Versicherungsmakler – Beratungspflichten – Schadensersatzpflicht
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 15 W 59/05
Urteil vom
15.02.2006
In dem Rechtsstreit wegen
Schadensersatz
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts
Heidelberg vom 05. Juli 2005 - 3 O 209/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Mutter des im Jahr 1994 geborenen Klägers schloss im Jahr 1999 (im März bzw.
im Oktober 1999) insgesamt drei Lebensversicherungsverträge ab. Die
Versicherungsanträge wurden auf Formularen der Beklagten gestellt, die als
Versicherungsmaklerin fungierte. Es handelte sich jeweils um Fonds-gebundene
Lebensversicherungen. Die Verträge sahen über einen längeren Zeitraum
regelmäßige Sparleistungen der Mutter vor. Die Verträge sollten einer
finanziellen Absicherung des Klägers für die Zukunft dienen, insbesondere zur
eventuellen Finanzierung einer späteren Ausbildung. Als "Versicherter" war in
den Lebensversicherungsverträgen der Kläger genannt.
Die Mutter des Klägers verstarb am . Dem Kläger wurden aus zwei
Risikolebensversicherungen, welche die Mutter - unabhängig von den
streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträgen - abgeschlossen hatte,
insgesamt 35.550 € ausgezahlt.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 104.450 € nebst
Zinsen. Mit Schriftsatz vom 10.11.2004 hat der Kläger eine entsprechende Klage
erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
gestellt. Er hat geltend gemacht, die Mutter sei beim Abschluss der drei
Lebensversicherungsverträge im Jahr 1999 von den Mitarbeitern der Beklagten
falsch beraten worden. Es sei der Mutter beim Abschluss der Verträge nicht nur
darum gegangen, für den Kläger Vorsorge zu treffen durch einen Ansparvorgang.
Sie habe vor Abschluss der Verträge geäußert, dass es ihr um eine entsprechende
Absicherung des Klägers - auch für den Fall ihres Todes - gehe. Aus späteren
Erklärungen der Mutter gegenüber dem Vater des Klägers ergebe sich, dass sie der
Meinung gewesen sei, durch den Abschluss der drei Lebensversicherungen im Jahr
1999 sei (auch) das Risiko ihres eigenen Todes abgesichert worden.
Der Kläger vertritt die Auffassung, es sei nicht sinnvoll gewesen, dass die
Mutter Lebensversicherungen abgeschlossen habe, bei denen der Kläger als
Versicherter angegeben gewesen sei. Die Beklagte hätte als Versicherungsmaklerin
dafür sorgen müssen, dass die Mutter Versicherte gewesen wäre. Wenn die Beklagte
insoweit ihren Pflichten nachgekommen wäre, hätte die Mutter entsprechende -
andere - Lebensversicherungsverträge abgeschlossen. Daraus wären dem Kläger beim
Tod der Mutter im Jahr 2002 entsprechende Leistungen zugeflossen. Da die
Beklagte ihre Pflichten verletzt habe, sei sie dem Kläger zum Schadensersatz
verpflichtet. Sie habe dem Kläger denjenigen Betrag zu ersetzen, den der Kläger
- bei richtiger Beratung der Mutter durch die Beklagte - bei deren späterem Tod
von der Versicherung erhalten hätte.
Der Kläger hat vorgetragen, für den Abschluss der Verträge sei ein
Beratungsgespräch der Mutter mit dem Zeugen K - dem damals zuständigen
Mitarbeiter der Beklagten - entscheidend gewesen. Es sei davon auszugehen, dass
die Mutter gegenüber dem Zeugen W ihre Vorstellung geäußert habe, eine
Absicherung des Klägers auch für den Fall ihres Todes zu erreichen. Die Mutter
sei jedoch dann von dem Zeugen W "aus welchen Gründen auch immer" (Schriftsatz
vom 04.08.2005, S. 3, AS. 129) dazu bewogen worden, den ersten
streitgegenständlichen Versicherungsvertrag "in der letztlich gewählten Form"
abzuschließen.
