Vertragsstrafeklausel bei Leitungsunwilligkeit - Wirksamkeit
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 7 Sa
385/09
Urteil vom
15.07.2009
I. Auf die Berufung der Klägerin
wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.03.2009 - 7 Ca 7618/08 -
abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.700,00 EUR nebst 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte eine mit der Klägerin vertraglich
vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hat.
Die Beklagte hatte sich bei der Klägerin als Diplom-Finanzwirtin für den Bereich
Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung beworben. Am 20.10.2008 fand ein
Bewerbungsgespräch zwischen der Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin
statt.
Mit Schreiben vom 21.10.2008 übersandte die Klägerin der Beklagten neben
weiteren Vertragsunterlagen einen auf den 21.10.2008 datierten und von ihr - der
Klägerin - bereits unterzeichneten, auf sechs Monate zur Probe befristeten
Arbeitsvertrag, verbunden mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung. Das
Arbeitsverhältnis sollte am 01.01.2009 beginnen. Für die Zeit der Probefrist war
eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart.
Nach § 1 des Arbeitsvertrages war die ordentliche Kündigung vor Beginn des
Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.
§ 1 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
"Tritt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis nicht an, so verspricht er hiermit
ungeachtet eines Schadensnachweises im Einzelfall der Gesellschaft eine
Vertragsstrafe in Höhe von einem Monats-Bruttolohn. Umgekehrt verpflichtet sich
die Gesellschaft, sollte sie gleicherweise vertragsbrüchig werden, zu einer
Vertragsstrafe in gleicher Höhe. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren
Schadens bleibt unberührt."
Für die Dauer der Probezeit war ein Monatsbruttolohn in Höhe von 2.700,00 EUR
vereinbart.
In dem Begleitschreiben wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass die
Vertragsunterlagen unterschrieben bis spätestens zum 31.10.2008 zurück zu senden
seien. Bis zu diesem Zeitpunkt halte sie, die Klägerin - sich an ihre
Unterschrift unter dem Arbeitsvertragsangebot gebunden.
Am 27.10.2008 telefonierte die Beklagte mit dem Geschäftsführer der Beklagten,
weil das Arbeitsvertragsangebot im Hinblick auf Vergütung und
Überstundenregelung von dem Inhalt des Vorgesprächs abwich.
Mit Email vom 31.10.2008 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass die
Vertragsunterlagen noch nicht bei ihr eingegangen seien und bat um eine kurze
Stellungnahme oder einen Rückruf.
Die Beklagte warf den auch von ihr unterschriebenen Arbeitsvertrag sowie die
weiteren Vertragsunterlagen sodann am 31.10.2008 in den Briefkasten der
Beklagten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Geschäftsführer der
Beklagten telefonisch eine Abgabefrist bis um 16.30 Uhr gesetzt hat und um
welche Uhrzeit der Einwurf in den Briefkasten erfolgt ist.
Am 03.11.2008 erhielt die Beklagte ein Arbeitsvertragsangebot eines anderen
Arbeitgebers, welches ihren Vorstellungen mehr entsprach.
Mit Schreiben vom 09.11.2008 teilte sie der Klägerin sodann folgendes mit:
"Vertragsaufhebung
Sehr geehrter Herr T.,
hiermit muss ich Ihnen leider mitteilen, dass ich aus persönlichen Gründen nicht
am 02.01.2009 und zu keinem anderen Zeitpunkt bei Ihnen als Mitarbeiterin
anfangen kann. Der zwischen uns geschlossene Vertrag ist damit hinfällig.
Ich danke für das entgegengebrachte Vertrauen und wünsche Ihnen für die Zukunft
alles Gute."
Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2008 ließ die Klägerin die Beklagte unter
Fristsetzung bis zum 30.11.2008 zur Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von
2.700,00 EUR auffordern.
Die Beklagte hat dieses per Einschreiben versandte Schreiben bei der Post nicht
abgeholt.
Die Klageschrift des vorliegenden Verfahrens wurde der Klägerin am 19.12.2008
zugestellt.
Nach anwaltlicher Beratung erschien die Beklagte am 02.01.2009 um 8.30 Uhr im
Büro der Klägerin. Sie überreichte dem Geschäftsführer der Beklagten ein auf den
02.01.2009 datiertes Schreiben mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrter Herr T.,
ich kann rechtlich nicht beurteilen, ob zwischen uns ein Arbeitsvertrag zustande
gekommen ist. Höchst vorsorglich biete ich meine Arbeitskraft hiermit an.
Gleichzeitig erkläre ich die außerordentliche Kündigung eines evtl.
geschlossenen Arbeitsvertrages zum 03.01.2009. Ab dem 05.01.2009 werde ich nicht
mehr zur Arbeit erscheinen. Hilfsweise erkläre ich die ordentliche Kündigung
eines evtl. geschlossenen Arbeitsvertrages zum 31.01.2009."
