Vertragsstrafe
in Arbeitsvertrag - Wirksamkeit
Bundesarbeitsgericht
Az: 8 AZR
717/07
Urteil vom
25.09.2009
Die Revision des Beklagten gegen
das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2007 - 18
Sa 506/07 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf restliches Gehalt für
Juli 2006 gegen den der Beklagte mit einem Gegenanspruch wegen einer
Vertragsstrafe, den er im Übrigen mit einer Widerklage verfolgt, aufgerechnet
hat.
Der Beklagte betreibt als Schulträger eine private Grundschule, die S. Die
Klägerin war seit dem 1. Juli 2003 bis zum 31. Juli 2006 bei dem Beklagten als
Lehrkraft beschäftigt. Ihr Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt 2.958,86 Euro.
In dem von dem Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2003 heißt
es ua.:
„§ 4
Dieser Dienstvertrag ist unbefristet und kann mit einer Schutzfrist von zwei
Monaten zum 31. Juli gekündigt werden.
Die Vertragsschließenden sind sich einig, dass die ordentliche Kündigung wegen
der besonderen pädagogischen Bedeutung eines kontinuierlichen Unterrichts nur
zum 31. Juli möglich ist. Wird der Kündigungstermin nicht eingehalten und kommt
die Lehrkraft ihrer Verpflichtung zur Dienstleistung bis zum Ablauf des
Dienstvertrages nicht nach, wird die Zahlung einer Vertragsstrafe von drei
Bruttomonatsgehältern mit sofortiger Wirkung fällig. Dieser Betrag wird dem
Förderverein der S zugunsten der Schüler zur Verfügung gestellt.
…
§ 7
Die Ferien sind die gleichen wie an öffentlichen Schulen des Bezirks
Charlottenburg. Der Urlaubsanspruch der Lehrkraft ist durch die Schulferien
abgegolten. Die Gehaltszahlung wird durch die Ferien nicht unterbrochen."
Der Beklagte hat Arbeitsverträge mit diesen Formulierungen in einer Vielzahl von
Fällen verwendet.
Im Frühjahr 2006 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie beabsichtige nach
Hamburg an eine öffentliche Schule zu wechseln, da ihr Verlobter dort einen
Arbeitsplatz habe, sie bald heiraten und deshalb nach Hamburg ziehen wolle. In
der ersten Juniwoche erklärte die Klägerin gegenüber der Schulleitung, weiter
beschäftigt werden zu wollen, weil sie bislang noch keine Zusage aus Hamburg
erhalten habe. Das Schulamt in Hamburg bot der Klägerin Ende Juni 2006 eine
Stelle an einer Grundschule an. Da in der S wegen des Beginns der
Fußballweltmeisterschaft die Ferien vorgezogen worden waren, konnte die Klägerin
in der Schule niemand erreichen, um diese Information weiterzugeben. Sie
kündigte mit Schreiben vom 5. Juli 2006 ihr Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2006.
Die Sommerferien 2006 an den öffentlichen Schulen im Land Berlin hatten am 5.
Juli 2006 begonnen. In der S begann am 31. Juli 2006 der Unterricht. An diesem
Tage erschien die Klägerin zur Unterrichtserteilung. Mit Schreiben vom 8. Juli
2006 erklärte sie gegenüber dem Beklagten, sie werde in der Zeit vom 31. Juli
2006 bis 13. August 2006 unterrichten und wäre dankbar für eine Bestätigung,
dass ihr Dienstverhältnis mit der S in dem Zeitraum vom 31. Juli 2006 bis zum
13. August 2006 fortbestehe und erst danach aufgrund ihrer Kündigung beendet
werde. Dies lehnte der Beklagte ab. Er teilte der Klägerin mit Schreiben vom 31.
Juli 2006 mit, dass er zur Kenntnis nehme, dass sie den Dienstvertrag beenden
wolle, ohne die darin vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten; für diesen Fall
sehe der Dienstvertrag eine an den Förderkreis der S zu zahlende Vertragsstrafe
vor. Deshalb werde er das Juligehalt direkt an den Förderkreis überweisen.
Weiter forderte er die Klägerin auf, den Differenzbetrag dem Förderkreis
zukommen zu lassen. In der Folgezeit zahlte der Beklagte das abgerechnete Gehalt
für Juli 2006 in Höhe von 1.695,59 Euro netto nicht an die Klägerin aus.
Der Beklagte stellte für die Klägerin keine Ersatzkraft im neuen Schuljahr ein.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung des Juligehaltes in Höhe von
1.695,59 Euro netto geltend gemacht. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6.
Oktober 2006 im Wege der Widerklage beantragt, die Klägerin zur Zahlung von
8.876,58 Euro brutto abzüglich 765,59 Euro netto an den Förderverein der S e.V.
zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 16. November 2006 hat er den
Widerklageantrag auf einen Betrag in Höhe von 8.166,14 Euro geändert.
In der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2007 vor dem Arbeitsgericht hat der
Beklagte die Klageforderung in Höhe von 985,15 Euro anerkannt.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe das Gehalt für Juli 2006 in voller Höhe
zu. Der Beklagte habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, denn die
vertragliche Vertragsstrafenabrede sei wegen unangemessener Benachteiligung nach
§ 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Vertragsstrafe stelle auch eine Übersicherung
des Beklagten dar.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 710,44 Euro netto nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat zuletzt beantragt,
die Klage abzuweisen und im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an
den Förderverein der S e.V. 8.166,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 6.
Oktober 2006 zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte meint, ihm stehe nach § 4 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 2003
gegen die Klägerin ein Vertragsstrafenanspruch in Höhe von drei Monatsgehältern,
dh. iHv. 8.876,58 Euro (= 3 x 2.958,86 Euro) zu. Er hält die
Vertragsstrafenregelung des Arbeitsvertrages für wirksam. Den über die
Pfändungsfreigrenze in Höhe von 985,15 Euro hinausgehenden einbehaltenen Betrag
aus der Lohnabrechnung für Juli 2006 (= 710,44 Euro) verrechne er mit seinem
Vertragsstrafenanspruch, der im Übrigen im Wege der Widerklage geltend gemacht
werde. Aus pädagogischen Gründen lege er größten Wert darauf, dass die Schüler
der Grundschule während des Schuljahres von denselben Lehrern betreut würden.
Dies stelle er dadurch sicher, dass die Arbeitsverträge nur jeweils zum Ende des
Schuljahres und mit einer Frist von zwei Monaten zum Schuljahresende gekündigt
werden können. Die Kündigung müsse spätestens bis zum 31. Mai erfolgen. Auf
diese Frist sei er angewiesen, um einen neuen Lehrer finden zu können. Die im
Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsregelung sei zulässig und bedürfe auch
keiner Rechtfertigung, weil sie sich aus den tragenden Grundgedanken der § 15
Abs. 3, Abs. 4 TzBfG, § 622 Abs. 5, Abs. 6 BGB ergebe. Sein berechtigtes
Interesse an der Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit müsse auch bei der Höhe
der Vertragsstrafe berücksichtigt werden. Bei einer Schule führten Kündigungen
zur Unzeit zu pädagogischen Nachteilen, die finanziell nicht messbar seien. Die
Vertragsstrafe komme außerdem nicht ihm, sondern dem Förderverein der Schule
zugute.
Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Anerkenntnisteilurteil und Schlussurteil
stattgegeben, wobei sich das Anerkenntnisteilurteil auf den anerkannten Betrag
in Höhe von 985,15 Euro bezieht. Die Widerklage hat das Arbeitsgericht
abgewiesen. Die gegen das Schlussurteil gerichtete Berufung des Beklagten hat
das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag und die
Widerklage weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision
beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Der Klägerin steht die geltend
gemachte Restvergütung für Juli 2006 zu, dem Beklagten aber nicht die geforderte
Vertragsstrafe.
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet: Der Gehaltsanspruch der Klägerin für Juli 2006 in Höhe von 710,44
Euro netto sei nicht durch Aufrechnung erloschen, weil der Beklagte keinen
Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe gegen die Klägerin habe. Aus diesem
Grunde sei auch die Widerklage unbegründet. Die Regelung in § 4 des
Arbeitsvertrages sei zwar nicht nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam, denn eine
angemessene Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten im
Sinne des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB führten zu dem Ergebnis, dass Vertragsstrafen
grundsätzlich weiterhin im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen in
Arbeitsverträge einbezogen werden könnten. Die Vertragsstrafenabrede sei auch
nicht deshalb unwirksam, weil die vereinbarte einmalige Kündigungsmöglichkeit im
Jahr oder die Festlegung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten zu
diesem Termin eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
darstelle. Das Interesse des Beklagten an der Gewährleistung eines
kontinuierlichen Unterrichts sowie die Notwendigkeit der rechtzeitigen
Beschaffung einer Ersatzkraft ohne Störung des kontinuierlichen Unterrichts
seien geeignet, die Kündigungsregelung sachlich zu rechtfertigen. In § 15 Abs. 4
TzBfG komme die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, dass eine Bindung von einem
Jahr nicht grundsätzlich vom Gesetz missbilligt werde. Auch § 622 Abs. 5 Satz 3
iVm. Abs. 6 BGB zeige, dass längere als in § 622 Abs. 1 BGB genannte
Kündigungsfristen vereinbart werden dürften, sofern dies für beide Vertragsteile
gelte. Die Unwirksamkeit des § 4 des Arbeitsvertrages gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB folge allerdings daraus, dass die vereinbarte Vertragsstrafe von drei
Bruttomonatsentgelten unangemessen hoch sei. Bei formularmäßigen Strafabreden
sei als absolute Obergrenze im Interesse der Rechtssicherheit und bei
notwendiger Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit von
Arbeitnehmern die Höhe eines Monatsgehaltes festzulegen. Ein Abweichen nach oben
sei auch in Fällen einer von der Norm abweichenden Interessenlage des
Arbeitgebers nicht möglich. Vorliegend würden auch die von dem Beklagten
angeführten Interessen eine höhere Vertragsstrafe als ein Monatsentgelt nicht
rechtfertigen können, denn diese seien bereits bei der Bewertung der Regelungen
eingeflossen, die den Vertragsstrafe auslösenden Vertragsbruch begründen würden.
Eine Doppelberücksichtigung scheide ebenso aus wie das Argument der
„Abschreckungswirkung", weil dieses - jedenfalls mittelbar - bei der Frage der
Zulässigkeit der Vertragsstrafen im Arbeitsrecht eingeflossen sei. Eine
geltungserhaltende Reduktion komme nicht in Betracht. § 343 BGB sei nur bei
einer verwirkten, also wirksam vereinbarten Vertragsstrafe anwendbar.
B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält nicht in allen Punkten seiner
Begründung, aber im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
I.Die Klage ist, soweit sie dem Revisionsgericht zur Entscheidung vorliegt,
nämlich in Höhe von 710,44 Euro netto nebst den geltend gemachten Zinsen,
begründet.
1. Der Anspruch auf Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Arbeitsentgelts für
den Monat Juli 2006 folgt aus § 611 Abs. 1 2. Halbsatz BGB in Verbindung mit dem
Arbeitsvertrag, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 31. Juli 2006
bestanden hat und gemäß § 7 Satz 3 des Arbeitsvertrages die Gehaltszahlung nicht
durch die Ferien unterbrochen wird.
2. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt für Juli 2006 ist nicht durch Aufrechnung des
Beklagten mit einer Vertragsstrafenforderung erloschen, § 389 BGB.
a) Bei den Bestimmungen in § 4 des Arbeitsvertrages handelt es sich um
Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB.
Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde im Jahre 2003 geschlossen, so dass auf ihn
die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur
Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 anzuwenden sind. Hierzu
gehört auch die in den §§ 305 bis 310 BGB geregelte Gestaltung des
Schuldverhältnisses durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach den
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der
arbeitsvertraglichen Regelung in § 4 des Arbeitsvertrages um eine von dem
Beklagten vorformulierte und in einer Vielzahl von Fällen verwendete
Vertragsbestimmung. Nach der Legaldefinition des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt
diese Vertragsbedingung daher eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar.
b) Sowohl die unter § 4 Satz 1 und 2 des Arbeitsvertrages vereinbarten
Kündigungsbestimmungen als auch die in § 4 Satz 3 des Arbeitsvertrages
vereinbarte Vertragsstrafe sind Vertragsbestandteile geworden. Der Inhalt des §
4 des Arbeitsvertrages stellt keine überraschende Klausel iSd. § 305c Abs. 1 BGB
dar.
Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach
dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der
Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht.
Überraschenden Klauseln muss ein „Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt"
innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten
Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch
bestehen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere das äußere
Erscheinungsbild des Vertrages. So kann der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer
Klausel oder ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle die Bestimmung zu einer
ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen. Das Überraschungsmoment
ist desto eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. Im Einzelfalle
muss der Verwender ggf. auf die Klausel besonders hinweisen oder diese
drucktechnisch hervorheben (Senat 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - AP BGB § 307
Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28 mwN) .
Weder die Verlängerung der in § 622 Abs. 1 BGB geregelten Kündigungsfrist noch
die Festlegung eines bestimmten jährlichen Kündigungstermins in § 4 Satz 1 des
Arbeitsvertrages sind bei Arbeitsverträgen mit Lehrkräften an allgemeinbildenden
Schulen ungewöhnliche oder überraschende Regelungen. Ebenso sind Vertragsstrafen
zur Sanktion bei vorzeitiger tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitnehmer, nämlich weil dieser die maßgebliche Kündigungsfrist bzw.
den Kündigungstermin nicht einhält und entsprechend seine Arbeitsleistungen
nicht mehr bis zum rechtlichen Vertragsende erbringt, weder ungewöhnlich noch
überraschend. Mit einer solchen Bestimmung muss der Arbeitnehmer rechnen (vgl.
BAG 27. April 2000 - 8 AZR 301/99 -; Boemke/Ulrici in Däubler/Hjort/Hummel/Wolmerath
Arbeitsrecht § 305c BGB Rn. 11) . Die Vertragsstrafenabrede ist auch nicht an
einer überraschenden Stelle im Vertragstext untergebracht. Denn sie schließt
sich in § 4 Satz 3 des Arbeitsvertrages unmittelbar an die Bestimmungen in § 4
Satz 1 und 2 des Arbeitsvertrages an, welche die Kündigungsfrist und den
Kündigungstermin regeln. Zwar fehlt es sowohl an einer drucktechnischen
Hervorhebung der Vertragsstrafe als auch an einem entsprechenden besonderen
Hinweis auf die Vertragsstrafe (zB durch eine besondere Überschrift). Dies ist
aber unschädlich, weil der gesamte Vertragstext ein gleiches fließendes
Schriftbild hat, das keinerlei drucktechnische optische Besonderheiten oder
Hervorhebungen enthält. Kein Paragraph ist mit einer Überschrift oder einem
Stichwort versehen. Das äußere Erscheinungsbild des Vertrages führt demnach
nicht dazu, dass bei dem Arbeitnehmer bestimmte Erwartungen hinsichtlich des
Vertragsinhalts geweckt werden, vielmehr muss sich dieser von vornherein den
gesamten Vertragstext durchlesen, um den Vertragsinhalt vollständig zu erfassen
(vgl. LAG Schleswig-Holstein 2. Februar 2005 - 3 Sa 515/04 - NZA-RR 2005, 351).
c) Der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist nicht bereits deshalb
ausgeschlossen, weil das Vertragsstrafeversprechen in § 4 Satz 3 des
Arbeitsvertrages die Einhaltung der Kündigungsbestimmungen in § 4 Satz 1 des
Arbeitsvertrages sichern soll.
Ein Vertragsstrafeversprechen ist nach § 134 BGB unwirksam, wenn damit eine
unwirksame Hauptverbindlichkeit gesichert werden soll bzw. der Arbeitnehmer zur
Einhaltung von nicht wirksam vereinbarten Kündigungsfristen angehalten werden
soll.
Längere als in § 622 Abs. 1 BGB vorgesehene, für beide Vertragsparteien gleiche
Kündigungsfristen können durch Strafversprechen gesichert werden (BAG 27. Mai
1992 - 5 AZR 324/91 - Rn. 22, EzA BGB § 339 Nr. 8) . Die zwischen den Parteien
vertraglich festgelegten Kündigungsbestimmungen sind weder ganz noch teilweise
unwirksam.
Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht von einer Wirksamkeit der Regelungen
über Kündigungstermin und -frist in § 4 Satz 1 und 2 des Arbeitsvertrages
ausgegangen. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils zum
31. Juli eines Jahres steht in Einklang mit § 622 BGB und ist weder nach § 309
Nr. 9 BGB noch nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
aa) Aus § 622 Abs. 6 BGB folgt, dass die Arbeitsvertragsparteien eine längere
als die in § 622 Abs. 1 BGB vorgesehene Kündigungsfrist vereinbaren dürfen.
Voraussetzung dafür ist, dass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch
den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden darf als für die
Kündigung durch den Arbeitgeber.
bb) Danach ist die zwischen den Parteien vereinbarte Kündigungsfrist
einschließlich des festgelegten Kündigungstermins nicht unwirksam. Die Regelung
in § 4 Satz 1 des Arbeitsvertrages gilt sowohl für die Klägerin als auch für den
Beklagten. Die Klägerin wird allein dadurch, dass sie nur einmal im Jahr zum 31.
Juli das Arbeitsverhältnis kündigen darf und dabei die Kündigung spätestens bis
zum 31. Mai gegenüber dem Beklagten erklären muss, nicht in ihrem Grundrecht aus
Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. So hat auch das Bundesarbeitsgericht die
Vereinbarung einer einjährigen Kündigungsfrist für wirksam angesehen (BAG 17.
Oktober 1969 - 3 AZR 442/68 - AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 7 = EzA HGB § 60 Nr.
2) . Im Streitfalle ist zu berücksichtigen, dass auch der Beklagte sich auf Art.
12 Abs. 1 GG berufen darf. Die Klägerin ist als Lehrkraft an der von dem
Beklagten betriebenen Grundschule tätig. Ein Lehrkraftwechsel während des
Schuljahres kann erhebliche Beeinträchtigungen für die Organisation des
Unterrichts und für die Durchführung des Unterrichts einschließlich der
Betreuung der Kinder mit sich bringen. Genauso bedarf die Einstellung einer
Ersatzkraft eines zeitlichen Vorlaufs. Dies rechtfertigt die für beide
Vertragsparteien von § 622 Abs. 1 BGB abweichenden Kündigungsbestimmungen. Art.
12 Abs. 1 GG gebietet nicht, dass dem Arbeitnehmer ein jederzeitiger Berufs-
bzw. Arbeitsplatzwechsel ermöglicht werden muss. Zu berücksichtigen ist des
Weiteren, dass die Kündigungsfrist für beide Parteien nicht nur Nachteile,
sondern auch Vorteile bringt, für die Klägerin nämlich einen erhöhten
Bestandsschutz ihres Arbeitsverhältnisses. Der Gesetzgeber hat im Übrigen durch
§ 15 Abs. 4 TzBfG zum Ausdruck gebracht, dass auch eine für den Arbeitnehmer
vertragliche Bindung von bis zu fünf Jahren ohne die Möglichkeit, eine
ordentliche Kündigung auszusprechen, zulässig ist. Auch im Falle des § 15 Abs. 4
TzBfG ist es für den Arbeitnehmer ausgeschlossen, bei einem besseren
Vertragsangebot den bestehenden Arbeitsvertrag vorzeitig zu kündigen. Dieser
Arbeitnehmer hat ebenfalls das Risiko, dass er nach Ablauf des befristeten
Vertrages keine unmittelbare Anschlussbeschäftigung finden kann.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung in § 15 Abs. 4 TzBfG bestehen
nicht (zu § 624 BGB: vgl. BAG 19. Dezember 1991 - 2 AZR 363/91 - BAGE 69, 171 =
AP BGB § 624 Nr. 2 = EzA BGB § 624 Nr. 1) .
d) Allein die Vertragsbestimmungen in § 4 Satz 1 und 2 des Arbeitsvertrages über
die Kündigungsmöglichkeit benachteiligen die Klägerin nicht unangemessen iSd. §
307 Abs. 1 BGB. Die Vertragsstrafenabrede in § 4 Satz 3 des Arbeitsvertrages
hingegen führt zu einer unangemessenen Benachteiligung. § 307 Abs. 1 BGB findet
auf die arbeitsvertraglichen Kündigungsregelungen und die Vertragsstrafenabrede
Anwendung. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten die Absätze 1 und 2 des § 307 BGB
nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart
werden. Dies ist vorliegend der Fall.
Mit der Vereinbarung von nur einer Kündigungsmöglichkeit im Jahr zu einem
bestimmten Kündigungstermin sind die Parteien von den Kündigungsregelungen in §
622 BGB abgewichen. Damit stellt auch die Vereinbarung, dass die Klägerin für
den Fall, dass sie diesen vom Gesetz abweichenden Kündigungstermin nicht
einhält, eine Vertragsstrafe schuldet, eine Abweichung von gesetzlichen
Regelungen dar.
aa) Die Bestimmungen in § 4 Satz 1 und 2 des Arbeitsvertrages entsprechen zwar
nicht § 622 Abs. 1 BGB. Dennoch liegen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit
der Zweifelsregelung in § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht vor. Nach dieser ist eine
unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine
Vertragsbestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von
der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Verlängerung der
Kündigungsfrist, verbunden mit der Festlegung eines bestimmten Kündigungstermins
weicht nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.
Vielmehr zeigt gerade § 622 Abs. 6 BGB, dass der Gesetzgeber den
Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit lassen wollte, für beide
Vertragsparteien geltende längere Kündigungsfristen zu vereinbaren. § 15 Abs. 4
TzBfG macht deutlich, dass sogar eine Bindung auf bis zu fünf Jahren ohne
ordentliche Kündigungsmöglichkeit zulässig ist.
bb) Eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist
ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerin wird durch die Kündigungsbeschränkung
nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Vorliegend wird die Beeinträchtigung sowohl durch gleichwertige Vorteile
ausgeglichen als auch durch begründete und billigenswerte Interessen des
Arbeitgebers gerechtfertigt.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des
Klauselverwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses
des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des
Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen
wird (Senat 21. April 2005 - 8 AZR 425/04 - AP BGB § 307 Nr. 3 = EzA BGB 2002 §
309 Nr. 3) . Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine
wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender
Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch
grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Es bedarf einer
umfassenden Würdigung der beiden Positionen unter Berücksichtigung des
Grundsatzes von Treu und Glauben (Senat 21. April 2005 - 8 AZR 425/04 - aaO) .
