Versicherungsvertreter - Provisionsrückerstattung
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
237/04
Urteil vom
25.05.2005
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2005 für Recht
erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts
Potsdam vom 22. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. Die
Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen. Der Beklagte war aufgrund eines
Agentur-Vertrages vom 15. Dezember 1999 bis zum 31. Oktober 2001 für die
Klägerin als Versicherungsvertreter tätig. Nach dem Agentur-Vertrag und den ihm
beigefügten Provisionsbestimmungen sind Abschlußprovisionen erst verdient, wenn
der Versicherungsnehmer bei Kranken- und Lebensversicherungen die erste
Jahresprämie, bei Sachversicherungen zwei Jahresprämien in voller Höhe
entrichtet hat. Die dem Vertreter vorschußweise gezahlte Abschlußprovision für
Lebensversicherungsverträge ist ferner zurückzuzahlen, solange und soweit sie 50
% der gezahlten Beiträge übersteigt.
Nach dem Ausscheiden des Beklagten forderte die Klägerin Abschlußprovisionen aus
Versicherungsverträgen zurück, die von dem Beklagten vermittelt worden waren und
nach der Darstellung der Klägerin storniert wurden, bevor die Prämienzahlungen
die für die endgültige Entstehung des Provisionsanspruchs erforderliche Höhe
erreicht hatten.
Die Klägerin hat den Rückzahlungsanspruch unter Einbeziehung von
Verwaltungsprovisionen und nach Verrechnung mit Gegenforderungen des Beklagten
auf 1.037,48 EUR beziffert. Das Amtsgericht hat ihr 357,52 EUR zuerkannt und die
weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage auch
hinsichtlich der restlichen 679,96 EUR stattgegeben. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Klägerin entgegentritt, erstrebt
der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Sie ist daher zurückzuweisen.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen
ausgeführt:
Die Klägerin könne in dem mit der Klage geltend gemachten Umfang
Abschlußprovisionen zurückfordern. Die betreffenden, von dem Beklagten
vermittelten Versicherungsverträge seien nicht ausgeführt worden, ohne daß die
Klägerin dies zu vertreten habe. Nach den von ihr vorgelegten Computerauszügen
habe die Klägerin in allen Fällen, in denen sie Provisionsvorschüsse
zurückfordere, die nach der Rechtsprechung erforderlichen Maßnahmen getroffen,
um die Nichtausführung der Verträge abzuwenden. Eine darüber hinausgehende
Verpflichtung, dem Versicherungsvertreter durch Übersendung von
Stornogefahrmitteilungen Gelegenheit zu geben, die notleidend gewordenen
Verträge selbst nachzubearbeiten, habe gegenüber dem Beklagten nicht bestanden,
da dieser inzwischen aus ihren Diensten ausgeschieden sei.
Auch der Höhe nach sei die Klage in vollem Umfang begründet. Die Klägerin habe
für jeden einzelnen Versicherungsvertrag, für den sie Provisionsvorschüsse
zurückfordere, dargelegt, daß der Vertrag storniert worden sei und daß die
Prämienzahlungen nicht die für die endgültige Entstehung des Provisionsanspruchs
erforderliche Höhe erreicht hätten. Diese Angaben habe der Beklagte nicht
bestritten.
II.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Provisionsrückzahlungsbegehren der
Klägerin scheitere nicht daran, daß die Klägerin dem Beklagten keine
Stornogefahrmitteilungen habe zukommen lassen, ist frei von Rechtsfehlern.
a) Nach § 92 Abs. 4 HGB hat der Versicherungsvertreter - abweichend von § 87a
Abs. 1 HGB - erst dann Anspruch auf Provision, wenn der Versicherungsnehmer die
Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem
Versicherungsvertretervertrag berechnet. Dem entspricht die in dem
Agentur-Vertrag der Parteien getroffene Provisionsregelung, gegen deren
Wirksamkeit - auch aus der Sicht der Revision - keine Bedenken bestehen. Nach
der Vorschrift des § 87a Abs. 3 HGB, die auch für den Versicherungsvertreter
gilt (BGH, Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 125/80, VersR 1983, 371 unter I 2
a; Senatsurteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, VersR 2001, 760 unter II 2
c; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, § 92 Rdnr. 25 m.w.Nachw.), besteht
allerdings auch dann Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer
das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es
abgeschlossen worden ist; der Anspruch auf Provision entfällt im Falle der
Nichtausführung aber, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die der
Unternehmer nicht zu vertreten hat (Senatsurteil vom 21. März 2001 aaO m.Nachw.).
b) Mit Rücksicht auf Besonderheiten, die sich aus der Natur des
Versicherungsverhältnisses ergeben, ist anerkannt, daß das
Versicherungsunternehmen im Regelfall nicht gehalten ist, im Klagewege gegen
säumige Versicherungsnehmer vorzugehen, wenn außergerichtliche Maßnahmen
erfolglos geblieben sind (von Hoyningen-Huene aaO, § 92 Rdnr. 31; Löwisch in
Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 92 Rdnr. 24; Bonvie, VersR 1986, 119, 121, je
m.w.Nachw.). Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrages ist vielmehr schon
dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten (§ 87a Abs. 3 Satz 2
HGB), wenn es notleidende Verträge in dem gebotenen Umfang "nachbearbeitet" hat
(BGH, Urteil vom 19. November 1982 aaO unter I 2 b; Urteil vom 12. November 1987
- I ZR 3/86, NJW-RR 1988, 546 unter II 1; vgl. auch Senatsurteil vom 21. März
2001 aaO; von Hoyningen-Huene aaO, § 92 Rdnr. 28; Löwisch aaO, § 92 Rdnr. 17,
jew. m.w.Nachw.).
c) Ob zu den Maßnahmen, die das Versicherungsunternehmen hiernach zur
Stornoabwehr zu ergreifen hat, in jedem Fall auch Stornogefahrmitteilungen an
den Versicherungsvertreter zählen, wird in der Rechtsprechung der
Instanzgerichte und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt.
