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Versorgungssperre:
Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Wohnungseigentümer
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 20 W 56/06
Beschluss vom 21.02.2006
Vorinstanz: Landgericht Kassel, Az.: 3 T
782/05
Leitsätze:
1. Unter Berücksichtigung des
verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes kann die
Wohnungseigentümergemeinschaft die weitere Lieferung von Wasser, Strom und
Wärmeenergie einstellen, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden
Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät; wegen der Schwere des
Eingriffs müssen die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings
fällig sein und zweifelsfrei bestehen.
2. Sie kann danach eine Versorgungssperre beschließen und damit auch den
Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen, dass die in der Wohnung des
säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen
Versorgungsleitung abgetrennt werden.
Gründe:
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der sich aus dem
Rubrum ergebenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsgegner befinden
sich in finanziellen Schwierigkeiten, derentwegen sie seit längerem die von
ihnen geschuldeten monatlichen Vorauszahlungen auf das Hausgeld nicht
ordnungsgemäß angewiesen haben. Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts
Kassel vom 30.06.2004, Aktenzeichen 800 II 31/04 WEG, wurde ihnen deshalb
aufgegeben, für die Zeit vom 01.01.2003 bis einschließlich 31.05.2004
rückständige Beträge in Höhe von insgesamt 4.216,48 EUR nebst Zinsen und Kosten
zu zahlen. Nach einem weiteren Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 13.10.2004,
Aktenzeichen 800 II 74/04 WEG, hatten die Antragsgegner 1.044,-- EUR nebst
Zinsen und Kosten für die monatlichen Vorauszahlungen für die Zeit vom
01.06.2004 bis 30.09.2004 zu zahlen. Ein vollständiger Ausgleich der fraglichen
Rückstände war selbst im Wege der Zwangsvollstreckung nicht zu erreichen. Nach
Mitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 02.05.2005 (Bl. 10 d. A.)
leisteten die Antragsgegner vielmehr bereits am 26.04.2005 die eidesstattliche
Offenbarungsversicherung. Zum 27.07.2005 ergab sich selbst unter
Berücksichtigung gelegentlicher Teilzahlungen auf diese Weise eine offene
Forderung von 3.713,95 EUR. Auf die Forderungsaufstellungen Bl. 9, 84 ff d. A.
wird insofern verwiesen.
Bereits in der Eigentümerversammlung vom 11.05.2005 fassten die
Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 5 folgenden Beschluss:
„Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, den
Verwalter zu ermächtigen, im Hinblick auf erhebliche Hausgeldrückstände
der Eheleute ... , die in deren Sondereigentum stehende Wohnung Nr. ...
von der Wasserversorgung und der Versorgung mit Heizenergie durch
geeignete Maßnahmen entweder im Bereich des Gemeinschafts- oder des
Sondereigentums vorübergehend zu unterbrechen.
Voraussetzung für die Durchführung dieser Unterbrechungsmaßnahme ist,
dass die Miteigentümer in Höhe von mindestens sechs monatlichen
Hausgeldvorauszahlungen im Rückstand sind, über einen derartigen
Rückstand ein vollstreckbarer Titel vorliegt und dass mindestens ein
ergebnisloser Vollstreckungsversuch gegen die säumigen Miteigentümer
unternommen worden ist.
Die Versorgungsunterbrechung ist aufzuheben, wenn die Miteigentümer ihre
Zahlungsrückstände auf einen Betrag zurückgeführt haben, der weniger als
drei monatliche Vorauszahlungen beträgt, wobei titulierte und nicht
titulierte Rückstände zu berücksichtigen sind...."
Die wohnungsbezogenen Zu- und Ableitungen für Brauchwasser
und Heizung verlaufen im Bereich des Sondereigentums der Antragsgegner, wobei
separate Absperrventile bisher nicht vorhanden sind. Um diese anbringen zu
können, forderten die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) die
Antragsgegner mit Schreiben vom 29.06.2005 (Bl. 15 d. A.) auf, der
Hausverwaltung und den von ihr bestellten Handwerkern den Zutritt zu ihren
Räumlichkeiten zu ermöglichen. Hierzu waren die Antragsgegner nicht bereit.
