Versicherungsfall – Miteilungs- und Aufklärungspflichten des
Versicherungsnehmers
BGH
Az: IV ZR
252/05
Urteil vom
13.12.2006
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2006 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4.
Oktober 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Versicherungsleistungen aus
einer Kaskoversicherung für einen von ihm geleasten Pkw. Dem
Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB) zu Grunde.
Das Fahrzeug kam in der Nacht zum 21. Oktober 2001 ohne Fremdeinwirkung von der
Fahrbahn ab, überschlug sich und blieb stark beschädigt auf dem Dach liegen. Ein
Zeuge traf kurze Zeit nach dem Unfall lediglich den Kläger im Fahrzeug an und
half diesem beim Aussteigen. Der Kläger hatte neben multiplen Prellungen sowie
Schürf- und Schnittwunden im Gesicht auch ein Schädelhirntrauma geringeren
Grades erlitten. Eine noch in der Nacht bei ihm entnommene Blutprobe ergab eine
Blutalkoholkonzentration von 1,7 Promille. Nach der von der Beklagten
bestrittenen Behauptung des Klägers war das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt von
einem Mann gefahren worden, den er kurz zuvor in einer Diskothek kennen gelernt
hatte. Er selbst sei unangeschnallt auf dem Beifahrersitz mitgefahren. An das
Unfallgeschehen habe er wegen der Kopfverletzung keine Erinnerung. Zur Identität
des Fahrers könne er deshalb ebenfalls keine Angaben machen. Entsprechende
Eintragungen nahm der Kläger in seiner Schadensmeldung vom 13. Dezember 2001
vor.
Ein von der Beklagten beauftragter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle
stellte bei einer Untersuchung des Unfallfahrzeugs fest, dass bei dem Unfall der
pyrotechnische Gurtstrammer und die Airbags auf der Fahrerseite ausgelöst worden
waren, auf der Beifahrerseite jedoch nicht. Das Fahrzeug war mit einer
Sitzbelegungserkennung für den Beifahrersitz ausgestattet, bei der die Auslösung
der Airbags auf der Beifahrerseite nur bei einer Sitzbelegung erfolgt. Die
Beklagte verweigerte daraufhin die Regulierung des Schadens und berief sich auf
Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles
sowie wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 (I) Abs. 2 Satz 3
AKB.
Das Landgericht hat die Klage auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich
Restwert (wirtschaftlicher Totalschaden) und Selbstbeteiligung in Höhe von
insgesamt 28.964,68 EUR abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit
der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Leistungspflicht der
Beklagten wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles im Sinne
von § 61 VVG entfallen sei. Ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu
den Unfallspuren am Fahrzeug und zu den vorhandenen Airbag- und
Sitzplatzerkennungssystemen könne nicht verlässlich beurteilt werden, ob die von
der Beklagten zu beweisenden Voraussetzungen dieser Norm gegeben seien, ob also
der Kläger entgegen seiner Behauptung das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt - unter
Alkoholeinfluss - geführt habe.
2. a) Jedenfalls sei die Beklagte leistungsfrei, weil der Kläger jegliche
Angaben zum Unfallhergang und zum Fahrer verweigert habe und damit entgegen § 7
(I) Abs. 2 Satz 3 AKB seiner Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung aller
Tatumstände nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht nachgekommen sei. Die
Vermutung vorsätzlichen Handelns nach §§ 7 (V) Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG habe er
nicht widerlegen können, da seine Behauptung, er habe als Folge der
Kopfverletzung die Erinnerung an das Unfallgeschehen verloren, durch das
Gutachten des medizinischen Sachverständigen nicht bestätigt worden sei.