Die Beklagte hat den Betrieb kurze Zeit später ohne weitere Arbeitsleistung
verlassen.
Die Beklagte hat mit Wirkung zum 01.01.2009 ein Arbeitsverhältnis zu einem
anderen Arbeitgeber begründet. Auf Befragen hat sie im Kammertermin erklärt,
dass sie am 02.01.2009 frei gehabt habe.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag sei wirksam
zustande gekommen. Die Annahmeerklärung der Beklagten sei mit dem Einlegen in
den Briefkasten eingegangen. Die Sekretärin Frau L. habe am 31.10.2009 dem
Briefkasten die Vertragsunterlagen entnommen. Die Beklagte habe bei ihrem
Erscheinen am 02.01.2009 ausdrücklich erklärt, dass sie lediglich auf Anraten
ihres Anwalts erschienen sei, um die fristlose Kündigung zu übergeben. Das
Angebot einer Arbeitsaufnahme sei mithin erkennbar nicht ernst gemeint gewesen,
da die Beklagte im selben Moment die außerordentliche Kündigung ausgesprochen
habe. Dieses Verhalten verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Sie -
die Klägerin - habe eine Mitarbeiterin, die erkennbar nicht arbeiten wollte,
nicht beschäftigen müssen. Die Klägerin hat behauptet, ihr sei zudem ein
erheblicher Schaden entstanden, weil sie sonstigen Bewerbern abgesagt habe und
nunmehr zusätzliche Aufwendungen für die Besetzung der Stelle tätigen müsse. Die
Vertragsstrafenklausel halte einer AGB-Kontrolle stand.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.700,00 EUR nebst fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klageforderung sei bereits
deshalb unbegründet, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsvertrag zustande
gekommen sei. Sie hat behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe ihr in
einem Telefongespräch am 31.10.2008 gegen 14.30/15.00 Uhr mitgeteilt, dass die
Vertragsunterlagen nur noch bis 16.30 Uhr abgegeben werden könnten. Da sie - die
Beklagte - diese Annahmefrist nicht habe einhalten können, habe sie die
Vertragsunterlagen im Beisein ihres Lebensgefährten erst um 17.30 Uhr in den
Briefkasten der Klägerin geworfen. Sie habe weder die Zahlungsaufforderung der
Klägerin vom 14.11.2008 noch einen Benachrichtigungszettel darüber, dass ein
Einschreiben für sie zur Abholung bereit liege, erhalten, sondern erstmalig
durch Zustellung der Klageschrift von der Beklagten gehört. Am 02.01.2009 habe
sie gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin erklärt, dass sie ihre
Arbeitskraft anbiete. Dieser habe sie allerdings nach Hause geschickt. Die
Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe ihren Dienst ordnungsgemäß
angetreten, da ein Dienstantritt nicht den Willen zur dauerhaften
Leistungserbringung voraussetze, sondern schlicht und ergreifend ein
tatsächliches Verhalten. Am 02.01.2009 sei sie arbeitswillig und arbeitsfähig
gewesen und habe damit ihren Dienst angetreten. § 1 Ziffer 3 des
Arbeitsvertrages schütze nicht die dauerhafte Vertragserfüllung, sondern nur den
Dienstantritt. Hätte die Klägerin die dauerhafte Vertragserfüllung sicherstellen
wollen, hätte sie die Vertragsklausel anders formulieren müssen. Zudem sei die
vorliegende Vertragstrafenklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.