Die Beklagte ist dem Prozesskostenhilfe-Antrag des Klägers entgegengetreten. Die
Klage habe aus verschiedenen Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht. Eine
Pflichtverletzung sei der Beklagten schon deshalb nicht vorzuwerfen, weil die
Mutter von Mitarbeitern der Beklagten nicht beraten worden sei. Es habe auch
kein Beratungsbedarf bestanden, weil die Mutter als Innendienstmitarbeiterin der
Beklagten genügend eigene Kenntnisse hinsichtlich der in Betracht kommenden
Versicherungsmöglichkeiten gehabt habe. Die Beklagte sei nicht für die eigene
Entscheidung der Mutter verantwortlich, die sich für die streitgegenständlichen
Verträge entschieden habe. Im Übrigen sei es für die Mutter aus verschiedenen
Gründen durchaus sinnvoll und vernünftig gewesen, dass nicht sie selbst, sondern
der minderjährige Kläger in den Verträgen als "Versicherter" aufgenommen war.
Das Landgericht Heidelberg hat mit Beschluss vom 05.07.2005 den
Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen. Einer Bewilligung von
Prozesskostenhilfe stehe entgegen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Insbesondere habe der Kläger keinen
ausreichenden Beweis für seinen Vortrag hinsichtlich einer unrichtigen Beratung
durch die Beklagte angeboten.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde.
Er hält an seinem Vorbringen zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrags fest.
Dass die Mutter des Klägers gegenüber dem Zeugen W ihren Wunsch nach einer
Absicherung des eigenen Todesrisikos geäußert habe, ergebe sich insbesondere
daraus, dass die Mutter diese Absicht unmittelbar vor dem Gespräch mit dem
Zeugen W gegenüber dem Zeugen D geäußert habe. Zum Beweis dafür, dass die Mutter
in dem maßgeblichen Gespräch von dem Zeugen W zu einer anderen, nicht ihren
ursprünglichen Vorstellungen entsprechenden, Vertragsgestaltung bewogen wurde,
beruft sich der Kläger ausdrücklich auf eine Vernehmung des Zeugen K .
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom
27.09.2005 nicht abgeholfen. Das Landgericht hat hierbei darauf hingewiesen, im
Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens sei eine eingeschränkte
Beweisantizipation zulässig. Es sei nicht zu erwarten, dass der Zeuge K den
Vortrag des Klägers bestätigen werde.
Die Beklagte tritt der Beschwerde des Klägers entgegen. Sie verteidigt die
Beschlüsse des Landgerichts Heidelberg vom 05.07.2005 und vom 27.09.2005.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das
Landgericht Heidelberg hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers im Ergebnis
zu Recht zurückgewiesen. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in
Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
1. Die Beklagte ist Versicherungsmaklerin. Zwischen der Mutter des Klägers und
der Beklagten ist ein Maklervertrag zustande gekommen. Dies ergibt sich schon
daraus, dass Mitarbeiter der Beklagten die maßgeblichen Versicherungsanträge für
die Beklagte als Maklerin (mit)unterzeichnet haben.
Aus ihrer Stellung als Versicherungsmaklerin ergaben sich umfangreiche Pflichten
der Beklagten gegenüber der Mutter des Klägers. Als Versicherungsmaklerin war
sie Interessenvertreterin der Mutter. Die Rechtsprechung sieht den
Versicherungsmakler grundsätzlich als treuhänderähnlichen Sachwalter des
Auftraggebers an (vgl. BGH, NJW 1985, 2595). Auch wenn die Beklagte - völlig
unabhängig von einem eigenständigen Beratungsvertrag - somit in erheblichem
Umfang verpflichtet war, für eine Wahrung der Interessen der Mutter des Klägers
zu sorgen, vermag dies der Klage dennoch voraussichtlich nicht zum Erfolg zu
verhelfen. Der Senat kann - auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags des
Klägers - eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen. Zumindest ist
- im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens - keine hinreichende
Wahrscheinlichkeit ersichtlich, dass das Landgericht Heidelberg im
Hauptverfahren eine schadensursächliche Pflichtverletzung feststellen kann.
