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Versorgungsleistungen gegenüber neuem
Lebenspartner und Unterhaltsbedarf
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Az.: 12 UF 202/01
Verkündet am 30.04.2002
Vorinstanz: AG Bad Iburg – Az.:
5 F 307/01
Revision wurde zugelassen
In der Familiensache hat der 12. Zivilsenat — 4. Senat
für Familiensachen — des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche
Verhandlung vom 16. April 2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. November 2001 verkündete Urteil
des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Iburg geändert:
Der am 18. September 2000 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Bad Iburg am
geschlossene Vergleich (7 F 47/00) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger
der Beklagten
a) für Juni 2001 450, DM (= 230,08 €)
b) für die Monate Juli – Oktober 2001 370, DM (= 189,18 €) monatlich und
c) ab dem 01. November 2001 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6 zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der
Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Der 1969 geborene Kläger und die 1975 geborene Beklagte waren seit Ende 1997
miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist die am 02. Juni 1998 geborene Tochter
J... hervorgegangen. Die Parteien üben weiterhin gemeinsam die elterliche Sorge
aus. Das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Beklagten.
Nachdem die Parteien seit Februar 1999 getrennt gelebt hatten, wurde die Ehe
durch das am 18. September 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts –
Familiengericht – Bad Iburg (7 F 47/00) geschieden. In diesem Verfahren einigten
sich die Parteien vergleichsweise über den Kindes und Ehegattenunterhalt. Der
Kläger verpflichtete sich bei einem anrechenbaren eigenen Einkommen von 3.250,
DM an Kindesunterhalt 128 % des Regelbetrages abzüglich anteiligen Kindergeldes
sowie der bereits damals auf Geringverdienerbasis tätigen Beklagten einen
monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe 1.025, DM zu zahlen.
Die Beklagte kündigte ihr Arbeitsverhältnis nach Ablauf des Erziehungsurlaubs.
Seit dem 20. Juni 2001 bezieht sie Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich
149,31 DM. Von ihrem Verdienst werden hierauf 315, DM monatlich angerechnet. Die
Beklagte lebt seit einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt mit ihrem
jetzigen Lebensgefährten zusammen.
Mit dem Vorbringen, die Beklagte erhalte Arbeitslosengeld von monatlich 1.025,
DM und unterhalte bereits seit Juni 2001 mit ihrem Lebensgefährten eine
Haushaltsgemeinschaft, hat der Kläger bei unverändertem eigenen Einkommen eine
Abänderung des Vergleichs dahingehend begehrt, dass seine Pflicht zur Zahlung
von Ehegattenunterhalt entfalle.
Der Kläger hat beantragt, den Vergleich des Amtsgerichts Bad Iburg vom 18.
September 2001 (7 F 47/00) dahin abzuändern, dass er ab 01. Juni 2001 der
Beklagten keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, vor dem 01. November 2001 eine Haushaltsgemeinschaft mit
ihrem Lebensgefährten begründet zu haben. Sie meint, ihre eigenen Einkünfte
seien im Wege der Differenzberechnung zu berücksichtigen.
Durch das am 12. November 2001 verkündete Urteil hat das Amtsgericht –
Familiengericht – Bad Iburg der Klage antragsgemäß stattgegeben. Zur Begründung
hat es ausgeführt, dass sich bei einer Einkommensdifferenz von 1.860, DM sich
ein angemessener Bedarf von rund 800, DM ergebe. Auf diesen Bedarf sei ein nicht
als eheprägend anzusehendes fiktives Betreuungsentgelt in gleicher Höhe
anzurechnen. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass in der Zeit vor
November 2001 noch keine Wirtschaftsgemeinschaft bestanden habe. Ihr
Beweisantritt in der mündlichen Verhandlung sei zudem verspätet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten
und rechtzeitig begründeten Berufung.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wendet sie
sich gegen die Berechnung des Einkommens und macht geltend, dass eine neue
Lebensgemeinschaft erst ab November 2001 bestehe. Geldwerte Vorteile hieraus
seien im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad
Iburg vom 12. November zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Kläger
eine Herabsetzung des Ehegattenunterhalts auf weniger als 800, DM für die Zeit
vom 01. Juni 2001 bis 31. Oktober 2001, 400, DM für Zeit vom 01. November 2001
bis 31. Dezember 2001 und 204,50 € ab dem 01. Januar 2002 begehrt.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das
angefochtene Urteil und führt zu seinen Belastungen bei der Haushaltsführung
weiter aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die
Sitzungsniederschrift vom 22. Oktober 2001 Bezug genommen. Der Senat hat Beweis
durch Vernehmung des Zeugen T... G... erhoben. Die Akte 7 F 47/00 AG Bad Iburg
ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet.