Dabei ist auch die Stellung der Klausel im Gesamtvertrag zu berücksichtigen,
ebenso wie kompensierende oder summierende Effekte (Senat 4. März 2004 - 8 AZR
196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1) . Zur
Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom
Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind
dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts
zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede
stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen
Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des
Vertragspartners ergibt. Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen für verschiedene
Arten von Geschäften oder gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen verwendet,
deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnisse generell unterschiedlich
gelagert sind, so kann die Abwägung zu gruppentypisch unterschiedlichen
Ergebnissen führen. Sie ist in den Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen, wie
sie durch die an dem Sachgegenstand orientierte typische Interessenlage gebildet
werden (BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - aaO) .
Bei Verbraucherverträgen sind im Individualprozess gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2
BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Dies
gilt auch für Arbeitsverträge, weil der Arbeitnehmer Verbraucher iSv. § 310 Abs.
3 iVm. § 13 BGB ist (Senat 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - AP BGB § 307 Nr. 28
= EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28) . Zu den konkret-individuellen Begleitumständen
gehören bei richtlinienkonformer Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung
des 16. Erwägungsgrundes zur Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993
über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 vom 21.
April 1993 S. 29) insbesondere (1) persönliche Eigenschaften des individuellen
Vertragspartners, die sich auf die Verhandlungsstärke auswirken, (2)
Besonderheiten der konkreten Vertragsabschlusssituation, wie zB Überrumpelung,
Belehrung sowie (3) untypische Sonderinteressen des Vertragspartners (BAG 31.
August 2005 - 5 AZR 545/04 - BAGE 115, 372 = AP ArbZG § 8 Nr. 6 = EzA ArbZG § 6
Nr. 6) . Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit
einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur
Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen
(Senat 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - aaO) .
Der Nachteil der Kündigungsbeschränkung für die Klägerin wird bereits durch den
Vorteil ausgeglichen, dass sie sich ebenfalls langfristig auf das Weiterbestehen
ihres Arbeitsvertrages einrichten kann, weil dieselbe Kündigungsfrist auch für
den Arbeitgeber gilt. Die Klägerin wird bei einer Kündigung durch den Beklagten
in die Lage versetzt, sich rechtzeitig um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen.
Sie weiß des Weiteren, dass dann, wenn ihr bis zum 31. Mai keine Kündigung
ausgesprochen wurde, ihr Vertragsverhältnis noch über ein Jahr andauern wird.
Im Übrigen hat auch der Beklagte aufgrund der Organisation des Schulbetriebs und
des Bedürfnisses der Schüler nach einer gewissen Kontinuität des Unterrichts ein
berechtigtes Interesse an der vereinbarten Kündigungsregelung. Ein Lehrerwechsel
während des laufenden Schuljahres ist für die Durchführung eines geordneten
Unterrichts hinderlich und kann auch für die Schulkinder zu Belastungen führen,
weil diese sich auf eine neue Lehrkraft einstellen müssen. Der Beklagte benötigt
eine ausreichende Vorlaufzeit vor Ende des Schuljahres, um eine Neueinstellung
vornehmen zu können. Ihm ist es nicht zumutbar, Lehrkräfte bereits zu einem
Zeitpunkt zu suchen und zu erproben, in dem noch nicht feststeht, dass er
überhaupt einen Bedarf an deren Beschäftigung hat. Die Interessen des Beklagten
werden auch erheblich beeinträchtigt, wenn er eine Erprobung erst im neuen
Schuljahr durchführen kann. Denn Folge einer negativen Erprobung wäre dann
gerade ein Lehrerwechsel. Die Interessen der Klägerin werden durch die
Kündigungsregelung auch nicht dadurch unangemessen beeinträchtigt, dass der
öffentliche Dienst als größter Arbeitgeber aufgrund des unterschiedlichen
Beginns der Schuljahre in den Bundesländern für Lehrkräfte zu unterschiedlichen
Zeiten, in der Regel im Zeitraum von Juni bis August, Einstellungen vornimmt.
Diese Praxis bedeutet nicht, dass der öffentliche Dienst nicht auch außerhalb
dieser Zeiträume Lehrer einstellt. So hatte sich auch die Klägerin bereits vor
dem 31. Mai um eine Stelle in Hamburg bemüht. Der Arbeitgeber muss insbesondere
einen vorformulierten Vertrag nicht in der Weise gestalten, dass dieser für den
Arbeitnehmer einen kurzfristigen Wechsel des Arbeitgebers ermöglicht.
Weitere Umstände iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, die zu einer anderen Bewertung
führen, sind von den Parteien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
e) Die Vertragsstrafenabrede ist nicht nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam. Zwar
bestimmt § 4 Satz 3 des Arbeitsvertrages die Verwirkung der Vertragsstrafe
gerade für den Fall, dass sich der Arbeitnehmer von dem Vertrag löst. § 309 Nr.
6 BGB ist aber vorliegend gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht anwendbar, weil
die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten dem entgegenstehen.
Zwar sind Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB
unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Senats folgt aber aus der angemessenen
Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4
Satz 2 BGB die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden in
Arbeitsverträgen. Der Ausschluss der Vollstreckbarkeit der Arbeitsleistung nach
§ 888 Abs. 3 ZPO ist dabei eine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit in diesem
Sinne. Bei der Erbringung der Arbeitsleistung handelt es sich grundsätzlich um
eine nicht vertretbare Handlung, da der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die
Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen, wenn die Parteien nicht etwas
anderes vereinbart haben (§ 613 BGB). Vertragsstrafenvereinbarungen in
Formulararbeitsverträgen sind daher nicht nach § 309 Nr. 6 BGB generell
unzulässig. Ihre Unwirksamkeit kann sich jedoch aus § 307 BGB ergeben (Senat 4.
März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309
Nr. 1). Dabei ist zum Schutze des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen
(Senat 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307
Nr. 28).
f) Die Vertragsstrafenabrede in § 4 Satz 3 des Arbeitsvertrages ist gemäß § 307
Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin
darstellt.
aa) Der grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stehen im
Arbeitsrecht geltende Besonderheiten gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB für
Vertragsstrafenregelungen nicht entgegen (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 -
BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1).
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
bb) Die Vertragsstrafenabrede stellt nicht bereits deshalb nach § 307 Abs. 1
Satz 2 BGB eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar, weil sie etwa
nicht klar und verständlich wäre. Ein Verstoß gegen das dort normierte
Transparenzgebot liegt hier nicht vor.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und
Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen.
Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile
und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert
werden kann (BAG 3. April 2007 - 9 AZR 867/06 - BAGE 122, 64 = AP TVG § 4
Nachwirkung Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 22) . Die tatbestandlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass für
den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine
Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie im
Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des
Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich
beschreibt. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare
Unklarheiten und Spielräume enthält (Senat 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - AP
BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28) .
Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf
den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen
Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (Palandt/Grüneberg 67. Aufl. 2008 §
307 BGB Rn. 19) .
Die Regelung in § 4 Satz 3 des Arbeitsvertrages ist hinreichend bestimmt und
lässt den Arbeitnehmer erkennen, in welchen Fällen die Vertragsstrafe verwirkt
ist. Aus § 4 des Arbeitsvertrages ergibt sich, dass die Vertragsstrafe in Höhe
von drei Bruttomonatsgehältern zu zahlen ist, wenn die Lehrkraft ihr
Arbeitsverhältnis ohne Beachtung der in § 4 Satz 1 des Arbeitsvertrages
festgelegten Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 31. Juli kündigt und ferner
ihrer Dienstverpflichtung bis zum Ablauf des Arbeitsvertrages nicht nachkommt.
