Erbeinsetzung
(vertragsmäßige) – Aufhebung der Gegenverpflichtung
Oberlandesgericht München
Az: 31 Wx
90/08
Beschluss vom
16.04.2009
Der 31. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts München hat am 16. April 2009 in der Nachlasssache wegen
Erbscheinserteilung beschlossen:
I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des
Landgerichts München I vom 9. Juli 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts
München vom 8. Februar 2008 wird aufgehoben.
II. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den erteilten Erbschein einzuziehen und
dem Beteiligten zu 2 einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben
ausweist.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf
110.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Die kinderlose, verwitwete Erblasserin ist am 5.4.2007 im Alter von 96 Jahren
verstorben.
Ihr gleichaltriger Ehemann, mit dem sie seit 1960 verheiratet gewesen war, ist
1985 im Alter von 74 Jahren vorverstorben. Die Beteiligte zu 1, eine Nichte des
Ehemanns, wurde von der Erblasserin mit notariellem Testament vom 30.6.2006 als
Alleinerbin eingesetzt. Der Beteiligte zu 2 (geboren 1931), der angenommene Sohn
des Erblassers aus erster Ehe, ist in dem zwischen ihm und beiden Ehegatten
geschlossenen Erbvertrag vom 20.11.1970 als Schlusserbe eingesetzt. Beide
Beteiligte haben jeweils einen Alleinerbschein beantragt.
Die Erblasserin hatte mit ihrem Ehemann am 21.1.1965 einen Erbvertrag errichtet,
mit dem sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben
und den Beteiligten zu 2 als Erben des zuletzt Versterbenden einsetzten. Mit
Erbvertrag vom 20.11.1970, der auch mit dem Beteiligten zu 2 geschlossen wurde,
hoben die Ehegatten den Erbvertrag vom 21.1.1965 auf (Ziffer I) und setzten sich
gegenseitig zu Alleinerben und den Beteiligten zu 2 als Schlusserben ein (Ziffer
II). Unter Ziffer VI. wurde "klarstellend ... festgelegt, dass die unter
Abschnitt II getroffenen Bestimmungen im Wege des Erbvertrages vereinbart sind,
wobei (der Beteiligte zu 2) und der jeweilige Ehegatte ... soweit letzterer
nicht als Erblasser auftritt, Vertragspartner des Erblassers sind".
Mit notariellem Vertrag vom selben Tag übertrug der Ehemann seine in
Gemeinschaft mit dem Beteiligten zu 2 ausgeübte Zahnarztpraxis auf diesen. Der
Beteiligte zu 2 verpflichtete sich darin zur Zahlung einer wertgesicherten
monatlichen Unterhaltsrente von 1.000 DM an den Übergeber auf dessen Lebensdauer
und von 600 DM an die Ehefrau des Übergebers nach dessen Ableben. Wegen dieser
Zahlungsverpflichtungen unterwarf sich der Beteiligte zu 2 der sofortigen
Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Mit der Beendigung seiner
beruflichen Tätigkeit stellte der Beteiligte zu 2 ab September 1999 die Zahlung
der Unterhaltsrente an die Erblasserin ein, nach seinem Vortrag in Absprache mit
dieser. Am 21.10.2002 erteilte die Erblasserin dem Beteiligten zu 2 eine
notarielle Vorsorgevollmacht. Mit Anwaltsschreiben vom 3.4.2006 widerrief sie
diese Vollmacht und forderte den Beteiligten zu 2 außerdem zur Zahlung der
Unterhaltsrente für die letzten sechs Jahre auf. Am 18.7.2006 ließ sie insoweit
Vollstreckungsauftrag erteilen. Auf die Vollstreckungsabwehrklage des
Beteiligten zu 2 wurde die Zwangsvollstreckung mit Beschluss vom 13.9.2006
einstweilen eingestellt.
Mit notarieller Urkunde vom 30.6.2006 erklärte die Erblasserin den Rücktritt von
ihren im Erbvertrag vom 20.11.1970 getroffenen Verfügungen wegen Verfehlung des
Bedachten nach § 2294 BGB. Zur Begründung führte sie aus, dieser habe eine
erteilte Vollmacht missbraucht und ihr Vermögen veruntreut. Er habe aus ihrer
Wohnung Gegenstände entwendet und an sich genommen, wie z.B. persönliche
Papiere, betriebliche Zeugnisse und Urkunden ihrer Eltern und Großeltern, ferner
Grundbuchauszüge und Urkunden betreffend ihre Immobilien, fünf wertvolle
Handtaschen, ein Lederkostüm, ein Trachtenkleid und Schmuck. Ebenfalls
verschwunden seien ein Handkoffer mit Unterlagen für das Finanzamt, persönliche
Aufzeichnungen und Adressbücher und eine Hutschachtel mit wertvollen
Straußenfedern, ferner Fotos. Der Bedachte habe ohne ihr Wissen Geld aus
Luxemburg zur Kreissparkasse überführt. Er habe sie über Jahre tief erniedrigt
und respektlos behandelt und ihre Menschenwürde verletzt.