Die Klage ist als Abänderungsklage zulässig, da der Kläger mit der Darlegung
weiterer Einkünfte und der Behauptung, die Beklagte lebe bereits seit Juni 2001
in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, eine wesentliche Änderung der für
den Vergleichsschluß maßgeblichen Umstände geltend macht.
Die Parteien haben sich im Hinblick auf die geänderte höchstrichterliche
Rechtsprechung darauf verständigt, den Unterhalt insgesamt neu zu bemessen, so
dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten losgelöst von den früheren
Vergleichsgrundlagen zu beurteilen ist.
Dies führt dazu, dass der Beklagten für die Zeit ab Juni 2001 ein Anspruch auf
nachehelichen Unterhalt nur in Höhe von 450, DM und ab Juli 2001 in Höhe von
370, DM zusteht. Für die Zeit ab November 2001 entfällt der Unterhaltsanspruch,
weil ihr nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessener Unterhaltsbedarf (§
1578 Abs. 1 BGB) durch die ihr aus der Beziehung zu ihrem jetzigen
Lebensgefährten zuzurechnenden geldwerten Vorteile gedeckt ist.
Ausgangspunkt für die Bemessung des dem Grunde nach nicht streitigen
Unterhaltsanspruchs aus § 1570 BGB ist das Erwerbseinkommen des Klägers, welches
die Parteien übereinstimmend mit bereinigt monatlich 3.250, DM angegeben haben.
Für Juni 2001 ist der Bedarf für das gemeinsame Kind noch unverändert mit 455,
DM abzuziehen, so dass für diesen Monat unter Berücksichtigung des
Erwerbsanreizes von 1/7 als anrechenbares Einkommen gerundet 2.400, DM
verbleiben. Ab Juli 2001 erhöht sich der Bedarf des Kindes aufgrund der
geänderten Düsseldorfer Tabelle und ist angesichts der nur einem Kind gegenüber
bestehenden Unterhaltspflicht hier nach der Einkommensgruppe 6 zu bemessen, so
dass sich das anrechenbare Einkommen des Klägers bei im übrigen unveränderten
Verhältnissen auf gerundet 2.360, DM vermindert.
Diesem Einkommen steht das eigene Einkommen der Beklagten aus ihrer
Geringverdienertätigkeit in Höhe von 630, DM gegenüber. Dass dieses
Arbeitseinkommen aus einer neben der Kinderbetreuung un-zumutbaren Erwerbsarbeit
herrührt, wird von der Beklagten in der Berufung nicht geltend gemacht und ist
auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte war stets berufstätig. Sie hat ihre
Arbeit nach der Geburt des Kindes in einem eingeschränkten Umfang fortgesetzt.
Dies spricht als gewichtiges Indiz dafür, dass hier Kinderbetreuung und
Erwerbstätigkeit miteinander zu vereinbaren sind (BGH NJW 1981, 2804). Von
diesem Einkommen ist ebenso wie beim Kläger eine Pauschale für berufsbedingte
Aufwendungen abzusetzen. Hiervon ist nicht deshalb abzusehen, weil die Beklagte
den PKW ihres Lebensgefährten für Fahrten zur Arbeit nutzen kann. Die
PKW-Nutzung ist Bestandteil der sich aus der neuen Beziehung ergebenden
Vorteile, auf die weiter unten einzugehen ist. Diese lassen die berufsbedingten
Aufwendungen unberührt und sind anderweitig zu verrechnen.
Angesichts der auf zwei Wochentage begrenzten Beschäftigung der Beklagten
erachtet der Senat hier einen Betrag von 50, DM für angemessen, so dass unter
Berücksichtigung des Erwerbsanreizes von 1/7 als anrechenbares Erwerbseinkommen
rund 495, DM verbleiben.
Als weiteres Einkommen steht der Beklagten ab dem 20. Juni 2001 ein
Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich rund 149, DM zur Verfügung. Dies
entspricht einem monatlichen Einkommen von rund 640, DM. Da es sich dabei nicht
um Arbeitseinkommen, sondern um eine Lohnersatzleistung handelt, kommt der Abzug
eines Erwerbstätigenbonus nicht in Betracht (Kalthoener/Büttner/Niepmann Die
Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rn. 35; Wendl/Staudigl/Haußleiter,
Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1, Rn. 81;
OLG Karlsruhe OLGR 1996, 51).
