Versicherungsmakler – Rückzahlung von Provisionsvorschüssen
Amtsgericht
Berlin Tiergarten
Az: 6 C 133/07
Urteil vom
05.06.2008
In dem Rechtsstreit hat das
Amtsgericht Tiergarten, Zivilprozessabteilung 6, in Berlin-Tiergarten, Lehrter
Straße 60, 10557 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 26.06.2007
für Recht erkannt:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Widerklage wird abgewiesen.
3) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 64 % und die Beklagte 36
%.
4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch
Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages
zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher
Höhe leistet
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt Versicherungsverträge. Die Beklagte war als
selbstständige Handelsvertreterin vom 20.12.2004 bis zum 28.02.2005 für die
Klägerin tätig. Ihre Aufgabe bestand darin im Auftrag der Klägerin selbst bzw.
durch eigene Mitarbeiter Versicherungsverträge zu vermitteln. Für erfolgreiche
Vertragsvermittlungen erhielt die Beklagte Provisionen. Erfolgreich sind die
Vermittlungen wenn die vereinbarte Stornierungszeit abgelaufen ist. Die Klägerin
schrieb dem Provisionskonto der Beklagten die Provisionen, nach Abzug von
Stornoresevebeträgen und nach Verrechnung mit allgemeinen Nebenkosten gut. Unter
die allgemeinen Nebenkosten fallen unter anderem die Büromiete und die
anfallenden Telefongebühren.
Die Klägerin erteilte der Beklagten Provisionsabrechnungen, mit denen sich die
Beklagte bis zur Abrechnung Nr. 14 vom 10.11.2005 durch Unterzeichnung
einverstanden erklärte. Mit den Abrechnungen gewährte die Klägerin der Beklagten
Vorschüsse in Höhe von insgesamt 800,00 €, die in den Abrechnungen zum einen
jeweils als "Vorschuss" und in ihrer Summe als "aktueller Darlehensstand"
bezeichnet wurden.
Die Klägerin behauptet, das Provisionskonto der Beklagten habe gemäß der
Abrechnung Nr. 17 ein Provisionsguthaben der Beklagten in Höhe von 10,95 €
ausgewiesen, so dass der Klägerin unter Berücksichtigung des der Beklagten
gewährten Darlehens in Höhe von 800,00 € noch ein Anspruch in Höhe von 789,05 €
gegen die Beklagte zustehe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, 789,05 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die
Klägerin zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie trägt
unwidersprochen vor, dass sie der Klägerin einen Vertrag mit der Kundin
vermittelt und dass die Klägerin diesen Vertrag bei ihrer Provisionsabrechnung
bislang nicht berücksichtigt hat.
Mit der Widerklage nimmt sie die Klägerin auf Rückzahlung der in den
Abrechnungen Nr. 4 bis 8, 10, 13 und 14 enthaltenen Büromieten in Höhe von
insgesamt 390,00 € sowie der in der Abrechnung Nr. 14 enthaltenen Position
Telefonkosten in Höhe von 50,00 € Anspruch.
Die Beklagte meint, der Abzug von Büromiete und anfallenden Telefongebühren sei
rechtswidrig. Ihre Höhe sei völlig unbestimmt und willkürlich.
Die Beklagte beantragt mit der Widerklage,
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 440,00 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu
zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat durch die Vorlage des Handelsregisterauszuges ihre
Aktivlegitimation genügend nachgewiesen.
Ein Anspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht gegeben. Bei den geleisteten
Zahlungen handelt es sich nicht um Darlehen im Sinne von § 488 Abs. 1 BGB.
Hierfür hätten die Parteien vereinbaren müssen, wann der zur Verfügung gestellte
Geldbetrag zurückzuerstatten ist und ob und in welcher Höhe der Darlehensnehmer
dem Darlehensgeber die Zahlung von Zinsen schuldet. Eine solche Vereinbarung
liegt nicht vor. Es handelt sich lediglich um Vorschüsse.
Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Vorschüsse würde voraussetzen,
dass sie der Beklagten eine wirksame Schlussabrechnung erteilt hat. Dies ist
nicht der Fall. Da nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten unstreitig
ist, dass sie der Klägerin einen Vertrag (Karhan) vermittelt hat, der nicht in
der Abrechnung enthalten ist, ist diese noch nicht fällig.
Die Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Rechnungen als richtig
unterzeichnet und damit ihr ausdrückliches Einverständnis mit dem Inhalt der
Rechnungen zum Ausdruck gebracht. Daran ist sie gebunden. Es ist ihr verwehrt,
einzelne Positionen der Rechnungen nachträglich nicht mehr gelten lassen zu
wollen, zumal die beanstandeten Positionen nach § 11 des Vermittlungsvertrages
von ihr getragen werden sollten.
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO
und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711,
713 ZPO.
Der Schriftsatz vom 27.06.2007 ist erst nach der mündlichen Verhandlung bei
Gericht eingegangen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass und ggfls.
weshalb es der Klägerin nicht möglich gewesen sein sollte, den Inhalt des
Schriftsatzes rechtzeitig vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
vorzutragen. Das neue Vorbringen aus dem Schriftsatz konnte deshalb gem. § 296
ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.