Verteilerfahrbahn - Autobahnverzweigung
Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 4 U 166/08
Urteil vom
29.07.2008
In dem Rechtsstreit hat der 4.
Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juli 2008 für Recht erkannt:
Die Erstberufung des Klägers und die Zweitberufung der Beklagten gegen das am
20.03.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 9 O 333 / 07 -
werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 45 % dem Kläger und zu 55 % den
Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.020,79 EUR festgesetzt,
wovon 2.709,35 EUR auf die Erstberufung des Klägers und 3.311,44 EUR auf die
Zweitberufung der Beklagten entfallen.
5. Die Revision wird nicht zugelassen .
Gründe:
A.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
Am 17.8.2007 gegen 10.00 Uhr befuhr der Beklagte zu 1) mit einem bei der
Drittbeklagten haftpflichtversicherten LKW, dessen Halter und Eigentümer der
Zweitbeklagte ist, aus Richtung M. kommend die rechte Fahrspur der BAB 6.
Hinter der Auffahrt F. befindet sich eine Autobahnabzweigung.
Verkehrsteilnehmer, die geradeaus weiter fahren, gelangen auf die A 620 Richtung
S.. Die BAB 6 zweigt nach rechts Richtung Frankreich ab. Der Beklagte zu 1)
wollte Richtung Frankreich fahren und zu diesem Zweck auf eine parallel zur
Autobahn verlaufende Verteilerfahrbahn wechseln, welche auf die sich später
zweispurig öffnende Autobahn Richtung Frankreich führt. Hierbei kam es unter von
den Parteien kontrovers geschilderten Umständen zu einer Kollision mit dem PKW
des Klägers, der die Autobahnauffahrt F. befuhr und auf der sich fortsetzenden
Verteilerspur ebenfalls Richtung Frankreich fahren wollte. An der Auffahrt F.
befindet sich ein Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren!).
Der Kläger behauptet, er habe sich bereits mehr als 100 Meter auf der
Verteilerspur befunden, als der Erstbeklagte mit deutlich höherer
Geschwindigkeit (mindestens 100 km/h) ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu
betätigen auf die Verteilerspur Richtung Frankreich gewechselt sei. Der Kläger
habe den Fahrstreifenwechsel trotz Umschau nach hinten und links nicht bemerkt
und den Anstoß nicht vermeiden können.
Die Beklagte zu 3) hat auf unstreitige Schadenspositionen von 8.251,18 EUR und
eine vom Kläger darüber hinaus begehrte Nutzungsausfallentschädigung
vorprozessual insgesamt 3.010,39 EUR gezahlt. Der Kläger hat zunächst Zahlung
von 5.500,79 EUR verlangt und die Klage sodann um 520 EUR restliche
Nutzungsausfallentschädigung (einen Teilbetrag von 260 EUR hat die Drittbeklagte
reguliert) sowie um ein Schmerzensgeld von (mindestens) 500 EUR erweitert
(Bl.34, 35 d.A.). Den Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld hat der Kläger
zurückgenommen.
Der Kläger hat (zuletzt) beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.020,79 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz aus 5.500,79
EUR für die Zeit vom 5.10.2007 bis 28.11.2007 sowie aus 6.020,79 EUR seit dem
29.11.2007 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche
Anwaltskosten von 480,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basissatz aus 464,10 EUR für die Zeit vom 5.10.2007 bis zur
Rechtshängigkeit sowie aus 480,16 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten, die von einer Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des
Klägers ausgehen, haben vorgetragen, der Beklagte zu 1) habe rechtzeitig vor
Erreichen der Verteilerfahrbahn den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, um
auf die nach rechts in Richtung Frankreich abzweigende BAB 6 zu wechseln. Als
der Beklagte zu 1) die Verteilerspur erreicht habe, habe er sich durch Rückschau
vergewissert, dass diese frei war, und den LKW nach rechts gelenkt. Danach sei
es zu dem Anstoß gekommen. Der Unfall sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger
versucht habe, den im Wechsel auf die Verteilerspur befindlichen LKW trotz
eingeschaltetem rechten Fahrtrichtungsanzeiger unter Missachtung des durch
Zeichen 205 geregelten Vorfahrtsrechts rechts zu überholen. Der Beklagte zu 1)
habe den PKW des Klägers nicht sehen können, weil der Kläger zu schnell gefahren
sei und sich sein Fahrzeug bei der zweiten Rückschau bereits im "toten Winkel"
der Außenspiegel des LKW?s befunden habe.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme teilweise stattgegeben und die
Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner zur Zahlung von
3.311,44 EUR sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten von 212,77 EUR (jeweils nebst
Zinsen) verurteilt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im
Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Da der Unfallhergang im Einzelnen nicht
aufklärbar sei, könne mangels nachgewiesenem Verkehrsverstoß bei der Abwägung
nach § 17 StVG nur die beiderseitige Betriebsgefahr Berücksichtigung finden.