Die Rücktrittserklärung wurde dem Beteiligten zu 2 zugestellt. Mit notariellem
Testament vom selben Tag wiederholte die Erblasserin ihre Rücktrittserklärung
und setzte die Beteiligte zu 1 zu ihrer Alleinerbin ein. Mit Nachtrag vom
14.7.2006 erklärte sie den Rücktritt auch bezüglich des Erbvertrags vom
21.1.1965. Mit notarieller Urkunde vom 20.3.2007 erklärte sie die Anfechtung der
Erbverträge vom 20.11.1970 und 21.1.1965 aus allen erdenklichen rechtlichen
Gründen und stützte diese insbesondere darauf, sie habe erstmals durch ein
Anwaltsschreiben vom 28.2.2007 erfahren, dass es sich bei dem Beteiligten zu 2
um den Adoptivsohn ihres Ehemannes handle. In Kenntnis dieser Tatsache hätte sie
die Erbverträge nicht abgeschlossen.
Mit Klageschrift vom 28.7.2006 beantragte die Erblasserin Feststellung, dass sie
wirksam von den Erbverträgen vom 21.1.1965 und 20.11.1970 zurückgetreten sei.
Mit Schriftsatz vom 28.3.2007 beantragte sie zudem Feststellung der
Unwirksamkeit der beiden Erbverträge, hilfsweise Feststellung des wirksamen
Rücktritts. Das Verfahren wurde nach dem Tod der Erblasserin ausgesetzt.
Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Bankguthaben und Wertpapieren; der
Reinnachlasswert beträgt rund 110.000 EUR. Das Anwesen in H., das die Ehegatten
bewohnt hatten, hatte die Erblasserin, vertreten durch die Beteiligte zu 1, mit
Überlassungsvertrag vom 5.4.2007 an deren Kinder übertragen, die Immobilie in M.
mit Überlassungsvertrag vom 7.3.2007 an die Beteiligte zu 1 und ihren Ehemann,
das Haus am Gardasee aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages an die
Beteiligte zu 1.
Das Nachlassgericht kündigte mit Beschluss vom 8.2.2008 die Erteilung des von
der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins an. Zwar habe sich die Erblasserin
nicht durch Anfechtung wirksam von den Erbverträgen lösen können. Äußerungen der
Erblasserin im Jahr 2007 darüber, was sie im Jahr 1970 getan hätte, wenn sie
damals gewusst hätte, dass der Beteiligte zu 2 nicht der leibliche Sohn des
Ehemannes sei, erlaubten kaum einen Rückschluss auf die tatsächliche
Motivationslage im Jahr 1970.
Auch die in den Urkunden vom 30.6.2006 angegebenen Rücktrittsgründe griffen
nicht durch. Es fehle schon am konkreten Vortrag, wann der Beteiligte zu 2 die
Erblasserin bestohlen habe. Auch sei zumindest ein Teil der vermissten
Gegenstände wieder aufgetaucht.
Die Überführung von Geldern aus Luxemburg sei durch die Unterschrift der
Erblasserin legitimiert. Die Erblasserin habe jedoch nach § 2295 BGB wirksam vom
Erbvertrag vom 20.11.1970 zurücktreten können. Das Gericht sei davon überzeugt,
dass die bindende Schlusserbeneinsetzung mit Rücksicht auf die
Rentenzahlungsverpflichtung des Beteiligten zu 2 im Praxisüberlassungsvertrag
erfolgt sei. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass die Erblasserin mit der
Einstellung der Rentenzahlungen bei Eintritt des Beteiligten zu 2 in den
Ruhestand einverstanden gewesen sei, nachdem sie diese sieben Jahre lang nicht
moniert habe. Es sei nicht erforderlich, dass zwischen den Parteien bei
Aufhebung der Rentenverpflichtung auch Einigkeit über die Möglichkeit des
Rücktritts vom Erbvertrag bestehe. Der Erbvertrag vom 21.1.1965 sei seinem
ganzen Inhalt nach aufgehoben. Es sei davon auszugehen, dass nach dem Willen der
Ehegatten für den Fall des Rücktritts von der Schlusserbeneinsetzung dieser
nicht wieder aufleben sollte. Die Erblasserin habe folglich mit Testament vom
30.6.2006 wirksam die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin eingesetzt.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wies das Landgericht mit Beschluss vom
9.7.2008 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten
zu 2.
