Versicherungsvertreterprovision – Herabsetzung durch Versicherung
Oberlandesgericht München
Az: 7 U
3993/07
Urteil vom
06.02.2008
In dem Rechtsstreit wegen
Feststellung, u.a. erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgericht München
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2008 folgendes Endurteil:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom
25.06.2007, 10 HK O 1977/07 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren als Versicherungsvertreter der Beklagten Feststellung der
Unwirksamkeit einer von der Beklagten vorgenommenen Provisionsherabsetzung für
den ab dem Jahr 2005 eingeführten "Kompakt-Tarif" bei Kfz-Versicherungen, der
Kläger zu 1) beantragt darüber hinaus auch Provisionsnachzahlungen.
Beide Kläger sind für die Beklagte und deren Konzerngesellschaften bzw. deren
Rechtsvorgängerin seit vielen Jahren als Versicherungsvertreter im
Ausschließlichkeitsvertrieb tätig; der Kläger zu 1) seit 1988 (vgl.
Vertretungsvertrag vom 25.01.1988, Anlage K 1), der Kläger zu 2) seit 1993 (vgl.
Vertretungsvertrag vom 25.01.1993, Anlage K 2; geändert durch Vereinbarung vom
Mai/Juni 1996, Anlage B 2).
Den Verträgen jeweils beigefügt war die sog. Provisionstabelle der Beklagten,
die für eine Vielzahl von Vertragspartnern der Beklagten bzw. deren
Rechtsvorgängerin zur Verwendung kam. In deren Anlage B "Provisionssätze" ist
für die Vermittlung von Kraftfahrt-Versicherungen ein Provisionssatz von 10%
bezüglich der dort näher ausgeführten, mit Branchenschlüsselzahlen
wiedergegebenen Risiken vereinbart worden. Die Provisionen werden auf Grundlage
der Versicherungsprämien berechnet.
Die Vertretungsverträge zwischen den Parteien enthalten, ebenso wie zahlreiche
andere Vertreterverträge, in den "Allgemeinen Provisionsbestimmungen" der
Provisionstabelle unter Ziffer XIV. (Anlage K 1) bzw. Ziffer 4.4. (Anlage B 1)
folgende Klausel:
"Die nachstehenden Provisionen gelten für die gegenwärtig gültigen Tarife. Die
Gesellschaften behalten sich die Neufestsetzung vor:
1. bei Einführung neuer Tarife,..."
Mit Schreiben vom 23.08.2005 (Anlage K 4) übersandte die Beklagte ihren
Versicherungsvertretern eine "Verbindliche Mitteilung" betreffend "Neue Tarife
für das Neu- und Ersatzgeschäft" für die Branche und das Sachgebiet "Kraft"
(Anlage K 4). Ausweislich der Seite 1 der Mitteilung sollte diese "über
Leistungsverbesserungen des bisherigen Kraft-Tarifs sowie über die Einführung
neuer Kraft-Tarife und weitere Änderungen in der Kraftfahrtversicherung"
informieren. Die Versicherungsvertreter wurden durch das Schreiben darüber in
Kenntnis gesetzt, dass sie "ab dem 01.09.2005 bei Ihren PKW-Kunden (Privatkunden
und Einzelfahrzeug-Kunden Firmen) im Neu- und Ersatzgeschäft zwischen zwei
Tarifen, die in Preis und Leistung differieren," wählen können. Dabei wurde der
bis dahin allein angebotene, im Vorjahr eingeführte Auto-Tarif "mit zusätzlichen
Leistungen versehen" und künftig als "Optimal-Tarif" bezeichnet. Des Weiteren
erfolgte eine Mitteilung über die Einführung des neuen "Kompakt-Tarifs", diese
lautete wie folgt:
"Ab dem 01.09.2005 wird der neue Kompakt-Tarif eingeführt. Mit diesem Tarif
sprechen wir preissensible Kunden an, die zu Gunsten eines niedrigen Beitrags
auf Versicherungsmehrleistungen verzichten..."
Zugleich wurden die Versicherungsvertreter zum Thema Provision wie folgt
informiert:
"Für die Vermittlung des Optimal-Tarifs gelten die mit Ihnen vereinbarten
Provisionssätze für den bisherigen Kraft-Tarif unverändert weiter....Für die
Vermittlung des neuen Kompakt-Tarifs erhalten Sie eine gegenüber dem
Optimal-Tarif reduzierte Provision und Bewertung. Die Gesellschaft macht
diesbezüglich von ihrem vertraglichen Änderungsvorbehalt für die Neufestsetzung
von Provisionssätzen bei der Einführung von neuen Tarifen Gebrauch. Für die
Vermittlung des Kompakt-Tarifs gelten daher ausschließlich die neu festgesetzten
Provisionssätze...."
Die Provision für die Vermittlung des Kompakt-Tarifs wurde auf 6 % festgesetzt.
Die mit der Änderung der Kraft-Tarife einhergehenden Provisionskürzungen wurden
von den Klägern nicht akzeptiert. Sie legten hiergegen am 01.09. bzw. 09.09.2005
Widerspruch ein (vgl. Anlagen K 6, K 7).
Der Kläger zu 1) vermittelte in der Folgezeit Kraftfahrtversicherungen auf der
Basis des Kompakt-Tarifs, die Beklagte bezahlte hierfür lediglich den
verminderten Provisionssatz von 6 %. Auf der Basis eines Provisionssatzes von 10
%, den der Kläger zu 1) als verbindlich vereinbart zu Grunde legt, errechnet er
eine Nachzahlungsforderung in Höhe von 522,52 Euro.
