Vertragsstrafe
- Arbeitsverweigerung
Bundesarbeitsgericht
Az: 8 AZR
896/07
Urteil vom
28.05.2009
In Sachen hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 28. Mai 2009 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Sachsen-Anhalt vom 22. August 2007 - 4 Sa 118/07 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts
Dessau vom 24. Januar 2007 - 1 Ca 210/06 - teilweise abgeändert. Auf die
Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 960,00 Euro zzgl. Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. November
2006 zu zahlen.
Von den Kosten der ersten Instanz hat der Kläger 4/5, die Beklagte 1/5 zu
tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch über die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer
Vertragsstrafe an die Beklagte iHv. 960,00 Euro.
Der Kläger trat am 1. April 2000 bei der Beklagten als Maschinenbediener ein und
verdiente zuletzt brutto 6,00 Euro pro Stunde. Anfang Januar 2006 vereinbarten
die Parteien rückwirkend zum 1. Dezember 2005 einen neuen Arbeitsvertrag, der
später noch um eine ab 1. Januar 2006 wirkende Prämien-Zusatzvereinbarung
ergänzt wurde. Der neue Arbeitsvertrag wurde auf der Grundlage eines von der
Beklagten vorformulierten Vertragsmusters, das in einer Mehrzahl von Fällen
verwendet wurde, erstellt. Soweit für die Revision von Bedeutung, lautet er:
"§ 11 Vertragsstrafe
...
Nimmt der Mitarbeiter die Arbeit nicht oder verspätet auf, verweigert er
vorübergehend unberechtigt die Arbeit, löst er das Arbeitsverhältnis ohne
Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist unberechtigt auf oder wird der
Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur
außerordentlichen Kündigung veranlasst, so hat der Arbeitnehmer an den
Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. Als Vertragsstrafe wird für den Fall
der verspäteten Aufnahme der Arbeit, der vorübergehenden Arbeitsverweigerung und
der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen
Kündigungsfrist ein sich aus der Bruttomonatsvergütung nach vorstehendem § 4
Abs. 1 zu errechnendes Bruttotagegeld für jeden Tag der Zuwiderhandlung
vereinbart, insgesamt jedoch nicht mehr als das in der gesetzlichen
Mindestkündigungsfrist ansonsten zu zahlende Arbeitsentgelt. Im Übrigen beträgt
die Vertragsstrafe ein Bruttomonatsentgelt gemäß vorstehendem § 4 Absatz 1.
Das Recht des Arbeitgebers, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen,
bleibt unberührt.
...
§ 13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits ordentlich
unter Einhaltung der für den Arbeitgeber nach § 622 BGB gesetzlich geltenden
Kündigungsfristen gekündigt werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Eine außerordentliche Kündigung gilt gleichzeitig vorsorglich als fristgerechte
Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
..."
Mit Schreiben vom 14. August 2006 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis
"fristgemäß" zum 15. September 2006. Mit Schreiben vom 25. August 2006 und vom
1. September 2006 wies ihn die Beklagte darauf hin, dass die Kündigungsfrist
wegen der sechsjährigen Betriebszugehörigkeit zwei Monate zum Monatsende betrage
und forderte ihn auf, seine Arbeitsleistung über den 15. September 2006 hinaus
zu erbringen, was der Kläger unterließ.
In der Folgezeit erstellte die Beklagte Lohnabrechnungen bis zum 15. September
2006, zahlte jedoch das Nettoentgelt nur abzüglich der von ihr geltend gemachten
Vertragsstrafe iHv. 960,00 Euro (6,00 Euro pro Stunde x 8 Stunden x 5 Tage x 4
Wochen) aus. Die Zahlung einer Leistungs- und Qualitätsprämie iHv. 293,00 Euro
brutto lehnte sie ab.
Nach einem Anerkenntnisurteil über die Herausgabe der Lohnsteuerkarte des
Klägers hat das Arbeitsgericht durch Schlussurteil die Beklagte verurteilt, an
den Kläger 960,00 Euro netto sowie 265,15 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen und
im Übrigen die Klage und die auf die Zahlung der Vertragsstrafe gerichtete,
hilfsweise erhobene Widerklage der Beklagten abgewiesen. Die Berufung der
Beklagten richtete sich nur gegen die Abweisung ihrer Widerklage.