Das Nachlassgericht hat am 22.7.2008 der Beteiligten zu 1 einen Erbschein als
Alleinerbin erteilt.
II. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung werde auf den Beschluss des Amtsgerichts
verwiesen; die Erblasserin sei nach § 2295 wirksam von der Erbeinsetzung des
Beteiligten zu 2 im Erbvertrag vom 20.11.1970 zurückgetreten. Voraussetzung des
Rücktrittsrechts nach § 2295 BGB sei, dass die erbvertragliche Zuwendung "mit
Rücksicht" auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten erfolgt sei,
dem Erblasser auf dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu erbringen.
Diese Verpflichtung müsse zumindest einen Beweggrund für die vertragsmäßige
Verfügung des Erblassers darstellen. Der rechtliche Zusammenhang liege darin,
dass der Ehemann der Erblasserin und der Beteiligte zu 2 am selben Tag einen
Praxisüberlassungsvertrag mit einer Leibrentenverpflichtung abgeschlossen
hätten. Ein zufälliges Zusammenfallen erscheine nicht lebensnah, auch angesichts
der Gesprächsnotiz vom 26.2.1970, der aber nur geringe Indizwirkung zuzuerkennen
sei, weil die darin anvisierte Regelung von der getroffenen deutlich abweiche.
Für einen Zusammenhang spreche insbesondere die Tatsache, dass der Beteiligte zu
2 bereits im Erbvertrag der Ehegatten vom 21.1.1965 als Schlusserbe eingesetzt
gewesen sei. Ohne rechtlichen Zusammenhang mit der Praxisübergabe und
Leibrentenverpflichtung hätte es einer Aufhebung dieses Erbvertrages nicht
bedurft. Dem Beteiligten zu 2 sei im Erbvertrag vom 20.11.1970 eine stärkere
Stellung eingeräumt worden, was den Schluss nahe lege, dass dies im Zusammenhang
mit der Praxisübergabe und der Leibrentenverpflichtung erfolgt sei.
Voraussetzung für den Rücktritt sei weiter, dass die Verpflichtung vor dem Tod
des Erblassers aufgehoben werde; Nichterfüllung, nicht rechtzeitige Erfüllung
oder Schlechterfüllung genügten nicht. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die
Einstellung der Rentenzahlungen einvernehmlich erfolgt sei. Der Vortrag des
Beteiligten zu 2 werde gestützt durch die Tatsache, dass die Erblasserin über
fast sieben Jahre keine Maßnahmen ergriffen habe, um die ausstehenden Raten
einzutreiben. Die Anstrengung rechtlicher Schritte im Jahr 2006 spreche nicht
gegen eine solche Vereinbarung, da die Erblasserin möglicherweise ihre Meinung
über die Rechtsnatur der Zahlungseinstellung geändert habe.
Der Rücktritt sei wirksam erklärt. Der Angabe eines Rücktrittsgrundes bedürfe es
nicht. Die Erblasserin habe zwar zunächst in der Erklärung vom 30.6.2006
lediglich auf die Rücktrittsgründe aus § 2294 BGB abgestellt, jedoch bereits in
ihrer Klageschrift vom 28.7.2006 ausführen lassen, dass sie auch gemäß § 2295
BGB vom Erbvertrag zurücktrete. Das gesetzliche Rücktrittsrecht sei nach dem Tod
des vorverstorbenen Ehegatten nicht ausgeschlossen, es beschränke sich auf die
vertragsmäßige Verfügung, die der Erblasser mit Rücksicht auf die
rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten getroffen habe, also die
Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2. Der Erbvertrag bleibe bezüglich der
Erbeinsetzung der Erblasserin als Alleinerbin ihres Ehegatten bestehen. Der
Erbvertrag von 1965 lebe, da er einvernehmlich voll umfänglich aufgehoben worden
sei, durch den Rücktritt nicht wieder auf. Das Rücktrittsrecht sei auch nicht
verwirkt, denn es fehle jedenfalls am Umstandsmoment.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546
ZPO) im Wesentlichen nicht stand. Zutreffend ist das Landgericht davon
ausgegangen, dass auch bei einem mehrseitigen Erbvertrag das gesetzliche
Rücktrittsrecht nicht mit dem Tod eines Vertragspartners erlischt (vgl.