Die Kläger sind der Auffassung, dass die von der Beklagten vorgenommene
einseitige Vertragsänderung, insbesondere die mit der Einführung des
Kompakt-Tarifs erfolgte Herabsetzung der Provision, unwirksam sei. Der
Kompakt-Tarif stelle kein neues Versicherungsprodukt dar, bei dem die Beklagte
im Rahmen ihrer unternehmerischen Dispositionsfreiheit die Höhe der Provision
frei festlegen könnte. Der Kompakt-Tarif unterfalle der "Gattung"
Kraftfahrtversicherung, für die nach der Provisionstabelle eine Provision in
Höhe von 10 % vereinbart sei. Die Kläger vertraten in erster Instanz des
Weiteren die Ansicht, mit der Einführung Kompakt-Tarifs handle es sich auch
nicht um die Einführung eines neuen Tarifs im Sinne der
Änderungsvorbehaltsklauseln (Ziffer XIV. bzw. 4.4. des Vertretervertrags,
Anlagen K 1, B 2). Selbst wenn dennoch davon auszugehen sei, dass vorliegend das
Tatbestandsmerkmal "Einführung neuer Tarife" erfüllt wäre, wäre die Absenkung
der Provisionssätze von 10 % auf 6 % unwirksam, da die
Änderungsvorbehaltsklauseln als Allgemeine Provisionsbestimmungen einer
AGB-rechtlichen Kontrolle gem. §§ 307, 308 Nr. 4, 310 BGB nicht stand hielten.
Die einseitig durch die Beklagte vorgenommene Kürzung der Provisionen sei auch
unzumutbar, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass sich durch die Einführung
zweier Tarife der Vermittlungs- und Beratungsaufwand für die
Versicherungsvertreter erhöht habe. Auch die Überlegung der Beklagten, durch die
Einführung des Kompakt-Tarifs ihren Marktanteil zu sichern, rechtfertige eine
Kürzung der Vergütung um 40 % nicht.
Die Kläger beantragten in erster Instanz:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1) einen Betrag von 522,52 Euro
nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die durch die verbindliche Mitteilung der
Beklagten vom 23.08.2005 erklärte Provisionsherabsetzung um 40 % für den
Kompakt-Tarif unwirksam ist.
Die Beklagte beantragte in erster Instanz,
die Klagen abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, mit der Einführung des Kompakt-Tarifs habe sie eine
Erweiterung ihrer Produktpalette vorgenommen und ein neues Vertriebsprodukt bzw.
einen völlig neuen Tarif eingeführt. Die Einführung eines prämiengünstigeren
Tarifs sei aus Gründen der Marktstrategie und der Optimierung der Vertriebswege
im Kfz-Versicherungsbereich sowie wegen des erheblichen Konkurrenzdrucks der
Wettbewerber notwendig gewesen. Da es sich um eine neues Produkt handle, sei sie
frei zu bestimmen, in welcher Höhe Provisionen für den Vertrieb gezahlt werden.
Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der neue Kompakt-Tarif eine
Tarifänderung darstelle, sei die Provisionsfestsetzung durch die Ziffern XIV.
bzw. 4.4. der Allgemeinen Provisionsbestimmungen gedeckt. Diese Klauseln seien
auch wirksam, insbesondere hielten sie einer AGB-rechtlichen Prüfung stand.
Zudem sei mit der Einführung des neuen Kompakt-Tarifs kein Nachteil, sondern ein
Vorteil für die Versicherungsvertreter verbunden, da diese nunmehr Gelegenheit
erhielten, ein neues und weiteres Produkt anzubieten und dadurch ihren
Kundenstamm zu erweitern.
Das Landgericht hat den Klagen in vollem Umfang stattgegeben, da es die von der
Beklagten vorgenommene Provisionsfestsetzung auf 6 % für die Vermittlung des
sog. Kompakt-Tarifs als unwirksam ansah. Das Landgericht bewertete den
Kompakt-Tarif nicht als neues Vertriebsprodukt, für das die Beklagte im Rahmen
ihrer unternehmerischen Dispositionsfreiheit die Höhe der Provision einseitig
hätte bestimmen können. Unter Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen
Vertretungsvertrags kam es zu dem Ergebnis, dass die Einführung eines neuen
Tarifs nicht ausreiche, um ein neues Vertriebsprodukt anzunehmen. Ein solches
läge nämlich nur dann vor, wenn ein bislang nicht verzeichnetes Wagnis
versichert oder eine neue Versicherungsart eingeführt würde. Da es bis zum
23.08.2005 bereits mit dem versicherbaren Risiko "PKW allgemein" einen
Kraft-Tarif gegeben habe, stelle die Aufspaltung in zwei Tarife (bzw. im
Hinblick auf den hier nicht relevanten Internettarif in drei Tarife), nämlich
den Optimal-Tarif und den neuen Kompakt-Tarif, nicht die Einführung eines neuen
Produkts, sondern lediglich eines neues Tarifes dar. Hinzu käme, dass auch die
Beklagte dies selbst so beurteilt habe, als sie in ihrer "Verbindlichen
Mitteilung" vom 23.08.2005 (Anlage K 4) ausdrücklich darauf verwies, dass "die
Gesellschaft diesbezüglich von ihrem vertraglichen Änderungsvorbehalt für die
Neufestsetzung von Provisionssätzen bei der Einführung neuer Tarife Gebrauch"
mache.
