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Schuldzinsen für private
Versorgungsrente als Sonderausgabe
BUNDESFINANZHOF
Az.: X R 120/98
Urteil vom 14.11.2001
Vorinstanz: FG München
Leitsatz:
Schuldzinsen, die gezahlt werden im wirtschaftlichen Zusammenhang mit
der Finanzierung einer als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbaren
privaten Versorgungsrente, sind nicht ihrerseits als dauernde Last abziehbar.
Norm:
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG
Gründe
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und
wurden für das Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie
erzielten u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Hausverwaltung H-GbR. Der
Vater des Klägers hatte diesem einen Gesellschaftsanteil an der H-GbR im Wege
der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Im Zusammenhang hiermit vereinbarten
die Vertragschließenden Versorgungsleistungen, die sich an der Höhe der
erwarteten Mieterträge orientierten. Der Kläger finanzierte diese
Versorgungsleistungen mit einem bei der Stadtsparkasse A aufgenommenen Darlehen.
Die dafür im Streitjahr gezahlten Schuldzinsen in Höhe von 15 399 DM zog er als
Betriebsausgaben ab. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 1993 ließ der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Versorgungsleistungen in
Höhe von 205 730 DM zum Abzug als dauernde Last zu. Nach einer Außenprüfung
versagte das FA den Abzug der Schuldzinsen als Betriebsausgaben und als dauernde
Last. Es erging ein entsprechend geänderter Einkommensteuerbescheid. Die
hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG)
abgewiesen. Sein Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte
(EFG) 1999, 225.
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts.
Sie beantragen sinngemäß,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung den
Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 18. Juni 1997 dahin zu ändern, dass die
Einkommensteuer 1993 unter Berücksichtigung einer weiteren dauernden Last in
Höhe von 15 399 DM neu festgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das FG
hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die zur Finanzierung der
Versorgungsleistungen aufgewendeten Schuldzinsen nicht als dauernde Last
abziehbar sind.
1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind
Sonderausgaben die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und
dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Dieser Abzugstatbestand
ist begrenzt auf Versorgungsleistungen, die als private Versorgungsrente vom
Übernehmer eines Vermögens geleistet und --grundsätzlich-- materiell-rechtlich
korrespondierend vom Empfänger der Versorgungsbezüge als Einkünfte aus
wiederkehrenden Leistungen der Steuer unterliegen. Die Voraussetzungen für
diesen Sonderausgabenabzug liegen im Streitfall nicht vor.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind
Hauptanwendungsfall der in vollem Umfang abziehbaren dauernden Lasten
Versorgungsleistungen (Geld, Natural- und Sachleistungen, insbesondere
Altenteilsleistungen), die in sachlichem Zusammenhang mit einem
Vermögensübergabevertrag vereinbart worden sind (sog. private Versorgungsrente,
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225,
BStBl II 1992, 78; BFH-Urteile vom 26. Juli 1995 X R 91/92, BFHE 178, 339, BStBl
II 1995, 836; vom 19. Dezember 2000 IX R 13/97, BFHE 194, 172, BStBl II 2001,
342). Die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den
Sonderausgaben beruht auf dem Umstand, dass sich der Vermögensübergeber in
Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise die Erträge seines Vermögens
vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden
müssen (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE
161, 317, 328, BStBl II 1990, 847, und in BFHE 165, 225, 237 f., BStBl II 1992,
78). Wegen ihres Charakters als vorbehaltene Vermögenserträge sind die
Versorgungsleistungen dem Empfänger grundsätzlich als wiederkehrende Einkünfte
(§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zuzurechnen (Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992,
78). Die rechtliche Charakterisierung als vorbehaltene Vermögenserträge wird
rechtstechnisch verwirklicht durch den Abzug als Sonderausgaben beim
Verpflichteten und durch die Steuerbarkeit der Einkünfte aus wiederkehrenden
Bezügen beim Berechtigten: Im Rahmen dieses "Transfers von Einkünften" fordert
der Übergeber einen bestimmten Ertrag des übergebenen Vermögens in regelmäßig
wiederkehrenden Zahlungen zurück. Dieser Transfer bedingt eine
materiell-rechtliche Korrespondenz zwischen Abzugs- und Besteuerungstatbestand
(hierzu Senatsurteil vom 26. Juli 1995 X R 113/93, BFHE 179, 34, BStBl II 1996,
157).
b) Der vorliegend nicht einschlägige rechtliche Gesichtspunkt des Vorbehalts von
Vermögenserträgen ist konstitutiv für die unter dem Gesichtspunkt der
Belastungsgleichheit begründungsbedürftigen Ausnahmen einerseits vom
Abzugsverbot für Unterhaltsleistungen und freiwilligen Zuwendungen bzw.
Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht (§ 12 Nr. 1 und
2 EStG) sowie andererseits von der Nichtsteuerbarkeit zugewendeter Bezüge
(Senatsbeschluss vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000,
188). In seinem Beschluss in BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847 hat der
Große Senat zur Frage der vorbehaltenen Vermögenserträge ausgeführt, Abzug und
Versteuerung führten zu einem ähnlichen Ergebnis wie der Vorbehalt eines
gegenständlichen Nutzungsrechts durch den Übergeber, der mit einer entgeltlichen
Nutzungsüberlassung an den Übernehmer verbunden sei. In Übereinstimmung hiermit
geht das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Dezember 1992
1 BvR 4/87 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 315; s. auch Senatsurteil vom
14. Juli 1993 X R 54/91, BFHE 172, 324, BStBl II 1994, 19) davon aus, die
steuerrechtliche Sonderbehandlung der anlässlich einer Vermögensübergabe
vereinbarten Versorgungsleistungen sei deshalb gerechtfertigt, weil der Sache
nach der Übergeber einen bestimmten Ertrag des bereits übergebenen Vermögens in
regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen zurückfordere und insoweit ein "bedeutsamer
Transfer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit" stattfinde. Von einem solchen
Transfer kann nicht die Rede sein, wenn ein Steuerpflichtiger zwecks
Finanzierung der Versorgungsleistungen Zinsen an Dritte zahlt.
c) Dieses Auslegungsergebnis wird entgegen Tiedtke/Wälzholz (Der Abzug von
Nebenkosten als Sonderausgaben, DStR 1999, 1794, 1798) nicht dadurch in Frage
gestellt, dass es bei in Übergabeverträgen vereinbarten Grabpflegekosten, die
zum Abzug als dauernde Last zugelassen werden (BFH-Urteile vom 4. April 1989
X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779; vom 18. September 1991 XI R 10/85,
BFH/NV 1992, 295), der Natur der Sache nach keinen steuerpflichtigen
Bezugsberechtigten gibt. Diese eng begrenzte Ausnahme vom Prinzip der
materiell-rechtlichen Korrespondenz ist deswegen gerechtfertigt, weil diese
Kosten rechtstraditionell zu den für Altenteilsverträge typischen
Versorgungsleistungen gehören.
2. Die hiergegen gerichteten Einwände der Kläger verhelfen der Revision nicht
zum Erfolg.
a) Entgegen ihrer Auffassung folgt aus dem Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 EStG
("Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen ...") nicht, dass "sämtliche
Kosten, die der Steuerpflichtige aufwenden muss, um die von ihm geschuldete (scil.:
als Sonderausgabe abziehbare) Leistung bewirken zu können", abziehbar wären. Die
im Sonderausgaben-Katalog des § 10 Abs. 1 EStG abschließend umschriebenen
Abzugstatbestände werden hierdurch nicht über den vorstehend gekennzeichneten
Umfang hinaus erweitert. Es gibt "im Gegensatz zu den Werbungskosten keinen
generellen, umfassenden Begriff der Sonderausgaben" (BFH-Urteil vom 21. August
1974 VI R 166/72, BFHE 113, 440, BStBl II 1975, 79; Stephan in Littmann/Bitz/Pust,
Das Einkommensteuerrecht, § 10 EStG Rdnr. 2). § 10 Abs. 1 EStG enthält keine
allgemeine Begriffsbestimmung der Sonderausgaben mit einer "Öffnungsklausel" in
Gestalt eines Veranlassungszusammenhangs, wie er für
Betriebsausgaben/Werbungskosten aus § 4 Abs. 4 EStG bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
normiert ist.
