Vertragspflichtverletzung – Ausschluss in AGB
Oberlandesgericht Celle
Az: 11 U 78/08
Urteil vom
30.10.2008
In dem Rechtsstreit hat der 11.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 18.
September 2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover vom 8. April 2008 abgeändert und insgesamt wie folgt neu
gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende
oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Vermittlung
geschlossener Immobilienfonds (Immobilienfonds "Immobilienfonds xx.") mit
Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung
derartiger Verträge zu berufen:
1. A. GmbH und/oder deren Mitarbeiter/Handelsvertreter haften nur im Falle der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht)
und/oder grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen und/oder
Verletzung des Körpers, Gesundheit und des Lebens.
2. Eventuelle Schadensersatzansprüche gegen A. GmbH und/oder deren
Mitarbeiter/Handelsvertreter, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren -
vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher Verjährungsfristen - mit Ablauf des auf das
Jahr, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt, oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis
erlangen müsste, folgenden Jahres, längstens jedoch - ohne Rücksicht auf
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis - in drei Jahren von der Entstehung
des Anspruchs an.
(Diese Regelung gilt nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.)
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2007 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil ist abzuändern
und die Beklagte zur Unterlassung auch der "Haftungsklausel" zu verurteilen.
Das Landgericht hat die von der Beklagten verwendete "Haftungsklausel" (Bl. 14
d. A.) nicht beanstandet. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, für einen
aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr sei der Umfang
der Haftung der Beklagten erkennbar (S. 6 LGU). Trotz der Verwendung des
Begriffs "Kardinalpflicht" und ihrer Auslegungsbedürftigkeit sei für den
Verbraucher erkennbar, dass eine Haftung der Beklagten nur bei der Verletzung
von Pflichten in Betracht kommt, die ihren Kern im Bereich der Beratung habe (S.
6 LGU).
Die dagegen eingelegte Berufung hat Erfolg.
Mit der von der Beklagten verwendeten Haftungsklausel will sie ihre Haftung
beschränken. Im Rahmen einer Kapitalanlagevermittlung führt jede
Vertragsverletzung dem Grunde nach zur Ersatzpflicht des Vermittlers. Eine
Ersatzpflicht besteht also auch für die Verletzung von Vertragspflichten, die
nicht "wesentlich" sind. Die Klausel soll die Haftung der Beklagten auf die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränken und beinhaltet daher
entgegen der Auffassung des Klägers (Bl. 145 d. A.) nicht nur die Erläuterung
des bestehenden Haftungssystems, sondern soll darüber hinaus einer Reduzierung
der Haftung der Beklagten dienen.
Die von der Beklagten verwendete Klausel verstößt gegen das "Transparenzgebot"
des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
1. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt allerdings nicht schon darin,
dass die Beklagte in ihrer Klausel die Kombination "und/oder" verwendet. Die
Verwendung dieses Wortpaares in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist vom
Bundesgerichtshof nicht beanstandet worden (vgl. BGH VersR 2008, 395). Diese
Regelungstechnik findet auch in zahlreichen Gesetzen Anwendung (z. B. § 2 Abs. 1
Nr. 10 BGBInfoV. § 70 Abs. 1 Nr. 5 d) StVZO). Wenn sich schon der Gesetzgeber in
Normen mit dem Begriffspaar "und/oder" an den gewaltunterworfenen Bürger wendet,
kann der Beklagten durch die Verwendung eben dieses Begriffspaares kein Verstoß
gegen das Transparenzgebot angelastet werden.
2. Jedoch verstößt die verwendete Formulierung "wesentliche Vertragspflicht"
gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Klausel unzulässig, in welcher die
Haftung auf die Verletzung von Kardinalpflichten begrenzt wird (BGH NJWRR 2005,
1496 - 1506). Einem juristischen Laien erschließt sich ohne nähere Erläuterung
auch bei aufmerksamer und sorgfältiger Lektüre des Vertrages nicht, was mit
"Kardinalpflichten" gemeint ist, weshalb die Verwendung dieses Begriffs gegen
das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Verständlichkeitsgebot verstößt.
Die abstrakte Erläuterung des Begriffs der Kardinalpflicht, wie sie von der
Rechtsprechung definiert wird, ist dem Verwender der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen auch durchaus möglich (BGH, a. a. O.).
Diese vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze - hier angewandt - führen
zu einem Verstoß der von der Beklagten verwendeten Haftungsklausel gegen § 307
Abs. 1 S. 2 BGB. Die Beklagte wendet ein, die zitierte Entscheidung des
Bundesgerichtshofs betreffe nur die Verwendung des Begriffs "Kardinalpflichten",
während sie das Begriffspaar "wesentliche Vertragspflicht" benutze (Bl. 180 d.