b) Der Ansicht des Klägers, die Beweislast müsse davon abweichend verteilt
werden, da er sich auf die Unkenntnis der aufklärungsbedürftigen Tatumstände
berufen habe, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Die Klausel des § 7 (I)
Abs. 2 Satz 3 AKB sei so gefasst, dass die Kenntnis aufklärungspflichtiger
Umstände nicht zu den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen zähle. Vielmehr
verlange die Klausel über eine Mitteilung bekannter Umstände hinaus auch, sich
die Kenntnis von unbekannten Umständen zu verschaffen, die für den Versicherer
von Bedeutung sein können. Dieses Verständnis des Inhalts der
Aufklärungsobliegenheit schließe eine generelle Beschränkung der
Aufklärungspflicht auf bekannte Tatumstände von vornherein aus. Auch der
Bundesgerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die
Kenntnis aufklärungsbedürftiger Umstände bei Obliegenheiten, die nach dem
Versicherungsfall zu erfüllen seien, zum subjektiven Tatbestand derjenigen
Klausel gehöre, aus der die Leistungsfreiheit des Versicherers folge.
II. Das hält nur im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Der Senat folgt dem Berufungsgericht nicht, soweit es die Kenntnis der
Umstände, die der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles
mitzuteilen hat, nicht zum objektiven Tatbestand der Aufklärungsobliegenheit (§
7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB) rechnet. Für diese Kenntnis trifft - wie für den
objektiven Tatbestand insgesamt - die Beweislast den Versicherer.
a) Ob bei streitiger Kenntnis des Versicherungsnehmers von den mitzuteilenden
Umständen der Versicherer diese Kenntnis als Bestandteil des objektiven
Tatbestandes der Obliegenheitsverletzung zu beweisen hat oder der
Versicherungsnehmer insoweit den vermuteten Vorsatz widerlegen muss, ist in
Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Zur Begründung der Auffassung, die
Kenntnis des Versicherungsnehmers gehöre als subjektives Element zur
Schuldseite, für die generell die Beweislastverteilung des § 7 (V) AKB i.V. mit
§ 6 Abs. 3 VVG gelte, wird darauf hingewiesen, dass nur so entsprechende
Obliegenheitsverletzungen wirkungsvoll unterbunden werden könnten (OLG Oldenburg
VersR 1995, 952, 953; ähnlich OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1496, 1497; offen
gelassen von OLG Düsseldorf VersR 2001, 1019 f.; im Ergebnis ebenso Prölss in
Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 6 Rdn. 125). Dem wird entgegengehalten, ein
Versicherungsnehmer könne nur das anzeigen, was ihm auch bekannt sei, so dass
zum Nachweis eines - objektiven - Verstoßes gegen die Auskunftsobliegenheit auch
der Nachweis gehöre, dass der Versicherungsnehmer die Tatsachen kennt, die von
der Aufklärungsobliegenheit erfasst werden (OLG Hamm NJW-RR 1990, 1310; OLG Hamm
RuS 1994, 42, 43 m. Anm. Langheid; ebenso Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl.
§ 6 Rdn. 113).
b) Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, wer die
Beweislast für die Kenntnis der dem Versicherer mitzuteilenden Umstände nach
Eintritt des Versicherungsfalles zu tragen hat, bisher nicht eindeutig geklärt.
In dem auch vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsurteil vom 30. April 1969
(BGHZ 52, 86, 89) ist die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom
Versicherungsfall als subjektives Element der Schuldseite zugeordnet worden
(ebenso Senatsurteil vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92 - VersR 1993, 828 unter 2
c, insoweit in BGHZ 122, 250 nicht abgedruckt). Einer anderen Entscheidung (BGH,
Urteil vom 21. April 1966 - II ZR 239/63 - VersR 1966, 577 unter IV 2) lässt
sich eine Zuordnung der Kenntnis mitteilungspflichtiger Umstände zu den
objektiven Voraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung entnehmen mit der
Folge, dass die Kenntnis dieser Umstände der Versicherer darzulegen und im
Streitfall zu beweisen hat.
c) Die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilenden
Umstände gehört zum objektiven Tatbestand der Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat.