Weil die Betriebsgefahr des LKW, der die Fahrbahn gewechselt habe, deutlich
höher zu bewerten sei als die des PKW, sei von einer Haftungsverteilung von 70 %
zu 30 % zu Gunsten des Klägers auszugehen. Nach Abzug von der Drittbeklagten
bereits gezahlter 3.010,39 EUR von dem unstreitigen Gesamtschaden von 9.031,18
EUR ergebe sich ein dem Kläger noch zu erstattender Betrag von 3.311,44 EUR.
Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten könne der Kläger nur in erkannter Höhe
beanspruchen.
Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs.1
S.1 Nr.1 ZPO Bezug genommen wird, wenden sich der Kläger mit der Erstberufung
und die Beklagten mit ihrer Zweitberufung.
Der Kläger, der mit der Erstberufung die volle Haftung der Beklagten geltend
macht und die Auffassung vertritt, für das Alleinverschulden des Beklagten zu 1)
spreche der Beweis des ersten Anscheins, da sich der Unfall während eines von
diesem unstreitig vorgenommenen Fahrstreifenwechsels ereignet habe, beantragt (
Bl. 99, 133 d.A.), das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Beklagten
als Gesamtschuldner zur Zahlung von weiteren 2.709,95 EUR sowie von weiteren
außergerichtlichen Anwaltskosten von 267, 39 EUR jeweils nebst Zinsen im
erstinstanzlich begehrten Umfang verurteilt werden.
Die Beklagten beantragen ( Bl. 104, 133 d.A.),
die Erstberufung zurückzuweisen.
Die Beklagten gehen weiter von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten
des Klägers aus, dem nach ihrem Dafürhalten eine Vorfahrtsverletzung gemäß § 8
Abs.1 S.2 Nr.1 StVO und ein Verstoß gegen § 1 Abs.2 StVO zur Last fällt.
Mit der Zweitberufung beantragen die Beklagten ( Bl. 106, 133 d.A.),
das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen
wird.
Der Kläger beantragt ( Bl. 114, 133 d.A.),
die Zweitberufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in dieser
Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll
vom 15. Juli 2008 ( Bl. 133 bis 135 d.A.) Bezug genommen. Die beigezogene
Ordnungswidrigkeitsakte SBR 027002767 der Landeshauptstand S. wurde zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
B.
Die Erstberufung des Klägers und die Zweitberufung der Beklagten sind statthaft,
form - und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden und damit
zulässig (§§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO).
Beiden Rechtsmitteln muss der Erfolg in der Sache versagt bleiben, da das
angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO
beruht noch sich auf der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachengrundlage eine
anderweitige Haftungsverteilung ergibt ( § 513 ZPO ).
I.
Die Erstberufung des Klägers ist nicht begründet.
Dem Kläger stehen aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis gegen die
Beklagten über die erstinstanzlich zuerkannten Beträge hinaus keine weiter
gehenden Zahlungsansprüche zu.