2. Die Beklagte ist als Versicherungsmaklerin grundsätzlich verpflichtet, den
objektiv notwendigen Versicherungsbedarf ihrer Kunden durch eingehende
Risikoanalyse zu ermitteln (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2000, 54). Sie darf ihren
Kunden daher generell nur den Abschluss objektiv notwendiger und sinnvoller
Versicherungsverträge vorschlagen. Gegen diese Pflichten hat die Beklagte nicht
verstoßen. Denn die von der Klägerin durch Vermittlung der Beklagten im Jahr
1999 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge waren nach ihrer Gestaltung für
den Bedarf der Mutter - entgegen der Auffassung des Klägers - objektiv sinnvoll
und geeignet (zur Berücksichtigung subjektiver Bedürfnisse und Vorstellungen der
Mutter siehe unten 3.).
a) Bei den streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträgen handelt es sich
der Sache nach um ein objektiv vernünftiges und sinnvolles Sparprogramm. Es ging
- insoweit unstreitig - darum, durch einen Ansparvorgang eine finanzielle
Vorsorge für das spätere Leben des Klägers zu treffen, insbesondere für dessen
spätere Ausbildung. Die von der Beklagten vermittelten Versicherungen boten -
objektiv sinnvoll - die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt flexibel über
das Geld zu verfügen; das heißt, Sinn der Verträge war insbesondere, erst später
im Hinblick auf den jeweils entstehenden konkreten Bedarf zu entscheiden, zu
welchen Zeitpunkten welche Beträge in ggf. welcher Höhe den Versicherungen
entnommen werden sollten. Die Fonds-Bindung der Lebensversicherungen eröffnete
der Mutter des Klägers zudem eine gewisse Rendite-Chance. Die Gestaltung des
Ansparvorgangs in Form einer Lebensversicherung war im Übrigen zweckmäßig, damit
die Erträge steuerfrei blieben (als Vertragspartnerin hätte die Mutter des
Klägers bei einer anderweitigen Vertragsgestaltung Zinserträge versteuern
müssen).
b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch eine Vertragsgestaltung, bei der
der - minderjährige - Kläger als "Versicherter" aufgenommen wurde, - objektiv -
sinnvoll und zweckmäßig. Die Vorteile einer Lebensversicherung (bestimmte Formen
der Vertragsgestaltung; steuerfreie Erträge) konnte die Mutter des Klägers nur
erzielen, wenn eine bestimmte Person als "Versicherter" fungierte. Ohne
Bezeichnung eines "Versicherten" war die Vertragsgestaltung in Form einer
Lebensversicherung nicht möglich.
Die Aufnahme eines Kindes als versicherte Person führt grundsätzlich dazu, dass
die Risikozuschläge wegen des geringeren Todesfallrisikos - im Vergleich mit
einem Erwachsenen - niedriger sind. Das heißt: Der Spar-Effekt (und die Rendite)
des Lebensversicherungsvertrages ist für den Erlebensfall bei einem Kind als
versicherter Person höher als bei einem Erwachsenen. Die Bezeichnung des Kindes
als versicherte Person ist mithin sinnvoll, wenn der Spar-Effekt (bzw. die
Rendite) des Lebensversicherungsvertrages gesteigert werden soll. Anders
ausgedrückt: Wäre die Mutter des Klägers in den streitgegenständlichen Verträgen
versicherte Person gewesen, wären die in den Beiträgen enthaltenen Risikoanteile
deutlich höher gewesen, mit der Konsequenz, dass die Rendite der
Lebensversicherungen im Erlebensfall niedriger gewesen wäre.
Diese Funktionsweise der von der Beklagten vermittelten Verträge ergibt sich aus
dem Sachvortrag der Beklagten. Da der Kläger diesen Teil des Vortrags der
Beklagten nicht bestritten hat, hat der Senat für die Frage der Sinnhaftigkeit
der Lebensversicherungsverträge die Darstellung der Beklagten in tatsächlicher
Hinsicht insoweit zugrunde zu legen.
c) Der Beklagten wäre allerdings dann ein Vorwurf zu machen, wenn bei einer
objektiven Beurteilung der vorhandenen Risiken eine zusätzliche Absicherung des
Todesfallrisikos der Mutter erforderlich erschienen wäre. In einem derartigen
Fall wäre die Beklagte möglicherweise verpflichtet gewesen, der Mutter des
Klägers den Abschluss einer zusätzlichen Risiko-Lebensversicherung zu empfehlen.