Zwar wird in § 4 Satz 3 des Arbeitsvertrages lediglich die Nichteinhaltung des
Kündigungstermins und nicht ausdrücklich auch die Nichteinhaltung der
„Schutzfrist von zwei Monaten" erwähnt. Da die Verwirkung der Vertragsstrafe
nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Satz 3 des Arbeitsvertrages aber
voraussetzt, dass die Lehrkraft ihrer Verpflichtung zur Dienstleistung bis zum
Ablauf des Dienstvertrages nicht nachkommt und in § 4 Satz 1 des
Arbeitsvertrages klar bestimmt ist, dass der Dienstvertrag zum 31. Juli nur mit
einer „Schutzfrist von zwei Monaten" gekündigt werden kann, ist für einen
aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner ohne weiteres erkennbar, dass die
Vertragsstrafe auch dann nach dem Vertragsinhalt zu zahlen ist, wenn er zwar zum
31. Juli kündigt, dabei aber nicht die Frist von zwei Monaten wahrt und seine
Arbeitsleistung nicht bis zum 31. Juli des Folgejahres erbringt. Den
Bestimmungen in § 4 Satz 1 und 2 des Arbeitsvertrages ist eindeutig zu
entnehmen, dass eine Kündigung ohne Einhaltung der zweimonatigen Schutzfrist zum
31. Juli das Arbeitsverhältnis erst wirksam zum 31. Juli des Folgejahres beenden
kann.
cc) Das Vertragsstrafeversprechen benachteiligt die Klägerin aber gemäß § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB deshalb unangemessen, weil es in jedem Fall, in dem die
Lehrkraft das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung des in § 4 Satz 1 festgelegten
Kündigungstermins kündigt und sie ihre Arbeitsleistung nicht mehr bis zum
rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses erbringt, eine Vertragsstrafe in Höhe
von drei Bruttomonatsgehältern vorsieht. Die Höhe der vertraglich festgelegten
Vertragsstrafe von drei Bruttomonatsgehältern stellt insoweit eine Übersicherung
des Beklagten und damit eine ungemessene Benachteiligung der Klägerin dar.
Vertragsstrafenabreden benachteiligen den Arbeitnehmer nicht schon generell
unangemessen. Die Vertragsstrafe sichert das berechtigte Bedürfnis des
Arbeitgebers, eine arbeitsvertragswidrige und schuldhafte Nichtaufnahme oder
Beendigung der Arbeitstätigkeit seitens des Arbeitnehmers zu vermeiden. Ebenso
soll die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhindert werden. Es
geht darum, dem Arbeitgeber seinerseits die nahtlose Erbringung der
Dienstleistungen gegenüber seinem Kunden und ggf. die entsprechende Einarbeitung
eines Nachfolgers zu ermöglichen. Stellt der Arbeitnehmer die Arbeit
vertragswidrig ein oder muss ihm fristlos gekündigt werden, sind die Darlegung
und der Beweis eines konkreten Schadens erfahrungsgemäß regelmäßig mit
besonderen Schwierigkeiten verbunden. Die schadensersatzrechtlichen und
zivilprozessualen Erleichterungen nach § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO
erleichtern nur in geringfügigem Umfang die Darlegung und den Nachweis des
Schadens; der Nachweis des Schadens und des Kausalzusammenhangs zwischen der
Pflichtverletzung und dem Schaden ist in der Praxis kaum zu führen (Senat 4.
März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309
Nr. 1) . Deshalb ist ein Interesse des Arbeitgebers an einer
Vertragsstrafenregelung anzuerkennen. Der Arbeitnehmer wird auch nicht
unangemessen benachteiligt, weil es an ihm liegt, seine Hauptpflichten zu
erbringen (Senat 27. April 2000 - 8 AZR 301/99 -) . Der Arbeitgeber hat ein
berechtigtes Interesse an der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht,
während der Arbeitnehmer in der Regel weder ein Recht noch ein schützenswertes
Interesse daran hat, den Arbeitsvertrag zu brechen (Senat 4. März 2004 - 8 AZR
196/03 - aaO mwN) . Dabei ist es zu eng, die Vertragsstrafe allein mit einem
vermögensrechtlichen Interesse des Arbeitgebers zu begründen. Die
schadensausgleichende Funktion ist nur eine der beiden Funktionen der
Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe dient auch der Sicherung der Arbeitsaufnahme
und muss nicht zwingend beide Zwecke verfolgen. Ist erkennbar, dass die
Vertragsstrafe in erster Linie zur bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des
Verwenders losgelöster Geldforderungen eingesetzt wird, fehlt es am berechtigten
Interesse des Arbeitgebers (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - aaO mwN).
g) Die im Streitfalle vereinbarte Vertragsstrafe ist unangemessen hoch.
Eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch aus
der Höhe einer Vertragsstrafe folgen (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE
110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1) .
aa) Die Unangemessenheit der Vertragsstrafenhöhe folgt entgegen der Ansicht des
Landesarbeitsgerichts allerdings nicht daraus, dass es eine absolute
Höchstgrenze für eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgeltes gibt
und darüber hinausgehende Vertragsstrafen stets unwirksam sind. Die Festlegung
einer Höchstgrenze für eine Vertragsstrafe widerspricht § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
und § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB.
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 4. März 2004 (- 8 AZR 196/03 - BAGE
110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1 ) zwar ausgeführt, bei
einer Inhaltskontrolle einer Formularabrede nach § 307 BGB könnten in Bezug auf
die Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe in der Regel nur einer
generalisierenden Betrachtungsweise zugängliche Maßstäbe herangezogen werden,
wie zum Beispiel die Bruttomonatsvergütung. Das Bundesarbeitsgericht hatte schon
unter der Geltung des früheren Rechts eine Vertragsstrafe in Höhe eines
Monatsgehalts generell als geeigneten Maßstab angesehen und bei formularmäßigen
Strafabreden ein gesteigertes Bedürfnis nach einer generellen Obergrenze
gesehen, deren Überschreitung im Regelfalle die Unwirksamkeit der Klausel zur
Folge hat. Das Abstellen auf die Monatsvergütung berücksichtige im Normalfall
auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers. Daraus folgt aber
nicht, dass eine allgemeine Obergrenze in Höhe eines Bruttomonatsentgelts für
eine wirksame Vertragsstrafe gilt. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 4.
März 2004 (- 8 AZR 196/03 - aaO) darauf abgestellt, dass es - bei einer
typisierenden Betrachtungsweise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - darum gehe,
die wechselseitigen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu
berücksichtigen und zu bewerten und dass diese Interessenbewertung und
Interessenberücksichtigung auch im Rahmen der Prüfung, ob eine Vertragsstrafe
unangemessen hoch sei, zu erfolgen habe.
Auch in der Entscheidung des Senats vom 18. August 2005 (- 8 AZR 65/05 - AP BGB
§ 336 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 6) ist eine Vertragsstrafe nicht mit der
Begründung für unwirksam erachtet worden, die streitgegenständliche
Vertragsstrafenhöhe von bis zu einem dreifachen Monatsverdienst, habe eine
allgemeine Höchstgrenze überschritten. Vielmehr hat der Senat eine
Vertragsstrafe für jeden Einzelfall eines Wettbewerbsverstoßes in Höhe von ein
bis drei Monatsentgelten als nicht angemessen angesehen.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat - allerdings vor Inkrafttreten
des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 - in der
Entscheidung vom 25. Oktober 1994 (- 9 AZR 265/93 -) ausgeführt, es gebe keinen
Rechtssatz, dass eine Vertragsstrafe die Höhe des für die Kündigungsfrist zu
zahlenden Gehalts nicht übersteigen dürfe, die angemessene Höhe einer
Vertragsstrafe könne nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalles bestimmt werden.
Auch in der Literatur gibt es keine herrschende Meinung für eine absolute
Obergrenze von einem Monatsgehalt für Vertragsstrafen. Zwar wird zum Teil
ausgeführt, dass bei formularmäßigen Strafabreden ein gesteigertes Bedürfnis
nach einer generellen Obergrenze bestehe, es wird auch vorgeschlagen, den Betrag
von einem Monatsgehalt als generelle Höchstgrenze zu akzeptieren. Doch wird
gleichzeitig die Ansicht vertreten, dass im Einzelfalle aufgrund besonderer
Umstände höhere Vertragsstrafen zulässig seien, insbesondere wenn es um die
Sicherung einer langfristigen Bindung gehe (so Preis/Stoffels Der Arbeitsvertrag
3. Aufl. II V 30 Rn. 30 und Boemke/Ulrici in Däubler/Hjort/Hummel/Wolmerath
Arbeitsrecht § 307 BGB Rn. 17) . Andere Stimmen in der Literatur sprechen davon,
dass grundsätzlich Vertragsstrafen in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu
billigen seien (ErfK/Müller-Glöge 8. Aufl. 2008 §§ 339 - 345 BGB Rn. 17) , dass
die Rechtsprechung bisher von einem Bruttomonatsverdienst als Obergrenze
ausgehe, wobei das Bundesarbeitsgericht dies nur als „Faustregel" bezeichnet
habe und im Einzelfalle sich Abweichungen nach oben und unten ergeben könnten (HWK/Gotthardt
3. Aufl. 2008 Anh. §§ 305 - 310 BGB Rn. 50) und dass angemessen idR eine
Vertragsstrafe sei, die den Betrag eines Bruttomonatsgehaltes nicht übersteige (Küttner/Reinecke
Personalhandbuch 2008 Vertragsstrafe Rn. 12) . Bei Vertragsstrafen wegen
Verletzung des Wettbewerbsverbotes wird die Auffassung vertreten, bei der
Festsetzung der Höchstgrenze müsse man sich daran orientieren, ob und
gegebenenfalls in welcher Höhe im Fall eines Wettbewerbsverstoßes ein
finanzieller Schaden auf Seiten des Arbeitgebers zu erwarten sei (Schramm NJW
2008, 1494, 1496) .
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB lassen es nicht zu, eine
generelle Höchstgrenze in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes für eine wirksame
Vertragsstrafe im Rahmen eines formularmäßigen Arbeitsvertrages festzuschreiben.
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB spricht von einer unangemessenen Benachteiligung. Ob
eine solche vorliegt, ist nur anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen.
Zwar ist dabei von einer typisierenden Betrachtungsweise im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses auszugehen. Dies bedeutet aber nicht, dass auf den
Arbeitnehmer im Allgemeinen abzustellen ist. Vielmehr bezieht sich die
typisierende Betrachtungsweise zum einen auf den jeweiligen Gegenstand, der dem
Vertragsstrafeversprechen zugrunde liegt, und zum anderen auf die jeweilige
Arbeitnehmergruppe, die von der Verwendung gerade dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen betroffen ist (vgl. BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE
110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1) . Bereits diese Umstände
zeigen, dass unterschiedliche berechtigte Interessen berührt werden. So ergeben
sich bei Verletzung des Wettbewerbsverbotes andere Folgen als bei vorzeitiger
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Auch die finanzielle
Leistungsfähigkeit von Arbeitnehmern rechtfertigt nicht die Annahme einer
absoluten Höchstgrenze für eine zulässige Vertragsstrafe in
Formulararbeitsverträgen in Höhe von nur einem Bruttomonatsgehalt. Denn da
unterschiedliche Arbeitnehmergruppen existieren, ist auch deren finanzielle
Leistungsfähigkeit unterschiedlich. Arbeitnehmer, die über hohe Einkommen
verfügen, sind in der Lage, Vermögen zu bilden und werden von Vertragsstrafen,
die über ein Bruttomonatsgehalt hinausgehen, nicht immer in ihrer finanziellen
Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Je nach dem Grund der
Vertragsstrafe und den typischerweise für den Arbeitgeber eintretenden Folgen
bei Nichtbeachtung der durch die Vertragsstrafe gesicherten Verpflichtung kann
es daher angemessen sein, auch eine höhere Vertragsstrafe als ein
Bruttomonatsgehalt in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag zu vereinbaren. So
kann zB der Arbeitgeber, der Spezialisten für ein bestimmtes kostenintensives
Forschungsprojekt benötigt, welches über einen längeren Zeitraum läuft,
berechtigte Interessen haben, dass ein Arbeitnehmer nicht vorzeitig und ohne
Beachtung der vereinbarten Kündigungsfristen das Arbeitsverhältnis beendet. In
solchen Fällen kann, je nach konkreter Festlegung, welche Vertragsstrafe für
welche Verletzung der Einhaltung der Kündigungsfrist zu zahlen ist, auch eine
Vertragsstrafe von über einem Bruttomonatsentgelt gerechtfertigt sein.
Im Übrigen steht auch § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB der Festlegung einer absoluten
Höchstgrenze für eine Vertragsstrafe in einem Formulararbeitsvertrag entgegen.
Denn nach dieser Vorschrift sind auch die den Vertragsschluss begleitenden
Umstände bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung zu
berücksichtigen. Die persönlichen Eigenschaften des Verhandlungspartners, dessen
Verhandlungsstärke sowie atypische Sonderinteressen des Vertragspartners können
auch von Bedeutung für die Höhe der Vertragsstrafe sein und lassen damit keine
starren Höchstgrenzen für Vertragsstrafen zu.
bb) Die Regelung in § 4 Satz 3 des Arbeitsvertrages benachteiligt die bei dem
Beklagten angestellten Lehrkräfte deswegen unangemessen, weil in jedem Fall, in
dem der Kündigungstermin nicht eingehalten wird und die Lehrkraft ihrer
Dienstverpflichtung bis zum Ablauf des Dienstvertrages nicht nachkommt, die
Vertragsstrafe von drei Monatsgehältern verwirkt ist. Die insoweit nicht
teilbare Klausel führt damit zu einer Übersicherung des Beklagten.
Da der Vertragsstrafe einerseits eine schadensausgleichende Funktion zukommt,
sie andererseits aber auch bezwecken soll, auf den Schuldner einen
wirkungsvollen Druck zur Einhaltung seiner Verpflichtungen auszuüben, kommen für
die Prüfung der Angemessenheit der Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung der
Kündigungsfrist insbesondere folgende Kriterien in Betracht: Typischerweise
entstehende Schäden bzw. Nachteile für den Arbeitgeber bei Nichteinhaltung der
Kündigungsfrist und das Interesse an der tatsächlichen Erbringung der
Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer. Dabei wird der maßgeblichen
Kündigungsfrist für die Feststellung der Angemessenheit einer Vertragsstrafe
erhebliche Bedeutung zugemessen, weil hierin zum Ausdruck kommt, in welchem
zeitlichen Umfange der Arbeitgeber Arbeitsleistungen vom Arbeitnehmer verlangen
kann und welches Interesse er an der Arbeitsleistung hat. Da es bei der
Vereinbarung einer Vertragsstrafe jedenfalls auch um einen vermögensmäßigen
Ausgleich nicht erbrachter Vertragsleistungen geht, sind die Kündigungsfristen,
die durch den Vertragsbruch vom Arbeitnehmer nicht beachtet wurden, ein
relevanter Abwägungsgesichtspunkt bei der Feststellung der Angemessenheit der
Vertragsstrafenhöhe (Senat 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB §
309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1) .