Wie im Berufungsverfahren nicht mehr streitig war, hat der Leistungsbezug zum
20. Juni 2000 eingesetzt, so dass für diesen Monat lediglich rund 210, DM
anzusetzen sind. Dieser Betrag ist nicht weiter zu kürzen, weil eine teilweise
Anrechnung des eigenen Einkommens nach den vorgelegten Unterlagen erst ab Juli
2001 erfolgt. Für Juni 2001 ergibt sich damit ein anrechenbares Einkommen der
Beklagten in Höhe von rund 700, DM.
Das ab Juli 2000 gezahlte Arbeitslosengeld vermindert sich durch die
Anrechnungsvorschrift des § 141 Abs. 1 SGB III um 315, DM, so dass der Beklagten
neben ihrem Erwerbseinkommen 325, DM zur Verfügung stehen. Ab diesem Zeitpunkt
hat sie demgemäß ein anrechenbares Einkommen von 820, DM.
Für den Monat Juni 2001 beläuft sich die Differenz der beiderseitigen Einkommen
auf 1.700, DM, so dass bei Halbteilung der nach den ehelichen
Lebensverhältnissen angemessene Unterhaltsbedarf 850, DM beträgt. Ab Juli 2001
vermindert sich die Einkommensdifferenz auf 1.540, DM, womit sich ein nach den
ehelichen Lebensverhältnissen angemessener Bedarf von 770, DM ergibt.
Auf diesen Unterhaltsbedarf muss sich die Beklagte für die Zeit bis
einschließlich Oktober 2001 monatlich 400, DM und ab November 2000 monatlich
800, DM für die Versorgung ihres jetzigen Lebensgefährten anrechnen lassen.
Damit verbleibt von November 2001 an kein ungedeckter Unterhaltsanspruch mehr.
Abweichend von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05. September 2001 (FamRZ
2001, 1693) folgt der Senat dabei der Rechenweise des erstinstanzlichen
Gerichts. Hiernach sind die wirtschaftlichen Vorteile aus der neuen Beziehung
der Klägerin nicht in eine Differenzberechnung einzustellen, sondern
entsprechend der bisherigen höchst-richterlichen Rechtsprechung bedarfsmindernd
anzurechnen (ebenso OLG Köln FamRZ 2002, 463; Scholz FamRZ 2001, 1064).
Maßgeblich sind dafür folgende Erwägungen:
Versorgungs- und Betreuungsleistungen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft
für einen neuen Partner erbracht werden, stellen nach gefestigter
höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Vermögenswert dar, dessen Gegenwert dem
Bedürftigen im angemessenen Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen ist
(grundlegend BGH NJW 1980, 124, 126; BGH FamRZ 1980, 879). Während der Gegenwert
der erbrachten Zuwendungen anfangs noch als Einkommen betrachtet wurde (vgl. BGH
NJW 1980, 126), ist in späteren Entscheidungen klargestellt worden, dass es sich
hierbei nicht um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit handelt und auch eine
Gleichsetzung mit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit nicht in Betracht kommt
(BGH NJW 1987, 3129; BGH FamRZ 1988, 263). Es handelt sich vielmehr um ei-ne
besondere Art anderweitiger Deckung des Unterhaltsbedarfs, „den unberücksichtigt
zu lassen un-billig erschiene" (so BGH FamRZ 1987, 1011 [1013]; BGH FamRZ 1988,
259 [263]). Dem entspricht es auch, dass eine Anrechnung unterbleiben muss, wenn
der neue Lebenspartner nicht leistungsfähig ist (BGH NJW 1989, 1083 [1084]).
Wollte man die in Rede stehenden Vorteile demgegenüber als Einkommen ansehen,
und zwar aus einer Tätigkeit, welche an die Stelle einer bereits in der Ehe
ausgeübten Tätigkeit getreten ist, müßte man sie schon bei der Bedarfsberechnung
berücksichtigen. Der eheangemessene Bedarf kann aber schlechterdings nicht von
dem abhängen, was der neue Partner leisten kann.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die gewandelte Rechtsprechung zur
Anwendung der Differenzmethode auf Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das
nach der Scheidung der Ehe anstelle der Haushaltstätigkeit erzielt wird, auf die
hier in Rede stehenden Leistungen nicht übertragen werden. Denn hiermit wird man
dem besonderen Charakter dieser Zuwendungen nicht gerecht.