Auch eine solche Pflichtverletzung kann der Senat jedoch nicht feststellen. Eine
objektive Notwendigkeit zur Absicherung des Todesfallrisikos der Mutter des
Klägers war in der fraglichen Zeit im Jahr 1999 nicht gegeben.
aa) Die Absicherung des Todesfallrisikos ist im Privatkundengeschäft in der
Regel keine objektive Frage, sondern allein eine subjektive Frage der
Vorstellungen des Versicherungsnehmers. Ob und inwieweit der Abschluss einer
Risikolebensversicherung zweckmäßig oder erforderlich ist, hängt normalerweise
allein davon ab, welche Vorstellungen ein Versicherungsnehmer vom Risiko seines
Todes hat und inwieweit er Prioritäten für eine bestimmte Vorsorge für nahe
Angehörige setzen möchte. Ein Versicherungsmakler ist daher im
Privatkundengeschäft in der Regel nicht ohne Weiteres verpflichtet, jedem Kunden
- unabhängig von dessen Einstellungen und Vorstellungen - den Abschluss einer
Risikolebensversicherung vorzuschlagen.
bb) Allerdings gibt es bestimmte Konstellationen, beispielsweise bei der
Finanzierung von Immobilien, in denen der Abschluss einer
Risikolebensversicherung in großem Umfang üblich ist. Dies hängt damit zusammen,
dass die durch eine Immobilienfinanzierung entstandenen Schulden ohne
Risikolebensversicherung vielfach nicht zurückgezahlt werden können, wenn ein
erwerbstätiger Darlehensnehmer verstirbt.
cc) Beim Abschluss einer Lebensversicherung, die der Vorsorge für die spätere
Ausbildung eines Kindes dienen soll, ist eine derartige objektive Notwendigkeit
jedoch nicht gegeben. Es ist - bei bestimmten Vorstellungen des
Versicherungsnehmers - sicherlich möglich, bei einer Fonds-gebundenen
Lebensversicherung gleichzeitig eine Absicherung für den Todesfall des
Versicherungsnehmers zu treffen; zwingend ist dies jedoch nicht und daher auch
nicht allgemein üblich. Bei den von der Mutter des Klägers abgeschlossenen
Fonds-gebundenen Lebensversicherungen stand der Anspar-Gedanke für die spätere
Ausbildung des Klägers im Vordergrund. Eine objektive Notwendigkeit zur
Kombination mit einer Absicherung des Todesfallrisikos der Mutter des Klägers
ergab sich aus den Rahmenbedingungen der Lebensversicherungsverträge nicht. Die
Beklagte war daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gehalten, der Mutter
des Klägers den Abschluss einer entsprechenden Risikolebensversicherung
anzuraten.
3. Allerdings ergibt sich aus der Stellung der Beklagten als
"treuhänderähnlicher Sachwalterin" (BGH, a.a.O.) auch die Verpflichtung der
Beklagten, die subjektiven Vorstellungen und Bedürfnisse der Mutter des Klägers
zu berücksichtigen. Die Beklagte war verpflichtet, auch auf die persönlichen
Absicherungsbedürfnisse der Mutter einzugehen, bzw. die entsprechenden
Interessen ihrer Kundin nicht zu verletzen. Auch insoweit kann der Senat jedoch
eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen, bzw., es besteht - im
Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung - zumindest keine hinreichende Aussicht,
dass das Landgericht Heidelberg im Rahmen eines Hauptverfahrens zu einer
entsprechenden Feststellung kommen wird.
Der Kläger hebt vor allem darauf ab, dass seine Mutter - zunächst - nicht nur
die Vorstellung eines Sparprogramms hatte, sondern dass es der Mutter - zunächst
- auch darum ging, mit den abzuschließenden Versicherungen Vorsorge auch für den
Fall ihres eigenen Todes zu treffen. Es kann dahinstehen, ob damit zu rechnen
ist, dass der - beweispflichtige - Kläger diesen Vortrag im Rahmen einer
Beweisaufnahme beweisen könnte. Denn eine Pflichtverletzung der Beklagten ist
auch dann nicht festzustellen, wenn die Mutter des Klägers mit einer solchen
Absicherungs-Vorstellung zu dem Zeugen W gegangen sein sollte und im
Beratungs-Gespräch mit dem Zeuge W diese Vorstellungen auch geäußert haben
sollte. Die Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen K könnte der Klage auch
dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn der Zeuge den Vortrag des Klägers insoweit
bestätigen würde.
