Versicherungsfall – unvertretbares Sachverständigengutachten
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 10 U
100/07
Urteil vom
16.11.2007
Der 10. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober
2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 12. Dezember 2006 teilweise
abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.671,05 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung von
Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, und zwar erstrebt er
die Verzinsung sowohl für die ihm zu zahlende rückständige Rente als auch für
die von ihm bis zur schließlich erfolgten Anerkennung seiner Berufsunfähigkeit
durch die Beklagte gezahlten Beiträge. Das Landgericht hat der Klage in vollem
Umfang stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
II.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Beklagte sich dagegen wendet, dass dem
Kläger auch auf die vertragsgemäß von ihm weiter gezahlten Versicherungsprämien
Zinsen zuerkannt wurden. Der vom Landgericht hier angenommene Anspruch gemäß §§
812, 818 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Sowohl die Verpflichtung zur
Fortzahlung der Versicherungsbeiträge während der Zeit der Prüfung, ob ein
Versicherungsfall vorliegt, als auch deren Rückzahlung nach Feststellung des
Versicherungsfalles sind in § 1 Nr. 4 der Besonderen Bedingungen für die
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Beklagten, die Bestandteil des zwischen
den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages sind, geregelt. Da somit ein
vertraglicher Rückzahlungsanspruch besteht, scheiden gesetzliche Ansprüche auf
Rückforderung, insbesondere solche aus ungerechtfertigter Bereicherung, aus (BGH
Urteil vom 25.10.1989 - Az: IVa ZR 221/88; Urteil vom 26.2.1992 - Az: IV ZR
339/90). Ein Verzug der Beklagten in Bezug auf die Rückzahlung der weiter
geleisteten Prämien ist nicht erkennbar. Damit scheidet auch eine Verzinsung aus
diesem Grunde aus.
Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit die Beklagte sich gegen eine Verzinsung
der rückständigen Rentenbeträge wendet. Entgegen ihrer Auffassung geriet sie
durch die Ablehnung ihrer Leistungspflicht trotz Vorliegens der Voraussetzungen
in Verzug. Ihrer Auffassung, in Bezug auf ihre Nichtleistung treffe sie kein
Verschulden, da sie nicht habe erkennen können, dass die Voraussetzungen ihrer
Leistungspflicht vorlagen, weil der von ihr beauftragte Sachverständige das
Vorliegen des Versicherungsfalles verneint habe, kann nicht gefolgt werden.
Zum einen sind der Beklagten Fehler des von ihr beauftragten Sachverständigen im
Rahmen der Verschuldensprüfung zuzurechnen. Der von ihr beauftragte
Sachverständige, der den Gesundheitszustand des Klägers und die sich daraus
ergebenden Konsequenzen für das Versicherungsverhältnis überprüfen sollte,
handelte insoweit als Erfüllungsgehilfe der Beklagten, für den diese gemäß § 278
BGB einzustehen hat. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. A. ist
die in dem zunächst von der Beklagten eingeholten Gutachten des Dr. B.
enthaltene Bewertung wissenschaftlich nicht haltbar. Damit ist dieses Gutachten
als grob fehlerhaft anzusehen, so dass festzustellen ist, dass die in ihm
enthaltene Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers schuldhaft falsch
war. Dies muss sich die Beklagte zurechnen lassen, so dass sie durch die auf der
Grundlage dieses Gutachtens ausgesprochene Ablehnung der Ansprüche des Klägers
in Verzug geriet.
Ein verzugsbegründendes Verschulden kann aber auch auf Seiten der Bediensteten
der Beklagten darin gesehen werden, dass diese gestützt auf das Gutachten des
Dr. B. die begründeten Leistungsansprüche des Klägers abgelehnt haben. Es kann
auch hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Bediensteten der Beklagten,
die über die Ansprüche des Klägers entschieden haben, sich in einem
unverschuldeten Rechtsirrtum befunden hätten, weil sie gestützt auf das
Gutachten des Dr. B. davon hätten ausgehen können, dass eine Berufsunfähigkeit
des Klägers nicht vorliege. Unverschuldet ist ein Rechtsirrtum dann, wenn der
Versicherer nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einem
Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen braucht. Der Versicherer
verschuldet den Verzug dann, wenn sich seine Deckungsablehnung bei objektiver
Beurteilung nicht durch ausreichende Tatsachen stützen lässt. So muss der
Versicherer auch die Beweisbarkeit der von ihm behaupteten Tatsachen
berücksichtigen. Er kommt in Verzug, wenn er mit der Beweismöglichkeit nicht
einigermaßen sicher rechnen konnte (Gruber in Berliner Kommentar zum VVG § 11
Rdn. 35, 36, 37; Römer in Römer/Langheid VVG, 2. Aufl. § 11 Rdn. 26/27; Prölss
in Prölss/Martin VVG 27. Aufl. § 11 Rdn. 18/19). Umgekehrt gerät er aber auch
dann in Verzug, wenn er aufgrund der vorliegenden Unterlagen damit rechnen muss,
dass dem Versicherungsnehmer der von diesem zu erbringende Nachweis für die
Begründetheit seiner Ansprüche durchaus gelingen kann. Vorliegend hatte die
Beklagte im Zeitpunkt ihrer Ablehnungsentscheidungen einander widersprechende
ärztliche Stellungnahmen vorliegen, ohne dass für sie erkennbar war, dass die
Stellungnahme des von ihr beauftragten Arztes richtiger war als die
Stellungnahmen der den Kläger behandelnden Ärzte. Bei der gebotenen sorgfältigen
Prüfung der ihr vorliegenden Unterlagen musste sich die Beklagte bei dieser
Sachlage sagen, dass die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers zumindest
zweifelhaft sei und dass sie in einem Rechtsstreit damit unterliegen könnte.
Damit hatte sie die Verweigerung ihrer Leistung zu vertreten. Es kann ihr nicht
gestattet sein, das Risiko einer zweifelhaften Sach- und Rechtslage dem Kläger
zuzuschieben (BGH Urteil vom 27.9.1989 - AZ: IVa ZR 156/88).
Auf die Berufung der Beklagten ist das landgerichtliche Urteil damit insoweit
abzuändern, als dem Kläger auch eine Verzinsung der von ihm weitergezahlten
Versicherungsbeiträge zuerkannt wurde. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten
zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß
§ 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.649,04 EUR festgesetzt.