Versicherungsleistung – Rückforderung der Versicherung
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 7 U 200/06
Urteil vom
05.12.2007
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt mit der Klage weitergehende Leistungen aus einer bei der
Beklagten bestehenden Unfallversicherung, die Beklagte mit einer Widerklage die
teilweise Rückzahlung bereits erbrachter Versicherungsleistungen.
Der Kläger schloss gemäß Versicherungsschein vom 21. Januar 1993 (Bl. 4 ff. d.
A.) bei der Beklagten eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von
DM 200.000,- für den Invaliditätsfall und DM 2.000,- pro Monat als lebenslange
Unfallrente ab. Vereinbart waren die AUB 88, jedoch mit Nachrang gegenüber den
geschriebenen und besonderen Bedingungen UBB 814, 954, 809 und 845. Nach UBB 809
wird ein Anspruch auf Unfallrente ab dem Unfalltag erst bei einem
Invaliditätsgrad von über 50% begründet. UBB 814 enthält besondere Bedingungen
für erhöhte Gliedertaxe, die auszugsweise wie folgt lauten:
In Abänderung von § 7 I. (2) a) und b) der Allgemeinen
Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 88) gelten als feste Invaliditätsgrade -
unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei
Verlust oder Funktionsunfähigkeit
...
beider Beine oder Füße 100 Prozent
...
eines Fußes im Fußgelenk 40 Prozent
...
Am 28. Dezember 2001 stürzte der Kläger von einer Leiter aus 6 m Höhe auf den
Bürgersteig und verletzte sich schwer an beiden Füßen. In Folge dessen besteht
bei dem Kläger eine dauernde Funktionseinschränkung von 4/10-Fußwert rechts und
6/10-Fußwert links.
Nach Erhalt der entsprechenden gutachtlichen Feststellung rechnete die Beklagte
mit Schreiben vom 4. November 2004 (Bl. 58/59 d. A.) wie folgt ab:
Betroffenes Körperteil Invaliditätsgrad Wert der teilweisen Invaliditätsgrad
bzw. Sinnesorgan § 2 Nr. 1.2a) Beeinträchtigung/des AUB99-L teilw. Verlustes
rechten Fuß 40,00% 4/10 16,00%
linken Fuß 40,00% 6/10 24,00%
Summe 40,00%.
Auf der Grundlage der Versicherungssumme von EUR 102.259,- (entsprechend DM
200.000,-) billigte die Beklagte dem Kläger 40% = EUR 40.903,60 zu, die ihm
ausgezahlt wurden. Weil der Invaliditätsgrad 50% nicht überschritten war, kam es
zu keinem Rentenzahlungsanspruch.
Der Kläger erhob gegen diese Berechnung Beanstandungen. Er wies darauf hin, dass
eine erhöhte Gliedertaxe vereinbart sei und übermittelte der Sachbearbeiterin
per Fax vom 11. November 2004 die Vertragsgrundlage mit einem Anschreiben (Bl.
197/198 d. A.), in dem es heißt: "Sehr geehrte Frau A, ich bitte um
Stellungnahme warum die erhöhte Gliedertaxe nicht einbezogen wurde."
In Reaktion darauf übermittelte die Beklagte dem Kläger ein Schreiben vom 23.
November 2004 (Bl. 60/61 d. A.) mit folgendem Inhalt:
Sehr geehrter Herr B,
wir haben Ihren Einwand bezüglich der Ihrem Vertrag zugrundeliegenden
"Besonderen Bedingungen für die Invaliditätsversicherung mit erhöhter
Gliedertaxe" erhalten. Leider haben wir diese bei der Abrechnung vom 4. 11. 2004
nicht berücksichtigt und bitten diesen Fehler zu entschuldigen.
Aufgrund der vertraglich vereinbarten erhöhten Gliedertaxe gilt bei
vollständiger Funktionsunfähigkeit beider Füße ein Invaliditätsgrad von 100%. Da
der rechte Fuß zu 4/10 und der linke Fuß zu 6/10 beeinträchtigt ist, liegt die
Gesamtbeeinträchtigung bei 10/10.
Es ergibt sich folgende Leistungsabrechnung:
Invaliditäts-Versicherungssumme| EUR 102.259,00
Invaliditäts-Grad 100,00% = |EUR 102.259,00
abzügl. unserer Zahlung v. 4. 11. 04| EUR 40.903,60
Restbetrag EUR| 61.355,40
...