Bei der Vertragsstrafenabrede in § 4 Satz 3 des Arbeitsvertrages handelt es sich
um eine einheitliche, inhaltlich nicht trennbare Bestimmung. Gegenstand der
Inhaltskontrolle sind einzelne, nur formal verbundene Allgemeine
Geschäftsbedingungen, wenn sie sprachlich und inhaltlich teilbar sind (BAG 15.
März 2005 - 9 AZR 502/03 - BAGE 114, 97 = AP BGB § 781 Nr. 7 = EzA BGB 2002 §
307 Nr. 2) . Wenn eine Bestimmung aber nicht sprachlich und inhaltlich teilbar
ist, ist zu prüfen, ob die Bestimmung in ihrer Gesamtheit zu einer
unangemessenen Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unter
Berücksichtigung des § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB führt.
Unter Berücksichtigung der typisierenden Betrachtungsweise bezogen auf den
Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der vorgenannten Kriterien stellt die
Regelung in § 4 Satz 3 des Arbeitsvertrages eine unangemessene Benachteiligung
für die Lehrkraft dar, weil sie generell und von vornherein auch
Fallkonstellationen umfasst, in denen die Verwirkung einer Vertragsstrafe von
drei Bruttomonatsgehältern eine unangemessene „Übersicherung" des Beklagten
darstellt und insoweit nur zur bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des
Verwenders losgelöster Geldforderungen dient. Aufgrund der Verbindung einer
zweimonatigen Kündigungsfrist mit einem einmaligen Kündigungstermin pro Jahr
kann die Nichteinhaltung dieser Kündigungsbestimmungen völlig unterschiedliche
Auswirkungen auf den Umfang haben, in welchem der Arbeitgeber Arbeitsleistungen
von dem Arbeitnehmer noch verlangen könnte. So ist die Vertragsstrafe
beispielsweise nach der Bestimmung auch verwirkt, wenn die Lehrkraft am 30.
April zum 30. Juni desselben Jahres kündigt und bis zum Kündigungstermin ihre
Arbeitsleistungen erbringt oder wenn sie am 15. Mai zum 15. Juli desselben
Jahres kündigt und bis dahin arbeitet. In diesen Fällen ist zwar die
„Schutzfrist" von zwei Monaten eingehalten, nicht aber der Kündigungstermin 31.
Juli. In diesen Beispielsfällen bestehen auch nach einer generalisierenden
Betrachtungsweise keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers, die
Nichtbeachtung der Kündigungsbestimmungen durch die Lehrkraft mit einer
Vertragsstrafe von drei Bruttomonatsgehältern zu sanktionieren. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass das Schuljahr aufgrund der jährlich zeitversetzten
Sommerferien in Berlin zu unterschiedlichen Zeiten endet und beginnt. Der
Beklagte richtet sich grundsätzlich nach den Schulferien der öffentlichen
Schulen (§ 7 des Arbeitsvertrages). Auch in den genannten Beispielsfällen wird
der Beklagte durch die jeweilige Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist
(im Arbeitsvertrag als „Schutzfrist" bezeichnet) im zeitlichen Zusammenhang mit
dem Ende des Schuljahres in die Lage versetzt, sich rechtzeitig um eine
Neueinstellung zu kümmern. Er wird damit nicht gehindert, sein pädagogisches
Konzept umzusetzen. Aufgrund der zeitversetzten Sommerferien hat die
vertragliche Kündigungsregelung nicht zwangsläufig zur Folge, dass der Beklagte
stets zwei Monate vor Beginn der Sommerferien Kenntnis von einer Kündigung
seitens einer Lehrkraft hat. Die Nichterbringung der Arbeitsleistung ab einem
Zeitpunkt vor dem 31. Juli eines Jahres aufgrund einer vertragswidrigen
Kündigung durch die Lehrkraft zu einem früheren Termin führt nicht
typischerweise zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes und zu
Nachteilen für den Beklagten, weil die Sommerferien auch vor dem 31. Juli eines
Jahres beginnen können. Bedeutsam ist ferner, dass die Vergütungspflicht des
Beklagten für die von der Lehrkraft bis zum 31. Juli (dem zulässigen
Kündigungstermin) nicht erbrachte Arbeitsleistung entfällt. Damit ist jedenfalls
der Wert der Arbeitsleistung im Wesentlichen durch den Wegfall der
Vergütungspflicht ausgeglichen. Auch insoweit führt die Nichteinhaltung der
Kündigungsbestimmungen in den genannten Beispielfällen nicht zu einer
erheblichen Interessenbeeinträchtigung des Beklagten. Der Gesichtspunkt der
Druckausübung rechtfertigt in den genannten Fällen ebenfalls nicht die Höhe der
Vertragsstrafe. Es geht hier nicht allein darum, den Arbeitnehmer zur Einhaltung
seiner Vertragspflichten anzuhalten, sondern es ist stets auch zu
berücksichtigen, welches Interesse der Beklagte an der Erbringung der
Arbeitsleistung bis zum vertraglich zulässigen Beendigungstermin des
Arbeitsverhältnisses hat. In den genannten Fällen ist auch nicht erkennbar, dass
der Ruf der Schule gerade durch die Nichteinhaltung der Bestimmung in § 4 Satz 1
des Arbeitsvertrages durch die Lehrkraft gefährdet werden könnte.
Es liegen im Streitfalle keine gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB zu
berücksichtigenden Umstände vor, die zu einer anderen Bewertung führen. Eine
„Übersicherung" des Beklagten in den genannten Fällen wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass die Vertragsstrafe nach der Vertragsklausel nicht ihm
persönlich zugute kommen soll, sondern dem Förderverein der S e.V. zugunsten der
Schüler zur Verfügung gestellt wird. Es macht keinen Unterschied für den
Schuldner, ob die Vertragsstrafe direkt an den Klauselverwender oder an eine von
diesem einseitig bestimmte andere Person zu zahlen ist. Hinzukommt, dass die
Vertragsstrafe dem Beklagten durchaus mittelbar zugute kommt. Denn der Ruf der
Schule, deren Schulträger der Beklagte ist, kann durchaus durch das Engagement
des Fördervereins verbessert und damit die Schüleranzahl beeinflusst werden.
Andere, das Ergebnis der typisierenden Inhaltskontrolle ändernden Umstände bei
Vertragsschluss sind im Streitfalle von den Parteien weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich.
Es kann dahinstehen, ob die Höhe einer Vertragsstrafe von drei
Bruttomonatsgehältern in einer konkreten Fallkonstellation wie der vorliegenden
angemessen wäre, da die Kündigung durch die Klägerin mit Schreiben vom 5. Juli
2006 zum 31. Juli 2006, das Arbeitsverhältnis aufgrund der vertraglichen
Kündigungsregelungen wirksam erst zum 31. Juli 2007 hätte beenden können.
Aufgrund der einheitlichen, nicht teilbaren Regelung in § 4 Satz 3 des
Arbeitsvertrages kommt es bei der Prüfung der Angemessenheit der Vertragsstrafe
nicht darauf an, ob unter § 4 Satz 3 des Arbeitsvertrages auch Konstellationen
fallen können, die eine dreifache Bruttomonatsvergütung als Vertragsstrafe
rechtfertigen würden.
Eine Teilung von Vertragsklauseln in einen zulässigen und einen unzulässigen
Teil kommt nur in Betracht, wenn der unzulässige Teil sprachlich eindeutig
trennbar ist. Enthält die Klausel neben der unwirksamen auch unbedenkliche,
sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestandteile, bleiben diese wirksam, auch
wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen. Voraussetzung dafür ist aber, dass
nach dem Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung ein aus sich heraus
verständlicher Klauselrest verbleibt (Senat 21. April 2005 - 8 AZR 425/04 - AP
BGB § 307 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 3) .