Das Landgericht hat beanstandungsfrei festgestellt, dass der Kläger seine
Unfallschilderung nicht zu beweisen vermocht hat und dass er die abweichende
Version der Beklagten nicht widerlegen konnte, was in gleicher Weise für die
Beklagten gilt. An diese Feststellungen ist der Senat bei Anlegung des
eingeschränkten Prüfungsmaßstabes des § 529 ZPO gebunden, da die Feststellungen
verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sind und weil an ihrer Richtigkeit und
Vollständigkeit keine konkreten Zweifel bestehen. Die kontroversen Parteiangaben
der unfallbeteiligten Fahrzeugführer erlauben weder unter Plausibilitätsaspekten
noch mit Blick auf die persönliche Glaubwürdigkeit eine eindeutige Festlegung.
Der Polizeibeamte Zeuge M., der den Verkehrsunfall aufgenommen hat, konnte zum
Unfallhergang aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen. Da sich beide
Fahrzeuge bei Eintreffen der Polizei nicht mehr in der Unfallendstellung
befanden und der Kollisionsort nicht anhand von Spuren rekonstruierbar ist, kann
auch ein Sachverständiger allein aufgrund des Beschädigungsbildes am PKW des
Klägers im Nachhinein keine belastbaren Feststellungen dazu treffen, wo und wie
sich der Unfall im Einzelnen zugetragen hat. Es kann zu dem Unfall gekommen
sein, weil der Kläger sein Mercedes-Benz Cabriolet CLK 230 im Bereich der
Auffahrt F. und auf der sich fortsetzenden Verteilerspur stark beschleunigt und
rechts an dem LKW vorbeizufahren versucht hat, obwohl der Erstbeklagte seine
Absicht, auf die Verteilerspur zu wechseln, um auf die rechts abzweigende BAB 6
Richtung Frankreich zu gelangen, frühzeitig durch Betätigung des
Fahrtrichtungsanzeigers angezeigt hatte. Es ist aber ebenso vorstellbar, dass
der Erstbeklagte ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers und ohne auf die
auf der Verteilerfahrbahn befindlichen Fahrzeuge zu achten nach rechts gefahren
ist.
Da kein Fall höherer Gewalt vorliegt (§ 7 Abs.2 StVG) und nach dem vom
Landgericht zutreffend gewürdigten Beweisergebnis weder der Kläger noch die
Beklagten nachzuweisen vermocht haben, dass der Unfall durch ein unabwendbares
Ereignis verursacht wurde ( §§ 17 Abs.3, 18 Abs.1 S.2 StVG), hatte gemäß den §§
17 Abs.1,18 StVG eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der
beiden Fahrer unter Berücksichtigung der von den beteiligten Fahrzeugen
ausgehenden Betriebsgefahr zu erfolgen. Hierbei sind nach ständiger
Rechtsprechung nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände zu
berücksichtigen, die sich unfallursächlich ausgewirkt haben ( BGH NJW 2000,
3069). Die Regeln des Anscheinsbeweises sind anzuwenden, soweit die
Voraussetzungen vorliegen.
Die Erstberufung des Klägers könnte mangels positiv bewiesenem Verkehrsverstoß
des Beklagten zu 1) nur Erfolg haben, wenn aufgrund eines nicht erschütterten
Anscheinsbeweises von einem über die Betriebsgefahr des LKW hinausgehenden
Verschuldensanteil des Erstbeklagten auszugehen wäre, was aber nicht der Fall
ist.
1.
Würde es sich bei dem vom Erstbeklagten unstreitig vorgenommenen Wechsel auf die
Verteilerfahrbahn entsprechend der Rechtsauffassung des Klägers um einen
Fahrstreifenwechsel im Sinne von § 7 Abs.5 StVO handeln, der äußerste Sorgfalt
erfordert, wären die Regeln des Anscheinsbeweises anzuwenden. Kommt es nämlich
während oder unmittelbar nach einem Fahrtstreifenwechsel zu einer Kollision mit
dem gleichgerichteten Verkehr spricht nach allgemeiner Auffassung der Anschein
für eine Missachtung der Sorgfaltspflicht durch den die Fahrbahn wechselnden
Fahrzeugführer ( vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. Rn. 17 zu § 7
StVO mwNw.).