§ 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB verpflichtet den Versicherungsnehmer, alles zu tun,
was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein
kann. Geht es - wie hier - um den Eintritt des Versicherungsfalles, obliegt es
dem Versicherungsnehmer demgemäß, seinem Versicherer alle Umstände mitzuteilen,
die mit dem Ereignis in Zusammenhang stehen, das den Schaden verursacht hat, um
ihm so eine sachgemäße Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht zu
ermöglichen. Dazu gehören selbst solche mit dem Schadensereignis in Zusammenhang
stehende Tatsachen, aus denen sich die Leistungsfreiheit des Versicherers
ergeben kann (Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222
unter II 2 m.w.N.). Das setzt aber stets voraus, dass der Versicherungsnehmer
Kenntnis von den Umständen oder Tatsachen hat, die er seinem Versicherer in
Erfüllung der Obliegenheit mitzuteilen hat. Fehlt ihm diese Kenntnis, läuft die
Aufklärungsobliegenheit ins Leere. Schon objektiv kann er sie nicht verletzen,
denn es gibt nichts, worüber er nach seinem Kenntnisstand seinen Versicherer
aufklären könnte. Auf eine etwaige Erkundigungspflicht des Versicherungsnehmers,
die allerdings die Kenntnis von Anhaltspunkten für Umstände voraussetzt, die dem
Versicherer nach § 7 (I) Abs. 2 Satz 3 AKB mitzuteilen sind, kommt es hier nicht
an (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 1993 aaO).
Ordnete man dagegen die Kenntnis von dem Versicherer mitzuteilenden Umständen
als ein subjektives Element der Schuldseite zu, müsste sich der
Versicherungsnehmer vom Vorwurf der objektiven Verletzung einer Obliegenheit
entlasten, obgleich nicht feststeht, dass er überhaupt in der Lage war, sie zu
erfüllen. Eine solche Einordnung ist auch Wertungsgesichtspunkten des § 6 Abs. 3
VVG nicht zu entnehmen, auf den § 7 (V) Abs. 4 AKB verweist. Diese gesetzliche
Beweisregel, wonach sich der Versicherungsnehmer vom vermuteten Vorsatz
entlasten muss, macht vielmehr erst und gerade vor dem Hintergrund Sinn, dass
die Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem dem Versicherer mitzuteilenden
Umstand bereits feststeht, dieser die Mitteilung aber dennoch unterlässt.
2. Dass der Kläger zunächst Kenntnis vom Unfallgeschehen hatte, stellt das
Berufungsgericht in tatrichterlicher und von der Revision nicht angegriffener
Würdigung unter Berücksichtigung des Klägervortrags fest. Danach hat der Kläger
die Vorgänge bis zum Unfall persönlich als Beifahrer bei ungetrübtem Bewusstsein
miterlebt. Damit liegen die objektiven Voraussetzungen einer Verletzung von § 7
(I) Abs. 2 Satz 3 AKB vor.
3. Die Beklagte wäre deshalb nur dann leistungsfrei, wenn der Kläger die
Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG widerlegt hätte. Das Berufungsgericht hat zu
Recht angenommen, dass dem Kläger dies nicht gelungen ist.
a) Der Kläger hat behauptet, die Kenntnis der anzuzeigenden Umstände durch eine
retrograde Amnesie als Folge des Unfalls nachträglich wieder verloren zu haben.
Diese Behauptung ist zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt,
grundsätzlich geeignet, den Vorwurf vorsätzlichen Handelns in Frage zu stellen
(vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1966 - II ZR 5/64 - VersR 1966, 458 unter III).
Da der Kläger als Ursache für den nachträglichen Erinnerungsverlust eine tief
greifende Bewusstseinsstörung im Sinne von § 827 BGB geltend macht, trifft ihn
die volle Beweislast insoweit nicht nur nach § 6 Abs. 3 VVG, sondern auch nach
dem Rechtsgedanken des § 827 Satz 1 BGB, wonach derjenige die Voraussetzungen
dieser Vorschrift darzulegen und zu beweisen hat, der sich auf sie beruft (BGHZ
39, 103, 108).
b) Der im Berufungsrechtszug gehörte Sachverständige konnte weder bestätigen
noch ausschließen, dass es entsprechend der Behauptung des Klägers bei ihm durch
das erlittene Schädelhirntrauma zu einer Beeinträchtigung der Bewusstseinslage
bzw. des Gedächtnisses gekommen war. Die danach verbleibenden Zweifel gehen zu
seinen Lasten.