Die Änderung der Rechtsprechung zur Anrechnungsmethode beruht auf dem Gedanken,
dass die in der Ehe erbrachte Familienarbeit und die Erwerbseinkünfte
grundsätzlich gleichwertig sind. Bei der klassischen Rollenverteilung (ein
Partner geht einer Erwerbstätigkeit nach, der andere führt den Haushalt) tragen
beide Partner gleichmäßig zu der Gesamtleistung in der Ehe bei. Demgemäß ist es
folgerichtig, das Einkommen, welches der den Haushalt führenden Partner nach dem
Scheitern der Ehe durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erzielt, als ein an die
Stelle früherer Haushaltstätigkeit getretenes Surrogat anzusehen (BVerfG
Beschluß vom 05. Februar 2002, FamRZ 2002, 527; BGH NJW 2001, 2254). Dieser
Schritt hat zur Folge, dass in einem erweiterten Umfang als bisher ein erstmals
nach der Trennung erzieltes Einkommen bereits in die Bedarfsbemessung einfließt.
Um ein derartiges Erwerbseinkommen oder einen mit einem solchen Einkommen
vergleichbaren Vorteil geht es bei den Zuwendungen im Rahmen einer
nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft aber gerade nicht (BGH FamRZ 1988, 259
[263]). Da es sich lediglich um eine - auf Billigkeitserwägungen - beruhende
Bedarfsdeckung anderer Art handelt, fehlt es an einer entsprechenden
Vergleichbarkeit. Insbesondere verbietet sich die Gleichsetzung mit einem
Einkommen aus einer Tätigkeit als Haushälterin (so BGH FamRZ 2001, 1693 [1694]).
Zum einen besteht auf die Zuwendung - anders als beim Erwerbseinkommen -
keinerlei Rechtsanspruch (vgl. hierzu BGH FamRZ 1980, 879 [880] BGH NJW 1987,
3129 [3130]).). Zum anderen – und dies ist der entscheidende Gesichtspunkt –
scheitert die Gleichsetzung auch an der Bewertung der Leistung. Der tatsächliche
Wert der Haushaltsführung entspricht dem, was an Barmitteln aufgewendet werden
muss, wenn man eine Haushälterin einstellen würde. Hierzu gibt es im
Schadensrecht eine gefestigte Rechtsprechung (vgl. BGHZ 50, 304; NJW 1974, 1651;
BGH NJWRR 1990, 34; SchulzBorck/Hofmann, Schadenser-satz bei Ausfall von
Hausfrauen und Müttern im Haushalt). Mit diesem Wert kann aber die
Haushaltstätigkeit im Unterhaltsrecht nicht in Ansatz gebracht werden, und zwar
weder bei Anwendung der Differenzmethode noch bei der Erfassung des Gegenwerts
im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Da durch die
Haushaltstätigkeit das tatsächlich vorhandene Bareinkommen nicht gesteigert
wird, muss man einen anderen Wertmaßstab bilden, wenn man eine gerechte
Verteilung der tatsächlich vorhandenen Barmittel erreichen will. Würde man den
für eine Fremdleistung erforderlichen Betrag in die Unterhaltsberechnung
einstellen, käme es insbesondere in Fällen, in denen die geringen vorhandenen
Bareinkünfte zu einer Mangelfallberechnung führen oder dann, wenn mehrere Kinder
zu versorgen sind, zu einer deutlichen Verzerrung. Bei derartigen
Konstellationen übersteigt der an einer Fremdleistung gemessene objektive Wert
der Haushaltstätigkeit häufig das Arbeitseinkommen des verdienenden Partners. Um
zu einem gerechten Ergebnis zu gelangen, muss man daher unterhalts-rechtlich
annehmen, dass der Wert der gesamten Haushaltstätigkeit in etwa dem entspricht,
was der andere Partner an Bareinkünften erwirtschaftet. Dies schließt
unterhaltsrechtlich eine Gleichsetzung der Tätigkeit der Hausfrau mit der
Tätigkeit einer Haushälterin, deren Entlohnung sich an Tarifverträgen bzw. an
den Marktgegebenheiten orientiert und zudem eine eigenständige Alters und
Krankenvorsorge umfaßt, von vornherein aus.