Sie benachteilige sie - die Beklagte - unangemessen und verstoße gegen das
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Zudem sei die Klausel nicht durch
eine eigene Überschrift oder drucktechnisch hervorgehoben, so dass es sich um
eine überraschende Klausel handele. Schließlich bestehe der Sinn der
Vertragsstrafenklausel offensichtlich allein darin, der Klägerin eine
Einnahmequelle zu eröffnen. Dies zeige sich darin, dass der Vertrag auf sechs
Monate befristet worden sein. Berücksichtige man, dass die vorgesehene Tätigkeit
eine mehrmonatige Einarbeitungsphase voraussetze, die Lohnkosten ohne "Gewinn"
verursache, so sei nicht erkennbar, wieso die Klägerin den Antritt des Dienstes
mit einer Vertragsstrafe abzusichern versuche. In dieses Bild passe, dass die
Klägerin die Vertragsstrafe nicht als Druckmittel für eine Arbeitsaufnahme
eingesetzt, sondern sofort einen Zahlungsanspruch geltend gemacht habe. Vor dem
gesamten Hintergrund sei stark zu bezweifeln, dass der Klägerin ein erheblicher
Schaden entstanden sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt,
die Voraussetzungen für das Verwirken der Vertragsstrafe seien nicht erfüllt, da
die Beklagte den Dienst angetreten habe. Zu Gunsten der Klägerin könne
unterstellt werden, dass der Arbeitsvertrag wirksam zustande gekommen und die
Vertragsstrafenklausel ebenfalls wirksam sei. Allerdings liege keine die
Vertragsstrafe auslösende Pflichtverletzung der Beklagten vor. Die Beklagte habe
ihre Arbeitsleistung noch am 02.01.2009 anbieten können, da der
Anstellungsvertrag aufgrund des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung vor
Dienstantritt durch das Schreiben der Beklagten vom 09.11.2008 nicht wirksam
gekündigt worden sei. Durch das Erscheinen im Betrieb der Klägerin habe die
Beklagte den Dienst angetreten. Der Wille, den Dienst langfristig erbringen zu
wollen, sei nicht erforderlich. Eine, womöglich unwirksame, außerordentliche
Kündigung des Anstellungsverhältnisses nach Beginn des Anstellungsverhältnisses
sei von der Vertragsstrafenregelung nicht erfasst. Das Verhalten der Beklagten
verstoße auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Es wäre Sache der
Klägerin gewesen, die Beklagte womöglich auf die Unwirksamkeit der Kündigung vor
Dienstantritt hinzuweisen und sie aufzufordern, den Dienst am 02.01.2009
anzutreten. Wäre die Beklagte dann nicht erschienen, so wäre die Vertragsstrafe
verwirkt gewesen.
Gegen das ihr am 09.04.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am
15.04.2009 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Die Klägerin ist unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags der
Auffassung, dass das Arbeitsgericht aus dem im Wesentlichen unstreitigen
Sachverhalt rechtlich falsche Schlussfolgerungen gezogen habe. Das
Arbeitsangebot der Beklagten sei unwirksam gewesen, da es an einem
Rechtsbindungswillen gefehlt habe. Das reine Zugegensein, um zu kündigen, sei
noch keine Arbeit. Die Beklagte habe in einem Atemzug erklärt, nur einen Brief
abgeben, nicht aber arbeiten zu wollen. Entgegen der Auffassung des
Arbeitsgerichts habe sie - die Klägerin - die Beklagte nicht noch einmal zur
Arbeitsaufnahme anmahnen müssen. Nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei eine
Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung endgültig verweigere.
Im Rahmen gebotenen Verhaltens hätte es der Beklagten oblegen, so sie denn
geläutert und arbeitswillig gewesen wäre, sich spätestens nach Zustellung der
Klage bei ihr - der Klägerin - zu melden. Konsequent zu Ende gedacht verlange
das Arbeitsgericht von der Klägerin, trotz der deutlichen Ablehnung vom
09.11.2008 den 01.01.2009 abzuwarten. Sie hätte sodann nicht einmal einen
Ersatzarbeitnehmer einstellen können, ohne Gefahr zu laufen, die Beklagte trotz
der Ablehnung am 02.01.2009 beschäftigen zu müssen. Vielmehr setzte sich die
Beklagte zu ihrer vorangegangenen Erklärung in Widerspruch.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie
2.700,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2008 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens
die Entscheidung des Arbeitsgerichts und weist erneut darauf hin, dass bereits
kein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, die
Vertragsstrafenklausel zudem unwirksam sei. Abgesehen davon sei sie am
02.01.2009 zur abgesprochenen Zeit bei der Klägerin erschienen und habe ihre
Arbeitsleistung ausdrücklich angeboten. Hätte der Geschäftsführer der Klägerin
die Arbeitsleistung nicht abgelehnt, so hätte sie am 02.01.2009 gearbeitet.
Selbstverständlich sei das Angebot der Arbeitsaufnahme ernst gemeint gewesen.
Sie - die Beklagte - sei rechtlich nicht verpflichtet, sich an ihrem Schreiben
vom 09.11.2008, das heißt an einer unzulässigen Kündigung, festhalten zu lassen
und ihre Ankündigung, nicht zur Arbeit zu erscheinen, wahr zu machen. Die
Kündigung vom 02.01.2009 beträfe nicht den 02.01.2009 selbst. Hätte sie - die
Beklagte - nur kündigen wollen, hätte es keines Gesprächs mit dem
Geschäftsführer der Klägerin bedurft. Allein die Bereitschaft, am 02.01.2009
tatsächlich zu arbeiten und die Arbeitskraft vor Ort zur Verfügung zu stellen,
stelle einen Dienstantritt im Sinne der Vertragsstrafenklausel dar, denn die
streitgegenständliche Vertragsstrafenklausel setze nicht voraus, dass der
Arbeitnehmer vertragsbrüchig geworden sei, sondern es werde allein auf das
Unterlassen des Dienstantritts abgestellt. Ihr sei nicht vorzuwerfen, dass sie
eine Lücke nutze, die die von der Klägerin vorformulierte Vertragsstrafenklausel
ihr biete.