In Folge der Überschreitung des Invaliditätsgrades von 50% sah die Beklagte auch
die Voraussetzung für die Zahlung einer monatlichen Unfallrente von EUR 1.023,-
(entsprechend DM 2.000,-) als erfüllt an und entrichtete demgemäß für den
Zeitraum 28. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2004 für 36 Monate und 3 Tage einen
Betrag von EUR 36.930,30 nach. Ab dem 1. Januar 2005 bis einschließlich November
2005 (11 Monate) zahlte sie in monatlichen Teilbeträgen insgesamt weitere EUR
11.253,- Rente an den Kläger aus.
Nachdem bei einer Innenrevision Ende 2005 festgestellt worden war, dass die
Abrechnung zu beanstanden war, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom
16. November 2005 (Bl. 62 - 64 d. A.) mit, dass die Leistungsabrechnung vom 23.
November 2004 auf einem Irrtum beruht habe und diejenige vom 4. November 2004
richtig sei. Die Beklagte erklärte zugleich die Anfechtung ihrer Abrechnung vom
23. November 2004 wegen Irrtums und forderte die ihrer Auffassung nach zu
Unrecht ausgezahlten Beträge von insgesamt EUR 109.538,70,- vom Kläger zurück.
Die Zahlung der monatlichen Renten stellte sie ab Dezember 2005 ein.
Dieser Leistungsablehnung und Rückforderung trat der Kläger mit der Klage
entgegen, mit der er die Zahlung der (fälligen) Monatsrenten für Dezember 2005
und Januar 2006 (EUR 2.046,-) nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrte, dass
die Beklagte verpflichtet sei, ihm weiterhin lebenslang eine Unfallrente von EUR
1.023,- monatlich zu zahlen. Eine ursprünglich noch erhobene negative
Feststellungsklage, dass er nicht verpflichtet sei, der Beklagten die
ausgezahlte Versicherungssumme von EUR 61.355,40 zurückzuzahlen, ist nach
Erhebung der Leistungswiderklage durch die Beklagte übereinstimmend für erledigt
erklärt worden.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Abrechnung der Beklagten vom 4. November
2004 sei richtig gewesen, ein Irrtum habe nicht vorgelegen. Die Beklagte habe
ihren Standpunkt überprüft und sei danach in Kenntnis aller Unterlagen zu dem
Ergebnis gelangt, das sie auch verlautbart habe. Sie habe auch ein Anerkenntnis
abgegeben mit dem Zweck, die beiderseitige Interessenlage endgültig zu klären.
Ein Widerrufsrecht wäre zudem als verwirkt anzusehen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 2.046,- nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu
zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weiterhin
lebenslang eine Unfallrente in Höhe von EUR 1.023,- monatlich zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
sowie im Wege der Widerklage
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte EUR 109.538,70 nebst 5% Zinsen über
dem Basiszinssatz ab dem 15. Dezember 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat ihren Standpunkt aufrechterhalten, dass der Kläger überzahlt
sei und den zu Unrecht empfangenen Betrag zurückzahlen müsse.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es hat
dahinstehen lassen, ob die korrigierte Berechnung der Invaliditätsleistungen
durch die Beklagte sachlich zutreffend sei oder nicht, weil die Beklagte nach
Treu und Glauben an der Rückforderung gehindert sei, da sie ihre
Leistungspflicht in vollem Umfang geprüft und anerkannt habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihre
bisherigen Anträge weiterverfolgt sowie die Widerklage um die Zahlung
außergerichtlicher Anwaltskosten erweitert, was sie bereits in erster Instanz
schriftsätzlich angekündigt, aber ausweislich des Protokolls in mündlicher
Verhandlung nicht beantragt hatte.
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 8. September 2006,
Aktenzeichen 3 O 346/05, die Klage abzuweisen sowie widerklagend den Kläger zu
verurteilen, an sie EUR 109.538,70 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab 15.
Dezember 2005 und EUR 1.044,12 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab
Zustellung zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung und die Widerklage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird
auf die Schriftsätze der Beklagten vom 17. November 2006 (Bl. 142 - 152 d. A.),
13. März 2007 (Bl. 175 - 177 d. A.) und 6. Juni 2007 (Bl. 195 - 196 d. A.) sowie
auf denjenigen des Klägers vom 20. Februar 2007 (Bl. 168 - 173 d. A.) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg. Das Urteil des
Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO) und kann daher
nicht bestehen bleiben.
