Versicherungsschadensmeldungsformular – Belehrung über Aufklärungsobliegenheiten
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
152/05
Beschluss vom
28.02.2007
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 31. Mai 2005 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: 22.500 EUR.
Gründe:
1. Die Frage, ob es dem beklagten Versicherer hier verwehrt war, sich wegen
unvollständiger Beantwortung seiner schriftlichen Nachfrage zum Erwerb des
versicherten Motorrades vom 18. September 2002 auf Leistungsfreiheit nach § 7 I
(2) und V (4) AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG zu berufen, weil er gehalten
gewesen wäre, die im Schadensmeldungsformular enthaltene Belehrung über die
Rechtsfolgen einer (folgenlosen) vorsätzlichen Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit zu wiederholen, ist einer über den Einzelfall
hinausgehenden, grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Nach der Senatsrechtsprechung kann sich der Versicherer zwar auf seine
Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nur
berufen, wenn er den Versicherungsnehmer vorher deutlich über den
Anspruchsverlust belehrt hat, der ihm bei vorsätzlich falschen Angaben droht
(vgl. nur Senatsurteile vom 20. Dezember 1972 - IV ZR 57/71 - VersR 1973, 174
unter VI 1; vom 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97 - VersR 1998, 447 unter 2 c und
ständig). Dabei handelt es sich um ein im Rahmen der so genannten
Relevanzrechtsprechung für folgenlose Obliegenheitsverletzungen aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitetes Korrektiv für die gravierenden
Rechtsfolgen, die den Versicherungsnehmer bei Anwendung des "Alles-Oder-Nichts-Prinzips"
treffen können. Die Belehrung bezweckt insoweit den Schutz des
Versicherungsnehmers vor einem drohenden Rechtsverlust. Hat der Versicherer ihn
- wie hier - im Formular über die Schadensmeldung ordnungsgemäß belehrt, so
bleibt es eine Frage des Einzelfalls, ob der Versicherungsnehmer im Anschluss
daran aufgrund besonderer Umstände erneut derart schutzwürdig erscheint, dass
der Grundsatz von Treu und Glauben es dem Versicherer gebietet, die bereits
gegebene Belehrung zu wiederholen.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer bei einer
späteren Nachfrage den Bezug zu den Fragen der Schadensmeldung und seiner
Aufklärungsobliegenheit wegen einer besonderen Fragestellung nicht ohne Weiteres
erkennen kann, oder eine Nachfrage nach besonders langer Zeit erfolgt und
deshalb die Sorge begründet, der Versicherungsnehmer könne die ursprüngliche
Belehrung nicht mehr vor Augen haben (vgl. dazu OLG Hamm NVersZ 2001, 271). Ob
solche besonderen Umstände gegeben sind, kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung
der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden und hängt insbesondere auch
davon ab, ob der Versicherungsnehmer ausreichende Anhaltspunkte dafür hat, sich
an die frühere Belehrung zu erinnern. Jedenfalls ist es nicht geboten, die
Belehrung losgelöst von den Fallumständen bei jeder Nachfrage des Versicherers
zu wiederholen (a.A. offenbar OLG Oldenburg VersR 1998, 449) oder feste Fristen
vorzusehen, nach deren Ablauf jeder Nachfrage eine erneute Belehrung beizufügen
ist (a.A. Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 65).
Hier war eine erneute Belehrung entbehrlich, weil die etwa zwei Monate nach der
Schadensmeldung gehaltene Nachfrage dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen
führte, dass er aufgrund seiner bisherigen Angaben Gefahr lief, den Anspruch auf
die Versicherungsleistung zu verlieren. Das war Anlass genug, sich der im
Schadensmeldungsformular enthaltenen Belehrung zu erinnern.
2. Auch im Übrigen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert.