Gemeinschaftsordnung in WEG-Anlage – Änderung des Verteilungsschlüssels
OLG Schleswig
Az: 2 W 234/05
Beschluss vom
26.04.2006
In der Wohnungseigentumssache hat
der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 7.12.2005 gegen
den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom
23.11. am 26.04.2006 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1. hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen
weiteren Beschwerde zu tragen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 4000
Euro.
Gründe:
I.
Die aus 4 Häusern bestehende Anlage enthält einen SB-Markt (Teileigentum Nr.
42), Praxen und Büros (Teileigentum Nr. 40 und 41), 39 Wohnungen und eine
Tiefgarage, zu welcher der hauseigene Fahrstuhl herabgeführt ist. Die Beteiligte
zu 1. ist Teileigentümerin der Tiefgaragenstellplätze Nr. 43 bis 85. Sie erwarb
die Stellplätze, um die ihr von der Bauaufsichtsbehörde auferlegten
Stellplatzvorhaltungen für ihr unmittelbar angrenzendes Mietshaus mit Büros,
Praxen und Läden zu erfüllen. Der Fahrstuhl ist für ihre Stellplatzbenutzer ohne
Bedeutung, weil diese die Tiefgarage anderweit verlassen müssen, um in das
Nachbarhaus zu gelangen. § 14 der Teilungserklärung vom 3.05.1993 (TE) regelt
die "Ermittlung und Verteilung der laufenden Kosten und Lasten
gemeinschaftlicher Verwaltung (Hausgeld/Wohngeld)". Nach § 14 Nr. 2 TE setzt
sich das Wohngeld/Hausgeld zur Zeit u.a. aus folgenden Beträgen/Betragsgruppen
zusammen:
"a) der Vergütung für den WE-Verwalter.....,
b) den allgemeinen Bewirtschaftungs- bzw. Betriebskosten, insbesondere den
Grundstücksgebühren, den Kosten für ......Versicherungen, den Kosten für
Straßenreinigung, Schnee- und Eisbeseitigung, Müllabfuhr,......und den sonstigen
Betriebskosten, soweit sie mit der Bewirtschaftung der Anlage unmittelbar
zusammenhängen und für die Werterhaltung der Anlage notwendig sind...Diese
Kosten sind von allen Sonder-/Teileigentümern im Verhältnis der
qm-/Wohn-/Nutz-Fläche ...... zu tragen (§ 16 Abs. 2 WEG)."
.................
Weiter ist bestimmt:
"Der Eigentümer des Teileigentums Nr. 42 wird nicht beteiligt an folgenden
Kosten der Sonder- und Teileigentumseinheiten 1 - 41:
- Müllbeseitigung (bezüglich der Einheiten 1 - 41),
- Reinigung der Treppenhäuser, mit Ausnahme Kellergeschoss,
- Aufzugskosten
Die Eigentümer des Teileigentums Nr. 43 bis 85 werden nicht beteiligt an den
Kosten:
- Treppenhausreinigung,
- Be- und Entwässerung (soweit es die Eigentümer der Einheiten Nr. 1 - 42
betrifft)
- Schornsteinreinigung (Heizung)
- Heiz- und Warmwasserkosten.
.....................
5. Der Kostenverteilerschlüssel (§ 14 Abs. II) kann mit 3/4 Mehrheit aller
Miteigentumsanteile durch Beschluß der Eigentümerversammlung geändert werden.
....................."
Die Beteiligte zu 1. ist der Auffassung, ihre Beteiligung an den Kosten des
Aufzugs und der Müllbeseitigung sei ungerechtfertigt, weil ihre
Tiefgaragenbenutzer den Aufzug und die Müllentsorgungsvorrichtungen nicht
benutzten und mangels Zugangs auch gar nicht benutzen könnten. Sie hatte
mehrfach in Wohnungseigentümerversammlungen versucht, den
Kostenverteilungsschlüssel zu ändern (vgl. TOP 4 des Protokolls über die
Versammlung vom 21.07.1994, TOP 5 des Protokolls über die Versammlung vom
6.10.1995 und TOP 14 der Versammlung vom 17.05.2001). Die hierfür erforderliche
3/4 Mehrheit konnte sie nicht erreichen. Gleichfalls hatte sie mehrfach
Wohngeldbeschlüsse angefochten.
