Vertragsstrafenregelung Arbeitsvertrag – Höhe der Vertragsstrafe
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Az: 9 Sa 12/08
Urteil vom
13.06.2008
Leitsatz:
Sieht eine
Vertragsstrafenregelung in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag
für ein vertragsbrüchiges Ausscheiden des Arbeitnehmers eine Vertragsstrafe in
Höhe eines Bruttomonatsgehaltes auch für die Dauer der Probezeit vor, während
derer die Kündigungsfrist nur zwei Wochen beträgt, so benachteiligt diese
Regelung den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher unwirksam (BAG, 04.03.2004
- 8 AZR 196/03).
Das gilt auch dann, wenn die vertragsbrüchige Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erst nach Ablauf der Probezeit erfolgt. Die
Vertragsstrafenregelung ist insgesamt unwirksam und kann nicht mit dem an sich
zulässigen Inhalt aufrecht erhalten werden. Andernfalls würde gegen das Verbot
der geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Klauseln verstoßen (im Anschluss
an LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2007, 2 Sa 62/07).
1. Die Berufung der Klägerin gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 11.01.2008, Az. 14 Ca 408/07 wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin,
ihre ehemalige Arbeitgeberin, eine Vertragsstrafe wegen einer nicht
vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.
Die Beklagte war aufgrund eines Arbeitsvertrages mit der Klägerin seit dem
01.04.2006 bei dieser als "Sachbearbeiterin Bustouristik" eingestellt. Zu ihren
Aufgaben gehörte es unter anderem, die Dienstpläne der Busfahrer zu erstellen
und die ordnungsgemäße Reinigung der Busse durch die Busfahrer anzuweisen und zu
überwachen. Das zuletzt vereinbarte Monatsgehalt belief sich auf EUR 2.250,00
brutto. In dem von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrag vom 20.02.2006
war in § 3 eine Probezeit für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses
vereinbart. Während dieser Probezeit war eine beiderseitige Kündigungsfrist von
zwei Wochen vorgesehen. Nach Ablauf der Probezeit bestimmte der Arbeitsvertrag
in § 3 eine Kündigungsfrist von 12 Wochen zum Monatsende für beide
Vertragsparteien.
Die hier streitgegenständliche Vertragsstrafenregelung findet sich in § 4 des
Arbeitsvertrages und lautet:
§ 4 Vertragsstrafe
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer
regelmäßigen Bruttomonatsvergütung (ohne Überstunden und sonstige Zuschläge) zu
zahlen, wenn er das Anstellungsverhältnis rechtswidrig nicht aufnimmt oder
vertragswidrig vorzeitig beendet. Das gleiche gilt, wenn das
Anstellungsverhältnis durch außerordentliche Kündigung durch die Firma beendet
wird, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für diese Kündigung gesetzt
hat. Die Firma ist berechtigt, einen weitergehenden Schadenersatzanspruch
geltend zu machen.
Am 16.08.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos mit Schreiben
vom selben Tag zum 17.08.2007 unter Hinweis auf gesundheitliche Schwierigkeiten,
die ihre Ursache in Streitigkeiten mit den Busfahrern der Klägerin hätten.
Gestützt auf § 4 des Arbeitsvertrages erhob die Klägerin mit Schreiben
15.10.2007 Klage beim Arbeitsgericht Freiburg und begehrte die Zahlung einer
Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.250,00 nebst Zinsen von der Beklagten.
Zur Begründung führte die Klägerin vor dem Arbeitsgericht aus, die Beklagte habe
das Arbeitsverhältnis grundlos fristlos gekündigt. Etwaige gesundheitliche
Probleme der Beklagten habe die Klägerin nicht zu verantworten. Nach § 4 des
Arbeitsvertrages schuldet die Beklagte der Klägerin die geltend gemachte
Vertragsstrafe. Rechtliche Bedenken gegen die Vertragsstrafenklausel unter dem
Gesichtspunkt der AGB-Kontrolle bestünden nicht.