Die Einordnung der hier in Rede stehenden wirtschaftlichen Vorteile als eine
besondere Art der anderweitigen Bedarfsdeckung entspricht im übrigen auch der
Vorstellung, welche die Beteiligten mit solchen Zuwendungen verbinden. Sie sehen
sie - aus ihrer Laiensphäre heraus - nicht als eine Vergütung für erbrachte
Dienste in einem von Leistung und Gegenleistung geprägten Verhältnis an. Sie
ordnen sie vielmehr als - auch tatsächlich vorhandene (vgl. Kaufmann Zukunft der
Familie, München 1990 S. 128) – wirtschaftliche Vorteile ein, welche dem
haushaltsführenden Partner ohne verpflichtende Rechtsgrundlage aus Zuneigung
gewährt werden, und zwar aufgrund der von gegenseitiger Solidarität geprägten
neuen Lebensgemeinschaft. Bei der Gleichsetzung mit einer
Haushälterinnentätigkeit entfernt man sich schlicht zu weit von dem, was die
Beteiligten in der Rechtswirklichkeit mit der Zuwendung verbinden.
Die Anwendung der Differenzmethode auf die Vorteile aus einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft führt zudem zu einem nicht lösbaren Widerspruch zu den
gesetzlichen Vorgaben des unverändert die Grenze für den Unterhaltsbedarf (BGH
FamRZ 2001, 991) bildenden § 1578 BGB. Danach bestimmt sich das Maß des
Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Als die ehelichen
Lebensverhältnisse prägend können nach gefestigter Rechtsprechung nur solche
Einkünfte angesehen werden, welche ihre Grundlage in der Ehe gehabt haben.
Veränderungen nach der Scheidung sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie
aus der Sicht des Scheidungszeitpunkts mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
waren (BGH FamRZ 1982, 684; BGH NJW 1987, 58 u. 1555; BGH NJW 1988, 2034).
Maßgeblich sind nur solche Veränderungen, die auf einer normalen
Weiterentwicklung oder auf einem gemeinsamen Lebensplan beruhen. War der
unterhaltsberechtigte Partner zunächst erwerbstätig und hat er seine
Arbeitsstelle zugunsten der Kindererziehung aufgegeben, kann man ein späteres,
nach dem Scheitern der Ehe erneut erzieltes Erwerbseinkommen ohne weiteres als
eheprägend ansehen, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme. Denn
Zeiten der Kindererziehung werden nach den gewandelten gesellschaftlichen
Verhältnissen nur noch als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit angesehen (BVerfG
Beschluß vom 05. Februar 2002 FamRZ 2002, 527 [530]). Zweifelhaft, ob die der
Surrogatstherorie zugrunde liegenden Erwägungen noch zu einer angemessenen
Bewertung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen führen, wird es
aber dann, wenn es nicht um eine erziehungsbedingte Erwerbspause geht (so aber
BGH NJW 2001, 2254 [2258]; zweifelnd KG Urteil vom 01. Februar 2002, FamRZ 2002,
460; Bienko FamRZ 2000, 13; Rauscher FuR 2001, 385 [390]). Denn in Fällen einer
bewußt gewählten traditionellen Aufgabenverteilung ist die Beschränkung auf nur
ein Erwerbseinkommen gewollt. Dieses hat die ehelichen Lebensverhältnisse
geprägt. Die spätere Erwerbstätigkeit ist nicht in der Ehe angelegt, sondern
beruht bei dieser Konstellation im Regelfall auf der nachträglich getroffenen
Entscheidung, die Arbeitskraft in Anbetracht der nach der Trennung einsetzenden
wirtschaftlichen Eigenverantwortung anders - und zwar nunmehr gewinnbringend -
zu nutzen. Will man auch in diesem Fall die nach dem Scheitern der Ehe
aufgenommene Erwerbstätigkeit als Surrogat für die Haushaltsführung ansehen,
kommt man ohne eine Unterstellung nicht aus. Man muss annehmen, dass die
Ehegatten in ihrer Lebensplanung durchaus mit einkalkuliert haben, die den
Haushalt führende Frau werde später einmal eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme, die Versorgung des neuen Partners
sei gleichsam das Surrogat für die Haushaltsführung in der Ehe, nicht vertretbar
(so allerdings Born FamRZ 2001, 187, der von einem „Surrogat erster Klasse"
spricht). Die ehelichen Lebensverhältnisse werden von den während der Zeit des
Zusammenlebens bestehenden Verhältnissen geprägt. Im Rahmen dieser
Lebensverhältnisse ist die Versorgung des Haushalts durch einen Ehegatten
Ausfluß der Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensführung und der damit
zusammenhängenden wechselseitigen Verantwortung (§ 1353 Abs. 1 BGB).