In der Versammlung der Wohnungseigentümer am 4.05.2004 beschlossen diese
mehrheitlich die Wohngeldabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2003 (TOP 2) und
genehmigten den Wirtschaftsplan für das Jahr 2004 (TOP 5). Die Beteiligte zu 1.
hat beantragt, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären und festzustellen, dass
sie an den Kosten der Müllabfuhr und der Fahrstuhlanlage in den
Jahresabrechnungen der Verwaltung über das Gemeinschaftseigentum nicht zu
beteiligen ist. Das Amtsgericht hat die angefochtenen Beschlüsse für ungültig
erklärt (weil die Eigentümerin des Teileigentums Nr. 42 nicht hinreichend an den
Kosten beteiligt worden war) und den Feststellungsantrag zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Beteiligte zu 1. sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat den
Feststellungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, die Beteiligten zu
2. zu verpflichten, einer Änderung der Teilungserklärung dahin zuzustimmen, dass
sie - die Beteiligte zu 1. - nicht an den Kosten der Müllabfuhr und der
Aufzugsanlage zu beteiligen ist. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde
zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des Landgerichts, auf den zur weiteren
Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 216 bis 221 d.A.), richtet sich die
sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1., der die Beteiligten zu 2.
und 3. entgegengetreten sind.
II.
Die nach §§ 45 Abs. 1 WEG; 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist
im Ergebnis unbegründet.
Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Beteiligte zu 1. habe sich entgegen ihrem Feststellungsbegehren an den
Kosten für die Müllbeseitigung und den Fahrstuhl zu beteiligen. Die
Müllbeseitigungskosten gehörten zu den Kosten des gemeinschaftlichen Verbrauchs
gemäß § 16 Abs. 2 WEG. Es handele sich um das Entgelt für die von der Gemeinde
hinsichtlich der Anlagen der Gemeinschaft erbrachten Leistungen. Dass die
Beteiligte zu 1. zur Zeit keinen Schlüssel für einen Zugang zum
Müllentsorgungsbereich habe, stehe dem nicht entgegen. Sie habe einen
durchsetzbaren Anspruch auf den Zugang und damit auch einen Schlüssel. Im
Hinblick auf den Fahrstuhl sei es ohne Belang, ob die Nutzer der Stellplätze
diesen benutzten. Das Kostenkonzept der Gesamtanlage sei darauf ausgelegt, dass
die Kosten auch des Fahrstuhls von allen Stellplatzteileigentümern getragen
würden. Infolge individueller Nutzungsbeschränkungen könne keiner der
Teileigentümer aus der solidarischen Belastung ausscheren. Der Hilfsantrag habe
keinen Erfolg, weil das Gericht nicht unter Verletzung der Privatautonomie an
der Eigentümergemeinschaft vorbei Änderungen an der Teilungserklärung vornehmen
könne. Die Gemeinschaft habe einen Entscheidungsvorrang. Ihre Entscheidung sei
dann gegebenenfalls auf Antrag eines Eigentümers oder des Verwalters einer
gerichtlichen Überprüfung im Anfechtungswege zu unterziehen. Eine solche
Anfechtung habe die Beteiligte zu 1. bisher versäumt und müsse deshalb den
Antrag zunächst erneut der Wohnungseigentümerversammlung unterbreiten.
1. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens lassen die Ausführungen des
Landgerichts keinen Rechtsfehler im Sinne der §§ 27 FGG; 546 ZPO erkennen. Die
Kosten der gesamten - also auf die Bereiche sowohl des Gemeinschafts- als auch
des Sondereigentums bezogenen - Müllbeseitigung und des Aufzugs sind
grundsätzlich von allen Sonder-/Teileigentümern im Verhältnis der
Wohn-/Nutzfläche zu tragen. Das ergibt sich aus § 14 Nr. 2 Buchst. b) der TE.
Diese Vorschrift ist anzuwenden, weil sie als spezielle Vereinbarung der
Wohnungseigentümer dem abdingbaren § 16 Abs. 2 WEG vorgeht (Weitnauer/Gottschalg,
WEG, 9. Aufl., § 16 Rn. 16). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die als Inhalt des
Sondereigentums in das Grundbuch eingetragene Teilungserklärung selbständig
auslegen. Maßgebend ist hierbei der Wortlaut der Eintragung und ihr Sinn, wie er
sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt.