In dieser Hinsicht ist die Rechtslage anders als bei den zum Sonderausgabenabzug
berechtigenden "Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung"
(§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Schuldzinsen für ein Ausbildungsdarlehen nach § 10
Abs. 1 Nr. 7 EStG sind im Hinblick darauf abziehbar, dass sie "in einem derart
engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem für Ausbildungszwecke verwendeten
Darlehen stehen", dass es gerechtfertigt ist, sie ebenfalls als (nachträgliche)
Ausbildungskosten zu werten (BFH-Urteil vom 25. September 1992 VI R 90/90,
BFH/NV 1993, 163). Diese Entscheidung belegt allenfalls, dass im Hinblick auf
die unterschiedliche Formulierung der Abzugstatbestände ("auf besonderen
Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten" - "Aufwendungen des
Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung") und auf ihre Zwecksetzung
(Transfer von Einkünften - Begünstigung von durch die Berufsausbildung
veranlassten Aufwendungen) "Nebenkosten" zu Sonderausgaben nicht einheitlich
behandelt werden können. Dies hat das FG unter Hinweis auf das Urteil des
Hessischen FG vom 27. April 1977 I 195/75 (EFG 1977, 477) zu Recht angenommen
(im Ergebnis ebenso Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und
Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 10 EStG Anm. 24 a.E.). Unter
diesen Gesichtspunkten können zwar Schuldzinsen "Aufwendungen für die
Berufsausbildung" sein. Die dem Tatbestand der Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1
EStG: "Aufwendungen zur ...") entsprechende "finale" Beschreibung der
Aufwendungen in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ermöglicht es, auch private Schuldzinsen
--abweichend von dem seit 1973 geltenden allgemeinen Grundsatz der
Nichtabziehbarkeit-- in den --zudem bildungspolitisch motivierten--
Abzugstatbestand einzubeziehen. Ähnliches mag auch für Steuerberatungskosten
gelten (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG; vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1989 X R 35/86,
BFHE 157, 559, BStBl II 1989, 967, betreffend Unfallkosten eines
Steuerpflichtigen, die durch die Fahrt zu seinem Steuerberater "veranlasst"
wurden). Hingegen bietet der anders formulierte § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG für
eine vergleichbare Auslegung keine Handhabe.
b) Auf einen "Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit" können sich
die Kläger nicht mit Erfolg berufen. Der Gesetzgeber hat in den Tatbeständen des
Sonderausgabenabzugs einen Teilaspekt der subjektiven Leistungsfähigkeit
abschließend geregelt. Seit der Rechtsänderung im Jahre 1973 sind privat
veranlasste Schuldzinsen nicht mehr abziehbar. Es ist auch kein
gleichheitsrechtlich legitimierender Grund dafür ersichtlich, dass ein solcher
Abzug einzig deswegen zulässig oder gar geboten wäre, weil die Schuldzinsen wie
vorliegend in sachlichem Zusammenhang mit als Sonderausgaben abziehbaren
Versorgungsleistungen stehen.
3. Die vom Senat befürwortete Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG steht in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH.
a) Der BFH hat mit Urteil vom 22. März 1957 VI 102/55 U (BFHE 64, 511, BStBl III
1957, 191) entschieden, dass die Kosten eines Rechtsstreites um Sonderausgaben,
z.B. eine Rentenlast, selbst keine Sonderausgaben sind.
b) Nach dem BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R 35/99 (BFH/NV 2001, 242, unter
4.) lässt § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur einen Abzug der Beiträge zu einer
Lebensversicherung als Vorsorgeaufwendungen zum Abzug zu; im Falle einer
Fremdfinanzierung der Beiträge können die Schuldzinsen nicht als Sonderausgaben
abgezogen werden.
c) Rechtsanwaltskosten, die ein Steuerpflichtiger aufwendet, um die Zustimmung
seines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten zum sog. begrenzten Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1
EStG) zu erlangen, können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Das
BFH-Urteil vom 10. März 1999 XI R 86/95 (BFHE 188, 302, BStBl II 1999, 522)
begründet dies damit, dass der Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG beschränkt ist
auf Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden
Ehegatten. Eine rechtsähnliche Beschränkung kennzeichnet auch die nach § 10
Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbare private Versorgungsrente. Die Vergleichbarkeit
wird durch die Überlegung bestärkt, dass auch das Realsplitting (§ 10 Abs. 1
Nr. 1, § 22 Nr. 1 a EStG) einen gleichartigen Transfer der vom Verpflichteten
erzielten Einkünfte auf den Unterhaltsberechtigten bewirkt wie die private
Versorgungsrente.
4. Das angefochtene Urteil entspricht diesen Grundsätzen. Die Revision war daher
als unbegründet zurückzuweisen.
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