Versicherungsvertrag – Arglistanfechtung und Klagefrist
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
31/06
Urteil vom
04.07.2007
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2007 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin einer zugunsten ihres Sohnes beim
Beklagten gehaltenen Risiko-Lebensversicherung mit eingeschlossener
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Sie begehrt wegen der behaupteten
Berufsunfähigkeit des Versicherten sowohl aus eigenem Recht als auch hilfsweise
aus abgetretenem Recht des Sohnes für die Vergangenheit bis zum 31. August 2004
rückständige Rentenleistungen und die Rückzahlung von Beiträgen, ferner für die
Zeit ab dem 1. September 2004 bis längstens zum 1. September 2038 die
Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, bedingungsgemäße Leistungen
aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu erbringen.
Das vorgerichtliche Leistungsbegehren der Klägerin hatte der Beklagte mit
Schreiben vom 15. Oktober 2002 abgelehnt und sich dabei allein auf die
Anfechtung seiner Annahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung gestützt, weil
die Klägerin im Versicherungsantrag Gesundheitsfragen unvollständig beantwortet,
nämlich eine frühere psychotherapeutische Behandlung des Sohnes verschwiegen
habe. Die Leistungsablehnung enthielt eine Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG und
eine Belehrung über die Folgen der Fristversäumung.
Anwaltlich vertreten durch ihre Streithelfer erhob die Klägerin gegen den
Beklagten am 2. April 2003 zunächst lediglich eine Klage auf Feststellung, dass
die Anfechtung unwirksam sei und der Versicherungsvertrag fortbestehe. Diesem
Feststellungsbegehren wurde in zweiter Instanz stattgegeben. Das Berufungsurteil
vom 13. Februar 2004 ist inzwischen rechtskräftig.
Mit Anwaltsschreiben vom 5. März 2004 ließ die Klägerin den Beklagten unter
Hinweis auf das vorgenannte Berufungsurteil auffordern, die bereits beantragten
Versicherungsleistungen nunmehr unverzüglich zu erbringen. Der Beklagte lehnte
dies mit Schreiben vom 10. März 2004 erneut ab und berief sich diesmal unter
anderem auf den Ablauf der schon im Oktober 2002 gesetzten Frist nach § 12 Abs.
3 VVG. Er bestreitet inzwischen auch, dass der Sohn der Klägerin berufsunfähig
ist.
Im Oktober 2004 hat die Klägerin erneut Klage erhoben, die in den Vorinstanzen
erfolglos geblieben ist und deren bereits eingangs beschriebenes Begehren sie
mit der Revision weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach dessen Auffassung scheitert die Klage - auch hinsichtlich künftiger
Versicherungsleistungen aus dem hier behaupteten Versicherungsfall - am Ablauf
der bereits im Leistungsablehnungsschreiben vom 15. Oktober 2002 gesetzten Frist
des § 12 Abs. 3 VVG. Diese sei hier ungeachtet einer rechtlich unzutreffenden
Klausel der Versicherungsbedingungen, wonach die Frist nur durch eine
Klageerhebung gewahrt werden könne, wirksam in Lauf gesetzt worden, weil
jedenfalls die im Leistungsablehnungsschreiben enthaltene Belehrung den
gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Mit ihrer allein gegen die
Wirksamkeit der Arglistanfechtung gerichteten Feststellungsklage habe die
Klägerin die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht gewahrt. Denn im Unterschied zu
einer fristwahrenden Teilklage sei die im Vorprozess angestrebte Feststellung
nicht Teil des nunmehr geltend gemachten Leistungsbegehrens gewesen. Im Übrigen
sei es dem Beklagten weder aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten noch nach
Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Fristablauf zu berufen. Im Vorprozess
habe die Klägerin nicht unmissverständlich deutlich gemacht, dass es ihr
letztlich um die gerichtliche Durchsetzung ihres Leistungsbegehrens gegangen
sei. Denn es seien dort gerade keine Leistungsansprüche gerichtlich geltend
gemacht worden. Auch der von der Klägerin seinerzeit angegebene Streitwert habe
darauf nicht hingedeutet.
Soweit die Klägerin ihr Begehren erstmals in zweiter Instanz auch auf die
Abtretung der Rechte ihres Sohnes gestützt hat, ist die darin liegende
Klageänderung nicht zugelassen worden.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht
angenommen hat, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG sei versäumt worden.
1. Ob der Beklagte die Frist wirksam in Lauf gesetzt hat und die im Schreiben
vom 15. Oktober 2002 erteilte Belehrung angesichts des irreführenden Inhalts der
Versicherungsbedingungen über die zulässige Form der gerichtlichen
Geltendmachung ausreichend war, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls hat
die Klägerin die Frist mit ihrer im Vorprozess erhobenen, gegen die Wirksamkeit
der Arglistanfechtung gerichteten Feststellungsklage gewahrt.