Der Kläger muss von den insgesamt empfangenen Zahlungen in Höhe von EUR
150.442,30 (EUR 102.259,- Versicherungssumme und EUR 48.183,30 Rentenzahlungen)
die hälftige Versicherungssumme (EUR 51.129,50) und die gesamten Rentenzahlungen
(EUR 48.183,30), insgesamt also EUR 99.312,80, an die Beklagte zurückzahlen,
weil er diese Leistungen ohne rechtlichen Grund erlangt hat und er um sie
ungerechtfertigt bereichert ist (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Einen Anspruch auf
Rentenleistungen hat der Kläger nicht, sodass die Klage erfolglos bleiben muss.
Die Widerklage dringt demgegenüber überwiegend durch.
Die Beklagte ist nicht deswegen zur Weiterzahlung der monatlichen
Rentenleistungen verpflichtet und an der teilweisen Rückforderung erbrachter
Leistungen gehindert, weil sie mit ihrem Abrechnungsschreiben ein sogenanntes
deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben hätte. Die Voraussetzungen eines
solchen im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Anerkenntnisses liegen nicht
vor.
Das deklaratorische Schuldanerkenntnis, das allerdings wie von jeder Partei auch
von einer Versicherung abgegeben werden kann (Grimm, 4. Auf. 2006, Ziff. 9 AUB
99 Rn. 3; Bruck-Möller, 8. Aufl. 1978, Unfallversicherung Anm. G 291), soll eine
bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen, keine neue begründen, und stellt
daher einen Schuldbestätigungsvertrag dar (Palandt/Sprau, 66. Aufl. 2007, § 781
BGB Rn. 3). Er setzt voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive
Ungewissheit über das Bestehen einer Schuld oder rechtserhebliche Punkte besteht
und die Parteien durch das Anerkenntnis das zwischen ihnen bestehende
Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der
Ungewissheit entziehen wollen (BGH NJW 1995, 960).
An der Erfüllung dieses Merkmals fehlt es, weil ein Streit oder eine
Ungewissheit, der oder die durch ein bestätigendes Anerkenntnis ausgeräumt
werden sollte, nicht bestand. Der Kläger hatte zwar die ursprüngliche
Leistungsabrechung vom 4. November 2004 hinterfragt, sodass aus seiner Sicht
eine klärungsbedürftige Lage gegeben war. Das genügte aber nicht, um aus der
Sicht des Klägers den Abschluss eines Schuldbestätigungsvertrags mit der
Beklagten annehmen zu können, weil die Beklagte keinen kontroversen Standpunkt
einnahm und deshalb keinem Streit oder einer subjektiven Ungewissheit auf ihrer
Seite abzuhelfen war. Die Ungewissheit war nicht beidseitig, weil die Beklagte
ihre Abrechnung sogleich als unrichtig einordnete und sie korrigierte. Die
Beklagte berichtigte lediglich ihre Abrechnung, indem sie sich dem
Überprüfungsverlangen des Klägers gemäß Faxschreiben vom 11. November 2004 ("Ich
bitte um Stellungnahme, warum die erhöhte Gliedertaxe nicht einbezogen wurde.")
ohne weitere Erörterung sogleich zu seinen Gunsten anschloss. Mit ihrer
Erklärung räumte die Beklagte somit keinen Streit und keine (beiderseitige)
Ungewissheit aus, sondern gab nur eine (korrigierte) Erklärung über ihre
Leistungspflicht im Sinne des § 11 AUB 88 ab, die zwar im Text der AUB als
"Anerkenntnis" bezeichnet wird, nach allgemeiner Ansicht aber nur eine
einseitige Erklärung des Versicherers zur Information des Versicherungsnehmers
darstellt, die nachträgliche Einwendungen nicht ausschließt (Grimm, aaO., Rn.
2). Der Versicherer wird dadurch nicht gehindert, eine bereits erbrachte
Leistung zurückzufordern, wenn sich der zunächst anerkannte Anspruch als
unbegründet erweist, was auch gefestigter Rechtsprechung entspricht (BGH NJW
1976, 1259).