a) Die Berücksichtigung der persönlichen Bedürfnisse und subjektiven
Vorstellungen des Kunden bedeutet vor allem, dass ein Makler pflichtwidrig
handelt, wenn er - als Bevollmächtigter seines Kunden - Versicherungsverträge
abschließt, die nicht den Weisungen oder nicht den subjektiven Vorstellungen des
Kunden entsprechen. Eine solche Pflichtverletzung der Beklagten kommt vorliegend
nicht in Betracht. Denn die Beklagte hat für die Mutter des Klägers keine
Verträge abgeschlossen. Alle Versicherungsanträge wurden von der Mutter selbst
unterschrieben. Das heißt, die fraglichen Entscheidungen für die jeweiligen
Versicherungsformen wurden von der Mutter selbst und nicht von der Beklagten
getroffen.
b) Der Beklagten könnte allerdings ein Beratungsfehler zur Last fallen, wenn der
Zeuge W bei der Beratung der Mutter Interessen und Bedürfnisse der Mutter nicht
berücksichtigt hätte. Einen solchen Beratungsfehler kann der Senat jedoch nicht
feststellen, und zwar auch unter Berücksichtigung des eigenen Vortrags des
Klägers.
Nach dem Vortrag des Klägers ist davon auszugehen, dass seine Mutter im
Beratungsgespräch gegenüber dem Zeugen W ihren Wunsch geäußert hat, mit den
beabsichtigten Verträgen - auch - eine Absicherung für den Fall ihres Todes zu
erreichen. Der Zeuge W habe allerdings - "aus welchen Gründen auch immer" - die
Mutter dazu bewogen, die Verträge in der letztlich gewählten Form abzuschließen.
Das heißt: Nach dem Vortrag des Klägers hat der Zeuge W der Mutter von einer
Absicherung des Risikos ihres eigenen Todesfalls abgeraten und statt dessen den
Abschluss von Lebensversicherungen empfohlen, bei denen der minderjährige Kläger
als versicherte Person aufgenommen wurde.
Eine solche - von der Beklagten bestrittene - Beratung ist unter den gegebenen
Umständen - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht zu beanstanden. Denn die
gewählten Verträge waren unter den gegebenen Umständen objektiv sinnvoll und
zweckmäßig (siehe oben 2.). Hätte die Mutter ihr eigenes Todesfallrisiko
abgesichert, hätte sie bei gleichem Beitrag nicht denselben Sparerfolg mit den
Lebensversicherungen erzielen können (siehe oben). Es war daher - aus damaliger
Sicht - durchaus vernünftig, auf eine Absicherung des eigenen Todes zu
verzichten, um ein höheres Sparergebnis zu erzielen. Die Mutter war damals 37
Jahre alt, so dass das Risiko ihres Todes - aus damaliger Sicht - objektiv nicht
besonders hoch erscheinen konnte, und zwar auch bis zur Zeit der Ausbildung des
Klägers. Die Beratung der Mutter wäre sicher anders erfolgt, wenn man ihren Tod
vorher gesehen hätte. Dass die Mutter schon 2002 verstarb, war nicht
vorhersehbar. Bei der Beratung konnte der Zeuge W im Übrigen berücksichtigen,
dass die Mutter zwei weitere Lebensversicherungen abgeschlossen hatte, bei denen
es sich um ausschließliche Risikolebensversicherungen handelte. Das heißt: Es
bestand schon eine gewisse Absicherung für das Todesfallrisiko der Mutter, aus
der sich im Jahr 2002 Versicherungsleistungen in Höhe von 35.550 € ergaben.
Das bedeutet: Die Beratung durch den Zeugen W war - den Sachvortrag des Klägers
als richtig unterstellt - möglicherweise dafür ursächlich oder mitursächlich,
dass die Mutter ihre ursprünglichen Vorstellungen hinsichtlich der
abzuschließenden Versicherungsverträge geändert hat; beim Abschluss der
streitgegenständlichen Verträge hat die Mutter ihr Todesfallrisiko
zurückgestellt, um ein besseres Sparergebnis zu erzielen. Daraus lässt sich ein
Vorwurf gegenüber dem Zeugen W , bzw. gegenüber der Beklagten, jedoch nicht
herleiten. Die Mutter konnte selbst entscheiden, ob sie dem - aus damaliger
Sicht - objektiv zumindest nicht unvernünftigen Rat folgen oder ob sie eher an
ihrer ursprünglichen Vorstellung eine Absicherung ihres eigenen Todes festhalten
wollte. Für die eigenverantwortliche Willensentschließung der Mutter ist die
Beklagte grundsätzlich nicht verantwortlich.
