Versicherungsmakler – Betreuungs- und Beratungspflichten
Bundesgerichtshof
Az: III ZR
269/06
Urteil vom
14.06.2007
Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2007 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Neuruppin vom 12. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Handelsmaklerin vermittelte dem Beklagten am 24. Januar 2003 einen
Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der in Luxemburg
ansässigen A. S.A. mit einer Beitragssumme von 25.047.78 EUR, einer
Vertragslaufzeit von 48 Jahren und einer Beitragszahlungsdauer von 30 Jahren.
Dabei handelte es sich um eine sogenannte Nettopolice, bei der die
Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags
enthält. Statt dessen unterzeichnete der Beklagte eine vorformulierte
"Vermittlungsgebührenvereinbarung", in der er sich zur Zahlung einer
Vermittlungsprovision an die Klägerin in Höhe von 1.952,28 EUR, zahlbar in 36
Monatsraten zu je 54,23 EUR, verpflichtete. Im Gegenzug wurde die an den
Versicherer zu leistende Prämie während der ersten drei Jahre von monatlich 75
EUR auf 20,77 EUR gesenkt. In der Vereinbarung heißt es unter anderem:
1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die nebenstehende
Fondspolice mit wählbarer Zusatzversicherung zu vermitteln. Er erhält vom Kunden
hierfür eine Vermittlungsgebühr. Der Handelsmakler erhält von dem jeweiligen
Versicherungsunternehmen für die Vermittlung des Versicherungsvertrages keine
Abschlussprovision.
2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die einmalige
Vermittlung der Fondspolice mit wählbarer Sparzielabsicherung und die damit in
unmittelbarem Zusammenhang stehende Beratung beschränkt. Eine darüber
hinausgehende Betreuungspflicht ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und
wird vom Handelsmakler nicht geschuldet.
...
4. Der Anspruch des Handelsmaklers auf Zahlung der Vermittlungsgebühr entsteht
mit dem Zustandekommen des vom Kunden jeweils gewünschten
Versicherungsvertrages. ...
Zur Sicherung der Ansprüche des Handelsmaklers auf Zahlung der
Vermittlungsgebühr tritt der Kunde seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
auf Versicherungsleistungen aus der vermittelten Fondspolice ... an den
Handelsmakler ab, der diese Abtretung annimmt.
Im Übrigen gelten die umseitigen Bedingungen ...
§ 1 Nr. 3 der in Bezug genommenen "Allgemeinen Bedingungen für die
Vermittlungsgebührenvereinbarung - Deutschland -" lautet:
Wenn der Kunde die vermittelten Versicherungsverträge ohne Zustimmung des
Handelsmaklers ändert oder beendet und hierdurch der noch bestehende Anspruch
des Handelsmaklers auf die Vermittlungsgebühr nicht mehr in voller Höhe
besichert ist, kann der Handelsmakler die noch nicht bezahlten Raten sofort
fällig stellen und den Kunden unter Setzung einer angemessenen Frist zur Zahlung
des gesamten Betrags auffordern.
Versicherungsbeginn war der 1. März 2003. Der Beklagte zahlte die
Versicherungsprämie und die Maklervergütung bis zum Juni 2003. Danach kündigte
er den Versicherungsvertrag und stellte seine Zahlungen ein. Mit der
vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nach Fälligstellung des Gesamtbetrags
ihre restliche Vermittlungsprovision für die Zeit ab Juli 2003 in Höhe von
1.608,24 EUR nebst Zinsen zuzüglich 120,34 EUR vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten und weiterer 5 EUR Mahnauslagen.
Der Beklagte hat behauptet, zum Zeitpunkt seiner Unterschriftsleistung habe die
Vermittlungsgebührenvereinbarung weder die Höhe der monatlichen Raten noch den
Teilzahlungs- und den Barzahlungspreis ausgewiesen. Die Klägerin habe zudem
weder über den abzuschließenden Versicherungsvertrag beraten noch darauf
hingewiesen, dass die Vermittlungsgebühren auch im Falle einer Kündigung des
Versicherungsvertrags vollständig gezahlt werden müssten. Bei einem
entsprechenden Hinweis hätte er den Versicherungsvertrag nicht geschlossen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer - vom Berufungsgericht
zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hält zutreffend im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 162,
67 und Urteil vom 19. Mai 2005 (III ZR 309/04 - NJW-RR 2005, 1425) die
Vereinbarung einer unmittelbar vom Kunden zu zahlenden Maklerprovision bei der
Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice für wirksam. Das
entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. außerdem
Urteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 207/04 - VersR 2005, 404; vom 19. Mai 2005
- III ZR 240/04 - NJW-RR 2005, 1141 = VersR 2005, 1144 und vom 19. Mai 2005 -
III ZR 322/04 - NJW-RR 2005, 1423) und hat auch im Schrifttum Zustimmung
gefunden (Langheid, BGH-Report 2005, 565, 566; Looschelders/Götz, JR 2006, 65,
66; Loritz, NJW 2005, 1757, 1758; Reiff, LMK 2005, 88 f.). Die Parteien stellen
dies ebenso wenig in Frage. Soweit es zusätzlich um die vom Beklagten behauptete
Blankounterschrift unter ein unvollständig ausgefülltes Vertragsformular der
"Vermittlungsgebührenvereinbarung" geht, ist zugunsten der Klägerin für das
Revisionsverfahren jedenfalls eine Formwirksamkeit der Abrede (§ 492 Abs. 1 Satz
1, §§ 499, 501, 502 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu unterstellen. Hiervon abgesehen wäre
der Formmangel des mit Rücksicht auf den Teilzahlungsaufschlag entgeltlichen
Kreditvertrags gemäß § 502 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Vermittlung des
gewünschten Versicherungsvertrags auch geheilt; lediglich hinsichtlich des
Barzahlungspreises und der Verzinsung wäre der Höhe nach eine Einschränkung des
Klageanspruchs erforderlich (§ 502 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB; vgl. Senatsurteil
vom 19. Mai 2005 - III ZR 240/04 - aaO).