Reimann/Bengel/J. Mayer, Testament und Erbvertrag 5. Aufl. vor §§ 2274 ff. BGB
Rn. 36; Staudinger/Kanzleiter BGB Bearbeitungsstand 2006 vor §§ 2274 Rn. 21),
denn § 2298 Abs. 2 Satz 2 BGB ordnet dies nur für das vertraglich vereinbarte
Rücktrittsrecht an. Das Landgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass die
Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 durch die Erblasserin "mit Rücksicht" auf die
im Überlassungsvertrag übernommene Unterhaltsverpflichtung erfolgt ist.
a) Nach § 2295 BGB kann der Erblasser von einer vertragsmäßigen Verfügung
zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche
Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende
Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und
die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird. Die Bestimmung
wurde geschaffen für sogenannte "Verpfründungsverträge" und ähnliche Verträge,
bei denen sich der im Erbvertrag Bedachte verpflichtet, zum Ausgleich für die
vertragsmäßige Zuwendung (Erbeinsetzung oder Vermächtnis) dem Erblasser auf
Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu erbringen (vgl. Staudinger/Kanzleiter §
2295 Rn. 1). Die rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten kann in
derselben Urkunde wie der Erbvertrag niedergelegt (arg. § 34 Abs. 2 BeurkG) oder
gesondert abgeschlossen sein.
Die Verpflichtung des Bedachten muss den oder doch einen Beweggrund für die
vertragsmäßige Verfügung des Erblassers darstellen (Staudinger/Kanzleiter § 2295
Rn. 2). Die Vertragsteile müssen sich einig sein über die Zweckgebundenheit der
erbvertraglichen Zuwendung einerseits und der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung
des Vertragspartners andererseits (Reimann/Bengel/J. Mayer § 2295 Rn. 7;
einschränkend MünchKommBGB/Musielak 4. Aufl. § 2295 Rn. 3: der Bedachte muss den
Zusammenhang kennen, ihm aber nicht ausdrücklich zustimmen).
b) Hier wurden zwei gesonderte, notariell beurkundete Verträge abgeschlossen,
nämlich der Praxisüberlassungsvertrag zwischen dem Ehemann der Erblasserin und
dem Beteiligten zu 2, in dem sich letzterer zur Zahlung der lebenslänglichen
Unterhaltsrente an den Übergeber bzw. dessen Ehefrau verpflichtete, sowie der
Erbvertrag zwischen den Ehegatten und dem Beteiligten zu 2, in dem sich die
Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und den Beteiligten zu 2 zu Schlusserben
einsetzten. Nachdem der Erbvertrag vom 20.11.1970 keine ausdrückliche Regelung
dazu enthält, ob die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 "mit Rücksicht" auf die
Unterhaltsverpflichtung erfolgt, ist dies durch Auslegung zu ermitteln. Davon
ist das Landgericht zutreffend ausgegangen, hat allerdings wesentliche
Gesichtspunkte außer Acht gelassen. Es hat eine Verbindung zwischen der
Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 und der von ihm übernommenen
Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen daraus hergeleitet, dass der Beteiligte
zu 2 durch den Erbvertrag vom 20.11.1970 besser gestellt worden sei als durch
den Erbvertrag vom 21.1.1965, und ein zufälliges zeitliches Zusammenfallen
zwischen Praxisübergabe- und Erbvertrag nicht lebensnah erscheine. Zutreffend
ist insoweit, dass sich die Ehegatten mit dem Erbvertrag vom 20.11.1970 im
Gegensatz zu demjenigen vom 21.1.1965, der keine ausdrückliche Regelung zur
Bindungswirkung enthält, nicht nur untereinander, sondern auch gegenüber dem
Beteiligten zu 2 gebunden haben, ohne dass sich dieser im Erbvertrag zu einer
"Gegenleistung" verpflichtet hat.
Das Landgericht hat dabei nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vom
Beteiligten zu 2 übernommene Unterhaltsverpflichtung Teil eines Austausch
Vertrags ist, nämlich des Vertrages über die Übertragung der Zahnarztpraxis, und
die Gegenleistung für die Übertragung der Praxis durch seinen Vater darstellt.
Zudem enthalten weder der Praxisüberlassungsvertrag noch der Erbvertrag einen
Hinweis auf den jeweils anderen Vertrag, geschweige denn auf eine gewollte
Verbindung zwischen einzelnen darin enthaltenen Regelungen, obwohl beide
Verträge am selben Tag vor demselben Notar abgeschlossen wurden. Unter diesen
Umständen erscheint es fernliegend, dass eine von den Vertragsparteien gewollte
Verknüpfung zwischen der im Erbvertrag vereinbarten bindenden Erbeinsetzung des
Beteiligten zu 2 und der von ihm im Übertragungsvertrag übernommenen
Unterhaltsverpflichtung auch nicht andeutungsweise Ausdruck in einem der
Verträge gefunden haben soll. Die gesamten Umstände und der Inhalt der notariell
beurkundeten Verträge sprechen vielmehr dafür, dass die Beteiligten bei
Vertragsabschluss keinen Zusammenhang zwischen Praxisüberlassung und Erbvertrag
herstellen wollten und die vom Beteiligten zu 2 übernommene
Unterhaltsverpflichtung ausschließlich die Gegenleistung für die
Praxisüberlassung darstellen sollte. Das gilt umso mehr, wenn - wie von der
Erblasserin im Zivilprozess vorgetragen - der Wert der Unterhaltsverpflichtung
ohnehin geringer war als der Wert der Praxis.