c) Von der Frage der Beratung ist scharf zu trennen die Frage, ob die Mutter von
der Beklagten zutreffend über die relevanten Tatsachen aufgeklärt wurde. Eine
Pflichtverletzung der Beklagten käme auch dann in Betracht, wenn der Beklagten
Aufklärungsfehler zur Last fallen würden, insbesondere, wenn der Zeuge W bei der
Mutter unrichtige tatsächliche Vorstellungen über Inhalt und Tragweite der
letztlich abgeschlossenen Verträge geweckt hätte. Auch insoweit sieht der Senat
allerdings keine hinreichenden Aussichten für einen Klageerfolg. Es ist nicht
ersichtlich, dass unvollständige oder unrichtige Erklärungen der Beklagten über
Inhalt und Tragweite der Versicherungsverträge die Entscheidung der Mutter
beeinflusst hätten.
aa) Der Kläger trägt vor, die Mutter habe in späteren Gesprächen mit dem Vater
des Klägers die - unrichtige - Vorstellung geäußert, sie habe mit den
streitgegenständlichen Verträgen das Risiko ihres eigenen Todes in gewissem
Umfang abgesichert. Eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz lässt
sich daraus - die Richtigkeit des klägerischen Vortrags unterstellt - jedoch
nicht ohne Weiteres ableiten; zwar war das Risiko des Todes der Mutter mit den
streitgegenständlichen Verträgen tatsächlich nicht abgesichert. Es ist jedoch
nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte für eventuelle spätere
Fehlvorstellungen oder Verwechslungen der Mutter verantwortlich sein soll.
bb) Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten käme nur dann in Betracht,
wenn die Mutter zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift unter die Versicherungsanträge
falsche Vorstellungen über den Inhalt der Verträge gehabt hätte und wenn die
Beklagte für diese Fehlvorstellungen der Mutter verantwortlich wäre, weil der
Zeuge W gegenüber der Mutter - vor Abschluss der Verträge - unrichtige Angaben
über die maßgeblichen Versicherungsleistungen gemacht hätte. Eine
Pflichtverletzung würde beispielsweise vorliegen, wenn der Zeuge W der Mutter im
Beratungsgespräch eine falsche Erläuterung gegeben hätte, insbesondere: "Mit
dieser Vertragsgestaltung (Kind als versicherte Person) wird Ihr eigenes
Todesfallrisiko als Versicherungsnehmerin abgesichert". Eine solche in
tatsächlicher Hinsicht fehlerhafte Aufklärung durch den Zeugen W ist jedoch aus
dem Sachvortrag des Klägers nicht ersichtlich. Im Übrigen würde es - wenn man
den Vortrag des Klägers entsprechend auslegen sollte - an ausreichenden
Beweisangeboten fehlen. Es besteht nach Auffassung des Senats keine hinreichende
Wahrscheinlichkeit, dass sich im Hauptverfahren vor dem Landgericht Heidelberg
eine entsprechende falsche Tatsachen-Aufklärung durch die Beklagte feststellen
lässt, wobei in rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen ist, dass die Beweislast
dem Kläger obliegt.
aaa) Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der
Mutter des Klägers aufgrund ihrer Tätigkeit als Innendienstmitarbeiterin der
Beklagten der Begriff "Versicherter" bekannt war. Die Bedeutung der
"versicherten Person" dürfte der Mutter im Übrigen auch im Zusammenhang mit den
eigenen Risikolebensversicherungen bekannt gewesen sein. Es spricht daher alles
dafür, dass die Mutter bei ihrer Unterschrift unter die Versicherungsanträge
wusste, dass mit diesen Versicherungen das Risiko ihres eigenen Todesfalls nicht
versichert war. Schließlich hat sie Angaben zu den Gesundheitsverhältnissen des
Klägers und nicht zu ihren eigenen gemacht. Nur Angaben zu den eigenen
Gesundheitsverhältnissen wären sinnvoll gewesen, wenn sie ihr eigenes
Todesfallrisiko hätte absichern wollen (vgl. Anlagenheft Beklagte, AS. 19, 31,
37). Entscheidend ist, dass die Mutter wusste, was sie unterschrieb (das
Gegenteil wäre vom Kläger zu beweisen). Dass die Mutter möglicherweise bei ihrer
Unterschrift ihre ursprünglich abweichenden Vorstellungen nach dem
Beratungsgespräch mit dem Zeugen W geändert hatte, begründet hingegen aus
rechtlichen Gründen keinen Vorwurf gegenüber der Beklagten (siehe hierzu oben
b)).