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter
Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes
zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO)
ist zulässig.
II.
Die Berufung ist auch begründet. Nach Auffassung der Berufungskammer hat die
Beklagte die wirksam vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt. Die Entscheidung des
Arbeitsgerichts war daher abzuändern.
1.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer
Vertragsstrafe gemäß § 1 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages zu.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist zwischen den Parteien selbst dann ein
wirksamer Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, wenn der Vortrag der Beklagten,
der Geschäftsführer der Klägerin habe die Bindung an das Vertragsangebot auf
16.30 Uhr begrenzt, die Beklagte habe die Vertragsunterlagen jedoch erst um
17.30 Uhr in den Briefkasten der Klägerin geworfen, als richtig unterstellt
wird.
Nach § 148 BGB kann der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist
bestimmen mit der Folge, dass die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen kann.
Nach § 146 BGB erlischt der Antrag, wenn er dem Antragenden gegenüber nicht nach
den §§ 147 bis 149 BGB rechtzeitig angenommen wird. Eine danach verspätete
Annahme eines Antrages gilt nach § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag, der einer
ausdrücklichen oder konkludenten Annahme bedarf. Dabei kann auch bloßes
Schweigen ausreichen, wenn der andere Teil nach den Umständen des Falls
verpflichtet gewesen wäre, seine etwaige Ablehnung alsbald zu erklären,
insbesondere bei geringfügiger Verspätung (vgl. Palandt, § 150 Rdnr. 3 m.w.N.).
Schließlich ist der Schutzzweck der §§ 148 ff BGB zu berücksichtigen. Da der
Antragende nach Zugang seinen Antrag nicht einseitig zurücknehmen kann, soll er
die Möglichkeit haben, Rechtsklarheit darüber zu schaffen, bis wann seine
Bindung besteht.
Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen hat die Klägerin das neue
Vertragsangebot der Beklagten - soweit der Vortrag der Beklagten als richtig
unterstellt wird - durch Schweigen angenommen. Der um eine Stunde verspätete
Einwurf der Vertragsunterlagen in den Briefkasten der Klägerin ist unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände als geringfügig anzusehen. Bereits aus dem
Schreiben der Klägerin vom 21.10.2008, in dem sie der Beklagten mitgeteilt hat,
dass sie sich bis zum 31.10.2008 an das Vertragsangebot gebunden hält, zeigt,
dass es der Klägerin auf den Zeitraum von einer Stunde nicht entscheidend ankam.
Ganz offensichtlich war der Klägerin auch nicht - für die Beklagte erkennbar -
daran gelegen, den Abschluss des Arbeitsvertrages zu verhindern, sondern
vielmehr Rechtsklarheit darüber zu schaffen, ob die Beklagte das Angebot nun
annimmt oder nicht. Die Beklagte hat die Vertragsunterlagen sodann ohne
Änderungen ihrerseits unterschrieben. Die Klägerin, die die Unterlagen
unstreitig am 31.10.2008 erhalten hat, wäre mithin nach Treu und Glauben
verpflichtet gewesen, die Beklagte auf die Ablehnung des aus ihrer Sicht neuen
Vertragsangebotes, das inhaltlich zudem exakt den Vorgaben der Klägerin
entsprach, hinzuweisen.
Tatsächlich ist ganz offensichtlich auch die Beklagte davon ausgegangen, dass
ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der
Beklagten vom 09.11.2008, in dem sie wörtlich ausgeführt hat "Der zwischen uns
geschlossene Vertrag ist damit hinfällig". Sie hat das Schweigen der Klägerin -
zu Recht - als Annahme eines - gegebenenfalls - neuen Angebots verstanden.
Zweifel daran sind ihr - zu Unrecht - offensichtlich erst nach anwaltlicher
Beratung gekommen.
Für die Berufungskammer steht danach zweifelsfrei fest, dass der von beiden
Parteien gewollte Arbeitsvertrag wirksam zustande gekommen ist.
2.
Die streitgegenständliche Vertragsstrafenklausel, bei der es sich um eine
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelt, ist auch
wirksam.
Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Vereinbarung einer Vertragsstrafe
in einem Formulararbeitsvertrag grundsätzlich möglich.