Demgegenüber ist das Auswechseln des Lebenspartners auch nach einem modernen
Eheverständnis mit dem Wesen einer Ehe schlechterdings nicht zu vereinbaren. Es
ist vielmehr ehezerstörend. Der neuen Beziehung fehlt schon ihrem Wesen nach
jede innere Verbindung zu den früheren ehelichen Lebensverhältnissen. Die im
Rahmen dieser Beziehung erbrachte Versorgungsleistung kann daher weder als ein
Surrogat früherer Verhältnisse noch als deren normale oder gar auf einem
gemeinsamen Lebensplan beruhende Weiterentwicklung gedacht werden. Das gilt auch
dann, wenn man die Haushaltstätigkeit isoliert betrachtet und versucht, sie im
Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Berechnung auf ihren wirtschaftlichen Wert zu
reduzieren.
Aus guten Gründen hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bislang
die Auffassung vertreten, dass es sich bei derartigen Versorgungsleistungen
nicht um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, sondern um eine besondere Art
anderweitiger Deckung des Unterhaltsbedarfs handele (BGH FamRZ 1988, 259 [263];
FamRZ 1995, 343). Alle sog. familialen Leistungen werden unter Ausblendung
weiterreichender Gesichtspunkte nur um der betroffenen Familienangehörigen
willen erbracht (Kaufmann aaO. S. 55) – und zwar unabhängig von der gewählten
Lebensform. Dementsprechend sind die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
erbrachten Versorgungsleistungen ebenso wie die mit der Haushaltsführung in der
Ehe verbundenen Leistungen untrennbar mit der jeweiligen persönlichen Bindung
verflochten und lassen sich nicht auf eine bloße vergütungspflichtige
Dienstleistung reduzieren. Eine derart weitgehende Loslösung der
Versorgungsleistung von ihrem eigentlichen Charakter, wie sie bei der Annahme
eines Surrogats erforderlich wäre, stünde im Widerspruch zu dem Wesen einer
Paarbeziehung und auch dem Rechtsempfinden der Beteiligten. Dies zwingt zu der
Feststellung, dass mit der Übernahme der Hausarbeit in einer neuen
partnerschaftlichen Beziehung qualitativ etwas Anderes geleistet wird. Eine
solche Leistung kann sich nicht prägend auf einen Unterhaltsbedarf auswirken,
der nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen ist.
Auch noch aus einem anderen Grund führt der vom BGH in seinem Urteil vom 05.
September 2001 (FamRZ 2001, 1693) eingeschlagene Weg im Ergebnis zu keinem
anderen Unterhaltsbedarf.
Sieht man die geldwerten Vorteile aus der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft
tatsächlich als Surrogat für die in der Ehe erbrachten Versorgungsleistungen an
und mißt ihnen bedarfsprägenden Charakter bei, muss konsequenter Weise der mit
der Haushaltsversorgung verbundene Vorteil auf Seiten des Klägers
unterhaltsrechtlich in gleicher Weise berücksichtigt werden (vgl. Rauscher FuR
2001, 387 f). Die in der Ehe geleistete Familienarbeit ist keine homogene Größe,
sondern läßt sich vereinfacht in zumindest drei große Bereiche unterteilen:
Kinderbetreuung, Eigenversorgung und Versorgung des Ehepartners. Nach der
Trennung sind Kinderbetreuung und die eigene Lebensführung weiterhin zu
bewältigen, so dass bei der Familienarbeit strukurell nur insoweit eine Änderung
eintritt, als die Versorgung des Ehepartners entfällt. Der Umstand, dass die
ehelichen Lebensverhältnisse nicht allein durch Bareinkünfte, sondern für beide
Ehegatten auch durch sonstige Leistungen und Vorteile bestimmt werden, bedurfte
nach der bisherigen Rechtsprechung keiner Beachtung. Denn er war für eine auf
der Verteilung des tatsächlich vorhandenen Einkommens aufbauenden
Bedarfsermittlung ohne Bedeutung. Wenn nunmehr auch die weiteren familialen
Leistungen als bedarfsbildende Faktoren zu berücksichtigen sind, läßt sich die
Betrachtung nicht auf eine Bewertung der Haushaltsführung begrenzen. Der
erreichte Lebensstandard soll nach der Ehescheidung beiden Ehegatten gleichmäßig