Die Beklagte hat die Vertragsstrafenvereinbarung für wirksam gehalten. Die
Klausel sei weder überraschend noch unzumutbar belastend. Sie gelte auch im
"Niedriglohnsektor", wobei die Vorinstanzen tatsächliche Grundlagen für die
Geltung besonderer Regeln in diesem Bereich nicht festgestellt hätten. Die
Klausel sei auch nicht unklar oder intransparent. Der Hinweis auf die
gesetzliche Mindestkündigungsfrist beziehe sich ersichtlich und zulässigerweise
lediglich auf die Berechnung der Höhe der Vertragsstrafe.
Die Beklagte hat zuletzt beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an sie 960,00 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2006 zu zahlen.
Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt. Die Verlängerung der
Fristen auch für eine Arbeitnehmerkündigung hat er für so ungewöhnlich gehalten,
dass er mit ihr nicht habe rechnen müssen. Außerdem sei die Klausel zur
verlängerten Kündigungsfrist unklar, da aus ihr ein Verweis auch auf § 622 Abs.
2 BGB nicht eindeutig herauszulesen sei. Dies stelle zudem eine unangemessene
Benachteiligung dar.
Die Berufung der Beklagten blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit
der im Tenor des angefochtenen Urteils zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihr Widerklageziel weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet. Ihr steht der geltend gemachte
Anspruch auf eine Vertragsstrafe zu.
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet: Der Kläger sei zur Zahlung einer Vertragsstrafe nicht verpflichtet,
da die Regelung in § 11 des Arbeitsvertrages einer Inhaltskontrolle nach § 307
Abs. 1 BGB nicht standhalte. Die Verlängerung der Kündigungsfrist für den Kläger
durch § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrages stelle sich in der Zusammenschau mit der
Vertragsstrafenregelung als "Überraschungsklausel" dar, die gegen § 305c Abs. 1
BGB verstoße. Im Bereich niedriger Entlohnung für wenig qualifizierte
Arbeitnehmer bedeute eine solche Vertragsgestaltung eine erhebliche
Benachteiligung, die den Wechsel des Arbeitsplatzes bei Einhaltung einer
mehrmonatigen Kündigungsfrist in der Regel unmöglich mache. Für Tätigkeiten mit
einem Stundenlohn von 6,00 Euro würden neue Arbeitskräfte nur kurzfristig
gesucht. Es sei in der Tat kaum anzunehmen, dass ein neuer Arbeitgeber mehrere
Monate auf einen Arbeitnehmer in diesem Bereich warte, wenn dieser an eine
längere Kündigungsfrist gebunden sei. Es dürfte daher keinen Zweifeln begegnen,
dass für den Kläger eine solche Klausel eine überraschende Regelung darstelle,
die nicht wirksam Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden sei. Der Kläger habe
nicht damit rechnen müssen, dass die Vertragsstrafe auch dann verwirkt werde,
wenn er die gesetzliche Kündigungsfrist wahre. Durch § 11 Abs. 2 Satz 2 des
Arbeitsvertrages werde die Höhe der Vertragsstrafe ausdrücklich auf "das in der
gesetzlichen Mindestkündigungsfrist" zu zahlende Arbeitsentgelt beschränkt. Dies
verdeutliche, dass an sich nur die Verletzung der gesetzlichen
Mindestkündigungsfrist durch Zahlung einer Vertragsstrafe sanktioniert werden
sollte. Anderes sei überraschend.
B. Dem folgt der Senat nicht.
I. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Klauseln
im Arbeitsvertrag zur Verlängerung der Kündigungsfrist und zur Vertragsstrafe
nach § 305c Abs. 2, §§ 306 und 307 bis 309 BGB auf ihre Wirksamkeit hin zu
überprüfen sind.
1. Der Arbeitsvertrag der Parteien, auf den die Beklagte ihren
Vertragsstrafenanspruch stützt, wurde im Januar 2006 geschlossen. Auf ihn finden
die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches idF des Gesetzes zur Modernisierung
des Schuldrechts vom 26. November 2001 Anwendung. Dass das Arbeitsverhältnis
schon seit dem Jahr 2000 bestand, ändert daran nichts. Nach Art. 229 § 5 Satz 2
EGBGB sind die Regelungen zur Gestaltung des Schuldverhältnisses durch
Allgemeine Geschäftsbedingungen auf Dauerschuldverhältnisse jedenfalls ab dem 1.
Januar 2003 anzuwenden.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei
Vertragsabschluss stellt, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Vertragsbedingungen sind für
eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige
Verwendung beabsichtigt ist (BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - BAGE 117, 155 =
AP BGB § 308 Nr. 3 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 48). Nach § 310 Abs. 3
Nr. 2 BGB finden auf Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
(Verbraucherverträge) § 305c Abs. 2 BGB und die §§ 306 und 307 bis 309 BGB auch
dann Anwendung, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen
Verwendung bestimmt sind und der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf
ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei den
arbeitsvertraglichen Regelungen in §§ 11, 13 des Arbeitsvertrages um eine von
der Beklagten vorformulierte und in einer Mehrzahl von Fällen verwendete
Vertragsbestimmung. Daher stellen diese Vertragsbedingungen Allgemeine
Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
3. Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag handelt es sich
um einen Verbrauchervertrag iSd. § 310 Abs. 3 BGB. Arbeitsverträge sind Verträge
zwischen einem Unternehmer (Arbeitgeber) und einem Verbraucher (Arbeitnehmer)
iSv. § 310 Abs. 3 BGB (BAG 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 - AP BGB § 310 Nr. 12 =
EzA BGB 2002 § 307 Nr. 36; 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - AP BGB § 307 Nr. 28
= EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19 = AP BGB
§ 310 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 3).
II. Die Klausel zur Verlängerung der Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer, §
13 Abs. 1 Arbeitsvertrag (AV), benachteiligt den Kläger nicht schon deswegen,
weil sie unklar, unverständlich oder überraschend wäre.
1. Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben
verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und
durchschaubar darzustellen. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen
wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach
den Umständen gefordert werden kann (BAG 3. April 2007 - 9 AZR 867/06 - BAGE
122, 64 = AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 22).
Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Vertragsregeln müssen so genau beschrieben
werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume
entstehen. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB, wenn sie - im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren - vermeidbare
Unklarheiten und Spielräume enthält (BAG 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - AP BGB
§ 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28). Dabei ist nicht auf den flüchtigen
Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am
Wirtschaftsverkehr abzustellen (Palandt/Grüneberg BGB 68. Aufl. § 307 Rn. 19).
2. Die Regelung in § 13 Abs. 1 AV ist hinreichend bestimmt und lässt den
Arbeitnehmer erkennen, unter welchen Voraussetzungen er ordentlich kündigen
kann. Nach Ablauf der Probezeit soll das Arbeitsverhältnis "beiderseits"
ordentlich unter Einhaltung der für den Arbeitgeber nach § 622 BGB gesetzlich
geltenden Kündigungsfristen gekündigt werden können.
Da das Arbeitsverhältnis schon seit dem Jahr 2000 bestand und der Arbeitsvertrag
vom Januar 2006 nach seinem § 1 nur einen früheren Anstellungsvertrag ersetzte,
spielt ersichtlich der Ablauf einer Probezeit keine Rolle. Als aufmerksamer und
sorgfältiger Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr konnte der Kläger unschwer
erkennen, dass auch er nur "beiderseits" ordentlich kündigen konnte, wenn er die
für die Arbeitgeberseite nach § 622 BGB gesetzlich geltenden Kündigungsfristen
einhält. Kündigungsfristen für die Arbeitgeberseite sind in § 622 Abs. 2 BGB
geregelt. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 beträgt die Kündigungsfrist für den
Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate
zum Ende des Kalendermonats. Durch § 13 Abs. 1 AV wurde diese Frist auch für die
ordentliche Kündigung seitens des Arbeitnehmers eingeführt.
Diese Regelung ist eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Zweifel an
der Transparenz dieser arbeitsvertraglichen Vereinbarung ließen sich nur hegen,
wenn man eine Bezugnahme auf gesetzliche Regeln an sich für intransparent
hielte. Das Transparenzgebot erfordert aber nicht, den Gesetzestext in den
Vertragstext aufzunehmen oder eine gesetzliche Regelung mit eigenen Worten
darzustellen oder zu erläutern.
Auch die fehlende genaue Verweisung auf § 622 Abs. 2 BGB lässt die Klausel nicht
intransparent werden, sie eröffnet auch keinen Raum für eine Anwendung der sog.
Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB). Durch die Eingangsformel von § 622 Abs. 2
BGB weist der Gesetzgeber auch für den juristischen Laien verständlich darauf
hin, dass es im Folgenden um die Fristen für eine Kündigung "durch den
Arbeitgeber" geht. Im Übrigen verkennt die Revision in diesem Zusammenhang, dass
auch bei einer Verweisung auf den konkreten Absatz der Gesetzestext herangezogen
werden muss, um die genaue Dauer der jeweils gültigen Kündigungsfrist zu
bestimmen.
3. Die Verlängerung der Fristen für eine ordentliche Arbeitnehmerkündigung ist
auch keine überraschende Klausel iSd. § 305c Abs. 1 BGB.
a) Danach werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann nicht
Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren
Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner
des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen brauchte. Überraschenden Klauseln muss
ein "Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt" innewohnen. Zwischen den durch
die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen
Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, insbesondere das äußere Erscheinungsbild des
Vertrages. Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel oder ihre
Unterbringung an unerwarteter Stelle können eine Bestimmung zu einer
ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen. Das Überraschungsmoment
ist desto eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. Im Einzelfall muss
der Verwender auf eine solche Klausel besonders hinweisen oder diese
drucktechnisch hervorheben (BAG 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - mwN, AP BGB §
307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28).
b) Das äußere Erscheinungsbild des AV deutet nicht auf einen Überraschungseffekt
hin. § 13 trägt, durch Fettdruck hervorgehoben, die Überschrift "Beendigung des
Arbeitsverhältnisses" und ist klar in fünf Absätze gegliedert, deren erster sich
ausschließlich mit der Frage der für beide Seiten geltenden ordentlichen
Kündigungsfristen befasst. Es handelt sich weder um eine versteckte Klausel noch
um eine an "falscher Stelle". Dass zu den Modalitäten der "Beendigung" auch und
gerade die Kündigungsfristen gehören, stellt keine überraschende Tatsache dar.
Dies ist auch vom Kläger nicht anders gesehen worden.
c) Die Verlängerung von Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer ist im
Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in
Formularverträge, wie den vorliegenden AV, nicht überraschend ist. Vor allem
aber sieht das Gesetz selbst diese Gestaltungsmöglichkeit ausdrücklich vor und
gibt dafür Regeln vor. Durch eine Gleichbehandlungsabrede können die für den
Arbeitgeber gesetzlich verlängerten Fristen auch auf die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer erstreckt werden. In § 622 BGB
findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Privatautonomie insoweit
eingeschränkt wäre. Durch § 622 Abs. 5 BGB soll nur sichergestellt werden, dass
die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fristen einzelvertraglich nicht verkürzt
werden. Die Vereinbarung längerer Kündigungsfristen bleibt nach dem
ausdrücklichen Gesetzeswortlaut davon unberührt, § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB. Durch
§ 622 Abs. 6 BGB schreibt der Gesetzgeber für Gleichbehandlungsklauseln vor,
dass für Kündigungen des Arbeitnehmers keine längere Frist vereinbart werden
darf als für Arbeitgeberkündigungen (BAG 29. August 2001 - 4 AZR 337/00 - BAGE
99, 24 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 174 = EzA BGB § 622 Tarifvertrag Nr. 2; ErfK/Müller-Glöge
§ 622 BGB Rn. 40). Eine allgemein übliche, vom Gesetz ausdrücklich angesprochene
und in Teilen sogar geregelte vertragliche Gestaltungsmöglichkeit ist nicht
überraschend.