Die Vertragsstrafenabrede der Parteien benachteiligt die Beklagte nicht
unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
Vertragsstrafenabreden benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell
unangemessen. Die Vertragsstrafe sichert das berechtigte Bedürfnis des
Arbeitgebers, eine arbeitsvertragswidrige und schuldhafte Nichtaufnahme oder
Beendigung der Arbeitstätigkeit seitens des Arbeitnehmers zu vermeiden. Es geht
darum, dem Arbeitgeber seinerseits die nahtlose Erbringung der Dienstleistungen
gegenüber seinem Kunden und ggf. die entsprechende Einarbeitung eines
Nachfolgers zu ermöglichen. Stellt der Arbeitnehmer die Arbeit vertragswidrig
ein oder muss ihm fristlos gekündigt werden, sind die Darlegung und der Beweis
eines konkreten Schadens erfahrungsgemäß regelmäßig mit besonderen
Schwierigkeiten verbunden. Der Nachweis des Schadens und des Kausalzusammenhangs
zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden ist in der Praxis kaum zu führen
Das Interesse des Arbeitgebers an einer Vertragsstrafenregelung ist deshalb
anerkennenswert. Der Arbeitnehmer wird auch nicht unangemessen benachteiligt,
weil es an ihm liegt, seine Hauptpflichten zu erbringen. Der Arbeitgeber hat ein
berechtigtes Interesse an der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht.
Dies gilt auch dann, wenn wegen einer nötigen Einarbeitungszeit und hoher
Lohnkosten die Arbeitsleistung für den Arbeitgeber noch nicht so nützlich ist.
Zu eng ist es nämlich, die Vertragsstrafe allein mit einem vermögensrechtlichen
Interesse des Arbeitgebers zu begründen. Die schadensausgleichende Funktion ist
nur eine der beiden Funktionen der Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe dient auch
der Sicherung der Arbeitsaufnahme und muss nicht zwingend beide Zwecke verfolgen
(BAG, Urteil vom 04.03.2004, 8 AZR 196/03, zitiert nach juris).
Diese Grundsätze bestehen auch für ein auf Probe befristet abgeschlossenes
Arbeitsverhältnis. Auch für ein befristetes Arbeitsverhältnis besteht auf Seiten
des Arbeitgebers ein anerkennenswertes Interesse, den Arbeitnehmer zur
Einhaltung der getroffenen Vereinbarung anhalten oder zumindest ohne weiteren
Nachweis einen Schaden geltend machen zu können. Wie den vorstehenden
Ausführungen des Bundesarbeitgerichts zu entnehmen ist, ist dabei unerheblich,
ob die Arbeitsleistung für den Arbeitgeber unmittelbar nützlich ist oder nicht.
Ein Interesse des Arbeitgebers ist nicht nur bei Hochqualifizierten, bei
sofortiger Einsatzbereitschaft oder bei ausgeschlossener Probezeit erkennbar.
Dies mag sich gruppentypisch allenfalls auf die Höhe der Vertragsstrafe
auswirken (so das BAG a.a.O.).
Welcher Grund die Annahme der Beklagten rechtfertigen könnte, die
Vertragstrafenregelung diene allein der Eröffnung neuer Einnahmequellen
zugunsten der Klägerin, ist auch für die Berufungskammer nicht ersichtlich.
Tatsachen, die diese Annahme begründen könnte, hat die Beklagte auch im
Berufungsverfahren nicht nachvollziehbar vorgetragen. Aus der Befristung des
Arbeitsverhältnisses kann ein derartiger Schluss jedenfalls nicht gezogen
werden. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf Probe ist rechtlich
zulässig. Abgesehen davon, dass eine Befristung in ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis münden kann, ist für die Berufungskammer vorliegend nicht
erkennbar, wie die Vertragsstrafe, die absichern soll, dass die Beklagte den
Dienst antritt, gleichzeitig als neue Einnahmequelle für die Klägerin dienen
kann. Die Klägerin hat ersichtlich keinen Einfluss darauf, ob ein Arbeitnehmer
den Dienst antritt oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin von Anfang
an nicht an der Arbeitsleistung der Beklagten interessiert war, liegen nicht
vor.
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 04.03.2004 (8 AZR
196/03, zitiert nach juris) ausgeführt, dass es am berechtigten Interesse des
Arbeitgebers fehlt, wenn die Vertragsstrafe in erster Linie zur bloßen Schöpfung
neuer, vom Sachinteresse des Verwenders losgelöster Geldforderungen eingesetzt
wird. Das Bundesarbeitsgericht hat sich dabei auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bezogen, der mehrfach entschieden hat, dass die in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Vertragsstrafe auch unter
Berücksichtigung ihrer Druck- und Kompensationsfunktion in einem angemessen
Verhältnis zu dem Werklohn stehen muss, den der Auftragnehmer durch seine
Leistung verdient. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof ausgeführt,
die Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Auftraggebers losgelöster
Geldforderungen sei nicht Sinn der Vertragsstrafe. Eine Vertragsstrafe sei
unangemessen, wenn durch den Verzug in wenigen Tagen typischer Weise der Gewinn
des Auftragnehmers aufgezehrt sei. Entscheidend ist mithin die Höhe der
Vertragsstrafe im Verhältnis zu ihrer Funktion. Die "bloße Schöpfung neuer
Geldforderungen" durch eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag könnte mithin
allenfalls dann angenommen werden, wenn die Vertragsstrafe im Verhältnis zur
Beschäftigungsdauer unverhältnismäßig hoch ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat schon unter der Geltung des früheren Rechts eine
Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehalts generell als geeigneten Maßstab
angesehen (vgl. BAG, Urteil vom 27.04.2000, 8 AZR 301/99, zitiert nach juris).