zustehen (BGH NJW 2001, 2258). Nach dem Grundsatz der gleichen Teilhabe kann man
für eine Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht einer-seits der
Haushaltsführung einen bedarfsbestimmenden Charakter beilegen und andererseits
die damit für den barunterhaltspflichtigen Ehegatten verbundene Entlastung
ausblenden. In die Beurteilung muss vielmehr auch die in der Ehe gewählte
Aufgabenteilung einfließen. Wenn die Eheleute ihre Lebensgestaltung in dem Sinn
geregelt hatten, dass – wie hier – die Ehefrau die Betreuung des gemeinsamen
Kindes und neben einer Geringverdienertätigkeit die Versorgung des Haushalts
übernimmt, gehört es ebenfalls zu den prägenden ehelichen Lebensverhältnissen,
dass der Ehemann davon entlastet war, neben seiner vollschichtigen Erwerbsarbeit
noch in erheblichem Umfang hauswirtschaftliche Arbeiten zu erbringen. Er
brauchte sich nach der Arbeit nicht mehr um den Einkauf von Lebensmitteln, die
Zubereitung des Essens, die Wohnungsreinigung usw. zu kümmern. Einen erheblichen
Teil der verbliebenen Zeit konnte er der Familie widmen und als Freizeit nutzen.
Zu Recht macht der Kläger daher geltend, dass diese Möglichkeiten für ihn nach
der Scheidung spürbar eingeschränkt sind. Sieht man die für den jetzigen
Lebensgefährten erbrachten Leistungen der Beklagten als Surrogat für die
früheren Leistungen an, entsprechen sie damit dem Teil, der für den
unterhaltspflichtigen Kläger jetzt entfallen ist. Die gewählte Funktionsteilung
war die Basis für den Erwerb des überwiegenden Familieneinkommens aufgrund einer
vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Sie ist nicht Ausdruck einer gewollten
Benachteiligung des anderen Ehegatten, sondern vor allem Folge der unverändert
auf die ertragreichere männliche Vollzeitarbeit ausgerichteten
gesellschaftlichen Verhältnisse, an denen sich auch die Rechtsordnung orientiert
(vgl. Kaufmann aaO S. 121, 162). Diesem Leitbild folgt die ständige
unterhaltsrechtliche Rechtsprechung, die im Interesse der Unterhaltsberechtigten
eine Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit einschließlich üblicher
Mehrarbeit verlangt und Einschränkungen im Regelfall nicht akzeptiert. Bei der
Bemessung des Unterhaltsbedarfs ist jedoch ein objektiver Maßstab anzulegen, der
auch dem nach der Trennung für die Selbstversorgung notwendigen Aufwand Rechnung
trägt (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts
7. Aufl. Rn. 732). Der unverändert vollschichtig erwerbstätige Kläger kann den
erforderlichen Ausgleich jetzt nur dadurch erreichen, dass er sich die vom
Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juni 2001 zu Recht als Verbesserung
des Lebensstandards gekennzeichneten „Dienst und Fürsorgeleistungen und
Besorgungen ... durch Fremdleistungen" erkauft (BGH NJW 2001, 2257). Zumindest
in den Fällen, in denen das Surrogat für die Haushaltsführung in der Betreuung
eines neuen Lebenspartners gesehen wird, muss man daher für die Bemessung des
Unterhaltsbedarfs auf Seiten des Unterhaltspflichtigen von einem um den
angesetzten Wert der Betreuungsleistung für den neuen Lebenspartner verminderten
Einkommen ausgehen. Dass dieser Ansatz im Ergebnis auch der Billigkeit
entspricht, wird insbesondere dann deutlich, wenn beide Ehepartner neue
Beziehungen eingehen. In dem keineswegs seltenen Fall, dass auch die jet-zige
Partnerin des Unterhaltspflichtigen aus einer früheren Ehe unterhaltsberechtigt
ist, sind ihr ebenfalls entsprechende Vorteile aus der Haushaltsführung
zuzurechnen, die wiederum der Unter-haltspflichtige aufzubringen hat.
Macht man aber auf Seiten des Ehemannes bei dem für den Unterhalt zur Verfügung
stehenden Einkommen einen entsprechenden Abzug, führt die reine
Differenzberechnung zu keinem anderen Ergebnis als bei der bedarfsdeckenden
Anrechnung dieser Vorteile.
