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Versorgungsausgleich:
Währungsumrechnung, Wert bei Eheende
OLG Oldenburg
Az.:12 UF 119/99
Beschluss vom 16.08.1999
Vorinstanz: AG Nordhorn – Az.:
11 F 171/97
In der Familiensache wegen Ehescheidung im Verbund, hier: Versorgungsausgleich,
hat der 12. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts
Oldenburg am 16. August 1999 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Westfalen wird der Beschluß
des Amtsgerichts Familiengericht Nordhorn vom 28. Juni 1999 geändert:
Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt
Westfalen Nr. ... werden, bezogen auf den 31.Januar 1996, Rentenanwartschaften
in Höhe von monatlich 11,20 DM auf das Versicherungskonto der Antragstellerin
bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Nr. ... übertragen.
Die zu übertragenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten der Beschwerde werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
G r ü n d e :
Die am 28. Juli 1993 vor dem Standesbeamten in E... geschlossene Ehe der
Antragstellerin, die Deutsche ist, und des Antragsgegners, der die
niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist durch Urteil des
Arrondissementsgerichts in A... seit dem 26.März 1996 wirksam geschieden. Das
Urteil ist aufgrund des Beschlusses des Präsidenten des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 26.11.1997 (346 E 3 - 1901/97) in der Bundesrepublik Deutschland
anzuerkennen. Der Scheidungsantrag ist am 19.2.1996 bei dem niederländischen
Gericht eingereicht worden. Beide Parteien haben während der Ehezeit im Sinne
des § 1587 Abs.2 BGB vom 1. 7. 1993 bis zum 31.1.1996 Rentenanwartschaften in
der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland erworben,
die Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin
in Höhe von monatlich 26,96 DM, der Antragsgegner bei der
Landesversicherungsanstalt Westfalen in Höhe von monatlich 104,77 DM. Die
Antragstellerin hat darüber hinaus ehezeitlich eine niederländische gesetzliche
Rentenanwartschaft ("AOWPension") erworben, die nach dem erstinstanzlich
eingeholten Gutachten des Sachverständigen G... in Karlsruhe vom 31.5.1999 eine
Volksrente darstellt, welche die Voraussetzungen des § 1587 Abs.1 BGB erfüllt
und somit beim Wertausgleich zu berücksichtigen ist. Der Ehezeitanteil beträgt
nach der Auskunft des BDZ Nijmegen Stichting Bureau voor Duitse Zaken an die BfA
vom 21.12.1998 62,06 hfl; er ist nach den Ausführungen des Sachverständigen
zutreffend entsprechend der Bestimmung des § 1587 a Abs.2 Nr.4 a BGB ermittelt.
Der Sachverständige hat den Betrag nach einer im Zeitpunkt der
Gutachtenerstattung maßgeblichen "Mittelparität von 2,20371 HFL für 1,DM" in
28,16 DM umgerechnet.
Das Amtsgericht Familiengericht Nordhorn hat auf Antrag der Antragstellerin mit
Beschluß vom 28. Juni 1999 den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung der
Anwartschaften, welche die Antragstellerin während der Ehezeit in den
Niederlanden erworben hat, dahingehend geregelt, daß bezogen auf den 31.Januar
1996 von dem Versicherungskonto des Antragsgegners Rentenanwartschaften in Höhe
von monatlich 24,83 DM übertragen werden.
Dagegen wendet sich die Landesversicherungsanstalt Westfalen mit ihrer
Beschwerde, mit welcher sie rügt, daß für die Umrechnung der niederländischen
Anwartschaften der Antragstellerin, welche zum Ehezeitende hfl 62,06 DM betragen
hätten, Art. 107 der Verordnung (EWG) Nr.574/72 maßgebend sei; danach seien zum
31.1. 1996 anhand des Kurses 1,DM = 0,892815 hfl Beträge in Höhe von 55,41 DM zu
berücksichtigen.
Die gemäß § 621 e ZPO zulässige und form und fristgerecht eingelegte Beschwerde
hat in der Sache Erfolg. Da bei der gebotenen Zugrundelegung des nach Art.107
der Verordnung (EWG) Nr.574/72 maßgeblichen DM-Kurses bei Ehezeitende (und nicht
der Mittelparität des Euro-Kurses im zufälligen Zeitpunkt der Begutachtung durch
den Sachverständigen G... ) die niederländische Rentenanwartschaft, welche die
Antragstellerin während der Ehezeit erworben hat, 55,41 DM in deutscher Währung
entsprach, sind von dem Versicherungskonto des Antragsgegners, der gemäß § 1587
a Abs.1 BGB ausgleichspflichtig ist, weil er die werthöheren Anwartschaften
erworben hat, im Wege des Rentensplittings (§ 1587 b Abs.1 BGB) bezogen auf das
Ehezeitende monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von (104,77 DM - 26,96 DM -
55,41 DM = 22,40 DM, geteilt durch 2 =) 11,20 DM auf das Versicherungskonto der
Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin zu
übertragen. Gemäß § 1587 b Abs.6 BGB ist anzuordnen, daß der Monatsbetrag der zu
übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a Abs. 1 ZPO, 13 a Abs.1 FGG. Die
Wertfestsetzung beruht auf § 17 a GKG.
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