II.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Beklagte indes von der Klägerin
wegen der Verletzung einer Beratungspflicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB
Schadensersatz verlangen. Er müsse deshalb so gestellt werde, als habe er den
Versicherungsvertrag nicht geschlossen. Als Versicherungsmaklerin sei die
Klägerin verpflichtet gewesen, den Beklagten umfassend zu beraten (Hinweis auf
BGHZ 94, 356 und BGHZ 162, 67). Sie hätte ihn darum auch über die Besonderheiten
der Nettopolice beraten und aufklären müssen. Dabei hätte sie den Beklagten
darauf hinweisen müssen, dass eine Beendigung des Versicherungsvertrags die
Provisionsansprüche der Klägerin nicht berühre. Nur dann könne der Auftraggeber
bei seiner Entscheidung berücksichtigen, dass mit einer Beendigung des
Lebensversicherungsvertrags innerhalb der ersten drei Jahre nicht nur - wie bei
einer Bruttopolice - der überwiegende Verlust des eingesetzten Kapitals
einhergehe, sondern dass die Provisionszahlungspflicht in voller Höhe bestehen
bleibe. Die Beschränkung der Beratungspflichten der Klägerin auf die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermittlung der Fondspolice stehende Beratung
in Ziffer 2 der Vermittlungsgebührenvereinbarung stehe nicht entgegen. Die
geschuldete Beratung über die unterschiedlichen Provisionsmodelle habe in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem durch die Klägerin vermittelten Vertrag
gestanden. Dafür, dass der Beklagte trotz eines Hinweises auf den Fortbestand
der Provisionspflicht den vermittelten Versicherungsvertrag geschlossen hätte,
trage die Klägerin die Beweislast. Hierzu habe sie nichts vorgetragen.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Das
Berufungsgericht vermengt zwei unterschiedliche, rechtlich zu trennende
Fragenkreise vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten.
a) Die Parteien des Versicherungsvertrags, der Versicherer auf der einen und der
Versicherungsnehmer auf der anderen Seite, bedienen sich für das Zustandekommen
ihres Vertragsverhältnisses häufig der Hilfe Dritter, in der Regel eines
Versicherungsvertreters oder eines unabhängigen Versicherungsmaklers. Richtig
ist, dass die Pflichten des nicht an einen Versicherer gebundenen, den
wirtschaftlich schwächeren Versicherungsnehmer herkömmlich unterstützenden
Versicherungsmaklers weit gehen. Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer
beauftragt und ist dessen Interessen- oder sogar Abschlussvertreter. Er hat als
Vertrauter und Berater dem Versicherungsnehmer individuellen Versicherungsschutz
zu besorgen. Deshalb ist er, anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler, dem
ihm vertraglich verbundenen Versicherungsnehmer gegenüber üblicherweise sogar
zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrags
verpflichtet. Dem entspricht, dass der Versicherungsmakler von sich aus das
Risiko untersucht, das Objekt prüft und den Versicherungsnehmer als seinen
Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen
Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu
platzieren, unterrichten muss. Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der
Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm
betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet
und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden (BGHZ 94, 356, 358 f.;
Senatsurteil BGHZ 162, 67, 78; ebenso Gruber in Berliner Kommentar zum VVG,
Anhang zu § 48 Rn. 6 ff.; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48
VVG Rn. 5, 9 m.w.N.).