Bei einem nach Auffassung des Senats entsprechend der bisherigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Einbeziehung der geldwerten Vorteile zu
bestimmenden Bedarf sind die in Rede stehenden Vorteile daher im Wege des Abzugs
auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen (so auch Scholz FamRZ 2001, 1064; OLG
Köln Beschluß v. 06. August 2001 NJW 2001, 3716; zustimmend Miesen FF Sonderheft
2001 S. 11).
Für die Zeit bis Oktober 2001 bemißt der Senat diese Vorteile mit monatlich 400,
DM. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass sich für den
hier zu entscheidenden Zeitraum die unstreitig bestehende Beziehung zwischen der
Beklagten und dem Zeugen T... G... über eine bloße Bekanntschaft hinaus zu einer
Wirtschaftsgemeinschaft verdichtet hat, die allerdings für die Zeit bis
einschließlich Oktober noch keine Vollversorgung umfaßte. Der Zeuge hat zwar die
Partnerschaft als Wochenendbeziehung bezeichnet, aber auch eingeräumt, dass er
regelmäßig in der Woche dort einmal übernachtet hat. Der Zeuge unterhielt nach
seinen glaubhaften Angaben selbst noch eine Wohnung in Münster, die er erst zum
31. Oktober 2001 aufgegeben hat. Angesichts der größeren Entfernung zwischen den
Wohnorten sind die Bekundungen des Zeugen plausibel, dass er während der Woche
nur einzelne Tage bei der Beklagten verbracht hat. Gleichwohl ist die Beziehung
auch schon ab Juni 2001 als eine partielle Wirtschaftsgemeinschaft anzusehen.
Neben den sehr regelmäßigen Kontakten zeigte sich dies nach außen in den
gemeinsamen Wochenendeinkäufen, an denen sich der Zeuge nach seinem Bekunden
auch finanziell beteiligt hat, und vor allem durch die Überlassung seines PKW an
die Beklagte. Wie die Beklagte im Senatstermin erklärt hat, stand ihr der PKW
nicht nur für die Fahrten zur Arbeit, sondern mit wenigen Ausnahmen laufend zur
Verfügung.
Den Gegenwert für den Vorteil aus der zeitweisen Wohnungsgewährung und der
während der Zeit des Zusammenseins erbrachten Versorgungsleistungen bewertet der
Senat mit 400, DM. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Zeuge etwa die Hälfte
der Woche zusammen mit der Beklagten verbracht hat. Es ist daher angemessen,
auch von der Hälfte des sonst bei einer Vollversorgung anzusetzenden Betrages
auszugehen.
Bei einem Unterhaltsbedarf von 850, DM für Juni 2001 verbleibt für diesen Monat
ein Anspruch von 450, DM. Von dem für Juli bis Oktober 2001 in Höhe von 770, DM
bestehenden Bedarf verbleibt als Anspruch ein Betrag von monatlich 370, DM.
Ab November 2001 führen die Beklagte und der Zeuge G... einen gemeinsamen
Haushalt. Die für ihren Lebensgefährten übernommene Haushaltstätigkeit der
Beklagten ist dabei gemäß den Unterhalts-rechtlichen Leitlinien des
Oberlandesgerichts Oldenburg mit 800, DM zu bewerten. Die Angemessenheit dieses
Betrages wird von der Beklagten mit der Berufung nicht angezweifelt. Da dieser
Betrag den unter Berücksichtigung eigener Einkünfte der Beklagten angemessenen
Unterhaltsbedarf übersteigt, verbleibt für die Zeit ab November 2001 kein
ungedeckter Unterhaltsanspruch.
Sollte man allerdings die Bewertung der Haushaltsführung in eine
Differenzberechnung einstellen, ergibt sich folgende Berechnung: Bei einem auf
Seiten des Klägers für die Bedarfsbemessung um 400, DM bzw. ab November um 800,
DM verminderten und auf Seiten der Beklagten um die entsprechenden Beträge
erhöhten unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen ergibt sich für die Zeit bis
einschließlich Oktober 2001 bei einer Einkommensdifferenz von 900, DM bzw. 740,
DM ein gleich hoher Anspruch, während ab November 2001 keine Einkommensdifferenz
zugunsten der Beklagten verbleibt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat läßt die Revision zu, weil er von der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshof abweicht und der Sache im Hinblick auf die Bewertung der
Haushaltsführung für den Bedarf des Unterhaltspflichtigen grundsätzliche
Bedeutung zukommt.
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