Somit ist zu bestimmen, in welchem Umfang der Kläger Leistungen aus der
Unfallversicherung zu beanspruchen hatte. Maßgebend dafür sind die Bestimmungen
des Versicherungsvertrags, deren Verständnis durch Auslegung zu ergründen ist.
Auszugehen ist davon, dass die zu beurteilenden Versicherungsbedingungen nach
den Grundsätzen auszulegen sind, die für Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten.
Abzustellen ist danach auf ein Verständnis, wie es ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei
verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des
erkennbaren Sinnzusammenhangs gewinnt. Verbleiben danach mehrere
Verständnismöglichkeiten, dann ist die dem Versicherungsnehmer günstigste
heranzuziehen (Römer/Langheid, 2. Aufl. 2003, Vor § 1 VVG Rn. 16, 25 m.w.N.).
Bei Betrachtung der Besonderen Bedingungen für die Invaliditätsversicherung mit
erhöhter Gliedertaxe (UBB 814) wird ein derartiger Versicherungsnehmer einen
Vergleich der erhöhten Gliedertaxe mit den Invaliditätsgraden der Gliedertaxe
nach § 7 I. (2) vornehmen und dabei feststellen, dass die festen
Invaliditätsgrade teilweise angehoben worden sind, teilweise aber auch
unverändert geblieben sind. Letzteres gilt gerade auch für den Verlust oder die
Funktionsunfähigkeit eines Fußes im Fußgelenk, der sowohl nach § 7 I. (2) AUB 88
als auch nach der erhöhten Gliedertaxe gleichermaßen mit 40% vereinbart ist.
Über die AUB 88 hinaus wird allerdings in der erhöhten Gliedertaxe ein
Invaliditätsgrad von 100% beim Verlust oder der Funktionsunfähigkeit beider
Beine oder Füße vereinbart. Für den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit beider
paariger Gliedmaßen weisen die AUB 88 keine Sonderregelung auf, sodass nach
ihnen für den Verlust oder Funktionsunfähigkeit beider Füße im Fußgelenk 40% +
40% = 80% anzusetzen wären. Bei einem Teilverlust oder einer
Funktionsbeeinträchtigung wird nach § 7 I. (2) b) AUB 88 der entsprechende Teil
des Prozentsatzes nach a) angenommen. Diese Bestimmung wird in den Besonderen
Bedingungen für die Invaliditätsversicherung zwar für abgeändert erklärt, aber
jedenfalls nicht deutlich ausgeschlossen. Dass die erhöhte Gliedertaxe überhaupt
nur dann gelten soll, wenn ein vollständiger Verlust oder eine gänzliche
Funktionsunfähigkeit eingetreten ist, für den gesamten Bereich des Teilverlustes
oder der Funktionsbeeinträchtigung aber keinerlei Wirkung haben soll, wird ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer auf Grund dieser Regelung nicht annehmen.
Bleibt die Regelung für Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung aber
anwendbar, dann wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer jedenfalls auch
zu dem vertretbaren und naheliegenden Verständnis gelangen, dass dies auch für
den Teilverlust oder die Funktionsbeeinträchtigung beider Füße oder Beine gelten
soll. Ob es überhaupt ein vertretbares Auslegungsergebnis darstellt, den
Invaliditätsgrad von 100% ausschließlich beim völligen Verlust oder
Funktionsunfähigkeit beider Beine oder Füße anzunehmen, wie dies die Beklagte
vertritt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls gibt es eine für den
Versicherungsnehmer günstigere Verständnismöglichkeit, der der Vorzug zu geben
ist.
Da bei dem Verlust oder der Funktionsunfähigkeit beider Füße statt von einem
Invaliditätsgrad von 40% + 40% = 80% ein erhöhter Invaliditätsgrad von 100%
vereinbart ist, wird die besondere Beeinträchtigung beider Füße durch eine
Erhöhung von 25% gegenüber der nicht erhöhten Gliedertaxe ausgedrückt, die sich
auf einen Teilverlust oder eine Funktionsbeeinträchtigung beider Gliedmaßen
herunterrechnen lässt. Da bei dem Kläger die Funktionseinschränkung des rechten
Fußes mit 4/10-Fußwert und die des linken Fußes mit 6/10-Fußwert anzusetzen ist,
sind beide Werte um 25% anzuheben, sodass sich für den rechten Fuß 50% Fußwert
und für den linken 75% Fußwert ergeben. Der Invaliditätsgrad des Klägers beläuft
sich damit auf 20% + 30% = 50%. Ihm stehen demzufolge 50% der Versicherungssumme
zu, während ein Anspruch auf Rentenzahlung nicht entstanden ist, weil ein Grad
von 50% nicht überschritten ist.