4. Die Verlängerung der Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer stellt
schließlich auch aus anderen Gründen keine ungewöhnliche und den Kläger
unangemessen benachteiligende Regelung, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, dar, mit der er
nicht zu rechnen hatte.
a) Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, die
Verlängerung von Kündigungsfristen sei im Bereich niedriger Löhne sowie gering
qualifizierter Arbeitnehmer die Ausnahme und durch ein berechtigtes Interesse
des Arbeitgebers an dieser Regel nicht gedeckt. Für den Arbeitnehmer sei eine
solche Vertragsgestaltung mit erheblichen Nachteilen verbunden, da ihm ein
Wechsel seines Arbeitsplatzes bei Einhaltung einer mehrmonatigen Kündigungsfrist
"in der Regel unmöglich gemacht werde. Dies gelte jedenfalls im Bereich niedrig
bezahlter Tätigkeiten", für die neue Arbeitskräfte in der Regel kurzfristig
gesucht würden und in dem das mehrmonatige Zuwarten eines Arbeitgebers auf einen
an eine längere Kündigungsfrist gebundenen, neu einzustellenden Arbeitnehmer
"die Ausnahme darstellen dürfte". "Es dürfte daher keinen Zweifeln begegnen",
dass für den Kläger eine solche Klausel eine überraschende Regelung darstelle,
die deshalb nicht wirksam Bestandteil des Arbeitsvertrages der Parteien geworden
sei.
b) Zwar sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des
Klauselverwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. In
diesem Sinn unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten
Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte
Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile
ausgeglichen wird (BAG 21. April 2005 - 8 AZR 425/04 - AP BGB § 307 Nr. 3 = EzA
BGB 2002 § 309 Nr. 3). Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung
setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich
anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind
auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Es bedarf einer
umfassenden Würdigung der beiden Positionen unter Berücksichtigung des
Grundsatzes von Treu und Glauben. Dabei ist auch die Stellung der Klausel im
Gesamtvertrag zu berücksichtigen, ebenso wie kompensierende oder summierende
Effekte (BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 =
EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1). Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein
genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im
Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere
Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der
Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter
Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine
unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Werden Allgemeine
Geschäftsbedingungen für verschiedene Arten von Geschäften oder gegenüber
verschiedenen Verkehrskreisen verwendet, deren Interessen, Verhältnisse und
Schutzbedürfnisse generell unterschiedlich gelagert sind, so kann die Abwägung
zu gruppentypisch unterschiedlichen Ergebnissen führen. Sie ist in den Vertrags-
oder Fallgruppen vorzunehmen, wie sie durch die an dem Sachgegenstand
orientierte typische Interessenlage gebildet werden (BAG 4. März 2004 - 8 AZR
196/03 - aaO.).
c) Der Senat folgt den Vorinstanzen aber schon deswegen nicht, weil sie ihre
diesbezüglichen Überlegungen nicht auf vorgetragene oder offenkundige (§ 291
ZPO) Tatsachen gestützt haben. Der Kläger hatte erstinstanzlich (Schriftsatz vom
10. Januar 2007) nur vermutet,
"dass ein potentieller neuer Arbeitgeber sich ... nicht mehrere Monate an ein
verbessertes Vertragsangebot binden wird, da ein Arbeitskräftebedarf im
Regelfall kurzfristig besteht."
Diesen Hinweis, der keine konkrete Tatsachenbehauptung enthält, hat das
Arbeitsgericht aufgegriffen und zur Begründung seines Urteils tragend
herangezogen. Obwohl die Beklagte diese Vorgehensweise zu Recht mit der
Berufungsbegründung als unzutreffende Tatsachengrundlage bezeichnet hat, hat
auch das Berufungsgericht diese Begründung wiederholt und argumentativ
verstärkt. Zu Recht merkt die Revision an, dass sich auch das
Landesarbeitsgericht jeglicher Tatsachenfeststellung enthalten hat. Der "Bereich
niedrig bezahlter Tätigkeiten" wird ebenso wenig näher beschrieben wie die
Zuordnung eines Stundenlohns von 6,00 Euro zu diesem Bereich begründet wird.
Dass und wodurch ein solcher Bereich durch besondere arbeitsrechtliche
Gepflogenheiten gekennzeichnet und die Verlängerung von
Arbeitnehmerkündigungsfristen für ihn ungewöhnlich und daher überraschend sein
soll, wurde von keiner der Parteien behauptet und stellt auch keine allgemein
bekannte Tatsache dar, die ein Gericht seiner Entscheidungsfindung auch ohne
entsprechenden Parteivortrag zugrunde legen dürfte. Dabei kommt es nicht darauf
an, ob sich tatsächlich ein derartiger Niedriglohnsektor beschreiben lässt und
welche besonderen vertraglichen Umgangsformen und Gewohnheiten für ihn
festgestellt werden könnten. Denn solche Tatsachen sind nie vorgetragen und von
den Tatsachengerichten nicht festgestellt worden. Auch im Bereich der
AGB-Kontrolle kann die Rechtsfindung nicht auf bloße gerichtliche Vermutungen
gestützt werden.
III. Auch die Vertragsstrafenklausel, § 11 AV, hält einer Kontrolle nach den §§
305 ff. BGB stand.
1. Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen sind grundsätzlich nach § 309 Nr.
6 BGB unzulässig. Zwar bestimmt § 11 Abs. 2 Satz 1 4. Alt. AV die Verwirkung der
Vertragsstrafe gerade für den Fall, dass sich der Arbeitnehmer von dem
Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist unberechtigt
löst. § 309 Nr. 6 BGB ist aber vorliegend nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht
anwendbar, weil die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten dem entgegenstehen.
Der Ausschluss der Vollstreckbarkeit der Arbeitsleistung nach § 888 Abs. 3 ZPO
ist eine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit iSd. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB. Bei
der Erbringung der Arbeitsleistung handelt es sich grundsätzlich um eine nicht
vertretbare Handlung, da der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Arbeitsleistung
höchstpersönlich zu erbringen, wenn die Parteien nicht etwas anderes vereinbart
haben (§ 613 BGB). Vertragsstrafenvereinbarungen in Formulararbeitsverträgen
sind daher nicht nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig. Ihre Unwirksamkeit
kann sich jedoch aus § 307 BGB ergeben (BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE
110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1). Dabei ist zum Schutz
des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen (BAG 14. August 2007 - 8 AZR
973/06 - AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28).
2. Die Vertragsstrafenklausel genügt dem Transparenzerfordernis des § 307 Abs. 1
Satz 2 BGB.
§ 11 Abs. 2 AV ist klar gegliedert. Sein Satz 1 zählt, auch für einen
juristischen Laien verständlich, fünf Fälle auf, in denen die Vertragsstrafe
verwirkt wird, darunter auch die Lösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung
der maßgeblichen Kündigungsfrist und ohne Rechtfertigung dafür. Satz 2 legt die
Höhe der verwirkten Vertragsstrafe für drei Fälle, darunter auch für den Fall
der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, fest. Satz 3 legt für die beiden
übrigen Fälle, in denen die Vertragsstrafe verwirkt sein soll, deren Höhe auf
ein Bruttomonatsentgelt fest. Wenn auch in einem Absatz hintereinander
aufgezählt, sind die Anwendungsfälle für eine Vertragsstrafenverwirkung
verständlich beschrieben und umfassen klar den Fall einer unfristigen
ordentlichen Arbeitnehmerkündigung. Zudem wird in § 11 Abs. 2 Satz 1 AV gerade
formuliert "ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist" und nicht etwa,
wie es der Auffassung der Revision entsprechen würde, "ohne Einhaltung der
gesetzlichen Mindestkündigungsfrist".