Die Klägerin hat daher vor dem Arbeitsgericht beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.250,00 nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trug die Beklagte vor, die fristlose Kündigung sei weder grundlos
gewesen, noch sei § 4 des Arbeitsvertrages als Rechtsgrundlage für die begehrte
Vertragsstrafe wirksam. Grund für die Kündigung sei die mangelnde Unterstützung
durch die Klägerin bei dem schwierigen Umgang mit den Busfahrern gewesen.
§ 4 des Arbeitsvertrages sei unwirksam, da die Vertragsstrafe in Höhe eines
Bruttomonatsgehaltes unterschiedslos für die Probezeit und die nachfolgende Zeit
des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sei und hierin eine unangemessene
Benachteiligung der Beklagten liege.
Das Arbeitsgericht Freiburg schloss sich mit Urteil vom 11.01.2008 im
Wesentlichen der Ansicht der Beklagten an und begründete dies damit, dass § 4
des Arbeitsvertrages wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sei. Die
vereinbarte Vertragsstrafe von einer Bruttomonatsvergütung sei angesichts der
während der Probezeit bestehenden Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von 14
Tagen unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine Herabsetzung der
Vertragsstrafe sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht
möglich. Diese Vorschrift sei nur anwendbar, wenn die vereinbarte
Vertragsstrafenregelung wirksam sei. Die Unwirksamkeit der
Vertragsstrafenklausel wegen der überhöhten Vertragsstrafe für die
Probezeitkündigung führe dazu, dass sie auch im vorliegenden Fall einer
Kündigung nach Ablauf der Probezeit unwirksam sei. Zwar sei bei isolierter
Betrachtung eine Vertragsstrafenklausel mit einer Vertragsstrafe von einem
Bruttomonatsgehalt im Verhältnis zu einer Kündigungsfrist, welche 12 Wochen zum
Monatsende betrage, nicht zu beanstanden. Allerdings sei nicht der Zeitpunkt des
Vertragsverstoßes maßgeblich für die Frage der Auslegung von Klauseln.
Maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses sei jedoch sowohl die Probezeitkündigung als auch die
vertragswidrige Beendigung nach Ablauf der Probezeit erfasst worden. Daher sei
die Klausel aufgrund dieser unterschiedslosen Erfassung insgesamt unwirksam. Die
vereinbarte Vertragsstrafe könne auch nicht mit dem noch zulässigen Inhalt
aufrecht erhalten werden. Dies würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden
Reduktion verstoßen und mit dem Sinn und Zweck der §§ 305 ff. BGB nicht
vereinbar sein. Auch der sogenannte Blue-Pencil-Test sei nicht durchführbar,
denn die Vertragsstrafenklausel sei nicht teilbar. Eine ergänzende
Vertragsauslegung scheide aus, sie würde den Regelungszweck des § 306 BGB
unterlaufen.
Gegen das der Klägerin am 24.01.2008 zugestellte Urteil richtet sich die
Berufung der Klägerin, die am Montag, den 25.02.2008 beim Landesarbeitsgericht
eingegangen ist, und innerhalb der bis zum 17.04.2008 verlängerten
Berufungsbegründungsfrist an diesem Tag begründet worden ist.
Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, das Arbeitsgericht habe die
Vertragsstrafenklausel in § 4 des Arbeitsvertrages zu Unrecht an § 307 Abs. 1
BGB scheitern lassen. Es habe fälschlich aus der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts geschlossen, dass die Vertragsstrafenabrede wegen des
Verbots der geltungserhaltenden Reduktion insgesamt unwirksam sei. Diese
Auffassung sei im vorliegenden Fall nicht haltbar, denn die Beklagte habe ohne
jegliche Vorwarnung die Arbeit niedergelegt und für die Klägerin völlig
überraschend fristlos gekündigt und das zu einem Zeitpunkt, als das
Arbeitsverhältnis schon über nahezu eineinhalb Jahre bestanden habe. Bezogen auf
diesen Zeitpunkt könne die Vertragsstrafe gerade nicht beanstandet werden. Im
Übrigen sei auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein
vom 02.02.2005 - 3 Sa 515/04 - zu verweisen.
Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht übersehen, dass das Bundesarbeitsgericht
in seiner Rechtsprechung festgelegt habe, dass selbst bei der Vereinbarung einer
zweiwöchigen Kündigungsfrist während der Probezeit eine Vertragsstrafe in Höhe
eines Bruttomonatsgehalts gerechtfertigt sei, wenn das Sanktionsinteresse des
Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung aufgrund besonderer Umstände
typischerweise und generell übersteige. So sei es im vorliegenden Fall, denn die
von der Beklagten ausgeübte Position im Unternehmen der Klägerin verlange eine
gesteigerte Qualifikation und die Einarbeitung sei mit einem erheblichen
Kostenaufwand für die Klägerin verbunden gewesen. Die Beklagte sei zuvor nicht
in der Touristikbranche tätig gewesen, so dass sie über einen Zeitraum von sechs
Monaten überhaupt keine produktive, für die Klägerin gewinnbringende Leistung
erbringen konnte. Durch die vereinbarte Vertragsstrafe habe die Klägerin eine
besonders intensive Verbindung schaffen wollen, um dem Mitarbeiter bewusst zu
machen, welchen Wert dessen Arbeitsleistung für das Unternehmen habe, wobei
diese Intention auch schon während der Probezeit Geltung gehabt habe. Im Übrigen
sei entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts der Blue-Pencil-Test
gleichwohl möglich. Die vereinbarte Klausel sei teilbar, weil in § 3 des
Arbeitsvertrages ausdrücklich auf die Kündigungsfristen im Rahmen der Probezeit
und nach deren Ablauf hingewiesen worden sei.
Die Klägerin beantragt daher:
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Freiburg vom 11.01.2008 - 14 Ca
408/07 - wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 2.250,00 nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2007 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, das Arbeitsgericht habe den vorliegenden
Rechtsstreit zutreffend entschieden und verteidigt das arbeitsgerichtliche
Urteil. Die Klägerin verweist auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 25.02.2006 - 8 Sa 677/06 - und vom 28.06.2007 - 2 Sa 62/07 -
und bemängelt, dass sich die Berufung mit diesen Entscheidungen nicht
auseinandersetze. Die Vertragsstrafenklausel sei unwirksam, da sie sich
unterschiedslos sowohl auf die Probezeit als auch auf die nachfolgende
Beschäftigungszeit beziehe. Eine geltungserhaltende Reduktion komme nicht in
Betracht, ebenso wenig könne der Blue-Pencil-Test der Klage zum Erfolg
verhelfen, worauf das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung zutreffend
hingewiesen habe. Selbst wenn die Vertragsstrafe wirksam vereinbart worden wäre,
hätte die Klägerin im konkreten Fall keinen Anspruch auf Zahlung einer
Vertragsstrafe, denn der Beklagten könne nicht der Vorwurf gemacht werden, dass
sie schuldhaft das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet habe. Die Beklagte habe
erstinstanzlich ärztliche Atteste vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass sie
sich am 16.08.2007, dem Zeitpunkt der Kündigung in einem Zustand totaler
Erschöpfung und Depression befunden habe und in dieser Situation das
Kündigungsschreiben verfasst habe. Die Beklagte habe entsprechend den dringenden
ärztlichen und therapeutischen Empfehlungen gehandelt, das Arbeitsverhältnis
keineswegs fortzusetzen, weil ansonsten mit einer Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes in psychischer wie physischer Hinsicht zu rechnen sei.
Hätte die Beklagte, wie von der Klägerin verlangt, das Arbeitsverhältnis nicht
fristlos gekündigt, sondern sich krank schreiben lassen, so wäre die Klägerin
nicht nur nicht in den Genuss der Arbeitsleistung der Beklagten gekommen,
sondern hätte zudem auch für mindestens sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten
müssen, wäre also darüber hinaus auch noch nicht unerheblich wirtschaftlich
belastet worden.
Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Berufungsbegründung und die
Berufungserwiderung sowie auf das Protokoll vom 13.06.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthafte Berufung ist nach § 64 Abs. 6 S. 1
ArbGG i. V. m. § 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und nach § 520
Abs. 3 ZPO ebenso formgerecht begründet worden. Sie ist jedoch unbegründet, was
zur Zurückweisung der Berufung führen muss.
Im Einzelnen:
1. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen zu Recht die Klage
abgewiesen. Aus diesem Grunde wird auf die ausführlichen rechtlichen
Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom 11.01.2008 vollumfänglich Bezug
genommen.
Das Vorbringen in der Berufung führt zu keinem anderen Ergebnis.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach § 4 des
Arbeitsvertrages, da diese Vorschrift nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
a) Es handelt sich unstreitig um eine Bestimmung, die nach den § 305 ff. BGB der
AGB-Kontrolle unterliegt. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im
angegriffenen Urteil, insbesondere bezüglich der Zulässigkeit von
Vertragsstrafenvereinbarungen und der unangemessenen Benachteilung des
Arbeitnehmers, wenn die Höhe der Vertragsstrafe im Hinblick auf die
einzuhaltende Kündigungsfrist unangemessen hoch ist, wird ausdrücklich
verwiesen. Das Berufungsgericht macht sich diese Ausführungen zu eigen.
b) Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, ob die Vertragsstrafenregelung
auch dann unwirksam ist, wenn sie lediglich für die Dauer der vereinbarten
Probezeit unangemessen hoch ist, das von der Klägerin behauptete vertragswidrige
Beenden des Arbeitsverhältnisses jedoch nach Ablauf der Probezeit erst
stattfindet und für die Zeit nach der Probezeit die Vertragsstrafe bei
isolierter Betrachtung nicht zu beanstanden wäre.
aa) Dem Vortrag der Klägerin, sie habe ein besonderes Interesse daran gehabt,
auch während der Probezeit eine höhere Vertragsstrafe im Umfang eines
Bruttomonatsgehaltes zu vereinbaren, kann nicht gefolgt werden. Der Vortrag der
Klägerin ist insoweit widersprüchlich. Einerseits trägt sie vor, die
Arbeitsleistung der Klägerin in der Probezeit sei für die Beklagte ohne
wirtschaftlichen Wert gewesen, weil die Beklagte auch habe eingearbeitet werden
müssen. Zum einen ist es das typische Kennzeichen jeder Probezeit, dass in
dieser Phase eine Einarbeitung des Arbeitnehmers erfolgt. Die Probezeit wird
gerade deswegen vereinbart, weil beide Parteien die Möglichkeit haben sollen,
das Arbeitsverhältnis für den Fall, dass die Einarbeitungsphase nicht positiv
verläuft, sich möglichst kurzfristig wieder voneinander zu trennen. Die Klägerin
argumentiert insoweit widersprüchlich. Wenn ihr auch in der Probezeit die
Arbeitsleistung der Beklagten so wichtig gewesen wäre, hätte es keinerlei Grund
gegeben, eine Probezeit mit der entsprechend verkürzten Kündigungsfrist zu
vereinbaren.
