Vertragsstrafe
im Dienstvertrag - Herabsetzung
Bundesarbeitsgericht
Az: 5 AZR
636/92
Urteil vom
06.10.1993
In Sachen hat der Fünfte Senat des
Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 1993
durch XXX für Recht erkannt:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen
vom 9. Juni 1992 - 1 Sa 12/91 + 71/91 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch über die Höhe der
Vertragsstrafe, welche die Klägerin vom Beklagten wegen Nichtantritts der Arbeit
verlangt.
Die Parteien schlossen am 28. Januar 1989 einen Dienstvertrag ab, wonach der
Beklagte mit Wirkung vom 1. April 1989 für die Klägerin als Prokurist gegen ein
monatliches Bruttogehalt von 6.000,-- DM (bei 13 Monatsgehältern) tätig werden
sollte. Weiter vereinbarten die Parteien, daß dem Beklagten eine Tantieme in
Höhe von 5 % des Jahresgewinns vor Steuern zustehen sollte und daß er einen Pkw
der Mittelklasse, der ihm zur Verfügung gestellt werden sollte, auch privat
benutzen dürfe. Die Klägerin plante, den Beklagten nach Ablauf von zwei Jahren
in die Geschäftsführung aufzunehmen. Weiter haben die Parteien vereinbart, daß
die Kündigungsfrist für beide Teile drei Monate zum Quartalsende betragen solle.
Für den Fall der Nichtaufnahme seiner Tätigkeit sollte der Beklagte den Betrag
des dreifachen monatlichen Bruttogehaltes als Vertragsstrafe zahlen.
Mit Schreiben vom 17. Februar 1989, das der Klägerin nicht mehr am selben Tage
zuging, teilte der Beklagte mit, daß er den Dienstvertrag aufgrund eines
privaten Ereignisses auflösen möchte.
In der Folgezeit kam es nicht zu dem vereinbarten Dienstantritt des Beklagten.
Daraufhin nahm ihn die Klägerin auf Zahlung von drei Monatsgehältern als
Vertragsstrafe in Anspruch. Sie hat vorgetragen, sie habe für den Beklagten
nicht so schnell einen Ersatzmann finden können. Sie hätte, ohne den Beklagten
als Arbeitnehmer zu gewinnen, nicht Geschäftsräume zu einer monatlichen
Kaltmiete von 3.200,-- DM für die Dauer von fünf Jahren angemietet, sondern nur
für monatlich 1.000,-- DM bis 1.200,-- DM.
Darüber hinaus sei ihr durch den Nichtantritt der Arbeit seitens des Beklagten
ein erheblicher weiterer Schaden entstanden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.
April 1989 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Vertragsstrafe
herabzusetzen. Er hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung,
geltend gemacht, die Vertragsstrafe sei unverhältnismäßig hoch. Auch im Hinblick
auf seine gegenwärtigen Einkommensverhältnisse und auf seine Unterhaltspflichten
müsse die Vertragsstrafe herabgesetzt werden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat
das Landesarbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Betrag
von 6.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. April 1989 zu zahlen. Im übrigen
hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die
Revision, mit der die Klägerin ihr Klageziel der Verurteilung des Beklagten zur
Zahlung einer Vertragsstrafe von insgesamt 18.000,-- DM weiterverfolgt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht ist bei der Erörterung der Frage, ob die zwischen den
Parteien vereinbarte Vertragsstrafe gemäß § 343 Abs. 1 BGB herabzusetzen sei,
von den Grundsätzen ausgegangen, die die Rechtsprechung hierzu entwickelt hat.
So hat es hervorgehoben, bei der Prüfung der Angemessenheit der Vertragsstrafe
seien alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es hat dann aber
ausgeführt, regelmäßig werde als Vertragsstrafe bei Vertragsbruch oder
Nichtaufnahme der Tätigkeit ein Monatsverdienst des Arbeitnehmers für angemessen
erachtet. In dieser Allgemeinheit hat sich die Rechtsprechung jedoch bislang
nicht festgelegt.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Würtemberg, auf das sich das angefochtene Urteil
beruft, hat im Gegenteil eine höhere Vertragsstrafe als zulässig angesehen
(Urteil vom 14. Mai 1963 - 7 Sa 24/63 - AP Nr. 2 zu § 339 BGB). Das
Landesarbeitsgericht Berlin hat eine Vertragsstrafe in Höhe eines
Monatseinkommens als zulässig angesehen in einem Fall, in welchem auch lediglich
ein Monatsbezug als Vertragsstrafe vereinbart worden war (Urteil vom 19. Mai
1980 - 9 Sa 19/80 - AP Nr. 8 zu § 339 BGB). In den vom Bundesarbeitsgericht
bisher behandelten Fällen war als Vertragsstrafe immer nur ein Monatsbezug (oder
weniger) vereinbart (vgl. BAGE 46, 50 = AP Nr. 9 zu § 339 BGB; Senatsurteil vom
13. Juni 1990 - 5 AZR 304/89 -, nicht veröffentlicht; Senatsurteil vom 9. Juni
1993 - 5 AZR 470/92 -, nicht veröffentlicht). Es kann dahingestellt bleiben, ob
das angefochtene Urteil, wenn es sich ausschließlich an die allenfalls als
Faustregel zu verstehende Obergrenze von einem Monatsbezug gehalten hätte, als
fehlerhaft anzusehen gewesen wäre. Das Landesarbeitsgericht hat nämlich darüber
hinaus verschiedene weitere Gesichtspunkte hervorgehoben und gegeneinander
abgewogen. So hat es ausgeführt, eine Vertragsstrafe von einem Monatsverdienst
entspreche in Wirklichkeit dem Nettoverdienst für die (bisherige) gesetzliche
Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende. Es hat dann weiter in
fallbezogener Abwägung die behauptete Überdimensionierung der Büroräume und das
Fehlen eines Fachmanns durch das Verhalten des Beklagten als weitere Umstände
bedacht.
Das Landesarbeitsgericht hat ferner ausgeführt, die Abwägung aller Umstände des
vorliegenden Falles ergebe nach seiner Überzeugung, daß eine Vertragsstrafe in
Höhe eines zwischen den Parteien vereinbarten Bruttomonatsverdienstes den
Belangen beider Seiten angemessen Rechnung trage. Damit hat das
Landesarbeitsgericht zu erkennen gegeben, daß es jedes berechtigte Interesse der
Parteien in Betracht gezogen hat. Wesentliche Umstände hat es dabei nicht
übersehen. Das Landesarbeitsgericht war auch nicht verpflichtet, jeden
Gesichtspunkt, den die Klägerin vorgebracht hat, in seine Abwägung
einzubeziehen; entscheidend ist nur, ob es die wesentlichen Umstände des
Einzelfalles erkannt und gegeneinander abgewogen hat. Das ist geschehen. Bei der
Frage der Unverhältnismäßigkeit einer vereinbarten Vertragsstrafe hat die
Tatsacheninstanz hinsichtlich der Gewichtung der Einzelumstände einen
Beurteilungsspielraum. Daß das Landesarbeitsgericht bei der Wahrnehmung dieses
Spielraumes in rechtsfehlerhafter Weise verfahren wäre, läßt sich nicht
feststellen.