Gerade für die Einführung neuer Tarife seien die Änderungsvorbehaltsklauseln
vereinbart worden, deshalb seien für die Provisionsneufestsetzung für den neuen
Kompakt-Tarif allein diese Klauseln maßgeblich. Der vertragliche
Änderungsvorbehalt in Ziffer XIV. bzw. 4.4. der Allgemeinen
Provisionsbestimmungen halte jedoch einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht stand.
Zwar fänden, da die Kläger unter den Begriff des Unternehmers i.S.d. § 310 Abs.
1 BGB fielen, die konkreten Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB keine
unmittelbare Anwendung. An deren Stelle trete jedoch die Klauselkontrolle nach §
307 Abs. 1, 2 BGB, mit der Folge, dass die Angemessenheit der Regelung zu prüfen
sei und hierbei die Wertungen der §§ 308, 309 BGB zu berücksichtigen seien. Das
Erstgericht kam bei der von ihm vorgenommenen Angemessenheitsprüfung zu dem
Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der gebotenen restriktiven Anwendung des
Vorbehalts eines Leistungsbestimmungsrechts in § 308 Nr. 4 BGB und vor dem
Hintergrund, dass formularmäßige einseitige Leistungsänderungsrechte des
Verwenders nur dann wirksam seien, wenn die Klauseln schwerwiegende
Änderungsgründe hinreichend bestimmt nennen, die vorliegenden Klauseln unwirksam
seien. Der streitgegenständliche Änderungsvorbehalt werde dem Bestimmtheitsgebot
nicht gerecht. Darüber hinaus fehle es auch an einem schwerwiegenden Grund für
die Änderung der Provisionshöhe. Dass die Einführung eines neuen Tarifes aus
marktstrategischen Überlegungen sinnvoll sei, vermöge als schwerwiegender Grund
für die Reduzierung der Provision um 40 % nicht zu genügen. Das gelte auch in
Bezug auf die von der Beklagten behauptete geringere Gewinnmarge. Dies
insbesondere deshalb, weil die Versicherungsvertreter wegen der Mehrheit der
angebotenen Tarife einen erhöhten Beratungsaufwand hätten und bereits wegen der
niedrigeren Versicherungsprämie des Kompakt-Tarifs hierfür auch bei Fortgeltung
der "alten" Provisionsregelung eine geringere Provision erhielten. Einen Vorteil
der Kläger, etwa durch die Erschließung eines neuen Kundenstamms etc., habe die
Beklagte nur vage vorgetragen. Schließlich könne auch von einer erkennbaren und
angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Versicherungsvertreter im Zuge
der Provisionsänderung nicht die Rede sein.
Insgesamt kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die
Änderungsvorbehaltsklauseln die Vertragspartner der Beklagten in unangemessener
Weise benachteiligten und deshalb unwirksam seien. Die auf die
Änderungsvorbehaltsklauseln gestützte Reduzierung der Provisionen für den
Kompakt-Tarif sei deshalb unwirksam. Die Feststellungsklagen seien ebenso
begründet, wie die Leistungsklage des Klägers zu 1).
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hält an ihrer Auffassung,
wonach der Anwendungsbereich des Änderungsvorbehalts nicht tanigert sei, fest.
Das Landgericht habe nämlich verkannt, dass es sich, da alle Essentialia des
Versicherungsprodukts geändert worden seien, bei dem streitgegenständlichen
Kompakt-Tarif um ein völlig neues Versicherungsprodukt, gehandelt habe, für das
erstmalig Provisionsbestimmungen hätten gefunden werden müssen. Dies sei schon
daraus zu erkennen, dass es in der Sparte Kfz-Versicherungen ab dem 01.09.2005
nicht wie bisher ein Produkt, sondern mindestens zwei Produkte gegeben habe. Es
komme entgegen der Ansicht des Landgerichts bei der Beurteilung der Frage, ob
ein neues Versicherungsprodukt vorliege nicht auf die Sparte an. Die
vertragliche Anpassungsklausel sollte nämlich nur für bereits bestehende Tarife
(hier also den Optimal-Tarif) gelten. Eine andere rechtliche Beurteilung
rechtfertige sich auch nicht aus der Formulierung ihrer Mitteilung vom
23.08.2005, wonach von einem "vertraglichen Änderungsvorbehalt bei der
Einführung neuer Tarife Gebrauch gemacht" werde. Eine scharfe sprachliche
Unterscheidung finde nämlich nicht statt, neue Produkte seien immer auch neue
Tarife. Da vertraglich Regelungen nicht bestünden, habe es in ihrer
unternehmerischen Dispositionsfreiheit gelegen die Provisionen für den neuen
Tarif festzusetzen.