b) Diese weit gespannten Betreuungs- und Beratungsverpflichtungen des
Versicherungsmaklers betreffen allerdings nur, was das Berufungsgericht
verkennt, die dem Makler übertragene vertragliche Leistung, d.h. das von ihm zu
vermittelnde Versicherungsverhältnis. In Bezug auf den Abschluss des
vorgelagerten Maklervertrags stehen sich hingegen der Versicherungsmakler und
sein Kunde wie bei anderen Verträgen mit entgegengesetzten Interessen
selbständig gegenüber. In solchen Fällen besteht keine regelmäßige Pflicht einer
Partei, von sich aus - ungefragt - den anderen vor oder bei Vertragsschluss über
die damit verbundenen Risiken zu unterrichten. Jedermann darf grundsätzlich
davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über die
Umstände, die für dessen Vertragsentscheidung maßgeblich sind, sowie über Art
und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft
hat. Es ist im Allgemeinen nicht Aufgabe des Vertragsgegners, gegenüber dem
anderen Teil die Nachteile und Gefahren zu verdeutlichen, die mit den Pflichten
aus dem beabsichtigten Vertrag verbunden sind, und diese gegen die Vorteile
abzuwägen. Nur ausnahmsweise kann eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben
(§ 242 BGB) bestehen, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalls davon
ausgegangen werden muss, dass der künftige Vertragspartner nicht hinreichend
unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut (BGH, Urteil vom 15.
April 1997 - IX ZR 112/96 - NJW 1997, 3230, 3231 m.w.N.; Urteil vom 6. April
2001 - V ZR 402/99 - NJW 2001, 2021; s. auch BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - XII
ZR 50/04 - NJW 2006, 2618, 2619). Das gilt auch für den Inhalt von Dienst- und
Geschäftsbesorgungsverträgen (vgl. etwa zur Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts
über die Höhe seiner Vergütung BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97 - NJW
1998, 3486, 3487; zur Aufklärungspflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs
Senatsurteil vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - ZIP 2007, 873, 875 Rn. 16 f.).
Für einen (Versicherungs-)Maklervertrag gilt nichts anderes.
Im Streitfall sind solche besonderen Umstände nicht erkennbar. Mit dem
angebotenen Abschluss einer "Vermittlungsgebührenvereinbarung" und den dortigen
einleitenden Vertragsbestimmungen unter Ziffer 1 hatte die Klägerin
klargestellt, dass das bislang weitgehend übliche Modell einer Bruttopolice, bei
der der Versicherer aus den eingehenden Versicherungsprämien eine Provision an
den Versicherungsmakler leistet, zwischen ihr und dem Beklagten nicht gelten
sollte, der Beklagte sich vielmehr unmittelbar zur Zahlung einer Vergütung an
die Klägerin in der berechneten Höhe verpflichtete. Die Abrede entsprach damit
dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags (§ 652 BGB), bei dem der
Provisionsanspruch vom späteren Schicksal des Hauptvertrags grundsätzlich
unabhängig ist. Dies darf der Makler als allgemein bekannt voraussetzen.
Ungewöhnlich war im vorliegenden Falle, verglichen mit anderen Maklerverträgen,
lediglich die Einräumung von Ratenzahlungen auf die Dauer von 36 Monaten und die
daran anknüpfende Verminderung der Versicherungsprämien für denselben Zeitraum.
Das allein konnte bei verständiger Würdigung aber auf Seiten des Maklerkunden
nicht den Schluss rechtfertigen, die Ratenzahlungsverpflichtung in Bezug auf die
Provision teile darum ausnahmsweise auch das Schicksal des
Lebensversicherungsvertrags und sei wie dieser (vgl. § 165 Abs. 1, § 174 Abs. 1,
§ 178 VVG) gegebenenfalls frei kündbar. Infolge dessen war die Klägerin ohne
weitere Anhaltspunkte für ein in dieser Beziehung fehlerhaftes Verständnis des
Beklagten oder eine besondere geschäftliche Unerfahrenheit auf dessen Seite,
worüber nichts vorgetragen ist, nicht gehalten, diesen über den Vertragsinhalt
weiter aufzuklären. Auf die Frage, ob der Beklagte die vom Landgericht
vermissten Informationen jedenfalls den Regelungen in § 1 Nr. 3 der auf der
Rückseite des Vertragsformulars abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
entnehmen konnte, wie die Revision meint, kommt es nicht an.
III.
Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil darum nicht bestehen
bleiben. Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts kommt nicht in
Betracht. Der Beklagte hat sich außerdem auf mangelnde Beratung beim Abschluss
des Lebensversicherungsvertrags berufen, insbesondere zu der Frage, ob die
angebotene Lebensversicherung überhaupt seinem Bedarf und seiner finanziellen
Leistungsfähigkeit entsprach. Bereits am 11. Juni 2003 habe er den
Versicherungsvertrag kündigen müssen, da er sich die hohen Beiträge nicht mehr
habe leisten können. Auf dieser Grundlage wäre, gegebenenfalls nach ergänzendem
Sachvortrag, unter dem Gesichtspunkt der erörterten umfassenden Beratungs- und
Betreuungspflicht des Versicherungsmaklers hinsichtlich des abzuschließenden
Versicherungsvertrags eine Schadensersatzpflicht der Klägerin nach § 280 Abs. 1
BGB zu prüfen. Feststellungen hierzu fehlen. Die Zurückverweisung gibt dem
Berufungsgericht Gelegenheit, das Notwendige nachzuholen.