c) Die Gesprächsnotiz vom 26.2.1970 kann, wie auch das Landgericht angenommen
hat, nicht als entscheidender Hinweis auf eine von den Vertragsparteien gewollte
Verbindung zwischen Unterhaltsverpflichtung und Erbeinsetzung des Beteiligten zu
2 angesehen werden. Besprochen wurde danach, dass der Grundbesitz "des Vaters"
in H. (für den allerdings allein die Erblasserin als Eigentümerin im Grundbuch
eingetragen war) durch Erbvertrag für den Beteiligten zu 2 "gebunden" werden
sollte, während der Beteiligte zu 2 darüber hinaus "mindestens nach einer
gewissen Leistung" den Besitz übertragen erhalten wollte "oder vorbehaltlich des
Nießbrauchs der Elterteile auf Lebenszeit" und er "nach Leistung der Rente bis
zum 70. Geburtstag des Vaters" einen Rechtsanspruch darauf habe, den Grundbesitz
zu den obigen Bedingungen übertragen zu erhalten. Die dort erwogenen Regelungen
weichen erheblich von den mehr als ein halbes Jahr später tatsächlich
getroffenen Vereinbarungen ab: Während im Februar die Übertragung des
Grundbesitzes in H. gegen Leistung einer Rente erwogen wurde, wurde im November
eine Unterhaltsrente als Gegenleistung für die Übertragung der Zahnarztpraxis
vereinbart und zusätzlich ein Erbvertrag abgeschlossen.
d) Ein Zusammenhang zwischen den beiden am 20.11.1970 geschlossenen Verträgen
ist auch nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Ehegatten mit Abschluss
des Erbvertrages auch gegenüber dem Beteiligten zu 2 an dessen Einsetzung als
Schlusserbe gebunden haben, ohne dafür eine materielle "Gegenleistung" zu
erhalten.
Ob mit der Einbeziehung des Beteiligten zu 2 als Vertragspartner ein
grundsätzlich möglicher (vgl. Reimann/Bengel/J. Mayer § 2269 Rn. 93 f. m.w.N.)
stillschweigender Pflichtteilsverzicht verbunden war, erscheint angesichts der
ausdrücklichen Belehrung über die Pflichtteilsrechtsvorschriften (vgl. Ziffer IV
des Erbvertrages) zweifelhaft.
Eine materielle "Gegenleistung" muss aber insbesondere bei Erbverträgen zwischen
nahen Angehörigen auch nicht zwingend gewollt sein; es sind vielfältige Motive
nicht wirtschaftlicher Art denkbar, aus denen heraus eine erbvertragliche
Bindung eingegangen wird.
3. Darüber hinaus fehlt es auch an den weiteren Voraussetzungen des § 2295 BGB
für einen wirksamen Rücktritt vom Erbvertrag.
a) Erforderlich ist, dass die rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten
vor dem Tod des Erblassers aufgehoben bzw. beendet wird, sei es durch
einvernehmliche (nicht formbedürftige) Aufhebung, Rücktritt des Erblassers vom
Verpflichtungsgeschäft oder Kündigung aus wichtigem Grund. Voraussetzung ist in
jedem Fall, dass die zunächst bestehende Pflicht beendet wird (vgl.
Reimann/Bengel/J. Mayer § 2295 Rn. 9). Nichterfüllung, nicht rechtzeitige
Erfüllung oder Schlechterfüllung genügen nicht, weil sie als solche die
Vertragspflicht des Bedachten zunächst unberührt lassen (vgl. Reimann/Bengel/J.
Mayer § 2295 Rn. 14; Staudinger/Kanzleiter § 2295 Rn. 4, 7; Soergel/Wolf BGB 13.
Aufl. § 2295 Rn. 3; MünchKommBGB/Musielak 4. Aufl. § 2295 Rn. 4 f.). Das
Rücktrittsrecht ist auf die vertragsmäßige Verfügung beschränkt, die der
Erblasser mit Rücksicht auf die rechtsgeschäftliche Verfügung des Bedachten
getroffen hat; die Wirksamkeit weiterer vertragsmäßiger Verfügungen beurteilt
sich nach §§ 2085, 2279 Abs. 1 BGB. In Folge der Unwirksamkeit des zugrunde
liegenden Schuldverhältnisses kann der Bedachte erbrachte Leistungen vom
Erblasser nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern (MünchKommBGB/Musielak
§ 2295 Rn. 9; Staudinger/Kanzleiter § 2295 Rn. 13).