Die Beklagte lässt erstmals im Berufungsverfahren vortragen, die
streitgegenständlichen Klauseln stammten aus einer Zeit vor dem 25.01.1988, aus
der sog. regulierten Versicherungszeit. Der mit der Deregulierung per 01.07.1994
geschaffene Raum für Neugestaltungen im Versicherungswesen würde missachtet und
die gebotene Differenzierung innerhalb einer Sparte würde übersehen, wenn man
eine aus dem regulierten Markt stammende Bindung durch eine Provisionszusage für
einen bestehenden Tarif auf alle Tarife innerhalb der
Kraftfahrtversicherungssparte erweiterte. Die vorgesehene Änderungsmöglichkeit
habe nur dem eventuellen Erfordernis einer Anpassung innerhalb des bestehenden
Tarifs entsprochen. Der Begriff des Tarifs, wie er in der fraglichen
Provisionsänderungsklausel verwandt werde, beziehe sich nur auf den Fall, dass
das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) neue Unternehmenstarife
genehmigte, die dann auch für den Bestand gegolten hätten. Dies sei im
vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Ein neues und von der Änderungsklausel
nicht betroffenes Versicherungsprodukt läge unter Berücksichtigung aller
einschlägigen Parameter, also der Vorgaben der Pflichtversicherung
"Kfz-Haftpflicht", der KfzPflVV und der aufsichtsrechtlichen Rahmenbdingungen,
stets dann vor, wenn maßgebliche Leistungsinhalte oder sonstige Parameter des
Versicherungsschutzes in nicht unerheblicher Weise geändert würden. Demgegenüber
würde eine unter den Änderungsvorbehalt des Vertretervertrags fallende
Tarifänderung nur dann gegeben sein, wenn diese in den ganz engen
Anwendungsbereich einer behördlich genehmigten Änderung eines Unternehmenstarifs
fallen würde oder bei einer Auswechslung der behördlich genehmigten
Alternartivregelungen. Hiervon könne bei dem hier maßgeblichen Kompakt-Tarif
keinesfalls die Rede sein.
Selbst wenn es sich dennoch um eine unter die Änderungsvorbehaltsklauseln Ziffer
XIV. bzw. Ziffer 4.4. (Anlage K 1, B 1) fallende Einführung eines neuen Tarifs
handeln sollte, wären die Klagen abzuweisen gewesen, da sie einer
AGB-rechtlichen Prüfung Stand hielten. Die Klauseln seien unter Berücksichtigung
des Handelsbrauchs zu beurteilen, es sei nicht davon auszugehen, dass sich zwei
ungleiche Geschäftspartner gegenüber stünden. Das vom Landgericht gezeichnete
Bild eines faktischen Über-/Unterordnungsverhältnis bestünde daher nicht. Unter
Berücksichtigung der speziellen Interessenlage der Vertragsparteien sei die
Klausel auch hinreichend klar und bestimmt. Hinzu käme, dass beide Parteien bei
der Vermarktung der Versicherungsprodukte gleichgelagerte Interessen hätten.
Zudem hätten sich durch den neuen Kompakt-Tarif die Verdienstmöglichkeiten der
Kläger erweitert. Die Erweiterung der Produktpalette sei aus marktstrategischen
Gründen zwingend erforderlich gewesen und habe eine völlig neue Kalkulation
notwendig gemacht. Von einer unangemessenen, einseitigen Benachteiligung der
Versicherungsvertreter könne nicht die Rede sein, da die Beklagte bereits
äußerst negative Erfahrungen mit einem preiswerteren Tarif bei vollem
Provisionssatz gemacht habe. Es sei nur recht und billig, dass sich auch der
Vertrieb durch die Reduktion seiner Provision an den Notwendigkeiten des sehr
umkämpften Kfz-Versicherungsmarkts beteilige.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts München I vom 25.06.2007 - 10 HK O 1977/07 -
abzuändern und die Klage abzuweisen;
hilfsweise
das Urteil des Landgerichts München I vom 25.06.2007 - 10 HK O 1977/07 -
aufzuheben und zur erneuten Verhandlung in die I. Instanz zurückzuverweisen;
äußerst hilfsweise
die Revision zuzulassen.
Die Kläger beantragen
die Zurückweisung der Berufung.
Die Kläger halten das landgerichtliche Urteil für richtig und die Berufung für
unbegründet. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei
dem Kompakt-Tarif im Vergleich zum Optimal-Tarif nur um eine Erneuerung eines
Tarifes, für den die Beklagte sich bereits vertraglich an Provisionsbestimmungen
gebunden hätte, handelte. Die streitgegenständlichen Provisionsbestimmungen
seien nicht auf einen bestimmten Tarif oder ein bestimmtes Produkt beschränkt,
sondern bezögen sich auf Kraftfahrzeuge allgemein. Die Beklagte könne sich nicht
darauf berufen, dass die Provisionsbestimmungen zu einem Zeitpunkt geschaffen
worden seien, als es noch einen regulierten Versicherungsmarkt gegeben habe. Sie
sind der Ansicht, dass aufgrund der Tatsache, dass mit dem Kompakt-Tarif
dasselbe Wagnis versichert worden sei und es hierfür bereits eine
Provisionsregelung gegeben habe, für eine Neufestsetzung kein Raum sei. Eine
Änderung der Provisionshöhe wäre allenfalls anhand des im Vertrag vereinbarten
Änderungsvorbehalts möglich gewesen. Diese Klausen hielten jedoch - wie das
Erstgericht zutreffend ausgeführt habe - einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht
stand. Die Klauseln seien insb. nicht hinreichend bestimmt und die Interessen
der Vertragspartner, die sich nicht als gleichrangige Geschäftspartner gegenüber
stünden, seien nicht angemessen berücksichtigt
Sie sind des Weiteren der Auffassung, die Vorgaben des
Pflichtversicherungsgesetzes hätten keinen Einfluss auf den hier zu
entscheidenden Sachverhalt. Bei Deregulierung des Versicherungsmarkts wäre es an
der Beklagten gelegen, die Klauseln anzupassen. Eine Auslegung der
streitgegenständlichen Klauseln, wie sie die Beklagte nunmehr vornehme, sei
nicht zulässig, sie fände weder in der Wortwahl noch in der systematischen bzw.
logischen Auslegung des gesamten Vertrages ihre Stütze. Im Übrigen rügen sie den
neuen Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren als verspätet.