Im Hinblick darauf haben die Beteiligten zu 3) beantragt, die Antragsgegner als
Gesamtschuldner zu verpflichten, einem Vertreter der Hausverwaltung sowie den
von ihr bestellten Handwerkern den Zutritt zu ihrem Sondereigentum zum Zwecke
der Installation von Absperrventilen im Bereich der Wasser- und
Abwasserleitungen, der Warmwasserzuleitungen sowie der Heizung zu gewähren. Die
Antragsgegner sind diesem Begehren entgegen getreten. Wegen ihres Vorbringens
wird auf den Schriftsatz vom 22.08.2005 (Bl. 26 ff d. A.) verwiesen.
Durch Beschluss vom 31.08.2005 (Bl. 31 ff d. A.), auf den verwiesen wird, hat
das Amtsgericht den Antragsgegnern antragsgemäß aufgegeben, den gewünschten
Zutritt zu dulden.
Hiergegen haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher
sie Zurückweisung des Begehrens der Beteiligten zu 3) angestrebt haben. Sie
haben geltend gemacht, der amtsgerichtliche Beschluss verletze sie in ihren
verfassungsrechtlich geschützten Rechten und könne deshalb keinen Bestand haben.
Es sei zwar richtig, dass sie mit den ihnen obliegenden Wohngeldzahlungen im
Rückstand seien, das beruhe aber auf einer vorübergehenden wirtschaftlichen
Notlage; denn die Antragsgegnerin zu 2) erwarte aus einer größeren Erbschaft
einen Betrag von mehr als 100.000,-- EUR, mit dem sie nach Abschluss eines noch
laufenden Erbscheinsverfahrens die aufgelaufenen Schulden ausgleichen könne. Ein
derartiges Zuwarten sei den übrigen Wohnungseigentümer umso mehr zuzumuten, als
anderenfalls unverhältnismäßig in das ihnen zustehende Grundrecht aus Art. 13 GG
eingegriffen werde. Darüber hinaus seien auch die ganz erheblichen Aufwendungen,
die mit der beabsichtigten Maßnahme verbunden seien, durch nichts zu
rechtfertigen. Schließlich seien sie bereit gewesen, zur Abwendung der
Versorgungssperre zwei Raten zu je 500,-- EUR zu zahlen. Hierauf seien die
Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) indes nicht eingegangen. Im
Übrigen haben sie behauptet, es seien von ihnen über die von der Hausverwaltung
zugestandenen Beträge hinaus weitere Zahlungen geleistet worden, zu denen
derzeit allerdings nichts Konkretes vorgetragen werden könne.
Die Beteiligten zu 3) haben beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 96 ff d. A.), auf den gleichfalls
verwiesen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beteiligten zu 3) nach
Maßgabe des bestandskräftigen Wohnungseigentümerbeschlusses vom 11.05.2005 von
den Antragsgegnern verlangen könnten, dass diese den zur Abtrennung der
Versorgungsleitungen erforderlichen Zutritt zu ihrer Wohnung gestatten. Die
Voraussetzungen, von denen die Wohnungseigentümer die Durchsetzung einer solchen
Maßnahme abhängig gemacht hätten, lägen vor. Selbst unter Zugrundelegung der von
den Antragsgegnern behaupteten konkreten Zahlungen verbliebe ein offener Rest,
der die maßgebende Grenze von sechs Monaten weit übersteige. Im Übrigen hätten
sie die Erfüllung ihnen obliegender Pflichten nicht konkret dargetan. Der
bestandskräftige Eigentümerbeschluss vom 11.05.2005 verpflichte die
Antragsgegner zur Duldung der beabsichtigten Maßnahme. Keinem Wohnungseigentümer
sei es zuzumuten, den Verbrauch eines Dritten auf Dauer vorzufinanzieren; nach §
273 Abs. 1 BGB sei die Gemeinschaft deshalb berechtigt, insoweit ein
Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Es gehe nicht an, dass die Antragsgegner die
Gemeinschaft zwangsweise auf die Gewährung eines unbestimmten Kredits in
Anspruch nehmen würden. Auch auf gänzlich unzureichende Tilgungsangebote brauche
sich die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht einzulassen.
