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Vertragsstrafenklausel im Arbeitsvertrag unwirksam?
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 1 Sa 59/06
Urteil vom
18.05.2006
In dem Rechtsstreit hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 18.05.2006 für Recht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom
15.12.2005 - 5 Ca 1655 b/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über eine von der Beklagten
geforderten Vertragsstrafe.
Die Parteien schlossen unter dem 17.06.2005 einen für die Dauer vom 01.08.2005
bis 31.07.2006 befristeten Arbeitsvertrag - wegen dessen Inhalt wird auf Bl. 3 -
6 d. A. Bezug genommen wird. In § 3 haben die Parteien vereinbart, dass die
ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit vereinbart werden und
dass die Kündigungsfristen des jeweils aktuellen Bundesmanteltarifvertrages für
den Güterund Möbelfernverkehr gelten. Schließlich ist vereinbart, dass für den
Fall, dass der Kläger seine Tätigkeit vertragswidrig nicht antritt oder sie
vorzeitig vertragswidrig beendet, eine Vertragsstrafe von einem
Bruttomonatsgehalt zu zahlen ist.
Die Beklagte hat diese Vertragsstrafe im ersten Rechtszuge widerklagend geltend
gemacht und die Vertragsstrafe in Höhe von 1.900,00 EUR von dem Kläger
gefordert.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des
erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat u.a. die Widerklage abgewiesen und dies damit begründet,
dass die Vertragsstrafenklausel unwirksam sei.
Gegen das ihr am 29.01.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.02.2006
Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.
Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe mit seiner Annahme, dass die
Vertragsstrafe "unangemessen sei" verkannt, dass die in § 3 des Arbeitsvertrages
normierte Vertragsstrafe nicht bereits dann verwirkt sei, wenn das
Arbeitverhältnis durch ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit beendet
werde. Vielmehr sei die Vertragsstrafe nur für solche Fälle vereinbart, dass der
Arbeitnehmer seine Tätigkeit vertragswidrig nicht antrete. Diese Vertragsstrafe
sei verwirkt.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts
den Widerbeklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an die Widerklägerin
und Berufungsklägerin EUR 1.900,00 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % - Punkten
über dem Basiszinssatz ab dem 26.08.2005 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des
Arbeitsgerichts.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie ist dem Wert der Beschwer nach
statthaft und form- und fristgereicht und begründet worden. In der Sache ist sie
jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat die Widerklage der Beklagten mit zutreffender Begründung
zurückgewiesen. Die in § 3 des Arbeitsvertrages vereinbarte
Vertragsstrafenregelung ist unwirksam.
1. Da die Vertragsstrafe in Form eines Formulararbeitsvertrages vereinbart
worden ist, unterlag sie der Inhaltskontrolle.
2. Die Vertragsstrafenklausel in § 8 des Anstellungsvertrags ist nicht bereits
nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom
04.03. 2004 (- 8 AZR 196/03 -, BAGE 110, 8 = NZA 2004. 727) entschieden, dass
Vertragsstrafenabreden in formularmäßigen Arbeitsverträgen wegen der im
Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nicht auf Grund des Klauselverbots nach §
309 Nr. 6 BGB generell unzulässig sind.
3. Die Vertragsstrafenklausel ist jedoch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
a) Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn
sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses
des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des
Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen
wird. Dabei kann auch die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe zu einer
unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers führen (Bundesarbeitsgericht.
a.a.O.; Urteil vom 18.08.2005 - 8 AZR 65/05 -, AP Nr. 1 zu § 336 BGB = NZA
2006,43). Die Festsetzung einer Vertragsstrafe in Höhe eines vollen
Monatsgehalts beeinträchtigt den Arbeitnehmer typischerweise dann unangemessen,
wenn er sich rechtmäßig mit einer kürzeren Kündigungsfrist vom Vertrag lösen
könnte (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.03.2004 , a.a.O.).
b) So liegt hier Fall. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass
aufgrund der Verweisung auf den jeweils aktuellen Bundesmanteltarifvertrag für
den Güter- und Möbelfernverkehr während der Probezeit eine tägliche
Kündigungsfrist gilt. Aufgrund dieser Bezugnahme durfte die Beklagte lediglich
eine Vertragsstrafe in Höhe eines Arbeitstages vereinbaren. Aber auch ohne diese
Bezugnahme wäre die Vertragsstrafenklausel unangemessen. Es würde nämlich
insoweit aufgrund der vereinbarten Probezeit eine gesetzliche Kündigungsfrist
von zwei Wochen gelten (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Vertragsstrafe dürfte
dementsprechend die auf zwei Wochen entfallende Vergütung nicht übersteigen.
c) Die unangemessene Benachteiligung führt nach § 307 Abs. 1 BGB zur
Unwirksamkeit der Klausel. Eine geltungserhaltende Reduktion der
Vertragsstrafenabrede auf die kurze Kündigungsfrist ist nicht möglich
(Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 04.03.2004, a.a.O.).
Die Berufung war aus diesen Gründen mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO
zurückzuweisen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung
hat.
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