Die "Müllabfuhr" wird bereits im ersten Absatz unter Buchst. b) erwähnt. Im 3.
und 4. Absatz, welche die Nichtbeteiligung an Kosten regelt, wird ausnahmsweise
der Eigentümer des Teileigentums Nr. 42 von der Beteiligung an den Kosten der
Müllbeseitigung ausgenommen, während dies für die Beteiligte zu 1. nicht der
Fall ist. Daraus folgt, dass diese daran zu beteiligen ist. Entgegen ihrer
Auffassung umfasst § 14 Nr. 2 Buchst. b) der TE die Kosten der gesamten
Müllbeseitigung. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 2 Buchst. b) sich auf die
"allgemeinen Bewirtschafts- und Betriebskosten" bezieht. Ersichtlich sollte in §
14 Nr. 2 der Teilungserklärung das Wohngeld/Hausgeld umfassend geregelt werden,
wie sich aus Buchst. e) (u.a. Kosten der Beheizung sowie der Warm- und
Kaltwasserversorgung auch des Sonder/Teileigentums) und Buchst. f)
(Abfallentsorgung für das Teileigentum Nr. 42 in eigener Zuständigkeit) ergibt.
Wäre von Buchst. b) nur die Entsorgung des Mülls gemeinschaftlicher Räume und
Flächen erfasst worden, so hätte an anderer Stelle auch die Entsorgung des Mülls
aus dem - außer dem erwähnten Teileigentum Nr. 42 - übrigen Sonder- und
Teileigentum geregelt sein müssen, was indessen nicht der Fall ist.
Entgegen der Auffassung der Beteiligen zu 1. spricht überdies manches dafür,
dass die Kosten der gesamten Müllabfuhr auch nach § 16 Abs. 2 WEG zu den Kosten
des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums gerechnet
werden (vgl. BayObLGZ 1972, 150; Weitnauer/Gottschalg a.a.O.). Wegen der
speziellen Regelung in der Teilungserklärung kommt es indessen vorliegend nicht
auf diese Frage an. Deshalb liegen auch die Ausführungen der Beteiligten zu 1.
über die Anwendbarkeit der Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 25.09.2003 - V ZB 21/03 - (NJW 2003, 3476) neben der Sache. Diese
Entscheidung ist von vornherein nicht einschlägig, wenn die Verteilung der
Kosten - wie hier - durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist (a.a.O.
S. 3477, 3478).
Die Aufzugskosten gehören zu den "sonstigen Betriebskosten, soweit sie mit der
Bewirtschaftung der Anlage unmittelbar zusammenhängen und für die Werterhaltung
der Anlage notwendig sind" im Sinne des § 14 Nr. 2 Buchst. b). Die Beteiligte zu
1. ist gemäß § 14 Nr. 2. Buchst. b) im 4. Absatz - anders als das Teileigentum
Nr. 42 im vorangegangenen Absatz - nicht hiervon befreit.
2. Hinsichtlich des Hilfsantrags verletzen die Ausführungen des Landgerichts das
Recht (§§ 27 FGG, 546 ZPO). Seine Entscheidung stellt sich indessen aus anderen
Gründen im Ergebnis als richtig dar.
a) Es ist allgemein anerkannt, dass sich aus dem unter den Teilhabern der
Gemeinschaft bestehenden Treueverhältnis die Pflicht ergeben kann, einer
Änderung der Gemeinschaftsordnung zuzustimmen, wenn eine solche Änderung
dringend geboten ist und die Versagung der Zustimmung gegen Treu und Glauben
verstoßen würde. Dies kommt in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände ein
Festhalten an der getroffenen Regelung als grob unbillig und damit gegen Treu
und Glauben nach § 242 BGB verstoßend erscheinen lassen (BGH NJW 2003, 3476,
3477; BayObLG NZM 2002, 389; Senat, Beschluss vom 17.07.1996, NJWE-MietR 1997,
32, 33; Weitnauer/Lüke a.a.O. § 10 Rn. 52 m.w.Nw.). Das gilt auch dann, wenn die
Teilungserklärung - wie vorliegend mit § 14 Nr. 5 - eine sogenannte
Öffungsklausel enthält (OLG Frankfurt NZM 2001, 140). Die
Anspruchsvoraussetzungen sind allerdings eng auszulegen, weil die
Kostenregelungen von besonderer Bedeutung für die Wirtschaftlichkeit des
einzelnen Wohnungseigentums sind und jeder Wohnungseigentümer, der in eine
Gemeinschaft eintritt, sich auf ihren Fortbestand verlassen darf (KG NZM 1999,
257).
Zwar geht das Landgericht von dieser Änderungsmöglichkeit aus, es nimmt jedoch
zu Unrecht an, die Beteiligte zu 1. müsse im vorliegenden Fall vor Anrufung des
Gerichts zunächst die Wohnungseigentümerversammlung mit einem Antrag auf
Änderung der Teilungserklärung befassen. Ob eine vorherige Befassung der
Wohnungseigentümer grundsätzlich geboten ist, kann hier offen bleiben.
