklären. Welche
Möglichkeit einer Weiterversicherung in der gesetzlichen Kasse bestand, hätte
die Ehefrau des Klägers bei ihrer bisherigen gesetzliche Kasse in Erfahrung
bringen müssen, als ihr dort am 1. April 2004 der Wegfall der gesetzlichen
Pflichtversicherung mitgeteilt wurde. Die Möglichkeiten einer Weiterversicherung
in der gesetzlichen Kasse aufzuzeigen, war demgegenüber nicht Aufgabe des
Beklagten zu 1), der auch für den Kläger erkennbar kein unabhängiger
Finanzberater, sondern ein Vermittler von Produkten der Beklagten zu 2) ist.
Über eine derartige freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Kasse ist
zwischen den Parteien auch zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden. Der Beklagte
zu 1) hat angegeben, der Kläger habe ihm lediglich mitgeteilt, die
Mitgliedschaft seiner Ehefrau ende wegen des Ablaufs des Erziehungsurlaubs. Der
Kläger habe deshalb gefragt, ob seine Ehefrau auch bei der Beklagten zu 2)
versichert sein könne. Als er dies bejaht habe, habe der Kläger erklärt, dann
habe er bei der Beklagten zu 2) alles unter einem Hut.
Der Beklagte zu 1) hat ferner bekundet, er sei immer davon ausgegangen, die
Ehefrau des Klägers wolle wieder eine versicherungspflichtige Tätigkeit
aufnehmen. Dann wäre sie ohnehin gesetzlich versichert gewesen. Wollte die
Ehefrau dagegen gar nicht arbeiten und sich nur um die Kinder kümmern, konnte
sie sich nicht arbeitslos melden und deshalb nicht gesetzlich versichert werden.
Es verbleibt mithin nur der Zeitraum, in dem die Ehefrau wieder arbeiten will,
sich arbeitslos meldet, aber noch keine Beschäftigung vermittelt bekommen hat.
Hier muss sie dann die Beiträge bei der Beklagten zu 2) zahlen, während sie
ansonsten gesetzlich versichert wäre. Hierüber musste der Beklagte zu 1), dessen
Aufgabe es nicht war, ohne konkrete Informationen des Klägers und seiner Ehefrau
jede Eventualität der Lebensplanung und der Versicherungsmöglichkeiten zu
bedenken, aber nicht gesondert aufklären. I. ü. steht das Vorbringen des Klägers
zu einer angeblichen Pflichtverletzung im Widerspruch zu seinem weiteren
Vortrag, seine Ehefrau habe nach dem Ende der Erziehungszeit für das zweite Kind
gar nicht die Absicht gehabt, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und
hätte deshalb der Arbeitsvermittlung ohnehin langfristig nicht zur Verfügung
gestanden. Dann konnte sie sich aber ohnehin nicht arbeitslos melden und es kam
nur eine private Krankenversicherung in Betracht.
b) Unabhängig vom fehlenden Beratungsverschulden ist der Beklagte zu 1), der
lediglich die mit der Beklagten zu 2) wirksam zustande gekommenen Verträgen
vermittelt hat, ohnehin nicht passivlegitimiert. Vertragspartner des Klägers ist
alleine die Beklagte zu 2), die sich das Verhalten des Beklagten zu 1) zurechnen
lassen muss. Eine Eigenhaftung des Beklagten zu 1) als Vertreter aus Verschulden
bei Vertragsschluss scheidet aus. Die Ausnahmen für eine persönliche Haftung
liegen nicht vor. Diese kommt zum einen in Betracht, wenn der Vertreter ein
besonderes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrages hat (BGH
VersR 1991, 1052; OLG Koblenz VersR 1998, 311). Ein nur mittelbares
wirtschaftliches Interesse wie das Provisionsinteresse eines Vermittlers reicht
indessen nicht aus (BGH, OLG Koblenz, a. a. O.). Vielmehr muss der Handelnde
gleichsam in eigener Sache tätig werden und als wirtschaftlicher Herr des
Geschäfts anzusehen sein. Das ist hier nicht der Fall.
Eine persönliche Haftung kommt ferner in Betracht, wenn der Vertreter in
besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (je a. a. O.).
Hierfür ist es nicht ausreichend, dass der Vertragspartner dem Verhandelnden
besonderes Vertrauen entgegenbringt, sondern das Vertrauen muss seitens des
Verhandelnden in Anspruch genommen werden. Hierzu reicht der allgemeine Hinweis
auf die eigene Sachkunde nicht aus. Der Vertreter muss vielmehr eine
zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die
Erfüllung des Geschäfts bieten. Bei Angestellten und Versicherungsagenten liegen
diese besonderen Voraussetzungen in der Regel nicht vor (je a. a. O.).
Infolgedessen reicht es hier für eine Eigenhaftung nicht aus, dass der Kläger
den Beklagten zu 1) bereits seit langen Jahren als Versicherungsagenten kannte
und bei ihm bereits mehrere Versicherungen abgeschlossen hatte.
c) Der Kläger hat schließlich auch einen Schaden nicht mit Substanz dargelegt.
Hierbei können nicht isoliert die Beiträge in der gesetzlichen und privaten
Krankenversicherung gegenübergestellt werden, da es wegen der grundsätzlichen
Verschiedenartigkeit beider Systeme an der Vergleichbarkeit fehlt. So haben
Privatpatienten beispielsweise das Recht auf freie Arztwahl und sind von
Leistungskürzungen, Zuzahlungen, Praxisgebühren etc. nicht betroffen. Ferner
können Beitragserstattungen in Betracht kommen. Der Umfang der Leistungen ist
deshalb nicht derselbe. Soweit der Kläger behauptet, bei Vertragsschluss seien
alle üblichen Vorteile der privaten Krankenversicherung herausgenommen worden
und die Versorgung sei qualitativ nicht besser als in der gesetzlichen
Krankenversicherung, fehlt diesem Vortrag die hinreichende Substanz. Der Kläger
hätte im einzelnen darlegen müssen, welchen konkreten Leistungsinhalt die
einzelnen Tarife haben und warum sie jeweils nur das Bild der gesetzlichen
Krankenversicherung abdecken. Jedenfalls anfangs war das unstreitig auch gar
nicht der Fall, da der Kläger zunächst auch Chefarztbehandlung und Einzelzimmer
versichert hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2
ZPO nicht vorliegen.