In diesem Sinne ist die Bestimmung in § 4 Satz 3 des Arbeitsvertrages nicht
teilbar. Sie sieht generell bei Nichteinhaltung des Kündigungstermins und bei
Nichterfüllung der Dienstverpflichtung bis zum Ablauf des Dienstvertrages die
Verwirkung einer Vertragsstrafe von drei Bruttomonatsgehältern vor. Bei der
Beurteilung, ob die Vertragsstrafenhöhe angemessen ist, kann bei einer
Vertragsklausel, die bei der Vertragsstrafenhöhe nicht nach verschiedenen
Fallgestaltungen differenziert, eine Wirksamkeit der Bestimmung nicht deshalb
bejaht werden, weil unter diese auch Sachverhalte fallen können, bei denen die
Höhe der Vertragsstrafe angemessen wäre.
Zwar wurde vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts
vom 26. November 2001 in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel
ein Vertragsstrafenversprechen auch dann für wirksam angesehen, wenn die
Vertragsstrafe unangemessen hoch war, weil im Rahmen des § 343 BGB eine zu hohe
Vertragsstrafe durch das Gericht herabgesetzt werden konnte. Aufgrund der
Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB seit dem 1. Januar 2002 auch auf
Arbeitsverhältnisse bedarf es der Statuierung genereller Wirksamkeitsschranken,
da nur diese von vornherein für beide Parteien eine sichere
Beurteilungsgrundlage - auch hinsichtlich der Erfolgsaussichten im Falle einer
gerichtlichen Auseinandersetzung - abgeben. Die Möglichkeit einer gerichtlichen
Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB vermag dies nicht zu leisten.
Das Ergebnis eines Herabsetzungsantrages nach § 343 BGB lässt sich ob der
Vielfalt der berücksichtigungsfähigen Umstände des Einzelfalles nur schwer
vorhersagen (Preis/Stoffels Der Arbeitsvertrag II V 30 Rn. 25) . Die Höhe der
vereinbarten Vertragsstrafe ist - wie ausgeführt - demnach bereits gemäß § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB einer Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen (Senat 4. März 2004
- 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1) .
Bei der Wirksamkeitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein genereller,
typisierender, vom Einzelfalle losgelöster Prüfungsmaßstab anzulegen, der sich
auf den gesamten Klauselinhalt zu beziehen hat, wenn die Klausel nicht bereits
sprachlich und inhaltlich teilbar ist und damit inhaltlich trennbare
Vertragsbedingungen enthält. Wird in einem Vertragsstrafeversprechen generell
für die Nichteinhaltung der Kündigungsbestimmungen eine Vertragsstrafe in Höhe
von drei Bruttomonatsgehältern vereinbart, muss diese Vertragsstrafenhöhe für
sämtliche Fallkonstellationen, die unter die Klausel fallen können, angemessen
sein. Andernfalls würde gerade der Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB unterlaufen,
der auch darin besteht, Rechtssicherheit zu schaffen. Durch diese Vorschriften
soll auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen hingewirkt werden. Auch soll dem Verwendungsgegner die
Möglichkeit sachgerechter Information über die ihm aus dem vorformulierten
Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft werden (Senat 4. März 2004
- 8 AZR 196/03 - aaO) . Es soll, wie sich auch aus § 306 Abs. 2 BGB ergibt,
vermieden werden, dass der Klauselverwender risikolos Klauseln so weit fasst,
dass sie sowohl zulässige als auch unzulässige Fallgestaltungen umfasst und die
Korrektur erst im jeweils verwirklichten Einzelfalle, bei Vertragsstrafen über §
343 BGB, erfolgt.
Eine geltungserhaltende Reduktion der nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksamen
Vertragsstrafenabrede auf die Fallkonstellationen, in denen auch eine
Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern angemessen sein könnte,
scheidet aus.
Im Grundsatz ist im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine
geltungserhaltende Reduktion nicht vorgesehen. Dies zeigt bereits § 306 Abs. 2
BGB, der bestimmt, dass dann, wenn Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil
geworden sind, sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften
bestimmt. Es kann dahinstehen, ob es Ausnahmefälle gibt, in denen das „Alles -
Oder - Nichts - Prinzip" dem Charakter des Arbeitsverhältnisses als einem auf
lange Dauer angelegten Dauerschuldverhältnis mit einer für den Verwender der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur eingeschränkten Kündigungsmöglichkeit nicht
gerecht wird. Die Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede wegen unangemessener
Benachteiligung des Arbeitnehmers stellt einen solchen Ausnahmefall nicht dar
(Senat 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307
Nr. 28) .
Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt bei einer gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksamen Vertragsstrafenabrede ebenfalls nicht in Betracht, weil sie den
Regelungszweck dieser Vorschrift unterlaufen würde, so dass es auch insoweit
keiner Entscheidung bedarf, ob das Verhalten der Klägerin im konkreten Fall eine
Vertragsstrafe rechtfertigen würde.
Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der
Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen
Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die
ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen
Interessen des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende
Lösung bietet. Allerdings rechtfertigt nicht jede Verschiebung der Gewichte zu
Lasten des Verwenders die Annahme einer ergänzungsbedürftigen Lücke. Eine
ergänzende Vertragsauslegung käme nur dann in Frage, wenn sich das Festhalten am
Vertrag für den Verwender als unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB darstellen
würde. Im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung wäre zu fragen, was die
Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit
der Klausel bekannt gewesen wäre. Es gölte dann, in Ausrichtung am
hypothetischen Parteiwillen und am Maßstab von Treu und Glauben eine
lückenausfüllende Ersatzregelung zu finden. Während bei der geltungserhaltenden
Reduktion nach der Grenze des am Maßstab der §§ 307 ff. BGB zu beurteilenden
„gerade noch Zulässigen" gesucht wird, erstrebt die ergänzende Vertragsauslegung
einen beiden Seiten so weit wie möglich gerecht werdenden Ausgleich.
Grundsätzlich sind die Gerichte jedoch weder zu einer geltungserhaltenden
Reduktion unwirksamer Klauseln berechtigt noch dazu, durch ergänzende
Vertragsauslegung an die Stelle einer unzulässigen Klausel die zulässige
Klauselfassung zu setzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
voraussichtlich gewählt haben würde, wenn ihm die Unzulässigkeit der
beanstandeten Klausel bekannt gewesen wäre (BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 -
AP BGB Ausbildungsbeihilfe § 611 Nr. 38 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 10 mwN) . Eine
ergänzende Auslegung im Fall einer unwirksamen Vertragsstrafenabrede würde dem
Verwender das Risiko der unzulässig zu weit gefassten Klausel vollständig nehmen
und eine Vertragshilfe allein zu seinen Gunsten darstellen. Eine Störung des
Gleichgewichts liegt nicht vor. Der Verwender hat es im Übrigen in der Hand, die
Vertragsstrafenvereinbarung präzise und auf die unterschiedlichen
Fallkonstellationen bezogen zu formulieren (vgl. zur Rückzahlung von
Ausbildungskosten BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - aaO) . Das vertragliche
Vertragsstrafeversprechen entfällt damit ersatzlos.
Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB auf das angemessene Maß
kommt nur bei verwirkten, also wirksam vereinbarten Vertragsstrafen in Betracht
(BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB
2002 § 309 Nr. 1) .
3. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 und 2, § 288
Abs. 1 BGB.
II. Die Widerklage ist unbegründet. Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen
Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe.
C. Der Beklagte hat gemäß § 97 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu
tragen.