bbb) Der Hinweis des Klägers auf den Zeugen D ist rechtlich ohne Bedeutung. Der
Zeuge kann nach dem Vortrag des Klägers Angaben nur machen zu den Vorstellungen
der Mutter vor dem Gespräch mit dem Zeugen W . Daraus lassen sich aber keine
Schlussfolgerungen dahingehend ziehen, dass die Mutter später bei ihrer
Unterschrift falsche Vorstellungen über den Inhalt der abgeschlossenen
Versicherungen gehabt hätte.
ccc) Es ist auch nicht entscheidend, welche Angaben die Mutter bei späteren
Gesprächen gegenüber dem Vater des Klägers gemacht hat. Auch wenn die Mutter
gegenüber dem Vater geäußert hat, der Kläger sei "für den Fall, dass ihr etwas
zustieße, über die mit der Beklagten abgeschlossenen Verträge ausreichend
abgesichert", lässt dies keinen Schluss zu auf falsche Vorstellungen der Mutter
zum Zeitpunkt der Unterschrift unter die Versicherungsanträge.
Die Erklärung, der Kläger sei "ausreichend abgesichert" ist unscharf. Es ist
nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass sich die Erklärung auf die
streitgegenständlichen Lebensversicherungen bezogen haben muss. Möglicherweise
hat die Mutter die weiteren Risikolebensversicherungen im Auge gehabt. Die
Vorstellung einer "Absicherung" könnte sich auch darauf bezogen haben, dass die
Mutter damit rechnete, dass vor einem eventuellen Tod jedenfalls ein erheblicher
Betrag in den streitgegenständlichen Lebensversicherungen angespart wäre.
Schließlich kann der Senat bei den vom Kläger wiedergegebenen Erklärungen der
Mutter gegenüber seinem Vater auch nicht ausschließen, dass sich bei der Mutter
nachträglich Unklarheiten über den Inhalt der Lebensversicherungsverträge
ergeben haben können.
ddd) Auch auf den Zeugen K kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Kläger
hat den Zeugen W nur dafür benannt, dass der Zeuge "aus welchen Gründen auch
immer" die Mutter zum Abschluss der aus der Sicht des Klägers ungünstigen
Verträge bewogen hat. Daraus lässt sich eine falsche Beratung jedoch nicht
herleiten (siehe oben b)). Eine fehlerhafte Aufklärung dahingehend, dass der
Zeuge der Mutter erklärt hätte, dass mit den vorgeschlagenen Versicherungen das
eigene Todesfallrisiko der Mutter abgedeckt wäre, hat der Kläger jedoch nicht
behauptet und insoweit (Schriftsatz vom 04.08.2005 S. 3, AS. 129) auch den
Zeugen W nicht benannt. Eine Pflichtverletzung der Beklagten wäre jedoch nur
gegeben bei fahrlässig oder vorsätzlich falschen Erklärungen des Zeugen W über
den Inhalt der beabsichtigten Versicherungsverträge.
4. Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit festzustellen ist, kommt es für die
Prozesskostenhilfe-Entscheidung nicht auf die weiteren rechtlichen Bedenken der
Beklagten an. Es bedarf keiner Stellungnahme des Senats zur Frage der
Aktivlegitimation des Klägers. Es kann dahinstehen, ob Bedenken gegen die Form
des Antrags (Zahlung an den Kläger) bestehen. Außerdem bedürfen die Einwendungen
der Beklagten zur Höhe der geltend gemachten Forderung keiner weiteren
Erörterung.
5. Da die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht besitzt,
braucht der Senat die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers
nicht zu prüfen. Es kann daher insbesondere dahinstehen, inwieweit der Kläger
sein Vermögen (zugeflossene Beträge aus den Erlösen der
Risikolebensversicherungen sowie eventuell Erlöse aus den streitgegenständlichen
Lebensversicherungen) für die Bestreitung der Prozesskosten einsetzen müsste
(vgl. hierzu § 115 Abs. 3 ZPO).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass (§ 574 Abs. 2
ZPO).