Gegen diesen am 23.01.2006 zugestellten Beschluss haben die Antragsgegner mit am
06.02.2006 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 112 ff d. A.), auf dessen Einzelheiten
verwiesen wird, sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie rügen die
Rechtsanwendung durch das Landgericht. Sie sind der Meinung, die Voraussetzungen
für das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht lägen nicht vor, weil die Zufuhr
von Wasser und das Ableiten von Abwässern als Leistung nicht von den Beteiligten
zu 3) erbracht würden. Es handele sich um eine einmalige Notlage der
Antragsgegner, die sie nicht zu vertreten hätten. Es fehle auch an einer nötigen
Aufklärung des Sachverhaltes im Hinblick auf die von ihnen behaupteten
Zahlungen. Überdies hätten die Vorinstanzen die verfassungsrechtliche Tragweite
solcher Versorgungssperren verkannt. Insoweit vertiefen die Antragsgegner ihr
Vorbringen zu dem von ihnen behaupteten Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 13
GG.
Sie beantragen, unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Kassel vom
31.08.2005 zu Aktenzeichen 800 II 80/05 WEG und des Beschlusses des Landgerichts
Kassel vom 18.01.2006 zu Geschäftsnummer 3 T 782/05 die Anträge abzulehnen.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG
statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt worden. Der Senat geht auch davon aus, dass der Wert des Gegenstandes
der weiteren Beschwerde im Sinne dieser Vorschrift, der von dem Geschäftswert im
Sinne des § 48 Abs. 3 WEG zu unterscheiden ist, 750,-- EUR übersteigt.
Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der
angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin
er durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§
43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
Zu Recht haben die Vorinstanzen die Antragsgegner zur begehrten Duldung
verpflichtet. Die Duldungsverpflichtung ergibt sich aus § 14 Nr. 4 WEG in
Verbindung mit dem Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.05.2005 zu
Tagesordnungspunkt 5 (vgl. hierzu im Einzelnen Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli
2005, § 28 WEG Rz. 146; Köhler/Wolicki, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht,
Teil 19 Rz. 371; Gaier ZWE 2004, 109, 116; OLG München ZMR 2005, 311; BayObLG
NJW-RR 2004, 1382; Kammergericht NZM 2001, 761). Die beabsichtigten
Absperrmaßnahmen halten sich im Rahmen des § 14 WEG (vgl. BayObLG NJW-RR 2004,
1382).
Wie die Vorinstanzen unbeanstandet festgestellt haben, ist der
Wohnungseigentümerbeschluss vom 11.05.2005 mangels Anfechtung bestandskräftig.
Er ist auch nicht nichtig; er hält sich vielmehr im Rahmen der
Regelungskompetenz der Gemeinschaft (vgl. BayObLG NJW-RR 2004, 1382; vgl. auch
BGH WuM 2005, 540). Auch § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG steht diesem Vorgehen nicht
entgegen (OLG Oldenburg ZMR 2005, 651; KG NZM 2001, 761; Staudinger/Bub, a.a.O.,
§ 28 WEG Rz. 148; Köhler/Wolicki, a.a.O., Teil 19 Rz. 360).
Der Wohnungseigentümergemeinschaft steht gegenüber dem säumigen
Beitragsschuldner grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich ihrer
Leistungen gemäß § 273 BGB zu, da ihr Zahlungsanspruch und der Anspruch des
säumigen Wohnungseigentümers auf Lieferung von Wasser, Strom und Wärmeenergie
einem einheitlichen Rechtsverhältnis, nämlich dem Gemeinschaftsverhältnis der
Wohnungseigentümer, entspringen. Unter Berücksichtigung des
verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes können sie mithin die weitere
Lieferung einstellen, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden
Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät; wegen der Schwere des
Eingriffs müssen die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings
fällig sein und zweifelsfrei bestehen (vgl. dazu im Einzelnen Staudinger/Bub,
a.a.O., § 28 WEG Rz. 146 ff; Köhler/Wolicki, a.a.O., Teil 19 Rz. 352 ff; Gaier
ZWE 2004, 109 ff; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 16 Rz. 113; OLG München
ZMR 2005, 311; Kammergericht FGPrax 2005, 251; NZM 2002, 221; NZM 2001, 761; OLG
Oldenburg ZMR 2005, 651; BayObLG NJW-RR 2004, 1382; vgl. auch BGH WuM 2005, 540,
jeweils mit vielfältigen weiteren Nachweisen). Danach kann also die
Wohnungseigentümergemeinschaft – wie sie es hier getan hat – gegenüber einem
säumigen Wohngeldschuldner eine Versorgungssperre derart beschließen und damit
auch den Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen, dass die in der
Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen
Versorgungsleitung abgetrennt werden (vgl. auch Kammergericht FGPrax 2005, 251).
