Versicherungsschutz: bei privater und öffentlich-rechtlicher Inanspruchnahme
BGH
Az: IV ZR
325/05
Urteil vom
20.12.2006
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2006 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom
23. November 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger unterhält bei der Beklagten für seine landwirtschaftliche Zugmaschine
(Traktor) eine Kraftfahrtversicherung, der Allgemeine Versicherungsbedingungen
(AKB) zugrunde liegen, die auszugsweise wie folgt lauten:
"A. Allgemeine Bestimmungen
§ 7
...
I. (1) Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Ereignis, das einen
unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder - bei der
Haftpflichtversicherung - Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge
haben könnte.
B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
§ 10
...
(1) Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr
unbegründeter Schadensersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer
oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im
Vertrag bezeichneten Fahrzeugs
...
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
..."
Am 10. November 2004 geriet das versicherte Fahrzeug auf einer Kreisstraße in
Brand; dabei lief Öl aus der Zugmaschine aus und verunreinigte außer der Straße
selbst auch das angrenzende Erdreich. Der Brand wurde durch die Feuerwehr der
Stadt B. N. gelöscht. Ferner übernahm diese die Verkehrslenkung und band das Öl
auf der Straße ab.
Das Landratsamt R. übersandte dem Kläger eine Rechnung über 490,29 EUR für die
Reinigung der Straße. Von der Stadt B. N. erhielt der Kläger einen
Leistungsbescheid über 1.191,90 EUR für die von der Feuerwehr erbrachten
Hilfeleistungen (Brandbekämpfung, Verkehrslenkung und Abbinden von Öl). Ein
weiterer Gebührenbescheid erging durch das Landratsamt R. über 975 EUR für die
Entgegennahme und Entsorgung des durch eine private Firma ausgebaggerten, mit Öl
kontaminierten Erdreichs. Die Beklagte, die die Kosten für die Einschaltung der
privaten Firma übernommen hat, lehnt weitere Versicherungsleistungen ab. Sie
vertritt die Auffassung, es handele sich bei allen drei Positionen um
öffentlich-rechtliche Ansprüche, die von § 10 (1) AKB nicht umfasst seien.
Das Amtsgericht hat der Klage auf Feststellung, dass die Beklagte
Versicherungsschutz zu gewähren habe, stattgegeben. Die Berufung der Beklagten
ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Das Landgericht hat ausgeführt: Es handele sich zwar sämtlich um
öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, die gegen den Kläger geltend gemacht
würden. Das könne jedoch nicht zum Ausschluss des Versicherungsschutzes gemäß §
10 (1) AKB führen. Es seien nur solche Ansprüche von § 10 (1) AKB nicht gedeckt,
die sich allein auf Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Charakters
gründeten. Bei Konkurrenz zwischen einem privatrechtlichen Anspruch und einem
öffentlich-rechtlichen Anspruch bestehe Versicherungsschutz, wenn jedenfalls der
privatrechtliche Anspruch gedeckt sei. Das sei hier zu bejahen. Der Kläger hafte
dem Landkreis (auch) aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 823, 249 BGB wegen der
Verunreinigung der Straße und des Erdreiches mit auslaufendem Öl. Der Feuerwehr
stehe ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu, welcher Aufwendungen
mit Schadensersatzcharakter beinhalte und deshalb ebenfalls § 10 (1) AKB
unterfalle. Ohne Belang sei die Geltendmachung der Ansprüche durch
Verwaltungsakt; entscheidend sei allein, ob neben dem öffentlich-rechtlichen
Anspruch auch zivilrechtliche Ansprüche begründet seien. Es könne insbesondere
nicht im Belieben der Verwaltung stehen, ob der Versicherungsnehmer durch die
Art der gewählten Vorgehensweise seinen Anspruch gegenüber dem Versicherer
verliere.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Soweit der Kläger Ansprüchen ausgesetzt ist, die aus der erforderlichen
Reinigung der durch Öl verschmutzten Straße folgen, ist schon deshalb
Versicherungsschutz zu gewähren, weil gegen ihn ausschließlich privatrechtliche
Ansprüche erhoben werden; die Rechtsfrage, die dem Landgericht Anlass zur
Zulassung der Revision gegeben hat, stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.