Das Landgericht hat angenommen, dass die Einstellung der Zahlungen
einvernehmlich erfolgt ist, und ist insoweit der Sachverhaltsdarstellung des
Beteiligten zu 2 gefolgt, die von der Erblasserin im Zivilverfahren sowohl in
der Klageschrift als auch im Schriftsatz vom 28.3.2007 nachdrücklich bestritten
wurde. Den Umstand, dass die Erblasserin über Jahre hinweg die
Unterhaltszahlungen nicht angemahnt hat, hat das Landgericht zu Recht als
gewichtigen Anhaltspunkt dafür gewertet, dass die vom Beteiligten zu 2
vorgetragene mündliche Abrede tatsächlich getroffen wurde. Allerdings ist eine
"Vereinbarung der Zahlungseinstellung", die das Landgericht als erwiesen
angesehen hat, nicht gleichbedeutend mit der von § 2295 BGB vorausgesetzten
Aufhebung der Zahlungsverpflichtung, die den Rechtsgrund für die Leistung
entfallen lässt.
Eine "einvernehmliche Zahlungseinstellung" kann auch als Stillhalteabkommen oder
Verzicht auf die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen angesehen werden.
Eine einvernehmliche Aufhebung der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung, die in
Zusammenhang mit einer erbrechtlichen Verfügung steht, erfordert zudem Einigkeit
zwischen dem Erblasser und dem Bedachten, dass damit auch die erbrechtliche
Verfügung in Wegfall gebracht werden kann (vgl. OLG Hamm DNotZ 1977, 751/755;
Staudinger/Kanzleiter § 2295 Rn. 5). Diese lag nicht vor; denn nach der vom
Landgericht zu Grunde gelegten Sachverhaltsdarstellung des Beteiligten zu 2 hat
er die beabsichtigte Einstellung der Unterhaltszahlungen allein mit der
Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit in der gegen Leibrente übernommenen
Zahnarztpraxis begründet, was von der Erblasserin so hingenommen worden sein
soll.
b) Schließlich muss die Aufhebung der Leistungspflicht wenigstens einen
Beweggrund für die Ausübung des Rücktrittsrechts darstellen (OLG Hamm DNotZ
1977, 751/755; Staudinger/Kanzleiter § 2295 Rn. 5; Reimann/Bengel/J. Mayer §
2295 Rn. 9 a.E.).
Auch daran fehlt es. Die Erblasserin hat nach dem von ihr mit Urkunde vom
30.6.2006 erklärten Rücktritt nicht nur das Fortbestehen der Leistungspflicht
des Beteiligten zu 2 geltend gemacht, sondern darüber hinaus gegen ihn die
Zwangsvollstreckung wegen der seit Ende 1999 ausstehenden Unterhaltszahlungen
eingeleitet. Noch im Schriftsatz vom 28.3.2007 hat sie die vom Beteiligten zu 2
behauptete einvernehmliche Aufhebung der Verpflichtung nachdrücklich bestritten
mit der Begründung, die Annahme einer derart gewichtigen mündlichen Vereinbarung
auch unter vermeintlich nahen Bezugspersonen sei schlicht realitätswidrig.
Weiter hat sie vortragen lassen, sie habe den Beteiligten zu 2 mehrfach zum
Ausgleich des Rückstandes mündlich aufgefordert, worauf er eine alsbaldige
Zahlung in Aussicht gestellt habe. Sie hat sich zwar in demselben Schriftsatz
(wie auch schon in der Klageschrift vom 28.7.2006) hilfsweise auf die für sie
günstige Rechtsfolge des § 2295 BGB berufen ("Unterstellt man den Sachvortrag
des Beklagten im Bezug auf die Aufhebung der Rentenverpflichtung als wahr, so
ist ohne weiteres der Rücktrittsgrund des § 2295 BGB gegeben. Aber auch im Falle
einer einseitigen rechtswidrigen Einstellung der Unterhaltszahlungen muss erst
recht § 2295 BGB analog zur Anwendung kommen ..."). Das ändert aber nichts
daran, dass nach ihrem Sachvortrag eine Aufhebung der Leistungspflicht gar nicht
erfolgt war und folglich auch keinen Beweggrund ihres Rücktritts darstellen
konnte. Es ist deshalb unerheblich, ob die Rücktrittserklärung vom 30.6.2006,
die vielfältige, teilweise sehr allgemein gehaltene Gründe, nicht aber die
Einstellung der Unterhaltszahlungen als Begründung angibt, aus anwaltlicher
Vorsorge so abgefasst und mit Blick auf den von der Erblasserin ausdrücklich
geäußerten Wunsch aufgesetzt wurde, den Beteiligten zu 2 nach Einstellung der
Leibrentenzahlung nicht mehr mit ihrem Vermögen zu bedenken.