Abs. 5 bezieht sich nach dem Regelungszusammenhang mit den übrigen Absätzen des
§ 7 StVO, die auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung
abstellen, nach richtiger Ansicht (OLG Köln NZV 2007, 141, 142; OLG Düsseldorf
NZV 1989,404,405) jedoch ausschließlich auf den gleichgerichteten Verkehr. Die
Verteilerfahrbahn an der Autobahnabzweigung A 620 / BAB 6 dient aber nicht dem
Verkehr in gleicher Richtung. Sie soll den Verkehr aufnehmen, der von der
Auffahrt F. auf die A 620 in Richtung S. gelangen will. Weiter soll sie den
Verkehr aufnehmen, der, wie der Kläger, über die sich als Verteilerfahrbahn
fortsetzende Auffahrt F. in Richtung Frankreich fahren will. Die
Verteilerfahrbahn soll schließlich auch Fahrzeuge aufnehmen, die an der
Autobahnabzweigung BAB 6 / A 620 nach rechts in Richtung Frankreich fahren
wollen. Die Verteilerfahrbahn dient mithin dem Verkehr in unterschiedliche
Richtungen. Das Gebot des Fahrstreifenwechsels ohne Gefährdung und der hieran
anknüpfende Anscheinsbeweis findet indes keine Anwendung, wo Fahrstreifenwechsel
"typisch" und "gewollt" sind, was bei Verteilerfahrbahnen nach deren
Zweckbestimmung der Fall ist ( OLG Köln NZV 2007, 141,142 ).
2.
Der Einwand, falls kein Fahrstreifenwechsel vorliege, handele es sich um ein
Abbiegen, bei dem im Wege des Anscheinsbeweises das Verschulden des Abbiegenden
ebenfalls vermutet werde, vermag der Erstberufung aus Rechtsgründen nicht zum
Erfolg zu verhelfen.
a.
Zutreffend ist, dass das Wechseln des Erstbeklagten nach rechts auf die
Verteilerfahrbahn als Abbiegevorgang zu qualifizieren ist. § 9 StVO erfasst alle
Richtungsänderungen im fahrenden Längsverkehr, also auch ein seitliches
Verlassen der Fahrbahn. Zwar ist ein bloßer Fahrspurwechsel nicht als Abbiegen
zu werten (Hentschel a.a.O. Rn. 16 zu § 9 StVO mwNw.). Da es sich im Streitfall
wie dargelegt aber nicht um einen Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 7 Abs.5
StVO handelt und weil der Beklagte zu 1) auf der von ihm benutzten rechten
Fahrbahn nicht geradeaus weiter fahren, sondern diese nach rechts verlassen
wollte, um über die Verteilerfahrbahn auf die abzweigende BAB 6 Richtung
Frankreich zu gelangen, liegt ein Abbiegen vor, bei dem der Beklagte zu 1) die
für Rechtsabbieger nach § 9 StVO bestehenden Pflichten beachten musste.
Bei nicht geklärtem Unfallhergang spricht indes kein Anscheinsbeweis für ein
Alleinverschulden des Rechtsabbiegers. Der Anscheinsbeweis ist im Rahmen des § 9
StVO auf besonders riskante Fahrmanöver wie das Abbiegen in ein Grundstück, das
Wenden und Rückwärtsfahren beschränkt, bei denen äußerste Sorgfalt geboten ist (
Hentschel a.a.O. Rn. 44 bis 52 zu § 9 mwNw.). Kommt es beim Rechtsabbiegen auf
eine parallel zur Autobahn verlaufende Verteilerfahrbahn zu einer Kollision mit
einem von der Autobahnauffahrt kommenden, auf der Verteilerfahrbahn befindlichen
Fahrzeug, spricht kein Beweis des ersten Anscheins für ein Alleinverschulden des
auf die Verteilerahn abbiegenden Fahrzeugführers.
Da der Kläger über die allgemeine Betriebsgefahr hinausgehende schuldhafte
Mitverursachungsbeiträge des Erstbeklagten - auch in Anwendung der Regeln des
Anscheinsbeweises - nicht nachzuweisen vermocht hat und die Erstberufung die
Haftungsverteilung von 70 zu 30 zu Gunsten des Klägers allein ausgehend von der
beiderseitigen Betriebsgefahr nicht beanstandet, ist das Rechtsmittel des
Klägers nicht begründet.