Jedenfalls wenn ein Antragsteller - wie vorliegend die Beteiligte zu 1. -
dreimal vergeblich versucht hat, die Wohnungseigentümerversammlung zur Änderung
des Verteilungsschlüssels zu bewegen, läuft das Verlangen nach einer erneuten
Vorbefassung der Versammlung auf eine überflüssige Förmelei hinaus, weil eine
abweichende Beschlussfassung nicht zu erwarten ist. Das Landgericht hätte nach
allem in der Sache selbst entscheiden müssen.
b) Da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, kann der Senat - ohne
Zurückverweisung der Sache - als Rechtsbeschwerdegericht über die Begründetheit
des hilfsweise geltend gemachten Verpflichtungsantrags selbst entscheiden.
Dieser Antrag hat sachlich keinen Erfolg.
aa) Es ist nach Treu und Glauben nicht geboten, die Beteiligte zu 1. nach den
unter Nr. 2 Buchst. a) dargestellten Grundsätzen von den Kosten der
Müllbeseitigung auszunehmen. Es lässt sich nicht von vornherein ausschließen,
dass auch im Bereich ihres Teileigentums in der Tiefgarage Müll anfällt, der zu
entsorgen ist. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sie gegen
die Beteiligten zu 2. einen Anspruch darauf hat, Zugang zu der
Müllbeseitigungsanlage zu erhalten. Sie hat die Teileigentumsrechte in Kenntnis
des Kostenverteilungsschlüssels und der Besonderheiten ihres Teileigentums
erworben und diese Umstände akzeptiert. Das Vertrauen der anderen Teil- und
Wohnungseigentümer in den Fortbestand der getroffenen Regelung in den Grenzen
der Öffnungsklausel ist schutzbedürftig. In Bezug auf das Teileigentum Nr. 42
liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil diesem auf Grund
seiner Sonderstellung als SB-Markt die Abfallentsorgung in eigener Zuständigkeit
auferlegt worden ist (§ 14 Nr. 2 f TE).
bb) Hinsichtlich der Aufzugskosten entspricht es höchstrichterlicher
Rechtsprechung, dass jeder Wohnungs- und Teileigentümer für Betriebskosten und
Instandhaltungskosten in gleicher Weise auch dann aufkommen muss, wenn er
bestimmte Einrichtungen wie z.B. Treppenhaus, Aufzug, Kinderspielplatz,
Fahrradkeller, Waschmaschinen und Tischtennisraum nicht benutzt oder nicht
benutzen kann. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach ein Wohnungs/Teileigen-tümer
Kosten für solche Einrichtungen nicht zu tragen hat, die ihm persönlich keinen
Nutzen bringen, besteht nicht (BGHZ 92, 18, 23 - Fahrstuhl in Mehrhausanlage;
vgl. auch OLG Düsseldorf DWE 1986, 28 - Fahrstuhl und Erdgeschossbewohner;
Weitnauer/Gottschalg a.a.O. § 16 Rn. 19; Palandt/Bassenge, WEG, 65 Aufl., § 16
Rn. 2). In der Freistellung des Teileigentums Nr. 42 von den Aufzugskosten ist
kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu sehen. Die
Tiefgaragenstellplätze Nr. 43 bis 85 waren ursprünglich einer Frau Newton
zugeordnet (§ 3 Nr. 1 TE). Danach war offen, wer Inhaber dieser
Teileigentumsrechte wird. Sie hätten auch von den Eigentümern der Wohnungen Nr.
1 bis 39, den Eigentümern der Teileigentumsrechte Nr. 40 und 41 oder sonstiges
Dritten erworben werden können, für die der Fahrstuhl Nutzen gebracht hätte. Die
Beteiligte zu 1. hat die Verhältnisse bei Erwerb des Teileigentums gekannt. Der
Erwerb stand ihr frei. Sie hätte auch auf andere Art der behördlichen Auflage,
Parkplätze bereit zu stellen, nachkommen können. Auch insoweit geht der Schutz
des Vertrauens der übrigen Berechtigten vor.
3. Die Beteiligte zu 1. hat als Unterlegene die gerichtlichen Kosten des
Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen (§ 47 Satz 1 WEG). Ein
Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, dass im Wohnungseigentumsverfahrens jeder
Beteiligte seinen eigenen Kosten trägt, ist nicht gegeben (§ 47 Satz 2 WEG).