Darüber hinaus mag dieses Argument möglicherweise eine höhere Vertragsstrafe für
die Zeiten gegen Ende der Probezeit und damit der Einarbeitungsphase, in denen
die Arbeitnehmerin dann in der Lage gewesen wäre, nach Vorstellung der Klägerin
schon eine wirtschaftlich ins Gewicht fallende Arbeitsleistung zu erbringen. Die
Klägerin hat die Vertragsstrafe jedoch von dem ersten Tag an des
Arbeitsverhältnisses in einem zunächst die Dauer der Kündigungsfrist
wirtschaftlich übersteigenden Umfang festgesetzt, so dass selbst dann, wenn man
ihr Argument grundsätzlich akzeptiert, für die Anfangsphase der Probezeit die
Vertragsstrafe jedenfalls immer noch überzogen gewesen wäre. Die Intention der
Beklagten, der Klägerin deutlich zu machen, welchen Wert ihre Arbeitsleistung
für das Unternehmen habe, mag ein Grund sein, eine Vertragsstrafe nach Ablauf
der Probezeit zu vereinbaren, rechtfertigt jedoch nicht eine überhöhte
Vertragsstrafe während der Probezeit festzulegen, wenn die Arbeitsleistung hier
angeblich noch keinen Wert hat. Darüber hinaus ist es für die Probezeit typisch,
dass diese der Einarbeitung des Arbeitnehmers dient und in der Phase der
Einarbeitung eine volle wirtschaftliche Leistung noch nicht erbracht werden
kann. Im Übrigen ist es auch angesichts der von der Klägerin ausgeübten
Tätigkeit nur schwer nachvollziehbar, dass es hier ausnahmsweise gerechtfertig
sein soll, während der Probezeit eine erhöhte Vertragsstrafe zu vereinbaren.
bb) Die vereinbarte Vertragsstrafenklausel ist insgesamt unwirksam und aus
diesem Grunde auch nicht auf eine möglicherweise vertragbrüchige Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte nach Ablauf der Probezeit, für die die
Klausel an sich nicht zu beanstanden gewesen wäre, anzuwenden. Das ergibt sich
indirekt aus § 306 Abs. 2 BGB. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet
sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. Damit ist aber
zugleich gesetzgeberisch zum Ausdruck gebracht, dass eine Auslegung der Klausel
mit dem gerade noch zulässigen Inhalt nicht unwirksam ist (Verbot der
geltungserhaltenden Reduktion).
(1) Die Klausel ist zunächst, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen
hat, bezüglich der Höhe der Vertragsstrafe nicht teilbar. Bei teilbaren Klauseln
entfällt nur der Teil, der unwirksam ist, der Rest der Klausel kann aufrecht
erhalten bleiben. Im vorliegenden Fall ist die Klausel jedoch entgegen der
Auffassung der Klägerin in dieser Hinsicht nicht teilbar, sondern allenfalls
hinsichtlich der Tatbestände, die zur Verwirkung der Vertragsstrafe führen. Wenn
die Klägerin meint, die Teilbarkeit der Klausel ergebe sich daraus, dass sie
sowohl für die Kündigungen während der Probezeit als für Kündigungen nach der
Probezeit gelte, wird dadurch gerade deutlich, dass es an der Teilbarkeit der
Klausel fehlt. Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die
Vertragsparteien in § 3 hinsichtlich der Kündigungsfrist differenziert haben.
Aufgrund des Umstandes, dass sie diese oben vorgenommene Differenzierung
hinsichtlich der unterschiedlichen Kündigungsfrist während und nach der
Probezeit in § 4, der Vertragsstrafenklausel, gerade nicht mehr aufgenommen
haben, ergibt sich, dass es sich nicht um eine teilbare, sondern um eine
einheitliche Klausel handelt, die gerade Sachverhalte gleichbehandelt, die nach
den obigen Ausführungen nicht gleichbehandelt werden dürfen, nämlich die
Kündigung während und die Kündigung nach der Probezeit.
Auch in rein gestalterischer Hinsicht lässt sich § 4 durch Streichung des
rechtswidrigen Inhaltes nicht so umgestalten, dass die Klausel mit einem
gesetzeskonformen Inhalt, der lediglich die Kündigung nach Ablauf der Probezeit
erfassen würde, in verständlicher Weise weiter existieren könnte (sog. "Blue-Pencil-Test").
Das liegt daran, dass die Klägerin als Klauselverwender eben nicht die
notwendige Differenzierung zwischen einer Vertragsstrafe für eine nicht
vertragsgerechte Kündigung während der Probezeit und eine nicht vertragsgerechte
Kündigung nach Ablauf der Probezeit gestalterisch differenziert hat.
(2) Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass im Hinblick auf die
nicht mögliche Teilbarkeit der Klausel ein Aufrechterhalten der Klausel mit dem
Inhalt, dass die Vertragsstrafe nur für eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit
als vereinbart gilt, gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion
verstoßen würde. Auf die zutreffenden Rechtsausführungen unter Ziff. 10 des
arbeitsgerichtlichen Urteils wird ausdrücklich Bezug genommen. In diesem Sinne
hat bereits auch das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28. 06.2007 - 2 Sa 62/07 -
Juris-Dokument, Rnr. 40) entschieden. Dem Verwendungsgegner soll die Möglichkeit
sachgerechter Information über die ihm aus dem vorformulierten Vertrag
erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft werden. Dieses Ziel ließe sich
nicht erreichen, wenn jeder Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen
zunächst einmal ungefährdet bis zur Grenze dessen gehen könnte, was zu seinen
Gunsten in gerade noch vertretbarer Weise angeführt werden kann. Damit würde
nicht verhindert, dass der Vertragspartner des Verwenders in der
Vertragsabwicklungspraxis mit überzogenen Klauseln konfrontiert wird. Erst in
einem Prozess würde er vielmehr den Umfang seiner Rechte und Pflichten
zuverlässig erfahren. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der
Vertragsfreiheit für die Aufstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen
eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen
(so auch BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 196/03 -).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des LAG Schleswig-Holstein
vom 02.02.2005 - 3 Sa 514/04 -, NZA RR 2005, 351 ff. Der dort zu beurteilende
Fall betrifft eine andere Konstellation als der vorliegende Sachverhalt. Dort
ging es um eine Vertragsstrafenabrede, die für ein zunächst befristetes, aber
später fortgesetztes Arbeitsverhältnis vereinbart werden sollte. Ein Unterschied
ergibt sich insoweit schon daraus, dass das befristete Arbeitsverhältnis nach §
15 Abs. 3 TzBfG regelmäßig nicht ordentlich kündbar ist und daher eine
entsprechende Kündigungsfrist als Anhaltspunkt für eine Angemessenheitskontrolle
nicht herangezogen werden kann. Dementsprechend beschäftigt sich das LAG
Schleswig-Holstein in dieser Entscheidung auch ebenso wenig mit der
Angemessenheit der Klausel unter den hier interessierenden Gesichtspunkten.
(3) Auch eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet im vorliegenden Falle aus,
denn sie würde den Regelungszweck des § 307 ff. BGB unterlaufen. Auf die
zutreffenden Ausführungen unter Ziff. 12 des arbeitsgerichtlichen Urteils wird
in vollem Umfang Bezug genommen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es
sich bei dem vorliegenden Arbeitsvertrag und der Vertragsstrafenklausel in § 4
nicht um einen "Altvertrag" vor in Kraft treten der Schuldrechtsreform vom
01.01.2002 handelt.
Da die Klausel unwirksam ist und es an einer gesetzlichen Regelung über eine
Vertragsstrafe fehlt, besteht kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf
Zahlung der Vertragsstrafe.
2. Die Frage, ob selbst dann, wenn die Vertragsstrafe wirksam vereinbart worden
wäre, sie in diesem Fall auf Null herabzusetzen ist, weil die Beklagte nach
ihrem Vortrag und nach den vorliegenden Attesten aufgrund ärztlicher Empfehlung
das Arbeitsverhältnis zur Vermeidung einer weiteren Arbeitsunfähigkeit beendet
hat und letztendlich die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten sich
finanziell besser stellt, als wenn die Beklagte die Kündigungsfrist mit
entsprechender Arbeitsunfähigkeit eingehalten hätte, braucht daher im
vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.
3. Die Berufung der Klägerin war unbegründet und war daher auf ihre Kosten
zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Da die vorliegende Rechtsfrage in der Entscheidung des BAG vom 04.03.2004 (a. a.
O.) ausdrücklich offen gelassen worden ist, war wegen grundsätzlicher Bedeutung
ebenso wie in der zitierten Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz die Revision
zuzulassen.