II.
Die Zweitberufung der Beklagten bleibt ebenfalls erfolglos.
Den im ersten Rechtszug erhobenen Vorwurf, der Kläger habe den Erstbeklagten
verkehrswidrig rechts überholt, den das Landgericht zu Recht als nicht bewiesen
erachtet hat, halten die Beklagten in dieser Instanz nicht mehr aufrecht. Eine
Vorfahrtsverletzung oder ein Verstoß des Klägers gegen die Grundregel des § 1
Abs.2 StVO können ebenfalls nicht festgestellt werden.
Mangels positiv nachgewiesenem Verkehrsverstoß könnte die Zweitberufung nur
Erfolg haben, wenn sich der Unfall an einer Örtlichkeit ereignet hätte, an
welcher der Kläger nach § 18 Abs.3 StVO oder § 8 Abs.1 S.2 Nr.1 StVO
wartepflichtig war. Bei Unfällen mit bestehender Wartepflicht hat der
Wartepflichtige den Anschein schuldhafter Vorfahrtsverletzung gegen sich ( BGH
NJW 76, 1317), sofern er nicht seinerseits Tatsachen beweist, aus denen sich die
Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt (Hentschel a.a.O. Rn. 68
zu § 8 StVO).
1.
Ein Verstoß des Klägers gegen § 18 Abs.3 StVO kann nicht festgestellt werden.
Nach dieser Vorschrift hat der Verkehr auf "durchgehenden Fahrbahnen" von
Autobahnen und Kraftfahrstraßen den Vorrang gegenüber dem einfahrenden Verkehr,
der wartepflichtig ist.
a.
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich nicht ereignet, während der Kläger an
der Auffahrt F. nach links in die Autobahn M./ S. eingefahren ist. Der Kläger
ist ohne Inanspruchnahme der Fahrbahnen der aus Richtung M. kommenden BAB 6 über
die Auffahrt F., die sich als Verteilerspur fortsetzt, geradeaus in Richtung
Frankreich gefahren. Das Vorfahrtsrecht des § 18 Abs.3 StVO erstreckt sich zwar
auch auf Beschleunigungsstreifen als Bestandteil der Gesamtfahrbahn der
Autobahn, weshalb Verkehrsteilnehmer, die den Beschleunigungsstreifen befahren,
um auf die Autobahn zu gelangen, die Vorfahrt von Fahrzeugen beachten müssen,
die sich bereits auf der Autobahn befinden oder die Autobahn über eine im
Bereich der Auffahrt befindliche Abfahrt verlassen wollen.
Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich indes nicht auf einem
Beschleunigungsstreifen mit kombinierter Autobahnabfahrt. Es handelt sich
vielmehr um eine Verteilerfahrbahn, die nach ihrer bereits dargelegten
Zweckbestimmung dem Verkehr dient, der auf die BAB 6 / A 620 auffahren will bzw.
dem auf die nach rechts abzweigende BAB 6 abbiegenden Querverkehr (zur
Zweckbestimmung von Verteilerfahrbahnen vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Köln
a.a.O. ; Hentschel a.a.O. Rn. 17 zu § 18 StVO). Nach dem gesamten Verhandlungs-
und Beweisergebnis ist nicht auszuschließen, dass der Kläger sich beim
Herannahen des Beklagten zu 1) bereits auf der Verteilerspur befand, wohin
dieser wechseln wollte und hierfür den Vorrang des § 18 Abs.3 StVO
möglicherweise nicht mehr für sich beanspruchen konnte. Ob der Kläger
wartepflichtig gewesen wäre, wenn er sich noch im Bereich der durch die
durchgezogene Linie von der BAB 6 abgetrennten Auffahrt befunden hätte, als der
Erstbeklagte Anstalten machte, nach rechts auf die Verteilerfahrbahn abzubiegen,
bedarf keiner Entscheidung, da der Kläger unwiderlegt geltend macht, er habe
sich im Unfallzeitpunkt nicht mehr im Bereich der Auffahrt, sondern schon
mindestens 100 Meter auf der nach dem Ende der durchgezogenen Linie beginnenden
Verteilerspur befunden.