Die Regelung des § 2295 BGB setzt die Beendigung der Leistungspflicht als
Beweggrund für den Rücktritt voraus. Sie ermöglicht dem Erblasser nicht den
Rücktritt vom Erbvertrag als Sanktion für Nicht- oder Schlechterfüllung bei
gleichzeitiger Aufrechterhaltung der schuldrechtlichen Verpflichtung. Angesichts
der in der Rücktrittserklärung vom 30.6.2006 angegebenen Gründe und der danach
eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen kann in der Erklärung des Rücktritts vom
Erbvertrag auch nicht etwa ein Rücktritt von der schuldrechtlichen Verpflichtung
oder eine Kündigung derselben gesehen werden (vgl. dazu OLG Karlsruhe NJW-RR
1997, 708/709).
4. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen
als richtig.
a) Die Erblasserin war nicht nach § 2294 2. Halbsatz BGB i.V.m. § 2333 BGB zum
Rücktritt vom Erbvertrag berechtigt. Weder hat der Beteiligte zu 2 der
Erblasserin nach dem Leben getrachtet (§ 2333 Nr. 1 BGB), noch sich einer
vorsätzlichen körperlichen Misshandlung (§ 2333 Nr. 2 BGB), eines Verbrechens
oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens (§ 2333 Nr. 3 BGB) schuldig gemacht,
noch eine ihm gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt (§ 2333
Nr. 4 BGB) noch einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen
der Erblasserin geführt (§ 2333 Nr. 5 BGB). Weder die in der Rücktrittserklärung
vom 30.6.2006 angegebenen noch die im Zivil- und Erbscheinsverfahren
vorgebrachten Gründe sind geeignet, einen dieser Tatbestände auszufüllen.
Teilweise sind die erhobenen Vorwürfe ohnehin widerlegt, etwa was die Gelder in
Luxemburg betrifft, für deren Übertragung die Erblasserin selbst den Auftrag
unterzeichnet hat, teilweise ohne hinreichend konkreten tatsächlichen Gehalt.
Die bloße pauschale Behauptung, der Beteiligte zu 2 habe im einzelnen
bezeichnete Gegenstände "entwendet und an sich genommen", kann einen Rücktritt
vom Erbvertrag nicht stützen, schon gar nicht der Vortrag, dass weitere
Gegenstände verschwunden seien bzw. fehlten, zumal die entwendet geglaubten
Unterlagen jedenfalls teilweise später wieder aufgefunden wurden. Die Tatsache,
dass die Erblasserin bestimmte Gegenstände vermisste, besagt nichts darüber, ob
der Beteiligte zu 2 diese rechtswidrig an sich genommen hat. Der Beteiligte zu 2
war der Erblasserin auch nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet.
b) Die von der Erblasserin mit notarieller Urkunde vom 28.2.2007 erklärte
Anfechtung der Erbverträge vom 20.11.1970 und vom 21.1.1965 greift nicht durch.
Für den von der Erblasserin behaupteten Motivirrtum hinsichtlich der Abstammung
des Beteiligten zu 2 (§ 2281 Abs. 1 i.V.m. § 2078 Abs. 2 BGB; für die Anwendung
der §§ 119, 123 BGB bleibt kein Raum, vgl. Palandt/Edenhofer § 2281 Rn. 2)
liegen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Im Rahmen des § 2078
Abs. 2 BGB können nur Irrtümer die Anfechtung rechtfertigen, die bewegender
Grund für den letzten Willen waren (BGH NJW-RR 1987, 1412/1413), d.h. ohne die
der Erblasser die Verfügung mit Sicherheit nicht getroffen hätte (BayObLG FamRZ
1997, 1436/1437; OLG München FGPrax 2008, 254/258). Die Feststellungslast für
die anfechtungsbegründenden Tatsachen trägt der Anfechtende (BayObLG FamRZ 1997,
772/773). An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Dafür, dass die
leibliche Abstammung des Beteiligten zu 2 von ihrem Ehemann für die Erblasserin
ein bewegender Grund für seine Schlusserbeinsetzung war, fehlt aber außer der
bloßen Behauptung der Anfechtenden jeder tatsächliche Anhaltspunkt, der eine
solche Vorstellung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages belegen
könnte. Auch nach der damaligen Rechtslage erlangte ein angenommenes Kind die
rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes (§ 1757 a.F. BGB). Der 1931 geborene
Beteiligte zu 2 war bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung der Erblasserin im
Jahr 1960 längst erwachsen. Bei Abschluss des Erbvertrages 1970 führte er
gemeinsam mit seinem Vater die Zahnarztpraxis, die er in der Folge übernahm. Die
Erblasserin selbst hatte weder Kinder noch Geschwister. Wie die Vorinstanzen zu
Recht hervorgehoben haben, erlaubt die in der Anfechtungserklärung enthaltene
Darstellung der angeblichen Motivlage der Erblasserin keinen zuverlässigen
Rückschluss auf die bei Vertragsschluss tatsächlich bestimmenden Beweggründe,
denn sie wurde nicht nur Jahrzehnte nach Vertragsschluss aufgestellt, sondern
darüber hinaus zu einem Zeitpunkt, als die Erblasserin bemüht war, sich von der
erbvertraglichen Bindung zu lösen.