Dies ist unter anderem dadurch gerechtfertigt, dass die Gesamtheit der
Wohnungseigentümer nicht verpflichtet ist, zeitlich unbegrenzt einen Teil der
Bewirtschaftungskosten für einen einzelnen Wohnungseigentümer zu übernehmen
(vgl. Kammergericht NZM 2002, 221; FGPrax 2005, 251, mit weiteren Nachweisen).
Die entsprechenden Voraussetzungen liegen hier vor. Nach den nicht konkret
beanstandeten tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts liegt vorliegend ein
offener Rest an von den Antragsgegnern geschuldeten Wohngeldvorauszahlungen vor,
der die Verpflichtungen für sechs Monate weit übersteigt. Dies ist im Übrigen
auch im Rahmen der Geltendmachung des Duldungsanspruchs durch die
Tatsacheninstanzen noch zu überprüfen (vgl. OLG München ZMR 2005, 311). In
rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht ausgeführt, dass es
an den Antragsgegnern gewesen wäre, die Erfüllung ihnen obliegender Pflichten
konkret darzutun, also weitergehende Zahlungen überprüfbar darzulegen. Dies
haben sie in den Tatsacheninstanzen jedoch nicht getan, was das Landgericht
zutreffend festgestellt hat. Die diesbezüglichen Angaben der Antragsgegner waren
viel zu pauschal und inhaltsleer, um diese zur Grundlage und zum Anlass zur
weiteren Sachaufklärung machen zu können. Insofern kann zur Vermeidung bloßer
Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen
werden, denen der Senat folgt. Soweit die weitere Beschwerde dies angreift, kann
dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Nicht einmal die weitere Beschwerde
vermag insoweit Konkretes zu bestimmten Zahlungen vorzutragen. Soweit sie
lediglich auf erfolglos gebliebene Anfragen an die Verwaltung verweist, wäre
dies gänzlich unzureichend. Es wäre auch angesichts des pauschalen Vorbringens
der Antragsgegner in diesem Zusammenhang völlig unklar, wie eine Aufklärung –
durch das Gericht oder auch durch die Hausverwaltung – möglich sein sollte, wenn
noch nicht einmal einzelne – nunmehr behauptete - Bargeldeinzahlungen näher
spezifiziert werden können. Das Vorbringen zu Bargeldeinzahlungen wäre ohnehin
neu; in der Erstbeschwerdeinstanz war konkret nur von Überweisungen die Rede;
neues Sachvorbringen ist allerdings im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässig
(vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 85; Niedenführ/Schulze, WEG, 7.
Aufl., § 45 Rz. 40). Der Umstand also, dass sich die Antragsgegner aus welchen
Gründen auch immer offensichtlich um ihre Vermögensverhältnisse nicht mehr
hinreichend gekümmert haben – in der Erstbeschwerde hatten sie sogar noch
ausgeführt, dass ihnen die vorliegenden Vollstreckungstitel „nicht weiter
bekannt" seien (Seite 2 des Schriftsatzes vom 19.09.2005) –, kann es nicht
rechtfertigen, dass das Landgericht im Übrigen nicht näher dargelegte weitere
Ermittlungen hätte anstellen müssen. Gegebenenfalls mag insoweit auch ein
durchsetzbarer Anspruch der Antragsgegner gegen die Verwaltung bestehen.