2. § 12 Abs. 3 VVG soll dem Zweck dienen, dem Versicherer möglichst schnell
Klarheit darüber zu verschaffen, ob eine von ihm erklärte Leistungsablehnung
Bestand haben wird oder der Versicherungsnehmer sich dagegen zur Wehr setzen
will. Insoweit soll sowohl das Interesse des Versicherers an zeitnaher
Sachaufklärung der für den Versicherungsfall maßgeblichen Tatsachen wie auch am
Überblick über den wahren Stand seines Vermögens geschützt werden (vgl. Römer in
Römer/Langheid VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 32). Weil dem Versicherer damit ein
Privileg eröffnet ist, das andere Schuldner nach der Rechtsordnung nicht haben
(vgl. dazu Römer aaO), sieht die Rechtsprechung in § 12 Abs. 3 VVG seit langem
eine allein im Interesse des Versicherers geschaffene Ausnahmevorschrift, die
wegen dieses Ausnahmecharakters keiner ausdehnenden Auslegung zugänglich ist
(BGH, Urteil vom 30. April 1981 - IVa ZR 92/80 - VersR 1981, 828 unter I 2). Ihr
Zweck ist regelmäßig schon dann erfüllt, wenn der Versicherer aus einer Anrufung
des Gerichts vor Fristablauf erkennen kann, dass der Versicherungsnehmer sich
nicht mit der Leistungsablehnung abfinden, sondern auf seiner Forderung nach
Versicherungsleistungen beharren will.
Der Senat hat es deshalb zur Fristwahrung ausreichen lassen, dass der
Versicherungsnehmer erkennbar zunächst lediglich einen Teil seiner Forderung
gerichtlich geltend macht. Dazu bedarf es nicht einmal einer ausdrücklichen
Kennzeichnung des Klagebegehrens als Teilklage, sondern es genügt, wenn sich
dies für den Versicherer aus den Gesamtumständen ergibt (vgl. zuletzt BGH,
Urteile vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497 unter II 3; 27.
Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter II 1; 13. Dezember 2000 - IV
ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter II 1; Beschluss vom 22. September 2004 - IV ZR
274/03 - ZfS 2005, 82). Entscheidend ist demnach, was sich dem Versicherer aus
dem prozessualen Vorgehen des Versicherungsnehmers hinsichtlich des abgelehnten
Leistungsbegehrens erschließt.
3. Diese Grundsätze sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf den
vorliegenden Fall zu übertragen. Zwar trifft es zu, dass die von der Klägerin im
Vorprozess erreichte Feststellung der Unwirksamkeit der Arglistanfechtung keinen
Leistungsausspruch enthält und damit - formal gesehen - auch keinen Teil der
nunmehr geforderten Versicherungsleistungen bilden kann. Auf diese rein
prozessuale Betrachtung kommt es aber nicht entscheidend an. Ausschlaggebend ist
vielmehr, dass der Beklagte - ebenso wie bei Erhebung einer Teilklage - aus der
im Vorprozess erhobenen Feststellungsklage bereits ausreichend sicher erkennen
konnte, dass sich die Klägerin nicht allein gegen die Wirksamkeit der
Arglistanfechtung und die daraus folgende Nichtigkeit des
Versicherungsvertrages, sondern letztlich auch gegen die Leistungsablehnung des
Beklagten zur Wehr setzen wollte.
Das ergibt sich daraus, dass die schriftliche Leistungsablehnung hier allein auf
die zugleich erklärte Arglistanfechtung gestützt war. Andere Gründe für eine
Leistungsfreiheit des Beklagten waren danach für die Klägerin nicht ersichtlich.
Wenn sie sich in dieser Situation innerhalb der ihr gesetzten Frist dazu
entschloss, gerichtlich gegen die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung
vorzugehen, so war dies für den Beklagten bereits ein ausreichender Hinweis
darauf, dass sie sich auch mit der Leistungsablehnung als Folge der Anfechtung
nicht abfinden, also die Anfechtungswirkungen auch mit Blick auf ihr
ursprüngliches Leistungsbegehren aus der Welt schaffen wollte. Zwar kann es im
Einzelfall Sinn machen, dass ein Versicherungsnehmer lediglich sein Interesse am
Fortbestehen des Versicherungsvertrages gerichtlich verfolgt und zugleich bereit
ist, ein vom Versicherer abgelehntes Leistungsbegehren aufzugeben. Das wird man
aber allenfalls dann annehmen können, wenn die Erfolgsaussichten des
Leistungsbegehrens auch aus weiteren Gründen, vom Versicherer bereits geltend
gemachten Gründen, fraglich erscheinen. Hängt hingegen die Leistungsablehnung
des Versicherers nach dessen schriftlicher Erklärung allein von der
Auseinandersetzung um den Bestand des Versicherungsvertrages ab, so kann der
Versicherer aus einer auf den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses
zielenden Feststellungsklage des Versicherungsnehmers ebenso wie aus einer Klage
auf lediglich einen Teil der beanspruchten Versicherungsleistungen erkennen,
dass der Versicherungsnehmer nicht nur auf dem Vertrag, sondern auch seiner
Erfüllung, also auch auf seinem Leistungsanspruch beharrt. Das gilt jedenfalls
dann, wenn - wie hier - keine vernünftigen Gründe dafür erkennbar sind, weshalb
der Versicherungsnehmer die Arglistanfechtung unter gleichzeitigem Verzicht auf
sein Leistungsbegehren lediglich isoliert hätte bekämpfen wollen, und es
stattdessen sehr nahe liegt, dass der Angriff auf die Anfechtung als rechtlichem
Kern der Leistungsablehnung zugleich den Erhalt der Leistungsansprüche bezweckt.