Der Senat hat durch Beschluss vom 02.11.2007 die Beklagte darauf hingewiesen,
dass er beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie
keine Aussicht auf Erfolg habe, der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung
aufweise und eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher
Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung nicht erforderlich sei. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsätzen
vom 13.11. und 21.12.2007 Stellung genommen und sich insbesondere gegen die
Zurückweisung ihrer Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO gewandt. Der
Rechtsstreit hätte grundsätzliche Bedeutung, da die streitgegenständlichen
Änderungsvorbehaltsklauseln in gleicher oder nur geringfügig abgewandelter Form
branchenweit gelten würden. Es handle sich um eine das gesamte
Versicherungsgeschäft der Bundesrepublik Deutschland betreffende Kernfrage. Auch
die Kriterien der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen
Rechtssprechung seien gegeben. Die Kläger bestreiten die branchenweite
Verwendung der streitgegenständlichen Klausel und sind der Auffassung, eine
Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO sei zulässig.
Der Senat hat Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.02.2008 bestimmt und mit
den Parteien die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert.
Auf die Protokolle der Sitzungen in erster Instanz und des Senats wird
verwiesen. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst
Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten erweist sich als nicht begründet. Wie das
Landgericht zutreffend feststellte war die von der Beklagten vorgenommene
Provisionsfestsetzung auf 6 % für die Vermittlung des sog. Kompakt-Tarifs
unwirksam und deshalb die Feststellungsklage der Kläger ebenso begründet wie die
Zahlungsklage des Klägers zu 1).
Bei dem streitgegenständlichen Kompakt-Tarif handelt es sich nicht um ein neues
Vertriebsprodukt, für das die Beklagte aufgrund ihrer unternehmerischen
Dispositionsbefugnis neue Provisionsregelungen hätte festlegen dürfen, sondern
(nur) um einen neuen Tarif. Die Neufestsetzung der Provision für diesen Tarif
unterfällt dem von der Beklagten in ihren Verträgen mit den
Versicherungsvertretern verwandten Änderungsvorbehalt. Zu der im Zuge der
Einführung des Kompakt-Tarifs vorgenommenen Herabsetzung der Provision um 40 %
unter Bezugnahme auf die vertraglichen Änderungsvorbehaltsklauseln (Ziffer XIV.
bzw. 4.4. der Allgemeinen Provisionsbestimmungen) war die Beklagte wegen deren
Unwirksamkeit nicht berechtigt, mit der Folge, dass den Versicherungsvertretern
die für die Vermittlung von Kfz-Versicherungen, auch bezüglich des
streitgegenständlichen Kompakt-Tarifs, vereinbarte Provision in Höhe von 10 %
zusteht.
1. Entgegen der von der Beklagten auch im Berufungsverfahren z.T. mit neuen
Erwägungen (Bezugnahme auf den geänderten gesetzlichen Rahmen im
Versicherungsrecht) vorgebrachten Ansicht handelt es sich bei dem neuen
Kompakt-Tarif nicht um ein neues Versicherungsprodukt. Das hat das Landgericht
zutreffend und mit überzeugender Argumentation festgestellt. Hierauf kann
verwiesen werden. Bei der Frage, ob ein neues Versicherungsprodukt oder
lediglich ein neuer Tarif für ein bereits bestehendes Produkt (wie es die
Änderungsvorbehaltsklausel vorsieht) vorliegt, ist maßgeblich auf die
vertraglichen Regelungen und deren Auslegung abzustellen. Eine ausdrückliche
Definition des Begriffs des "Tarifs" findet sich in den Vertreterverträgen
selbst nicht. Aus den Änderungsvorbehaltsklauseln ergibt sich im Umkehrschluss,
dass allein die Einführung eines neuen Tarifs, wenn bereits ein "gültiger Tarif"
besteht, für die Annahme eines neuen Vertriebsprodukts nicht genügen kann. Eine
dahingende Auslegung kann sich auch auf die Ziffern A III. 1. und 8. bzw. 6.1.
(Spiegelstriche 1 und 8) der Allgemeinen Provisionsbestimmungen stützen. In den
wortgleichen Regelungen behält sich die Beklagte eine Entscheidung über eine
Provisionszahlung und deren Höhe für folgende "Versicherungen" vor - Ziffer 1:
"...nicht im Tarif verzeichnete Wagnisse", Ziffer 8. "... neu aufzunehmende
Versicherungsarten". Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass von einem neuen
Versicherungsprodukt mit einhergehender unternehmerischer Gestaltungsfreiheit
nur dann auszugehen ist, wenn ein bislang nicht verzeichnetes Wagnis oder eine
neue Versicherungsart eingeführt wird, für die bislang eine
Provisionsvereinbarung nicht getroffen wurde. Es ist entgegen der Auffassung der
Beklagten nicht so, dass bereits jede nicht unerhebliche Änderung maßgeblicher
Leistungsinhalte oder sonstiger Parameter des Versicherungsschutzes als neues
Versicherungsprodukt zu werten ist.