Für die Zeit bis zur Beendigung des Versicherungsvertreterverhältnisses werden
solche Mitteilungen überwiegend für erforderlich gehalten (OLG Schleswig MDR
1984, 760; OLG Frankfurt am Main, VersR 1991, 1135; OLG Saarbrücken, VersR 2000,
1017, 1018 f.; Küstner in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten
Außendienstrechts, Bd. 1, 3. Aufl., Rdnrn. 1230 ff.; von Hoyningen-Huene aaO §
92 Rdnr. 32; Brüggemann in Großkommentar zum HGB, 4. Aufl., § 92 Rdnr. 16; Hopt,
Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 87a HGB Rdnr. 27). Umstritten ist
demgegenüber, ob das Versicherungsunternehmen einem Versicherungsvertreter auch
dann Stornogefahrmitteilungen zukommen lassen muß, wenn dieser inzwischen aus
seinen Diensten ausgeschieden ist (so LG Mainz, NJW-RR 2000, 915, 916; wohl auch
OLG Köln, NJW 1978, 327, 328; Löwisch aaO § 92 Rdnr. 21; von Hoyningen-Huene aaO
§ 92 Rdnr. 32; Hopt aaO § 87a Rdnr. 27; aA OLG Schleswig, OLG Frankfurt am Main,
OLG Saarbrücken, jew. aaO; OLG Karlsruhe VersR 1984, 935, 936; Küstner aaO Rdnr.
1235 ff.; wohl auch Brüggemann aaO).
d) Nach der Rechtsprechung des seinerzeit für das Handelsvertreterrecht
zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bestimmen sich Art und Umfang
der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender
Versicherungsverträge nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 19.
November 1982 aaO unter I 2 b; Urteil vom 12. November 1987 aaO unter II 1).
Nach dieser Auffassung, die der erkennende Senat teilt, kann das
Versicherungsunternehmen entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen,
die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, was im Streitfall
von ihm darzulegen und zu beweisen ist, oder sich darauf beschränken, dem
Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben,
den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten (BGH, Urteil vom 12.
November 1987 aaO). Sind Stornogefahrmitteilungen somit nur eines von mehreren
zur Stornoabwehr in Betracht kommenden Mitteln, unter denen das
Versicherungsunternehmen die Wahl hat, und besteht demzufolge auch gegenüber
einem noch in den Diensten des Versicherungsunternehmens stehenden Vertreter
weder eine Pflicht noch auch nur eine Obliegenheit zu Stornogefahrmitteilungen,
kann im Verhältnis zu einem - wie hier - aus den Diensten des Versicherers
ausgeschiedenen Vertreter nichts anderes gelten.
2. Die Klägerin kann daher die an den Beklagten geleisteten Provisionsvorschüsse
zurückfordern, soweit von diesem vermittelte Versicherungsverträge storniert
worden sind, bevor die Prämienzahlungen die für die endgültige Entstehung des
Provisionsanspruchs erforderliche Höhe erreichten, und soweit die von der
Klägerin ergriffenen Maßnahmen zur Stornoabwehr als ausreichend anzusehen sind.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht diese Voraussetzungen
hinsichtlich eines der Klageforderung entsprechenden Gesamtbetrages als erfüllt
angesehen hat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin für jeden der
nach ihren Angaben stornierten Verträge durch Computerauszüge dargelegt, welche
Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer geleistet hat und daß der Vertrag
storniert worden ist, nachdem trotz Mahnung keine weitere Zahlung erfolgt war.
Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision diese Feststellungen angreift, hat
der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin für alle
Versicherungsverträge, für die sie Provisionen zurückfordert, durch die Vorlage
von Computerauszügen dargelegt, daß die säumigen Versicherungsnehmer gemahnt
worden sind. Daß jeweils solche Mahnschreiben versandt worden sind, hat der
Beklagte nicht bestritten. Die aus den vorgelegten Computerauszügen
ersichtlichen Maßnahmen zur Stornoabwehr hat das Berufungsgericht zu Recht für
nach Art und Umfang ausreichend erachtet. Nach dem Inhalt der maschinell
erstellten Mahnschreiben für die verschiedenen Versicherungssparten sind die
Versicherungsnehmer nach Einstellung der Prämienzahlungen jeweils im Rahmen
eines automatisierten Mahnverfahrens durch drei aufeinanderfolgende
Mahnschreiben unter Hinweis auf die Rechtsfolgen, die sich aus der Einstellung
der Prämienzahlung ergeben, und teilweise unter Androhung gerichtlicher
Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Zahlungen aufgefordert worden.
Versicherungsnehmern, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, hat die
Klägerin darüber hinaus schriftlich ein Gesprächsangebot unterbreitet und ihre
Bereitschaft zu einem Entgegenkommen bekundet. Weitergehender Maßnahmen bedurfte
es jedenfalls in Anbetracht der geringen Höhe der gefährdeten
Provisionsansprüche des Beklagten - die mit der Klage zurückgeforderten
Provisionen belaufen sich auf Beträge zwischen 26,65 EUR und 467,90 EUR - nicht.
3. Der Höhe nach hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts,
die die Revision insoweit nicht angreift, die von der Klägerin errechneten
Rückzahlunggsansprüche nicht bestritten.