Bei formularmäßigen Strafabreden besteht ein gesteigertes Bedürfnis nach einer
generellen Obergrenze, deren Überschreitung im Regelfall die Unwirksamkeit der
Klausel zur Folge hat. Das Abstellen auf die Monatsvergütung berücksichtigt im
Normalfall auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers. Die
Festsetzung einer Vertragsstrafe in Höhe eines vollen Monatsgehalts
beeinträchtigt den Arbeitnehmer allerdings dann unangemessen, wenn er sich
rechtmäßig mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen vom Vertrag lösen könnte
(BAG, Urteil vom 04.03.2004, 8 AZR 196/03, zitiert nach juris).
Vorliegend haben die Parteien trotz der vereinbarten Probefrist eine von der
vierzehntägigen gesetzlichen Kündigungsfrist abweichende Kündigungsfrist von
einem Monat vereinbart, so dass die Höhe der Vertragsstrafe nicht zu beanstanden
ist. Da das Arbeitsverhältnis - wie sich aus der Befristung ergibt - mindestens
sechs Monate bestehen sollte, ist die vereinbarte Vertragsstrafe auch im
Verhältnis zur Beschäftigungsdauer angemessen.
Danach kann nicht festgestellt werden, dass das Interesse der Klägerin an der
Vertragsstrafe verneint werden muss, weil sie funktionswidrigen Interessen
diente.
Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus,
dass die Vertragsstrafenvereinbarung nicht klar und verständlich ist.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und
Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen.
Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau
beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten
Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot des
§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich
Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders
so klar und präzise wie möglich beschreibt. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot,
wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (vgl. BAG, Urteil vom
14.08.2007, 8 AZR 973/06, zitiert nach juris).
Den vorstehenden Anforderungen genügt die vorliegende Vertragsstrafenklausel.
Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, war es nicht
erforderlich, in die Vertragsstrafenregelung ausdrücklich aufzunehmen, dass nur
eine schuldhafte Pflichtverletzung die Vertragsstrafe auslöst, da sich dies aus
§ 339 BGB ergibt. Verwenden die Parteien juristische Fachbegriffe, so sind diese
grundsätzlich entsprechend ihrer tatsächlichen juristischen Bedeutung zu
verstehen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich auch nicht um eine
überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB.
Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach
dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der
Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht.
Überraschenden Klauseln muss ein "Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt"
innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten
Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch
bestehen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere das äußere
Erscheinungsbild des Vertrages. So kann der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer
Klausel oder ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle die Bestimmung zu einer
ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (vgl. BAG, Urteil vom
14.08.2007, 8 AZR 973/06, zitiert nach juris).
Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist die streitgegenständliche
Vertragsstrafenklausel nicht überraschend. Zwar ist sie nicht drucktechnisch
oder durch eine gesonderte Überschrift hervorgehoben. Sie ist aber nicht
objektiv ungewöhnlich und befindet sich auch nicht an einer versteckten Stelle,
an der ein unbefangener Leser die Klausel nicht erwarten würde. Sie ist unter
der Überschrift "Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses" aufgeführt, also in
unmittelbarem Zusammenhang mit den Umständen, die zu einer Verwirkung der
Vertragsstrafe führen können.
Andere Gründe, die zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafenabrede führen könnten,
sind nicht ersichtlich.
3.
Die Beklagte hat die Vertragsstrafe auch verwirkt.
Nach § 339 BGB ist die Vertragsstrafe verwirkt, wenn der Schuldner mit der
Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug kommt.
Die mit der Vertragsstrafe abgesicherte vertragliche Verpflichtung der Klägerin
war der Antritt des Dienstverhältnisses am 02.01.2009. Die Beklagte ist zwar
unstreitig am 02.01.2009 im Betrieb der Klägerin erschienen. Sie hat aber nach
Auffassung der Berufungskammer damit das Dienstverhältnis unter Berücksichtigung
der Grundsätze von Treu und Glauben nicht im Sinne der
Vertragsstrafenvereinbarung angetreten. Die Klägerin war unter Berücksichtigung
der Gesamtumstände auch nicht dazu verpflichtet, ein etwaiges Leistungsangebot
der Beklagten anzunehmen.
Die vertragsgemäße Aufnahme des Dienstverhältnisses im Sinne der
streitgegenständlichen Vertragsstrafenklausel setzt nach Auffassung der
Berufungskammer ein ernsthaftes und von einem entsprechenden Leistungswillen
getragenes Arbeitsangebot des Arbeitnehmers voraus. Dies ergibt sich aus einer
Auslegung der Vertragsstrafenklausel.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind trotz ihres abstrakt generellen Charakters
keine Rechtsnormen, sondern Vertragsbedingungen, für deren Auslegung
grundsätzlich die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB gelten.