Letztendlich ist darauf zu verweisen, dass in dem bezeichneten
Wohnungseigentümerbeschluss vom 11.05.2005 Vorsorge dafür getroffen ist, dass
die Versorgungsunterbrechung aufgehoben wird, wenn der Rückstand einen
bestimmten Umfang unterschreitet.
Dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass ein Rückstand von sechs
laufenden monatlichen Hausgeldvorauszahlungen einen erheblichen Umfang im oben
beschriebenen Sinne darstellt, ist für den vorliegenden Fall aus Rechtsgründen
ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies entspricht grundsätzlich auch weitgehend
einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Kammergericht
FGPrax 2005, 251; Gaier ZWE 2004, 109, 115; Köhler/Wolicki, a.a.O., Teil 9 Rz.
362; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 147, mit weiteren Nachweisen).
Soweit die weitere Beschwerde nunmehr einwendet, die Voraussetzungen für die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes lägen nicht vor, weil die
Wohnungseigentümergemeinschaft Leistungen gar nicht erbringen würde, greift dies
nicht durch. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bereits das Amtsgericht im
Beschluss vom 31.08.2005 festgestellt hatte, dass die Antragsgegner der
Gemeinschaft Wohngeldbeiträge auf die Gesamtkosten der Bewirtschaftung der
Wohnanlage schulden und die Gemeinschaft über die im Gemeinschaftseigentum
gelegenen Versorgungsleitungen die Versorgung ihrer Wohnung mit Wasser und
Heizwärme verschafft, was auch mit dem Vorbringen in der Antragsschrift
korrespondiert. Dies ist von der Erstbeschwerde auch nicht angegriffen worden.
Aus der vom Landgericht beigezogenen Akte des Amtsgerichts Kassel, Aktenzeichen
800 II 74/04 WEG, ergibt sich im Übrigen auch, dass die Wohngeldforderungen der
Gemeinschaft gegenüber den Antragsgegnern unter anderem Kosten für Wasser,
Schmutzwasser und Heizkosten beinhalten. Die Konnexität der zurückgehaltenen
Leistung mit der Verpflichtung, zu deren Durchsetzung das Zurückbehaltungsrecht
ausgeübt wird, folgt aus der für alle Mitglieder der Gemeinschaft bestehenden
Berechtigung zur Teilhabe an den gemeinschaftlichen Leistungen und der damit
korrespondierenden Pflicht zur Erfüllung der jedem Mitglied der Gemeinschaft
gegenüber allen anderen Mitgliedern bestehenden Verpflichtungen (vgl. BGH WuM
2005, 540, mit weiteren Nachweisen). So liegt der Fall hier. Daraus rechtfertigt
sich mithin auch das Begehren, entsprechende Versorgungsleitungen, die hier in
Rede stehen und die – was die weitere Beschwerde auch gar nicht in Abrede stellt
- dem Wohnungseigentümerbeschluss vom 11.05.2005 zu Grunde liegen, zu
unterbrechen. Ob etwas anderes dann gelten würde, wenn die Wohnung vermietet
wäre, kann vorliegend dahinstehen (vgl. dazu OLG Köln NJW-RR 2001, 301
einerseits und BGH WuM 2005, 540; KG NZM 2001, 761 andererseits); die
Antragsgegner bewohnen ihr Sondereigentum selbst.
Rechtsfehlerfrei sind die Vorinstanzen weiter davon ausgegangen, dass der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist. Die weitere Beschwerde verweist zwar
auf eine einmalige Notlage der Antragsgegner; in der Erstbeschwerde war noch von
temporären wirtschaftlichen Problemen die Rede. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass die Rückstände an Wohngeldern, die das Landgericht
unbeanstandet festgestellt hat, bereits aus den Jahren 2003 und 2004 herrühren.