3. Die Vertragsstrafenklausel verstößt weiter nicht gegen die Unklarheitenregel
des § 305c Abs. 2 BGB.
a) Die Beklagte hat nicht pauschal und für alle Fälle eines Vertragsverstoßes,
sondern nur für bestimmte Fälle, darunter auch den der Nichteinhaltung der
Kündigungsfrist, eine gestaffelte ("für jeden Tag der Zuwiderhandlung") und
grundsätzlich nach Tagen zu bemessende Vertragsstrafe vorgegeben. Auch die
Berechnungsweise (§ 4 Abs. 1 AV) wurde angegeben. Zudem wurde eine hinlänglich
klare Vertragsstrafenhöchstgrenze formuliert: "... insgesamt jedoch nicht mehr
als das in der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ansonsten zu zahlende
Arbeitsentgelt". Dies stellt, auch aus der Sicht des Klägers, auf die
Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB oder - im Fall der Probezeit - auf die des
§ 622 Abs. 3 BGB ab. Die Begrenzung der gestaffelten Vertragsstrafe auf eine
vierwöchige Vergütung (nicht: auf ein Bruttomonatsentgelt) enthält keine
Unklarheiten und wurde im Übrigen von der Beklagten bei der Berechnung der vom
Kläger verwirkten Vertragsstrafe eingehalten.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers führt die Erwähnung des "in der
gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ansonsten zu zahlenden Arbeitsentgelts" in §
11 Abs. 2 Satz 2 AV nicht zu Unklarheiten und damit zur Unwirksamkeit der
gesamten Vertragsstrafenklausel. Auch für den juristisch nicht geschulten
Arbeitnehmer erkennbar und unterscheidbar wird von der "Einhaltung der
maßgeblichen Kündigungsfrist" dann gesprochen, wenn es um die Verwirkung der
Vertragsstrafe geht, also in § 11 Abs. 2 Satz 1 AV. Der Begriff der
"gesetzlichen Mindestkündigungsfrist" taucht dagegen in § 11 Abs. 2 Satz 2 AV
auf, der klar und verständlich die Höhe der nach Satz 1 verwirkten
Vertragsstrafe regelt. Gerade die Verwendung unterschiedlicher Begriffe zu
unterschiedlichen Regelungsmaterien soll den aufmerksamen und sorgfältigen
Arbeitnehmer vor der Annahme bewahren, er habe stets nur die gesetzliche
Mindestkündigungsfrist einzuhalten. Auch ein Laie versteht, dass "gesetzliche
Mindestkündigungsfrist" etwas anderes als "Bruttomonatsentgelt" sein muss.
4. Die Vertragsstrafenabrede stellt schließlich keine unangemessene
Benachteiligung des Klägers dar.
a) Die Anwendbarkeit des § 307 Abs. 1 und 2 BGB ist nicht durch § 307 Abs. 3
Satz 1 ausgeschlossen. § 307 BGB ist anwendbar, wenn durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende
Regelungen vereinbart werden. Das Gesetz sieht für den Fall des Verstoßes gegen
eine arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist keine Verpflichtung zur
Zahlung einer Vertragsstrafe vor. § 11 AV stellt damit eine die
Rechtsvorschriften ergänzende Regelung dar.
b) Die Vertragsstrafenklausel ist nicht nach der Zweifelsregel des § 307 Abs. 2
Nr. 1 BGB unwirksam. Danach ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel
anzunehmen, wenn eine Vertragsbestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Ein
solcher Fall liegt nicht vor. Durch die Vertragsstrafe soll eine
Vertragsgestaltung durchgesetzt werden, für die der Gesetzgeber mit § 622 Abs. 6
BGB ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet hat. Zudem wird durch § 15 Abs. 4
TzBfG deutlich, dass sogar eine Bindung auf bis zu fünf Jahre ohne ordentliche
Kündigungsmöglichkeit zulässig sein soll.
c) Eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ebenfalls
nicht gegeben. Die Vertragsstrafe ist nicht unangemessen hoch.
Eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch aus
der Höhe der Vertragsstrafe folgen (BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110,
8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1). Die Beklagte hat jedoch zum
einen in § 11 Abs. 2 Satz 2 AV eine der Dauer der Vertragsverletzung
proportionale Vertragsstrafe formuliert ("für jeden Tag der Zuwiderhandlung"),
zum anderen hat sie eine Obergrenze für die Vertragsstrafe geschaffen, die
unterhalb eines Bruttomonatsentgeltes liegt, nämlich in Höhe des in der
gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ansonsten zu zahlenden Arbeitsentgeltes.