Bei der nach den §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung einer Willenserklärung
bzw. eines Vertrages ist maßgebend, wie die Erklärung nach Treu und Glauben und
unter Berücksichtigung der Verkehrssitte aufzufassen ist. Zunächst ist vom
Wortlaut der Erklärung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem darin
objektiv zum Ausdruck kommenden Parteiwillen auszugehen. Dabei sind Allgemeine
Geschäftsbedingungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
und der herrschenden Meinung ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines
rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden - bzw. Arbeitnehmers -
einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen
Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten
Kreise verstanden wird ( vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001, VIII ZR 208/00,
zitiert nach juris m.w.N.). Auch für die Auslegung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen ist Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten
Vertragspartner zu orientierende Auslegung in erster Linie der Vertragswortlaut.
Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die
Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der
typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen
ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet
werden muss (vgl. BAG, Urteil vom 24.10.2007, 10 AZR 825/06, zitiert nach juris).
In einem zweiten Schritt sind dann die bei Abgabe der Erklärung bestehenden
äußeren Umstände hinzuzuziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt
zulassen. Auch zeitlich nach Abgabe der Erklärung liegende Umstände, Äußerungen
und Verhaltensweisen der Parteien können zumindest als Indizien für die
Auslegung von Bedeutung sein.
§ 305 c Abs. 2 BGB enthält eine die §§ 133, 157 BGB ergänzende Auslegungsregel
für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Für die Anwendung dieser Vorschrift genügt
nicht, dass Streit über die Auslegung besteht. Voraussetzung ist vielmehr, dass
nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht
behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar
sind. Weist die Klausel bei objektiver Auslegung einen einheitlichen Inhalt auf
oder haben die Parteien sie übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden,
ist für eine Anwendung von Abs. 2 kein Raum (vgl. Palandt, § 305 c, Rdnr. 18 mit
einer Vielzahl weiterer Nachweise auf die Rechtsprechung des BGH).
Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen ist mithin zunächst vom
Wortlaut der Vertragsstrafenklausel selbst auszugehen. Strafbewehrt ist der
Nichtantritt des "Dienstverhältnisses". Ein Synonym für "Dienstantritt" ist zum
Beispiel "Arbeitsbeginn, Arbeitsantritt, erster Arbeitstag". Vorliegend haben
die Parteien jedoch nicht vereinbart, dass die Beklagte eine Vertragsstrafe
zahlen muss, wenn sie den "Dienst" nicht antritt, sondern wenn sie das
"Dienstverhältnis" nicht antritt. In Zusammenhang mit den weiteren
Vereinbarungen, nämlich dem Ausschluss der ordentlichen Kündigung vor
Dienstantritt und einer verlängerten Kündigungsfrist wird deutlich, dass die
Parteien nicht sicherstellen wollten, dass das Arbeitsverhältnis sozusagen eine
juristische Sekunde lang am ersten Arbeitstag angetreten wird, sondern dass sie
eine ernsthafte Realisierung des Dienstverhältnisses gewollt haben, was durch
die Vertragsstrafe abgesichert werden sollte. Eine verständige und redlich
denkende Vertragspartei, die die Interessen beider Parteien berücksichtig und
gegeneinander abwägt, hätte diese Formulierung in diesem Sinne verstanden, so
dass keine Auslegungszweifel verbleiben.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die streitgegenständliche
Vertragsstrafe nicht auch die sofortige fristlose Kündigung mit umfasst. Ob ein
Arbeitnehmer, der nur deshalb im Betrieb erscheint, um eine fristlose Kündigung
zu überreichen, die grundsätzlich sofortige Wirkung entfaltet, seinen Dienst im
vorstehend dargelegten Sinn überhaupt antritt, kann vorliegend offen bleiben,
denn die Klägerin hat das Kündigungsschreiben zwar am Morgen des 02.01.2009
überreicht, ausweislich ihres Kündigungsschreibens jedoch ausdrücklich erst zum
03.01.2009, einem Samstag, gekündigt, verbunden mit der Ankündigung, am
05.01.2009 nicht mehr zu erscheinen. Die Kündigung zum 03.01.2009 erfolgte
jedoch ersichtlich nur, um sich unter Wahrung bestimmter Förmlichkeiten von der
Verpflichtung, die vereinbarte Vertragsstrafe zahlen zu müssen, zu lösen. Die
Beklagte hat damit versucht, die wirksam vereinbarte Vertragsstrafe zu umgehen.
In dieser Umgehungshandlung liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben.
Nach § 242 BGB ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Diesen
Anforderungen wird die "Leistung" der Beklagten nicht gerecht. Beim
Dauerschuldverhältnis - wie vor allem dem Arbeitsverhältnis - muss das
Leistungsangebot von dem ernstlichen Willen des Schuldners begleitet sein, die
Leistung in dem geschuldeten zeitlichen Umfang zu erbringen (vgl. so schon BAG,
Urteil vom 18.12.1974, 5 AZR 66/74, zitiert nach juris). Ohne den ernstlichen
Willen des Arbeitnehmers, die angebotene Leistung in dem geschuldeten Umfang zu
erbringen, ist ein Arbeitsangebot unbeachtlich (vgl. dazu bezogen auf den
Annahmeverzug: BAG, Urteil vom 19.05.2004, 5 ZR 434/03, zitiert nach juris). Das
"Leistungsangebot" der Beklagten diente ausschließlich dazu, die Verwirkung der
Vertragsstrafe durch ihr tatsächliches Erscheinen ohne ernstgemeinten
Leistungswillen hinsichtlich der Realisierung des Dienstverhältnisses zu
verhindern. Die mangelnde Ernsthaftigkeit ergibt sich daraus, dass die Beklagte
zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen
Arbeitgeber stand und an diesem Arbeitsverhältnis - weil es offensichtlich
bessere Bedingungen bot - festhalten wollte. Zudem hatte sie die Nichtaufnahme
des Arbeitsverhältnisses angekündigt. Gerade diese Situation zeigt, dass eine
Vertragsstrafe die einzige Möglichkeit für einen Arbeitgeber ist, zumindest zu
versuchen, den Arbeitnehmer dazu zu bewegen, die eingegangene Verpflichtung auch
zu erfüllen und so ein vertragsgerechtes Verhalten des Arbeitnehmers
sicherzustellen. Unter den gegebenen Umständen war es der Klägerin allerdings
nicht zuzumuten, die formal angebotene Leistung anzunehmen, zumal die Beklagte
bereits schriftlich unmissverständlich angekündigt hatte, die Arbeit zu keinem
Zeitpunkt antreten zu wollen.
In diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht einen vergleichbaren Sachverhalt
mit Urteil vom 13.06.1990, 5 AZR 304/89, zitiert nach juris, entschieden. Zwar
lautete die dortige Vertragsstrafenklausel "Tritt der Angestellte unter
Vertragsverletzung seine Tätigkeit nicht an......". Nach Auffassung der
Berufungskammer ist in dem Zusatz "unter Vertragsverletzung" jedoch kein
entscheidungserheblicher Unterschied zu sehen. Dieser Zusatz beinhaltet
letztlich nur klarstellend, dass ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers
erforderlich ist. Die Frage, ob das formale Erscheinen im Betrieb, um die
Verwirkung der Vertragsstrafe zu verhindern, ein ordnungsgemäßes
Leistungsangebot ist, hat das Bundesarbeitsgericht - wie vorliegend die
Berufungskammer - verneint.
Die Klägerin war auch nicht dazu verpflichtet, zunächst zu versuchen, die
Beklagte durch Erhebung einer Klage zur tatsächlichen Arbeitsaufnahme zu
zwingen, um erst in einem zweiten Schritt die Vertragsstrafe geltend zu machen.
Die Klägerin konnte als Gläubigerin zwischen der Erfüllung und der
Vertragsstrafe wählen. Konsequenz des Verlangens der Vertragsstrafe ist
lediglich, dass der Erfüllungsanspruch sodann ausgeschlossen ist.
Die Klägerin war desweiteren nicht dazu verpflichtet, die Beklagte darauf
hinzuweisen, dass ihre Kündigung vor Dienstantritt unwirksam ist und sie
aufzufordern, ihren Dienst anzutreten. Eine rechtliche Grundlage dafür ist nicht
ersichtlich. Die Konsequenzen waren für die Beklagte aufgrund der vertraglichen
Regelungen eindeutig erkennbar. Will sie sich an diese Vereinbarungen nicht
halten, so ist es ihre Aufgabe, zu versuchen, mit der Klägerin eine gütliche
Einigung herbeizuführen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist unerheblich, ob und ggf. in welcher
Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden ist, denn der Gläubiger einer
Vertragsstrafe muss bereits den Eintritt eines Schadens nicht nachweisen. Zudem
besteht der durch die Vertragsstrafe abgesicherte Nachteil des Arbeitgebers
gerade darin, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht zu erhalten (so
auch LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2004, 7 Sa 1174/03, zitiert nach
juris).
Damit ist die Beklagte verpflichtet, die Vertragsstrafe, gegen deren Höhe keine
Einwände erhoben worden sind, einschließlich der geltend gemachten Verzugszinsen
an die Klägerin zu zahlen. Das Urteil des Arbeitsgerichts war auf die Berufung
der Klägerin hin daher abzuändern.
III.
Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
(§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 91 ZPO).