Ebenso wenig liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass
bestimmendes Motiv die Erwartung war, der Beteiligten zu 2 werde stets seiner
Zahlungspflicht aus dem Praxisüberlassungsvertrag nachkommen. Im Übrigen wäre
auch die Frist des § 2082 Abs. 1 BGB durch die Anfechtungserklärung vom
20.3.2007 nicht gewahrt, nachdem die Zahlungen ab September 1999 eingestellt
worden waren.
c) Soweit wegen der unterschiedlichen Vermögensverhältnisse der Ehegatten die
Sittenwidrigkeit des Erbvertrags wegen des Missverhältnisses von Leistung und
Gegenleistung geltend gemacht wird, liegt dies neben der Sache. Gegenseitige
Erbeinsetzungen in einem Erbvertrag machen diesen nicht zu einem
Austauschvertrag. Dass ein Ehegatte im Gegensatz zum anderen wenig oder kein
Vermögen besitzt, ändert nichts an der Wirksamkeit und an der ausdrücklich
vereinbarten erbvertraglichen Bindung.
Im Übrigen war zwar die Erblasserin bereits vor der Eheschließung im Jahr 1960
Eigentümerin des unbebauten Grundstücks in H., die Errichtung des von den
Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses auf diesem Grundstück erfolgte ausweislich
des vorlegten Verzeichnisses über den Nachlass des Ehemannes aber erst 1968.
Die unveränderte rechtliche Zuordnung des bebauten Grundstücks zum alleinigen
Eigentum der Erblasserin schließt nicht aus, dass die Ehegatten dieses als
gemeinsames Vermögen betrachtet haben.
Ebenso wenig wird die Wirksamkeit der Erbverträge dadurch beeinträchtigt, dass
die beurkundenden Notare nicht über die Adoption des Beteiligten zu 2
unterrichtet wurden.
5. Die Erblasserin war folglich weiterhin an die Schlusserbeneinsetzung des
Beteiligten zu 2 in dem Erbvertrag vom 20.11.1970 gebunden. In diesem Erbvertrag
(im Gegensatz zu demjenigen vom 21.1.1965) ist ausdrücklich festgelegt, dass die
in Ziffer II vorgenommenen Erbeinsetzungen "im Wege des Erbvertrages vereinbart
sind", also vertragsmäßig i. S. von § 2278 BGB getroffen sind (vgl. BayObLG
FamRZ 1994, 196).
Angesichts der Klarheit und Eindeutigkeit dieser in einem formgültigen
Erbvertrag niedergelegten Erklärung bedarf es keiner Erwägungen über die
unterschiedlichen Vermögensmassen der Ehegatten und das persönliche Verhältnis
zwischen den am Vertrag Beteiligten, insbesondere zwischen dem Beteiligten zu 2
und seinem (Adoptiv)-Vater. Die letztwillige Verfügung der Erblasserin zugunsten
der Beteiligten zu 1 ist folglich unwirksam (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die
Entscheidungen der Vorinstanzen sind deshalb aufzuheben.
Der vom Nachlassgericht mit Beschluss vom 8.2.2008 angekündigte und am 22.7.2008
erteilte Erbschein entspricht nicht der Erbrechtslage; er ist vom
Nachlassgericht einzuziehen (§ 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nachdem weitere
Ermittlungen nicht erforderlich sind, kann der Senat abschließend in der Sache
entscheiden und das Nachlassgericht anweisen, dem Beteiligten zu 2 den
beantragten Erbschein zu erteilen.
6. Gerichtskosten für die erfolgreiche weitere Beschwerde fallen nicht an (§ 131
Abs.
1 Satz 2 KostO). Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet;
es verbleibt für alle Instanzen bei dem in der freiwilligen Gerichtsbarkeit
geltenden Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt (§ 13 a
Abs. 1 Satz 1 FGG).
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.