Eine andere Beurteilung rechtfertigen auch die von der Beklagten erstmals auf
den Hinweis des Senats vorgebrachten Überlegungen zum "geschichtlichen"
Hintergrund der Klausel nicht. Unabhängig von der Frage, ob dieses Vorbringen
als verspätet zu werten ist, ist der Ansicht der Beklagten, die vortragen lässt,
die aus der Zeit des "regulierten" Versicherungsmarkts stammende Klausel sei so
zu verstehen, dass sich der Begriff des Tarifs i.S.d. Änderungsvorbehalts nur
auf den Fall beziehe, dass das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
neue Unternehmenstarife genehmigte, die dann auch für den Bestand gegolten
hätten, nicht zu folgen. Für eine dahingehende Auslegung fehlt im Vertragstext
selbst jeder Anhaltspunkt. Hinzu kommt, dass eine solche Bewertung der Klausel
auch nicht mit der Regelung der Ziffern A III. bzw. 6.1. der Allgemeinen
Provisionsbestimmungen im Einklang stünde. Darüber hinaus vermochte die Beklagte
weder eine diesbezügliche Anwendungspraxis in der Zeit des "regulierten"
Versicherungsmarkts darzulegen, noch überzeugend auszuführen, ob und inwiefern
die Klausel auch nach der "Deregulierung" des Versicherungswesens nach den
Vorstellungen der Vertragsparteien einen Regelungsgehalt, wie ihn die Beklagte
behauptet, haben sollte. Dies gilt insbesondere für ihr Vorbringen, dass eine
Tarifänderung i.S.d. Änderungsvorbehalts nur dann vorliegen solle, wenn diese in
den ganz engen Anwendungsbereich einer behördlich genehmigten Änderung eines
Unternehmstarifs fallen würde oder bei einer Auswechslung der behördlich
genehmigten Alternativregelungen.
Bis zum 23.08.2005 gab es unstreitig für das versicherbare Risiko "PKW
allgemein" den sog. Kraft-Tarif, für den die Parteien ausweislich Ziffer 2.1.
der Provisionstabelle (Anlage zu K 1) eine Vermittlungsprovision in Höhe von 10
% vereinbart hatten. Mit Wirkung ab 01.09.2005 sollte dieser Tarif in zwei/drei
Tarife aufgespalten werden, nämlich den "Optimal-Tarif", den
streitgegenständlichen "Kompakt-Tarif" und den (hier nicht relevanten)
"Internet-Tarif". Ausweislich der verbindlichen Mitteilungen der Beklagten
(Anlage K 4) erhielt dabei auch der bereits eingeführte und künftig als
"Optimal-Tarif" fortgeführte Kfz-Tarif "Leistungsverbesserungen" und galt damit
nicht unverändert fort.
Vor diesem Hintergrund stellt der Kompakt-Tarif kein neues Produkt, sondern
lediglich einen neuen Tarif dar. Dass die Beklagte selbst den Kompakt-Tarif
nicht als neues Versicherungsprodukt, sondern lediglich als neuen Tarif i.S.d.
Änderungsvorbehalts gesehen hat, zeigt sich in ihrer Mitteilung an die
Versicherungsvertreter vom 23.08.2005 klar. Dort heißt es wörtlich: " Die
Gesellschaft macht diesbezüglich von ihrem vertraglichen Änderungsvorbehalt für
die Neufestsetzung von Provisionssätzen bei der Einführung neuer Tarife
Gebrauch". Damit brachte sie als Verwenderin der streitgegenständlichen Klausel
unmissverständlich zum Ausdruck, welchen Regelungsgehalt sie dem
Änderungsvorbehalt beimisst und insbesondere wie sie den Begriff des "neuen
Tarifs" in der Klausel verstanden haben wollte.
2. Die Beklagte hat sich für das versicherbare Risiko "PKW" durch die
vertragliche Vereinbarung eines Provisionssatzes von 10 % grundsätzlich
gebunden. Als Grundlage für die Herabsetzung der Provisionssätze bei dem
"Kompakt-Tarif" ist die formularmäßige Änderungsvorbehaltsklausel in den
Allgemeinen Provisionsbestimmungen heranzuziehen. Die Beklagte selbst stützte
hierauf die vorgenommenen Reduzierung der Provisionshöhe. Da die sog.
Allgemeinen Provisionsbestimmungen unstreitig für eine Vielzahl von Verträgen
verwendet und von der Beklagten den Klägern bei Abschluss des Vertretervertrages
gestellt wurden, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von
§ 305 Abs. 1 BGB. Zu Recht hat das Erstgericht festgestellt, dass die
streitgegenständlichen Änderungsvorbehaltsklauseln einer AGB-rechtlichen
Inhaltskontrolle nicht stand halten.
Die Berufung der Beklagten hat deshalb auch insofern keinen Erfolg, als sie die
vom Landgericht wegen Verstoßes gegen §§ 308 Nr. 4, 307 Abs. 1, 2 BGB bejahte
Unwirksamkeit der Klauseln angreift. Auf die zutreffenden Erwägungen im
erstgerichtlichen Urteil hierzu kann in vollem Umfang verwiesen werden.
Lediglich ergänzend ist Folgendes anzumerken:
Das Landgericht hat richtig erkannt, dass gem. § 310 Abs. 1 BGB die konkreten
Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB auf Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem
Unternehmer (hier: die Kläger als Versicherungsvertreter) verwendet werden,
keine unmittelbare Anwendung finden. Der Grundgedanke des § 308 Nr. 4 BGB ist
jedoch über § 307 BGB auch im Verkehr mit Unternehmern i.S.d. § 310 Abs. 1 S. 1
heranzuziehen (vgl. Münchener Kommentar, BGB Schuldrecht, § 308 Rdnr. 12).