Die Leistungsabrechnung vom 4. November 2004, die der Kläger nach wie vor als
auch sachlich zutreffend verteidigt, konnte auf keinen Fall richtig sein, weil
der Kläger danach so gestellt wurde, als hätte er beide Füße verloren oder als
wären beide Füße funktionsunfähig, was nicht der Fall ist. Das ist so
offensichtlich, dass dies der Kläger auch selbst hätte erkennen können und
sollen.
Soweit sich die Beklagte für ihren Rechtsstandpunkt, dass die Invalidität von
100% als Sonderregelung ausschließlich für den Verlust oder die
Funktionsunfähigkeit beider Gliedmaßen gelte, sie sich jedoch nicht auf einen
Teilverlust oder eine Funktionsbeeinträchtigung auswirke, auf Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs stützt, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Den
Entscheidungen lagen abweichende Fallgestaltungen zu Grunde.
Das Urteil des BGH vom 24. April 1974 (VersR 1974, 664) befasst sich mit § 8 II
AUB 61, in denen für den Verlust beider Augen 100%, für den Verlust eines Auges
30% und für den Fall, dass das andere Auge vor Eintritt des Versicherungsfalls
bereits verloren war, 70% als Invaliditätsgrad vorgesehen waren. Der damalige
Kläger hatte ein vorgeschädigtes rechtes Auge, durch einen Unfall wurde das
linke Auge so schwer verletzt, dass der Kläger praktisch erblindete. Die
Versicherung hatte für das unfallgeschädigte linke Auge 30% reguliert, der
Kläger wollte wegen seines vorgeschädigten rechten Auges aber die Erhöhung auf
70% erreichen, jedoch stellte das OLG keinen Verlust des anderen Auges, sondern
nur eine Beeinträchtigung von 70% fest. Das OLG zog daraus aber nicht den
Schluss, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Erhöhung habe, sondern
billigte aus der Differenz von 30 zu 70 einen Anteil von 70% zu. Der BGH hat
zwar einen abweichenden methodischen Ansatz gewählt, ist aber ebenfalls zu einer
Erhöhung gelangt, in dem er von dem erhöhten Wert von 70% ausging und davon
einen Abzug machte.
Das Urteil des BGH vom 8. Juli 1987 (VersR 1987, 930) betrifft ebenfalls § 8 II
AUB 61, jedoch in der Variante des Verlustes des Gehörs auf beiden Ohren. Die
AUB 61 sahen für den gänzlichen Verlust des Gehörs auf beiden Ohren 60%, auf
einem Ohr 15%, jedoch wenn das Gehör auf dem anderen Ohr vor Eintritt des
Versicherungsfalls bereits verloren war, 45% vor. Im damaligen Fall hatte der
Kläger, der durch einen Unfall auf beiden Ohren eine 10%-ige Gehörsminderung
erlitten hatte, 10% des Grades von 60% = 6% begehrt, Dem folgte der BGH nicht,
sondern vertrat die Auffassung, dass mit dem gleichzeitigen Verlust des ganzen
Gehörs ein Einzelfall geregelt sei, der keinen Ansatz für Fälle gleichzeitigen
beidseitigen Teilverlusts des Gehörs biete, bei denen an die beiden anderen
Varianten (15% und 45%) anzuknüpfen sei. Er hielt es deshalb für zutreffend, den
Grad für den Verlust eines Ohrs von 15% zu erhöhen, und zwar um einen Anteil der
Differenz von 15% zu 45% = 30%. Diese Erhöhung betrug wegen der teilweisen
Gehörsminderung nur 10% von 30% = 3%. Von dem erhöhten Betrag von 15% + 3% = 18%
wurden sodann 10% = 1,8% ermittelt.
Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass den von der Beklagten angeführten
Entscheidungen andere Bedingungen (AUB 61) zu Grunde lagen, die zwischen dem
Invaliditätsgrad für den Verlust eines Sinnesorgans und dem beider Sinnesorgane
noch eine Zwischenstufe aufwiesen, an die angeknüpft werden konnte. Bei den hier
vorliegenden Bedingungen gibt es diese Zwischenstufe nicht, sodass die
Ergebnisse nicht ohne weiteres übertragbar sind. In den angeführten
Entscheidungen wird aber jedenfalls eine Erhöhung bei der Beeinträchtigung
paariger Organe vorgenommen, lediglich wird der Höchstsatz für den Verlust
beider Sinnesorgane nicht als Anknüpfungspunkt verwendet. Würde vorliegend nur
dieser Teilaspekt aufrechterhalten, obwohl die Zwischenstufe weggefallen ist,
käme es zu keinerlei Erhöhung bei beidseitigem Teilverlust oder
Funktionsbeeinträchtigung, was eine deutliche und unangemessene Verschlechterung
der Rechtslage gegenüber den AUB 61 darstellen würde. Zum anderen ist zu
berücksichtigen, dass sich die Auslegungsmaßstäbe für Allgemeine
Versicherungsbedingungen seitdem auch erheblich gewandelt haben (vgl. Römer/Langheid
Vor § 1 VVG Rn. 15).
Zu einer abweichenden Bewertung führt schließlich auch nicht das Urteil des BGH
vom 24. Januar 1996 (VersR 1996, 493), das sich ebenfalls nur mit den AUB 61
befasst.
Ein Rückforderungsverbot gemäß § 814 BGB besteht nicht, weil nicht fest steht,
dass die leistende Beklagte gewusst hat, dass sie zur Leistung nicht
verpflichtet war. Eine solche Kenntnis ist nach Lage des Falles vielmehr
auszuschließen. Dass der Beklagten alle Unterlagen vorlagen und sie nach ihrer
Prüfung zu einer Abrechnung wie im Schreiben vom 23. November 2004 nicht hätte
kommen dürfen, ist der erforderlichen positiven Kenntnis nicht gleichzusetzen
(BAG NJW 2005, 3082 [LS]).
Die Rückforderung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (BGH NJW 1976,
1259, 1262), wie das Landgericht angenommen hat. Es kann dahinstehen, ob sich
beim Kläger ein berechtigtes Vertrauen darauf bilden konnte, die Leistungen der
Beklagten behalten zu dürfen. Der Vertrauensschutz des gutgläubigen Empfängers
wird jedenfalls durch spezielle Vorschriften des Bereicherungsrechts (§ 818 Abs.
3 BGB) sichergestellt, zu deren Vorliegen nichts dargetan ist.
Auch der rechtliche Gesichtspunkt der Verwirkung greift nicht zu Gunsten des
Klägers ein. Inwieweit der Verwirkung als Anwendungsfall des Grundsatzes von
Treu und Glauben im Bereicherungsrecht eine eigenständige Bedeutung zukommt
(vgl. Palandt/Heinrichs § 242 BGB Rn. 99), kann offenbleiben, weil es jedenfalls
an dem erforderlichen "Zeitmoment" fehlt. Der Zeitraum, der bis zum
Rückforderungsverlangen verstrichen ist, betrug nicht einmal ein Jahr. Auch ist
der Umstand, dass einem Versicherer nach geltendem Recht die Möglichkeit
eingeräumt ist, eine Klagefrist von sechs Monaten herbeizuführen (§ 12 Abs. 3
VVG), nicht geeignet, gesetzliche Ansprüche des Versicherers abzuschneiden. Bei
§ 12 Abs. 3 VVG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die über ihren
Anwendungsbereich hinaus nicht ausgedehnt werden kann (vgl. Römer/Langheid, § 12
VVG Rn. 32).
Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz
1 BGB gerechtfertigt. Der Kläger ist durch Schreiben der Beklagten vom 16.
November 2005 unter Fristsetzung zum 15. Dezember 2005 zur Rückzahlung der
Beträge aufgefordert worden. Da mit der Antragsfassung (5% über dem
Basiszinssatz) offensichtlich auf den gesetzlichen Verzugszinssatz des § 288
Abs. 1 BGB abgestellt wird, hat der Senat den Ausspruch im Wege der Berichtigung
dem Gesetz angepasst.
Die Zubilligung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr beruht auf den §§ 280
Abs. 1, 2; 286 Abs. 1 BGB, die des zugehörigen Zinsanspruchs auf den §§ 291, 288
Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) war nicht veranlasst.