Dieses entspricht während einer vereinbarten Probezeit dem Arbeitsentgelt für
zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB), ansonsten der Vergütung von vier Wochen (§ 622
Abs. 1 BGB). Zu einer Vertragsstrafe, wie sie die Beklagte in nicht streitiger
Höhe für die gesetzliche Mindestkündigungsfrist berechnet, kommt es vorliegend
nur, weil der Kläger durch seine Kündigung die Frist für die Lösung vom
Arbeitsverhältnis um den Zeitraum vom 16. September bis zum 31. Oktober 2006
verkürzt hat. Darauf hatte ihn die Beklagte mit ihren beiden Hinweis- und
Aufforderungsschreiben vom 25. August 2006 und vom 1. September 2006
ausdrücklich hingewiesen, so dass der Kläger noch durch vertragstreues Verhalten
die Möglichkeit gehabt hätte, die Höhe der Vertragsstrafe zu mindern oder sie
ganz zu vermeiden. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung und -praxis liegt
keine Übersicherung des Arbeitgebers vor, zumal es keine feste Höchstgrenze für
eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgeltes gibt (BAG 25. September
2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 54 ff., AP BGB § 307 Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 310 Nr.
7).
IV. Die beiden Vertragsklauseln zur Gestaltung der Kündigungsfristen und zur
Vertragsstrafe als Sanktion bei Verletzung der vereinbarten Kündigungsfristen
sind schließlich auch in der Zusammenschau weder ungewöhnlich noch überraschend.
1. Untypische Sonderinteressen der Beklagten kommen in der vorliegenden
Vertragsgestaltung nicht zur Geltung. Ein geringeres Bedürfnis des Arbeitgebers,
im "niedrigeren Sektor" eine arbeitsvertragswidrige und schuldhafte
Nichtaufnahme oder Beendigung der Arbeitstätigkeit der Arbeitnehmer durch
Vertragsstrafen zu erschweren, ist nicht erkennbar, ebenso wenig wie ein etwa
damit korrelierendes gesteigertes Bedürfnis der Arbeitnehmerseite, möglichst
schnell den Arbeitsplatz aufgeben zu können. Bei der Gestaltung der
Kündigungsfristen hat der Gesetzgeber nicht nach Beschäftigungssektoren
differenziert, zudem fehlt es an Tatsachenfeststellungen zu einem sog.
"Niedriglohnbereich".
2. Vertragsstrafen zur Sanktion bei vorzeitiger tatsächlicher Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer, weil er die maßgebliche
Kündigungsfrist oder den Kündigungstermin nicht einhält und entsprechend seine
Arbeitsleistungen nicht mehr bis zum rechtlichen Vertragsende erbringt, sind ein
üblicher Anwendungsfall von Vertragsstrafen. Mit einer solchen Bestimmung muss
der Arbeitnehmer rechnen (BAG 27. April 2000 - 8 AZR 301/99 -; HK-ArbR/Boemke/Ulrici
§ 305c BGB Rn. 11). Längere als in § 622 Abs. 1 BGB vorgesehene, für beide
Vertragsparteien gleiche Kündigungsfristen können durch Strafversprechen
gesichert werden (BAG 27. Mai 1992 - 5 AZR 324/91 - Rn. 22, EzA BGB § 339 Nr.
8).
3. Weiter ist zu berücksichtigen, dass vorliegend die Vereinbarungen nicht
anlässlich der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses getroffen wurden, sondern im
bereits bestehenden Arbeitsverhältnis der frühere Anstellungsvertrag durch den
AV vom Januar 2006 ersetzt wurde. Daher befand sich der Kläger, als er den neuen
Vertrag unterschrieb, in einer ungleich stärkeren Position als ein von außen
kommender Bewerber um eine freie Stelle. Hätte der Kläger die neuen
arbeitsvertraglichen Regelungen abgelehnt, wäre das Arbeitsverhältnis zu den
früheren Bedingungen fortzuführen gewesen. Die Annahme liegt daher nahe, dass
auch dem Kläger die neuen, von der Beklagten vorformulierten Vertragsbedingungen
in der Gesamtschau attraktiver erschienen als die bisherigen Regelungen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 ZPO.