Hierbei hat das Landgericht ausdrücklich berücksichtigt, dass den
Klauselverboten der §§ 308, 309 BGB lediglich eine Indizwirkung zukommt. Das in
der Formularklausel vorgesehene einseitige Änderungsrecht der Beklagten weicht
von dem das Vertragsrecht beherrschenden Rechtsgrundsatz der Bindung beider
Vertragspartner an eine von ihnen getroffene Vereinbarung und der daraus
folgenden Abänderbarkeit nur im beiderseitigen Einvernehmen ab. Formularmäßig
kann der Bindungsgrundsatz, der eine wesentliche Grundlage für ein
funktionierendes, die Äquivalenz gegenseitiger Leistungen sicherndes
Vertragsrechtssystem darstellt, auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr nur dann
verdrängt werden, wenn die Vertragsklausel schwerwiegende Änderungsgründe nennt
und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des
Vertragspartners angemessen berücksichtigt. Denn je stärker der
Gerechtigkeitsgehalt des verdrängten Rechtssatzes ist, desto gewichtiger müssen
die Gründe für eine Abweichung sein, die außerdem einen angemessenen Ausgleich
zugunsten des Vertragspartners haben muss, wenn sie dem Äquivalenzprinzip
gerecht werden will (BGH, NJW 1984, 1182, vgl. auch Münchener Kommentar a.a.O,
m.w.N. z.B: BGH, NJW 1985, 623; BGH NJW 1994, 1060). Diesen Erfordernissen wird
die beanstandete Klausel nicht gerecht. Insofern stehen sich die Vertragspartner
auch faktisch nicht als gleichrangige Partner gegenüber. Die Klausel stellt
nämlich einen uneingeschränkten Änderungsvorbehalt dar, der dem Verwender, hier
der Beklagten, das Recht einräumt die Provisionen ihrer Versicherungsvertreter
im Zuge der Einführung neuer Tarife frei abzuändern. Sie enthält keinerlei
Festlegungen, auf welcher Basis und unter Heranziehung welcher Faktoren und in
welchem Rahmen die Änderung vorgenommen werden kann. Die Formulierung der hier
streitigen Klausel lässt weder eine Beschränkung auf schwerwiegende
Änderungsgründe noch die Berücksichtigung der Interessen des
Versicherungsvertreters erkennen (vgl. BGH, NJW 1984, 1182).
a) Der Klausel fehlt es bereits an der hinreichenden Bestimmtheit, da sie weder
den Anlass, aus dem ein Änderungsrecht entsteht, noch den Maßstab seiner
Ausübung konkret darlegt. Einseitige Leistungsänderungsrechte in AGB bedürfen
zunächst zu ihrer Wirksamkeit der konkreten Angabe der Änderungsgründe in der
Klausel selbst. Dabei müssen sowohl der Änderungsgrund, also der Anlass, aus dem
das Änderungsrecht entsteht, als auch die Richtlinien und Grenzen der Ausübung
des Änderungsrechts - insbesondere also auch Art und Ausmaß der zulässigen
Abweichung - konkret benannt sein (vgl. Beckscher Online-Kommentar, BGB, § 308
Rdnr. 16, BGH, NJW 2005, 3420 ff.) Richtig gesehen und zutreffend begründet hat
das Landgericht, dass lediglich die Angabe "Einführung eines neuen Tarifs"
mangels hinreichender Bestimmtheit als Änderungsgrund nicht ausreicht.
b) Ebenso wenig ist ein schwerwiegender, triftiger Grund für die Änderung der
vereinbarten Leistung durch den Verwender ersichtlich. Auch die in der
Berufungsbegründung vorgetragenen Überlegungen, dass mit dem neuen Tarif die
Produktpalette der Beklagten auch im Interesse der Vertreter erweitert worden
sei und sich daher neue Verdienstmöglichkeiten für diese und die Möglichkeit der
Gewinnung neuer Kunden eröffnet hätten, ist nicht geeignet eine Rechtfertigung
für die Provisionsherabsetzung zu geben. Die Beklagte vermochte keine konkreten
Umstände vorzutragen, die eine einseitige Provisionskürzung für den konkreten
Tarif als notwendig und auch im Interesse der Verwendungsgegner angemessen
erscheinen lassen. Soweit die Beklagte vortragen lässt, sie und ihre
Versicherungsnehmer hätten gleichgelagerte Interessen an der Vermarktung ihrer
Produkte, mag dies zwar zutreffend sein, kann jedoch die Notwendigkeit und
Angemessenheit der Kürzung der Provisionen nicht begründen. Dies gilt auch für
ihre Behauptung, durch die Einführung des günstigeren Kompakt-Tarifs sei ihr
selbst eine geringere Gewinnmarge verblieben. Hierbei handelt es sich um
Kalkulationsgrundlagen, die allein der Risikosphäre der Beklagten zugewiesen
sind und nicht geeignet sind, einen Änderungsvorbehalt zu rechtfertigen (vgl.
Beckscher Online-Kommentar, aaO, Rdnr. 29). Hinzu kommt, dass - wie das
Erstgericht richtig gesehen hat - die Versicherungsvertreter durch die
Einführung des neuen Tarifs auch nachteilig betroffen sind. So haben sie wegen
der Mehrheit der angebotenen Tarife tatsächlich einen höheren Beratungsaufwand.