Der Kreis, vertreten durch das Landratsamt, hat als Eigentümer der Straße die
Verunreinigungen durch den Einsatz eigener Arbeitskräfte beseitigt; die dadurch
entstandenen Aufwendungen (vgl. BGHZ 131, 220, 225 f.) hat er gegenüber dem
Kläger geltend gemacht. Die am 19. Januar 2005 erstellte Rechnung hat entgegen
der Auffassung des Landgerichts nicht die rechtliche Qualität eines
Verwaltungsaktes. Sie gibt keinen Anhaltspunkt, dass das Landratsamt hoheitlich
hat auftreten wollen, auch wenn in ihr eine "Verwaltungskostenpauschale"
angesetzt ist. Derartige Pauschalen, die dazu dienen, Kosten für Porto, Telefon
und andere Auslagen abzudecken, sind auch bei der zivilrechtlichen Abwicklung
von Schadensfällen üblich und können für eine Abgrenzung öffentlich-rechtlichen
Tätigwerdens von privatrechtlichem Handeln nicht herangezogen werden.
Für die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage ist auf § 7 Abs. 1 StVG abzustellen,
da das Landgericht die Vorschrift des § 823 BGB ausfüllende Feststellungen -
insbesondere zum Verschulden des Klägers - nicht getroffen hat. Wird bei dem
Betrieb eines Kraftfahrzeuges eine Sache beschädigt, so hat der Halter den
daraus entstandenen Schaden zu ersetzen; dabei entspricht der Schadensbegriff
des § 7 Abs. 1 StVG dem des Bürgerlichen Gesetzbuches (Jagusch/Hentschel,
Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. § 7 StVG Rdn. 26). Danach genügt eine nicht
unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache - wie
hier ihrer Benutzbarkeit als Straße -, ohne dass zugleich in ihre Substanz
eingegriffen werden müsste (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 -
VersR 1994, 319 unter II 2 a m.w.N.).
Der Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG lässt sich unbeschadet seiner
verschuldensunabhängigen Ausgestaltung auf eine gesetzliche
Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts zurückführen. Daher besteht
Versicherungsschutz nach § 10 (1) AKB; der Klausel ist nicht zu entnehmen, dass
das Leistungsversprechen des Versicherers auf Schadensersatzansprüche beschränkt
sein soll, die ein widerrechtliches und dem Versicherungsnehmer vorwerfbares
Verhalten voraussetzen (vgl. BGHZ 153, 182, 187).
2. Der Leistungsbescheid wegen des Feuerwehreinsatzes ist hingegen
öffentlich-rechtlicher Natur. Er beruht auf einer städtischen Satzung, die den
"Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen" der Feuerwehr
regelt, und richtet sich an den die Feuerwehrleistung verursachenden Kläger,
wobei es sich ausweislich der in dem Bescheid gegebenen Begründung um die
Festsetzung von Aufwendungsersatz für eine seitens der Feuerwehr erbrachte
Pflichtleistung handelt.
a) Dann aber sind weitere - privatrechtliche - Ansprüche aus Geschäftsführung
ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB i.V. mit § 679 BGB), die das Landgericht ohne
weiteres bejaht hat, ausgeschlossen. Zwar können die §§ 677 ff. BGB
grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträger und Privatperson
anwendbar werden; es ist aber schon fraglich, ob ein Handeln im hoheitlichen
Pflichtenkreis es zugleich erlaubt, ein bürgerlich-rechtliches Geschäft zu
führen (vgl. BGHZ 156, 394, 397 f.). Jedenfalls decken öffentlich-rechtliche
Kostenbestimmungen regelmäßig sachlich den gesamten Bereich des
"Aufwendungsersatzes" für einen entsprechenden (Pflicht-)Einsatz ab (BGHZ aaO
398 ff.). Es gibt demnach allein den öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch,
der von § 10 (1) AKB nicht umfasst ist; die Zulassungsfrage wird erneut nicht
erheblich. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang
privatrechtliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil einem
Schadensersatzanspruch zumindest gleichstehend, unter § 10 (1) AKB fallen. In
der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist diese Frage bislang nicht
abschließend entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 96/77 -
VersR 1978, 962 unter II 2 b).
b) Das landgerichtliche Urteil erweist sich dennoch als richtig, weil die
Beklagte dem Kläger aus einem anderen rechtlichen Grunde einstandspflichtig ist.
Die Vorschrift des § 62 Abs. 1 VVG verlangt vom Versicherungsnehmer, bei
Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und
Minderung des Schadens zu sorgen, will er sich den Anspruch auf
Versicherungsleistungen erhalten. Entstehen ihm durch solche Rettungsmaßnahmen
Kosten, sind diese vom Versicherer nach § 63 VVG zu ersetzen. Diese
Voraussetzungen liegen hier vor.
(1) Für die Haftpflichtversicherung wird der Versicherungsfall in § 7 I (1) AKB
als ein Ereignis bestimmt, das Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge
haben könnte, wobei nach § 10 (1) AKB der Versicherungsschutz Ansprüche aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts umfasst, wenn
durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs Sachen beschädigt oder
zerstört werden.
(2) Ein solcher Versicherungsfall war mit dem Auslaufen von Öl aus dem Fahrzeug
und der dadurch bedingten Verschmutzung der Straße eingetreten, denn dieser
Sachverhalt war geeignet, Ansprüche aus § 7 StVG gegen den Kläger zu begründen;
es kommt mithin nicht darauf an, ob in der Haftpflichtversicherung - wie in der
Sachversicherung (BGHZ 113, 359 ff.) - Rettungskosten auch dann zu ersetzen
sind, wenn ein Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, aber unmittelbar
bevorsteht (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2004 - IV ZR 162/02 - VersR
2005, 110). Es ging bei den am Unfallort getroffenen Maßnahmen darum, angesichts
eines bereits gegebenen Versicherungsfalles den Schaden unter
Haftpflichtgesichtspunkten zu begrenzen, und zwar durch Löschen des Fahrzeuges,
um der Explosionsgefahr vorzubeugen, sowie durch Absperren der Fahrbahn und
Abbinden des Öls, um nachfolgende Verkehrsunfälle zu verhindern und einer
fortschreitenden Kontaminierung des Erdreichs zu begegnen. Für Schäden an den
Rechtsgütern Dritter, zu denen es ohne diese Vorkehrungen gekommen wäre, hätte
die Beklagte als Versicherer einzustehen gehabt; die angefallenen Rettungskosten
gehen daher zu ihren Lasten. Dabei sind die öffentlich-rechtlichen Gebühren, die
der Kläger für den Einsatz der Feuerwehr schuldet und die bei ihm zu einem
unfreiwilligen Vermögensopfer geführt haben, adäquate Folge der von ihm zur
Schadensabwehr und -minderung zu veranlassenden und von der Feuerwehr an seiner
Stelle getroffenen Maßnahmen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1977 - II ZR 30/75 -
VersR 1977, 709 unter II. 1.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 63 Rdn.
9).
3. Auch die Müllgebühren sind auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erhoben
worden. Das Landratsamt hat den kontaminierten Boden über einen Eigenbetrieb
(Deponie) entsorgt und gegen den Kläger einen Gebührenbescheid erlassen.
Allerdings bestehen daneben privatrechtliche Ansprüche. Unstreitig ist der Kreis
nicht nur Eigentümer der Straße selbst, sondern auch der an diese angrenzenden
Flächen. Als geschädigter Eigentümer hatte er Anspruch auf Ausbaggern, Entfernen
und Entsorgen des verseuchten Bodens (§ 7 StVG). Dadurch anfallende
Sondermüllgebühren gehören zu den zivilrechtlich erstattungsfähigen Positionen;
insoweit bestehen - wie auch vom Landgericht angenommen - öffentlich-rechtlicher
Gebührenanspruch und privater Schadensersatzanspruch nebeneinander.
a) In Literatur und Rechtsprechung ist außer Streit, dass ein
öffentlich-rechtlicher Anspruch für sich allein nicht ausreicht, um
Versicherungsschutz nach § 10 (1) AKB auszulösen; das wird schon angesichts des
Wortlauts der Bedingung, die sich auf Schadensersatzansprüche aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts bezieht, nicht in
Zweifel gezogen. Für auf öffentlich-rechtlicher Grundlage mit Verwaltungsakt
geltend gemachte Ansprüche besteht im Rahmen einer
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mithin kein Deckungsschutz (OLG Nürnberg
VersR 2000, 965).
b) Sind allein Ansprüche privatrechtlichen Inhalts gegeben und besteht für diese
Konkurrenz zwischen vertraglichen und gesetzlichen Haftpflichtansprüchen, ist
anerkannt, dass es genügt, wenn von mehreren rechtlichen Gesichtspunkten nur
einer unter die Haftpflichtversicherung fällt, sofern die Ansprüche
deckungsgleich sind, der vertraglich begründete Schadensersatzanspruch in seinem
Inhalt also nicht über den gesetzlichen Schadensersatzanspruch hinausgeht; es
entspreche einem allgemeinen Grundsatz, dass es im Rahmen der sachlichen
Umgrenzung des versicherten Risikos ausreiche, wenn nur einer von mehreren
konkurrierenden Ansprüchen unter das versicherte Risiko falle (Stiefel/Hofmann,
AKB 17. Aufl. § 10 Rdn. 46; BK/Baumann, § 149 VVG Rdn. 97; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor,
Kraftfahrtversicherung 2. Aufl. § 10 AKB Rdn. 20; Späte, AHB § 1 Rdn. 187;
Wussow, 8. Aufl. AHB § 1 Anm. 69).
c) Lediglich für das Konkurrenzverhältnis zwischen privatrechtlichem
Schadensersatzanspruch einerseits und öffentlich-rechtlichem Anspruch
andererseits werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.
(1) Die herrschende Meinung bejaht Versicherungsschutz, sofern neben dem
öffentlich-rechtlichen Anspruch auch ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch mit
privatrechtlichem Inhalt gegeben ist (Littbarski, AHB § 1 Rdn. 51;
Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. G 65 f. sowie Bd. V 1 Anm. G
47; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 1 AHB Rdn. 11 und
Knappmann, aaO § 10 AKB Rdn. 5; Stiefel/Hofmann, aaO). Soweit der
Versicherungsnehmer aufgrund einer Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen
Inhalts in Anspruch genommen werde, bestehe auch für den damit konkurrierenden
Anspruch öffentlich-rechtlichen Inhalts Versicherungsschutz, um eine von
Zufälligkeiten geprägte deckungsrechtliche Differenzierung zu vermeiden.
(2) Späte (aaO Rdn. 188) folgt der herrschenden Meinung nur für die Beschädigung
"öffentlicher Sachen", lehnt es hingegen ab, Versicherungsschutz für Ansprüche
aus öffentlichem Recht stets anzunehmen, wenn daneben ein gedeckter, auf gleiche
Leistung gerichteter privatrechtlicher Anspruch bestehe. Denn anders als der
private Geschädigte, der einen Schadensersatzanspruch nur durch Erstreiten eines
vollstreckbaren Titels vor Gericht durchsetzen könne, vermöge der Staat in
gleicher Situation den Schädiger selbst durch Verwaltungsakt in Anspruch zu
nehmen. Es sei deckungsrechtlich ein Unterschied, ob der erhobene
Schadensersatzanspruch sich auf mehrere gedeckte und ungedeckte
Anspruchsgrundlagen stütze - dann reiche eine gedeckte - oder ob der Staat durch
Erlass eines Verwaltungsaktes zu erkennen gebe, dass er den Schädiger gerade
nicht aufgrund solcher Haftpflichtbestimmungen in Anspruch nehmen wolle. Auch
sei der Haftpflichtversicherer häufig außerstande, hypothetisch zu überprüfen,
ob daneben auch ein zivilrechtlicher Anspruch begründet gewesen wäre, den der
Staat aber gar nicht erhoben habe. Dem lässt sich bereits entgegenhalten, dass
diese Argumentation für eine Beschädigung "öffentlicher Sachen" gleichermaßen
Geltung hätte, so dass eine unterschiedliche Betrachtungsweise nicht zu
überzeugen vermag.
(3) Baumann (aaO) will für den Einzelfall in entsprechender Anwendung des § 242
BGB prüfen, ob nicht bereits die öffentliche Hand verpflichtet sei, die für den
Schadensersatzpflichtigen letztlich mildere Reaktion zu wählen, nämlich eine
Inanspruchnahme auf privatrechtlicher Grundlage; gegebenenfalls soll der
Versicherungsnehmer berechtigt sein, gegenüber dem Haftpflichtversicherer eine
unzulässige Rechtsausübung einzuwenden, sollte dieser in derartigen
Konstellationen Versicherungsleistungen ablehnen.
d) Der Senat folgt im Ergebnis der herrschenden Ansicht, vermag sich indes der
dafür gegebenen Begründung nicht anzuschließen.
(1) Es fragt sich bereits, weshalb eine Konkurrenz privatrechtlicher
Haftpflichtansprüche einerseits und öffentlich-rechtlicher mit privatrechtlichen
Haftpflichtansprüchen andererseits gesondert erörtert wird. Es kann vom
Standpunkt der herrschenden Meinung aus keinen Unterschied machen, ob
(unversicherte) vertragliche und (versicherte) gesetzliche
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts miteinander konkurrieren oder
(unversicherte) öffentlich-rechtliche und (versicherte) privatrechtliche
Ansprüche, die jeweils gesetzliche Haftpflichtbestimmungen darstellen (zu Recht
ohne diese Differenzierung Glück in van Bühren/Glück, Handbuch
Versicherungsrecht 2. Aufl. § 9 Rdn. 30; vgl. ferner BGHZ 23, 355, 358). Für den
gegebenen Fall tritt hinzu: Der privatrechtliche Schadensersatzanspruch steht
neben einem öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch, der nicht aus einem
erlittenen Schaden, sondern aus einer erbrachten Leistung resultiert; die
Festsetzung von Gebühren für die Entsorgung des verseuchten Erdreichs besagt
noch nichts über die Art der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme.
Privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Anspruch sind zudem untrennbar
miteinander verbunden, da mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen
Gebührenanspruchs zugleich der darauf bezogene zivilrechtliche
Schadensersatzanspruch erlischt.
(2) Der richtige Ansatz ist aus Sicht des Senats in einer Auslegung der §§ 7, 10
AKB zu finden, um zu ermitteln, welcher Versicherungsbereich dort festgelegt
ist; dies macht einen Rückgriff auf § 242 BGB (Baumann, aaO) von vornherein
entbehrlich. Es ist zu fragen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer
die Klauseln bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und
Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt
es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne
versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine
Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
(3) Der solcher Art um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird vom Wortlaut
der Bestimmungen ausgehen. Er wird zunächst § 7 I (1) AKB entnehmen, dass für
die Haftpflichtversicherung der Versicherungsfall als das Ereignis bestimmt ist,
das Ansprüche gegen ihn als Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Aus § 10
(1) AKB erfährt er sodann, für welche Haftpflichtverbindlichkeiten im Einzelnen
Versicherungsschutz besteht. Das Leistungsversprechen des Versicherers erstreckt
sich auf Schadensersatzansprüche aus gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts, die - u.a. - daraus erwachsen, dass durch den
Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeuges Sachen beschädigt oder zerstört
werden.
(4) Aus Sicht des Versicherungsnehmers stehen dabei das Ereignis - die
Sachbeschädigung aufgrund des Gebrauchs des Fahrzeugs - sowie seine daraus
folgende Inanspruchnahme im Vordergrund. Für die auf dem Schadensereignis
beruhenden Haftpflichtverbindlichkeiten hat der Versicherer Versicherungsschutz
versprochen, und zwar deren Befriedigung, falls sie begründet sind, oder deren
Abwehr, sollten sie unbegründet sein. Er hat sein Leistungsversprechen
allerdings dahin eingegrenzt, dass es sich um Haftpflichtverbindlichkeiten
handeln muss, die sich auf gesetzliche Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts
zurückführen lassen. In diesem Zusammenhang genügt es jedoch, dass das Ereignis
überhaupt geeignet ist, solche Ansprüche auszulösen, gleich auf welcher
Grundlage sich weitere (öffentlich-rechtliche) Ansprüche ergeben.
In dieser Sichtweise wird der Versicherungsnehmer durch § 7 I (1) AKB bestärkt,
wonach es für den Eintritt des Versicherungsfalles genügt, dass das Ereignis
Ansprüche gegen ihn zur Folge haben könnte. Es kommt insbesondere nicht darauf
an, dass gegen den Versicherungsnehmer gerade der versicherte (privatrechtliche)
Anspruch konkret erhoben wird. Das würde in der Tat von Zufälligkeiten abhängen
und eine Lücke im Versicherungsschutz bedeuten, mit der der Versicherungsnehmer
- auch und gerade vor dem Hintergrund des § 7 I (1) AKB - nicht zu rechnen
braucht. Vielmehr wird er Versicherungsschutz immer dann erwarten dürfen, wenn
gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts ihn verpflichten,
den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Versicherungsnehmer darf den ihm
versprochenen Versicherungsschutz darauf beziehen, dass ein Sachverhalt gegeben
ist, aus dem gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts
erwachsen können, gleich ob der Gläubiger seine Ansprüche auf diesen oder einen
anderen Rechtsgrund stützt, sofern nur überhaupt ein versicherter
(gleichwertiger) Anspruch gegeben ist.