Angesichts dessen können sich die Antragsgegner im Jahr 2006 nicht auf ein
lediglich kurzzeitiges Zahlungshindernis berufen. Bereits oben wurde
dargestellt, dass die Gesamtheit der Wohnungseigentümer nicht verpflichtet ist,
zeitlich unbegrenzt einen Teil der Bewirtschaftungskosten für einen einzelnen
Wohnungseigentümer zu übernehmen. Darauf läuft das Begehren der Antragsgegner
bei den hier in Rede stehenden Zeiträumen im Ergebnis hinaus; ein weiteres
Zuwarten kann der Gemeinschaft angesichts der erheblichen Rückstände jedenfalls
nicht angesonnen werden. Dass sich die Gemeinschaft in diesem Zusammenhang nicht
mit geringfügigen Teilzahlungen zufrieden geben muss, hat das Landgericht
rechtsfehlerfrei ausgeführt. Weitere konkrete und durchgreifende Gesichtspunkte,
die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Gunsten der Antragsgegner ins
Gewicht fallen könnten (vgl. etwa Gaier ZWE 2004, 109, 115; Staudinger/Bub,
a.a.O., § 28 WEG Rz. 149), zeigt die weitere Beschwerde nicht auf. Dass die
Versorgungssperre die Gesundheit der Antragsgegner beeinträchtigen könnte, wie
die Antragsgegner nunmehr lediglich pauschal einwenden, vermag hierfür nicht
auszureichen. Dass angesichts des Gesundheitszustandes der Antragsgegner eine
besondere Veranlassung für die Gemeinschaft bestünde, von der Versorgungssperre
Abstand zu nehmen, weil etwa besondere Schäden drohten (vgl. etwa Gaier ZWE
2004, 109, 115; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 149), ist von den
Antragsgegnern nicht konkret behauptet worden. Überdies ist auch in diesem
Zusammenhang nochmals darauf zu verweisen, dass Vorsorge dafür getroffen wurde,
dass die Versorgungsunterbrechung aufgehoben wird, wenn der Rückstand einen
bestimmten Umfang unterschreitet.
Soweit die Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf ein vor dem Senat anhängiges
Verfahren, Az.: 20 W 20/05, verweisen, das es abzuwarten gelte, ist zunächst
festzustellen, dass es hierbei lediglich um ein Erbscheinsverfahren ging, dessen
Abschluss noch nicht ohne Weiteres einen Geldzufluss zu Gunsten der
Antragsgegner begründet. Darüber hinaus hat der Senat dieses Verfahren bereits
vor Erlass des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Beschlusses, nämlich am
11.01.2006, in der Sache entschieden. Ob und inwieweit den Antragsgegnern
möglich gewesen wäre, im Hinblick darauf ein Bankdarlehen zu erlangen, ist
unerheblich.
Der Verweis der weiteren Beschwerde auf Art. 13 Abs. 1 GG verfängt ebenfalls
nicht. Es ist zwar richtig, dass der Schutzbereich des Art. 13 GG, nämlich das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, berührt wird. Die von den
Antragsgegnern vermisste gesetzliche Ermächtigung findet sich in dem bereits
oben zitierten § 14 Nr. 4 WEG, nach dem die Sondereigentümer unter den dort
geregelten Voraussetzungen verpflichtet sind, den Zutritt zur Wohnung zu dulden
(vgl. dazu im Einzelnen BayObLGZ 1996, 146).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Insbesondere ist das Betreten der Wohnung zur Durchführung der Absperrmaßnahmen
auch erforderlich im Sinne des § 14 Nr. 4 WEG. Insoweit kann auf die obigen
Ausführungen Bezug genommen werden. Auf den in diesem Zusammenhang maßgeblichen
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls bereits oben eingegangen worden.
Aus den von den Antragsgegnern in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts, denen gänzlich andere Sachverhalte zugrunde
liegen, lässt sich insoweit nichts Gegenteiliges entnehmen.
Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsgegner die Gerichtskosten ihres
ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen haben, § 47 Abs. 1 WEG.
Es besteht schon deshalb keine Veranlassung, die Erstattungsfähigkeit
außergerichtlicher Kosten für das Verfahren der weiteren Beschwerde anzuordnen,
weil die weiteren Beteiligten durch den Senat am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
beteiligt worden sind, § 47 Satz 2 WEG.
Die Wertfestsetzung beruht auf der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung durch
das Landgericht, § 48 Abs. 3 WEG.
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