Darüber hinaus erhalten sie in Folge der niedrigeren Versicherungsprämien für
den Kompakt-Tarif in jedem Fall geringere Provisionen. Die Kürzung um weitere 40
% würde ihre Situation weiter verschlechtern.
c) Konsequent hat das Landgericht deshalb auch eine unangemessene
Benachteiligung der Interessen der Vertragspartner der Beklagten durch die
Klausel bejaht und sich hierbei auf die einschlägige höchstrichterliche
Rechtsprechung gestützt (BGH NJW 1994, 1060; NJW 2005, 3420; NJW 1985 853; NJW
1984, 1182). Die Änderung entsprach damit nicht dem Äquivalenzprinzip. d.h. der
Vorstellung der Parteien von der Gleichwertigkeit ihrer Leistungen.
d) Der Senat verkennt nicht, dass bei der Beurteilung der
Änderungsvorbehaltsklausel nach AGB-Recht die Art des konkreten Vertrages, die
typischen Interessen der Vertragsschließenden und die die Klausel begleitenden
Regelungen heranzuziehen sind und es deshalb auf die Besonderheiten des
vorliegenden Vertragsverhältnisses maßgeblich ankommt (vgl. BGH, NJW 1985, 853).
Auch unter Berücksichtigung dessen erweist sich die Klausel, die keinerlei
Konkretisierung der Änderungsvoraussetzungen und des Änderungsrahmens
beinhaltet, als nicht wirksam. Insbesondere fehlt es bei Vertragsschluss an
einer Bezugnahme auf bestimmte für die Neufestsetzung der Provisionen
heranzuziehende Parameter, wie es z.B. in dem der Entscheidung des BGH (NJW
1985, 853) zu Grunde liegenden Sachverhalt der Fall war. Dort wohnte bereits der
erstmaligen, bei Vertragsschluss getroffenen Preisvereinbarung mit ihrer
Bezugnahme auf die "jeweilige" oder "jeweils gültige" Preisliste das Moment der
Veränderlichkeit des zunächst zugrundegelegten Preises inne. Insbesondere sind
in diesem Fall - anders als im vorliegend zu entscheidenden - die für die
Preisgestaltung/-änderung maßgeblichen Voraussetzungen und Faktoren konkret
benannt. Hieran fehlt es im streitgegenständlichen Vertrag. Für den
Versicherungsvertreter ist auch bei Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse
und Umstände nämlich kein Kriterium ersichtlich, aufgrund dessen er bei
Vertragsschluss einschätzen konnte, unter welchen konkreten Voraussetzungen und
in welchem Umfang die Beklagte die Änderung der Provisionshöhe für erforderlich
halten könnte. Die Beklagte kann sich nicht auf die wirtschaftlich unerlässliche
Freiheit und die marktstrategische Notwendigkeit unternehmerischer
Entscheidungen berufen. Diese Freiheit hat sie selbst aufgegeben, als sie für
das versicherte Risiko "PKW" einen Provisionssatz von 10 % vereinbarte. Soweit
die Beklagte sich auf einen Handelsbrauch beruft, fehlt es an weiterem
Sachvortrag, ob und inwiefern ein solcher vorliegt und er Auswirkungen auf die
Beurteilung der streitgegenständlichen Änderungsvorbehaltsklausel entfalten
kann.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die formularmäßige, zu weit gefasste
Änderungsvorbehaltsklausel wegen Verstoßes gegen den Rechtsgedanken des § 308
Nr. 4 BGB und infolge dessen unangemessener Benachteiligung im Sinne des § 307
Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Die Beklagte war deshalb nicht einseitig zur
Kürzung der Provision im Zuge der Einführung des Kompakt-Tarifs berechtigt. Dies
hat zur Folge, dass die Feststellungsklage der Kläger begründet und die Berufung
der Beklagten erfolglos ist. Die Leistungsklage des Klägers zu 1), deren Höhe
die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht angreift, erweist sich ebenfalls
als begründet.
3. Lediglich ergänzend und hilfsweise ist darauf zu verweisen, dass, selbst wenn
man die Änderungsvorbehaltsklausel als wirksam erachten würde, die von der
Beklagten vorgenommene einseitige Änderung der Leistung im Vertrag selbst keine
hinreichende Konkretisierung findet und den Rahmen des zustehenden billigen
Ermessens nach § 315 BGB (vgl. Palandt, BGB, 67. Auflage, § 315 Rdnr. 3)
überschreiten würde. Für die Anwendbarkeit des § 315 BGb ist nämlich
Voraussetzung, dass Ausmaß und Tragweite des Bestimmungsrechts im Vertrags
selbst genügend abgegrenzt werden (vgl. Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage
2007, Rdrn. 3). Die Beklagte vermochte auch nicht darzulegen, dass eine
Herabsetzung der Provision bei Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien
bezüglich des neuen Tarifs in diesem Umfang angemessen war. Auf die vorstehenden
Ausführungen wird verwiesen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, § 108 Abs. 1 S. 2
ZPO.
5. Die Voraussetzung für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2
ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BGH NJW
2003, 65). Die Beklagte hat sich zwar in ihrer Stellungnahme zum Hinweis des
Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO darauf berufen, dass der Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung zukomme, da sie bei der Prüfung der Änderungsvorbehaltsklausel eine
Rechtsfrage aufwerfe, die auch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen
auftreten könne. Sie hat vortragen lassen, die streitgegenständliche Klausel
würde in gleicher oder geringfügig abgeänderter Form branchenweit Verwendung
finden. Diese von den Klägern bestrittene Behauptung vermochte die Beklagte
nicht zu belegen, so dass ein über den mit den Versicherungsvertretern der
Beklagten hinausgehender Geltungsbereich für die gesamte bundesdeutsche
Versicherungswirtschaft nicht dargetan ist. Allein die Tatsache, dass die
Beklagte als führende Versicherungsgesellschaft in Deutschland die Klausel in
ihren Vertreterverträgen verwendet, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache nicht zu begründen. Auch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht.