Versicherungsvertrag – Zustandekommen des Vertrages - Versicherungspolice
Amtsgericht
Pfaffenhofen
Az: 2 C 756/06
Urteil vom
17.01.2007
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.Ilm auf Grund der mündlichen
Verhandlung vom 17.01.2007 folgendes Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Prämienansprüche aus einer Lebens-
und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend.
Am 06.11.2003 unterzeichnete die Beklagte in Gegenwart des Versicherungsagenten
der Klägerin einen Antrag auf Abschluss einer Lebens- und
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Dieser Antrag ging bei der Klägerin am
17.11.2003 ein.
Mit Schreiben vom 03.12.2003 forderte die Klägerin ihren Agenten auf, den Antrag
hinsichtlich der Gesundheitsfragen und hinsichtlich des Fragebogens zur
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu ergänzen. Die Beklagte ergänzte
daraufhin am 12.12.2003 gegenüber dem Agenten der Klägerin ihre Angaben im
Antrag vom 06.11.2003. Die Ergänzungen gingen der Klägerin am 19.12.2003 zu.
Die Klägerin erstellte am 27.01.2004 aufgrund der Angaben im Antrag einen
Versicherungsschein und übersandte diesen der Beklagten mit Schreiben vom
28.01.2004. Im Versicherungsschein wies die Klägerin die Beklagte auf ihr
Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen hin, andernfalls der Vertrag auf der
Grundlage dieses Versicherungsscheins, der darin enthaltenen
Versicherungsbedingungen und der ebenfalls für den Vertragsabschluss
maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen gilt.
Die Klägerin buchte daraufhin vom Konto der Beklagten die Beiträge in Höhe von
monatlich 364,28 Euro für den Zeitraum vom 01.11.2003 bis 30.04.2004 ab. Diese
wurden jedoch jeweils zurückgebucht.
Mit Schreiben vom 23.12.2005 des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei wurde
die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 09.01.2006 zum Zahlungsausgleich
hinsichtlich der Prämien für November 2003 bis April 2004 in Höhe von 2.185,68
Euro aufgefordert.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Annahme des Antrages durch Übersendung des
Versicherungsscheines sei rechtzeitig erfolgt. Jedenfalls sei ein
Versicherungsvertrag gemäß § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG als abgeschlossen anzusehen.
Die Klägerin beantragte zuletzt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.185,68 EURO nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 364,28 EURO seit dem
01.12.2003, 01.01.2004, 01.02.2004, 01.03.2004, 01.04.2004 und 01.05.2004 sowie
vorgerichtliche Mahn- und Auskunftskosten in Höhe von 149,59 EURO seit dem
10.01.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragte:
Klageabweisung.
Die Beklagte bestreitet den Erhalt des Versicherungsscheines am 28.01.2004. Sie
ist der Ansicht, die Annahme des Antrages der Beklagten durch die Klägerin sei
verspätet erfolgt. Das Schreiben vom 28.01.2004 mit Versicherungsschein vom
27.01.2004 sei als neuer Antrag anzusehen, der von der Beklagten nicht
angenommen worden sei.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die eingereichten
Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Ein Lebensversicherungs- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag
zwischen den Parteien ist nicht zustande gekommen. Ein Prämienanspruch der
Klägerin gegenüber der Beklagten aus einem vertraglichen Rechtsverhältnis
besteht damit nicht. Das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages richtet
sich grundsätzlich nach den §§ 145-ff. BGB. Der Antrag der Beklagten gegenüber
der Klägerin vom 06.11.2003 auf Abschluss eines entsprechenden
Versicherungsvertrages konnte von der Beklagten gemäß § 147 Abs. 2 BGB nur bis
zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem die Beklagte den Eingang der Antwort
unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte. Die Bemessung einer angemessenen
Annahmefrist hängt von den tatsächlichen Umständen ab. Zu berücksichtigen sind
dabei der Zeitablauf zwischen Abgabe des Antrages und Eingang des Antrages, eine
Überlegungs- und Bearbeitungsfrist sowie der erforderliche Zeltraum für die
Übermittlung der Annahme. Vorliegend beginnt die Annahmefrist gemäß § 43 Nr. 1
VVG mit dem Eingang des Antrages beim Agenten. Zu berücksichtigen ist dabei,
dass der ursprüngliche Antrag vom 06.11.2003 unvollständig war und am 12.12.2003
ergänzt wurde. Die Frist beginnt damit am 12.12.2003 zu laufen. Bis zur
Fertigung des Schreibens vom 28.01.2004 durch die Klägerin war bereits eine
Frist von mehr als 6 Wochen abgelaufen. Es kann daher dahinstehen, wann die
Annahmeerklärung vom 28.01.2004 der Beklagten zugegangen ist. Die Klägerin trägt
hierzu lediglich vor, dass das Schreiben vom 28.01.2004 an die Beklagte versandt
wurde, macht jedoch keine Angaben dazu, wann die Versendung erfolgte und wann
damit ein Zugang bei der Beklagten eingetreten ist. Jedenfalls ist bereits ein
Zeitraum von mehr als 6 Wochen zwischen Eingang des Antrages und Annahme des
Antrages aus Sicht der Beklagten als Antragender als nicht mehr den regelmäßigen
Umständen entsprechend anzusehen. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass der
ergänzte Antrag vom 12.12.2003 im Laufe der 51. KW der Klägerin zuging. Weiter
durfte die Beklagte erwarten, dass eine Bearbeitung des Antrages innerhalb eines
Zeitraumes von 4 Wochen erfolgt und die erklärte Annahme des Antrages damit
innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 6 Wochen bei ihr eingeht. Dieser
Bearbeitungszeitraum von 4 Wochen erscheint insbesondere als angemessen, da eine
Vorprüfung der Angaben der Beklagten gemäß Antrag vom 06.11.2003 bereits
stattgefunden hat.
Die Annahme des Antrages mit Schreiben vom 28.01.2004 ist damit gemäß § 150 Abs.
1 BGB als neuer Antrag anzusehen. Dieser Antrag wurde von der Beklagten nicht
angenommen. Eine ausdrückliche Annahme des Antrages liegt nicht vor. Eine
konkludente Annahme des Antrages durch Zahlung der Versicherungsprämie ist nicht
gegeben. Zwar wurden die Prämien zunächst von der Klägerin aufgrund der
Einzugsermächtigung abgebucht, es erfolgten jedoch jeweils Rückbuchungen.
Das Schweigen der Beklagten ist nicht als Annahme des Angebotes gemäß Schreiben
vom 28.01.2004 anzusehen (siehe hierzu Versicherungsvertragsgesetz,
Prölss-Martin, 27. Aufl., § 3 RdNr. 27). Dem Schweigen der Beklagten kommt
mangels Zahlung der Versicherungsprämie kein Erklärungsgehalt zu.
Ein Versicherungsvertrag gilt auch nicht gemäß § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG als
geschlossen. § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG gilt nicht bei einer verspäteten Annahme
durch den Versicherer, die als neues Angebot zu sehen ist
(Versicherungsvertragsgesetz, Prölss-Martin, 27 Aufl., § 5a RdNr. 22). So setzt
§ 5 a VVG einen Vertragsabschluss nach den allgemeinen Regeln voraus und
bestimmt lediglich den Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen bei Unterlassen
des Widerspruchs.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708-Nr.-
11, 711 ZPO.