2.
Auf nachgewiesener Tatsachengrundlage kann in Übereinstimmung mit dem
Landgericht auch keine Vorfahrtsverletzung gemäß § 8 Abs.1 S.2 Nr.1 StVO wegen
Nichtbeachtung des an der Auffahrt F. aufgestellten Zeichens 205 festgestellt
werden. Das Vorfahrtszeichen 205 ist nach § 41 Abs. II Nr.1 b StVO unmittelbar
vor Kreuzungen und Einmündungen anzubringen, um sicherzustellen, dass der
Wartepflicht genügt wird.
a.
Zeichen 205 gewährt als sog. negatives Vorfahrtszeichen allerdings nicht selbst
ein Vorfahrtsrecht, sondern es setzt ein bestehendes Vorfahrtsrecht voraus. Das
Zeichen dient dazu, dem Wartepflichtigen die bestehende Vorfahrtslage zu
verdeutlichen und ins Gedächtnis zu rufen.
b.
Eine Wartepflicht nach § 18 Abs.3 StVO ergibt sich wie ausgeführt nur für
Verkehrsteilnehmer, die an der Auffahrt F. in die Autobahn M./ S. einfahren
wollen und ggfs. für solche, die sich im Bereich der Auffahrt befinden, während
ein aus Richtung M. kommendes Fahrzeug auf die Verteilerspur wechselt. Das
Zeichen 205 kann nach seiner Zweckbestimmung aber nicht für Verkehrsteilnehmer
gelten, die den Bereich der Auffahrt bereits verlassen haben und die sich auf
der Verteilerfahrbahn befinden, um geradeaus in Richtung Frankreich zu fahren.
In solchen Verkehrssituationen müssen Fahrzeugführer, die aus Richtung M. kommen
und nach rechts auf die Verteilerspur wechseln wollen, § 9 StVO und die auf der
Verteilerbahn befindlichen Verkehrsteilnehmer, die geradeaus in Richtung
Frankreich weiter fahren wollen, die Grundregel des § 1 Abs.2 StVO beachten.
Ist eine Vorfahrtsverletzung auf unstreitiger oder bewiesener Tatsachengrundlage
auch in Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht festzustellen und
ein Verstoß des Klägers gegen die Grundregel des § 1 Abs.2 StVO - insoweit gibt
es keinen Anscheinsbeweis - nicht nachgewiesen, hatte die Abwägung allein nach
der Betriebsgefahr zu erfolgen.
Hiervon ausgehend ist die Haftungsverteilung von 70 zu 30 zu Lasten der
Beklagten nicht zu beanstanden. Die Betriebsgefahr eines schweren Lastzuges ist
nach allgemeiner Ansicht per se höher zu bewerten als diejenige eines PKW ( vgl.
Hentschel a.a.O. Rn. 8 zu § 17 mwNw.). Da die Betriebsgefahr des LKW durch den
vom Beklagten zu 1) unstreitig vorgenommenen Abbiegevorgang in
unfallursächlicher Weise erhöht war, begegnet die vom Landgericht angenommene
Haftungsverteilung keinen Bedenken.
Die Zweitberufung der Beklagten ist daher nicht begründet.
Beide Berufungen waren demzufolge unter quotenmäßiger Aufteilung der Kosten des
Rechtsmittelverfahrens im Verhältnis der Rechtsmittelstreitwerte zurückzuweisen.
Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. § 713 ZPO
ist anwendbar, da ein Rechtsmittel für beide Parteien unzweifelhaft
ausgeschlossen ist, was daraus folgt, dass Gründe für die Zulassung der Revision
nicht vorliegen ( § 543 Abs.2 ZPO ) und eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht
zulässig ist, weil der Wert der Beschwer jeweils 20.000 EUR nicht übersteigt.