Versicherungsfall – Gefahrerhöhung für die Zukunft - Leistungspflicht
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 12 U 11/07
Urteil vom
20.03.2007
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt Leistung aufgrund einer mit der Beklagten abgeschlossenen
Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Klägerin ist seit Juni 2004 berufsunfähig im
Sinne der Bedingungen der Beklagten. Bis Februar 2006 war allerdings weder der
Klägerin noch der Beklagten bekannt, dass die Klägerin dauerhaft berufsunfähig
war, und somit der Versicherungsfall bereits eingetreten war. Die Klägerin
suchte 2005 um Beitragsfreistellung nach. Dem kam die Beklagte mit Schreiben vom
01.05.2005 nach. Die Beklagte verneint ihre Leistungspflicht für die Zeit nach
der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Aus den Gründen:
Das Landgericht hat zutreffend entschieden. Die Leistungspflicht der Beklagten
wird entsprechend der Vereinbarungen der Parteien durch den Eintritt des
Versicherungsfalls während der Zeit der Gefahrtragung begründet. So verhält es
sich hier. Ergibt sich nach Eintritt des Versicherungsfalls ein Umstand, der
einer weiteren Gefahrtragung für die Zukunft entgegen steht, bleibt dies ohne
Auswirkung auf die einmal begründete Leistungspflicht (so auch Senat OLGR 2006,
294; Senat VersR 95, 1341; Beckmann / Rixecker, Versicherungsrechtshandbuch, §
46 Rn. 109).
Entgegen der Auffassung der Beklagten, die einer gesetzesähnlichen Auslegung
ihrer Bedingungen das Wort redet, sind nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs und des Senats Allgemeine Versicherungsbedingungen so
auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger
Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren
Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit
eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und
damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85).
Den wesentlichen Inhalt des Leistungsversprechens der Beklagten entnimmt der
Versicherungsnehmer dem § 3 (1) der Bedingungen („Welche Leistungen erbringen
wir" = § 1 Abs. 1 BUZ 90). Danach ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherte „während der Dauer der
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" berufsunfähig im Sinne von § 1 der
Bedingungen wird. Es genügt danach zur Auslösung der Leistungspflicht, dass die
Berufsunfähigkeit in versicherter Zeit eingetreten ist. Dass bei vorzeitiger
Beendigung des Versicherungsvertrages oder dessen Umstellung auf eine
beitragsfreie Versicherung die Leistungspflicht für einen einmal eingetretenen
und die Leistungspflicht auch auslösenden Versicherungsfall enden soll, ist -
wie das Landgericht zutreffend ausführt - den Bedingungen nicht zu entnehmen. §
4 Nr. 4 der Bedingungen (= § 1 Abs. 4 BUZ 90) entnimmt der durchschnittliche
Versicherungsnehmer, dass die Leistungspflicht des Versicherers nur bei einem
Wegfall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit, bei Tod des Versicherten oder „wenn
die Dauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abläuft", also bei Erreichen
des im Versicherungsschein aufgeführten Versicherungsendes erlischt. Dass die
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung seinen berechtigten
Leistungsanspruch berühren soll, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer
den Bedingungen auch unter Berücksichtigung von § 13 (12) (= § 9 Abs. 8 BUZ 90),
wonach anerkannte und festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung von
Rückkauf oder Umwandlung der Hauptversicherung unberührt bleiben, nicht -
zumindest nicht mit der erforderlichen Klarheit (§§ 307 Abs. 1 Satz 2, 306 BGB)
- entnehmen ( Senat, Urteil vom 16.02.2006 - 12 U 196/05 -) . Im Gegenteil gibt
ihm § 13 (10) (= § 9 Abs. 6 BUZ 90), Anlass zu der Annahme, dass sein
Versicherungsschutz nur dann gefährdet sein kann, wenn der Versicherungsfall
während der Zeit der Beitragsbefreiung eintritt.