A.). Dieser Einwand greift nicht durch. Zum einen verwendet die Beklagte die
Begriffe "wesentliche Vertragspflicht" und "Kardinalpflicht" synonym. Es kann
für die Nichtigkeit der Klausel jedoch keinen Unterschied machen, ob die
Beklagte ihre Haftung auf die Verletzung von Kardinalpflichten beschränkt und
Kardinalpflichten als wesentliche Vertragspflichten definiert oder ob die
Beklagte ihre Haftung auf die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten
beschränkt und wesentliche Vertragspflichten mit dem Begriff der Kardinalpflicht
erläutert. Der Bundesgerichtshof hat eine Haftungsbeschränkung in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen mit der Verwendung des Begriffs Kardinalpflicht für
unwirksam erklärt, weil dieser Begriff nirgends erläutert ist. Auch der Begriff
"wesentliche Vertragspflicht" findet sich im Gesetz nicht. Es bedarf daher einer
abstrakten Erläuterung dieses Begriffs.
Soweit das Landgericht der Auffassung ist, aus dieser Klausel sei ersichtlich,
dass eine Haftung der Beklagten nur dann in Betracht komme, wenn die
Vertragsverletzung ihren Kern im Bereich der Beratung durch die Beklagte habe
(S. 6 LGU), überzeugt dies nicht. Denn andere Vertragspflichtverletzungen als
Beratungspflichtverletzungen sind bei einem Beratungsvertrag schwer denkbar.
Auch ist nicht erkennbar, welche Beratungspflichtverletzung wesentlich und
welche nicht wesentlich sein soll. Denn die Beklagte verwendet den Begriff
"wesentlich", so dass aufgrund der Rechtsnatur der Vermittlung als
Beratungsvertrag geschlussfolgert werden kann, dass die Beklagte die Haftung für
unwesentliche Beratungspflichtverletzungen ausgeschlossen wissen will. Nach der
Auffassung des Landgerichts wäre jedoch eine Haftung der Beklagten zu bejahen,
weil die Vertragsverletzung ihren Kern in einer Beratungspflichtverletzung hat,
auch wenn sie unwesentlich ist. Bereits das Landgericht versteht also die von
der Beklagten verwendete Haftungsklausel anders als die Beklagte selbst.
Daher obliegt es der Beklagten zu präzisieren, was sie unter einer wesentlichen
und was sie unter einer unwesentlichen Vertragsverletzung versteht.
3. Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, die angegriffene Klausel ändere die
Darlegungs- und Beweislast ab, weil es nach der Vorschrift des § 280 BGB es
Sache des Schädigers sei, sich zu entlasten, während nach der von der Beklagten
verwendeten Klausel die Beweislast auf Seiten des Geschädigten liegen solle (Bl.
147 d. A.), kann der genannten Klausel eine Umkehr der Beweislast nicht
entnommen werden. Die Klausel regelt die Voraussetzung der Haftung. Eine Umkehr
der Beweislast kann schon dem Wortlaut der Klausel nicht entnommen werden. Daran
ändert auch die Tatsache nichts, dass diese Klausel auf die doppelte Negation
des § 280 BGB verzichtet, aus welcher sich die Beweislastverteilung ergibt (vgl.
dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 280 Rn. 34 m. w. N.).
4. Der Zahlungsanspruch des Klägers beruht auf § 12 Abs. 1 UWG. Nach § 12 Abs. 1
S. 1 UWG sollen die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten
den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm
Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen
Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Dies hat der
Kläger hier getan (K 3. Bl. 15 d. A.). Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann
der zur Abmahnung Berechtigte Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Abmahnung war nach dem Vorstehenden berechtigt. Der
geltend gemachte Anspruch ist angesichts des Abmahnschreibens (K 3. Bl. 15 d.
A.) auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zu Recht weist der Kläger zudem
darauf hin, dass die Beklagte seinen Darlegungen hinsichtlich der Höhe der
Aufwendungen erstinstanzlich nicht entgegengetreten ist (vgl. Schriftsatz der
Beklagten vom 10. Dezember 2007. Bl. 39 d. A. sowie Schriftsatz der Beklagten
vom 13. Februar 2008. Bl. 96 d. A.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §
713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Parteien haben
insoweit auch keine Anhaltspunkte, die zu einer anderen Entscheidung Anlass
geben könnten, aufgezeigt. Soweit die Beklagte die Zulassung der Revision zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich hält, hat der
Bundesgerichtshof in der vom Senat zitierten Entscheidung (BGH NJWRR 2005, 1496
- 1506) bereits Anforderungen an die Präzisierung der von der Beklagten
verwendeten Formulierung aufgestellt.