Vertragsstrafenregelung im Arbeitsvertrag - Unwirksamkeit
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 2 Sa 62/07
Urteil vom
28.06.2007
Auf die Berufung des Beklagten wird
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.11.2006 - 1 Ca 1305/06 - teilweise
abgeändert.
Die Klage der Klägerin wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits - beider Rechtszüge - werden der Klägerin
auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Berechtigung einer gegenüber dem Beklagten, einem
früheren Arbeitnehmer der Klägerin, geltend gemachten Vertragsstrafe. Der
Beklagte war gemäß schriftlichen Arbeitsvertrag vom 02.05.2002 ab diesem Tag bei
der Klägerin als Fleischer mit einer vereinbarten Probezeit von sechs Monaten
eingestellt worden. Nach § 9 Ziff. 2 des Arbeitsverhältnisses konnte während der
Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen
gekündigt werden. Für die Zeit nach Ablauf der Probezeit haben die Parteien eine
Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende
vereinbart. In § 11 des Arbeitsvertrages findet sich wörtlich:
Vertragsbruch
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für den Fall der rechtswidrigen und
schuldhaften Nichtaufnahme der Arbeit, der vertragswidrigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses oder bei Veranlassung des Arbeitgebers durch schuldhaft
vertragswidriges Verhalten zur fristlosen Kündigung eine Vertragsstrafe in Höhe
eines Bruttomonatslohnes ohne Nachweis eines Schadens zu zahlen. Der Arbeitgeber
ist berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
Zuletzt vereinbart war eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41 Stunden bei
einem Stundenlohn 10,23 EUR. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein
schriftlicher von der Beklagten formularmäßig verwandter Arbeitsvertrag.
Mit Schreiben vom 07.07.2006 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis und gab
zur Begründung an, er habe ab Montag einen anderen Arbeitsplatz, bei dem er sich
finanzielle verbessere. Dies habe er vorher nicht wissen können, weil man ihm
erst am Tag vorher Bescheid gegeben habe.
Die Klägerin hielt trotz erteilter Verdienstabrechnung für den Monat Juni 2006
die ausgewiesenen Löhne des Klägers ein und verfolgte mit ihrer Rechtsansicht,
der Beklagte habe eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.820,00 EUR verwirkt, diesen
Vertragsstrafenanspruch.
Mit ihrer am 31.08.2006 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt, soweit
dies für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung ist,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.820,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %
über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung, das ist seit 31.08.2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die vereinbarte Vertragsstrafe sei unwirksam.
Sie stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, verstoße gegen das
Transparenzgebot. Angesichts der während der Probezeit bestehenden
Kündigungsmöglichkeiten von 14 Tagen sei die vereinbarte Vertragsstrafe von
einem Monatsgehalt unangemessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird
auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 15.11.2006
verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat in dem Urteil der Klageforderung auf Zahlung eines
Bruttomonatsgehaltes aus Vertragsstrafe entsprochen und im Wesentlichen
ausgeführt, es komme bei der vom Bundesarbeitsgericht geforderten typisierenden
Betrachtungsweise nicht allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an,
sondern letztlich auf den Zeitpunkt des Vertragbruches. Am 07.07.2006 habe sich
der Beklagte nicht mehr mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen vom Vertrag
lösen können. Die Verurteilung der Klägerin auf Zahlung der abgerechneten
Monatsvergütung nach Widerklage ist rechtmäßig.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 27.12.2006 zugestellt. Hiergegen hat er am
22.01.2007 Berufung eingelegt und seine Berufung mit am 22.02.2007 eingegangenem
Schriftsatz begründet.
Der Beklagte wiederholt seine erstinstanzlich geäußerte Rechtsauffassung
bezüglich der Rechtsunwirksamkeit der in allgemeinen Geschäftsbedingungen
vereinbarten Vertragsstrafe, weil diese nicht zwischen der Probezeit und dem
Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit differenziere.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgericht Trier unter Ziffer 1 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im
Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der
Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom
28.06.2007.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht einlegt
und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Das
Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
II.
Einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe steht der Klägerin nicht zu.
Voraussetzung für einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Vertragsstrafe
ist zunächst eine vertragswidrige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Hinsichtlich einer der drei verschiedenen Varianten, die eine Vertragsstrafe
laut Inhalt des Arbeitsvertrages auslösen können, liegt zwischen den Parteien
ersichtlich kein Streit vor. Der Beklagte war nicht berechtigt, selbst wenn er
ein anderes besser dotiertes Arbeitsverhältnis kurzfristig antreten konnte, das
Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ohne Einhaltung einer Frist, d. h. fristlos
zu beenden.
Gleichwohl ist die formularmäßig verwendete Vertragsstrafenabrede
rechtsunwirksam, weil sie gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt.
Es handelt sich bei § 11 des Arbeitsvertrages um eine wie auch bei den übrigen
Bestimmungen des Arbeitsvertrages allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§
305 - 310 BGB. Die Vorschriften sind auf das nach dem 01.01.2002 (Inkrafttreten
des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes vom 26.11.2001) abgeschlossene
Arbeitsverhältnis anzuwenden. Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich um einen
Musterarbeitsvertrag wie er von der Klägerin ihren einzustellenden Arbeitnehmern
vorgegeben wird. Dabei handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im
Sinne für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbestimmungen. Die
Vertragsstrafenabrede ist Inhalt des Vertrages geworden, da der Kläger den
Vertragstext durch Unterschrift akzeptiert hat.
Ob die Vertragsstrafenklausel gemäß § 309 Nr. 6 BGB unwirksam ist kann
dahingestellt bleiben, insbesondere ob die Besonderheiten des Arbeitsrechts
Vertragsstrafenabreden erlauben.
§ 11 des Arbeitsvertrages sieht in drei Fällen die Zahlung einer Vertragsstrafe
vor. Im Fall des Nichtantritts des Arbeitsverhältnisses, vertragswidrige
Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei einer durch schuldhaftes
vertragswidriges Verhalten zur fristlosen Kündigung veranlassten
Arbeitgeberkündigung. In allen drei Fällen ist die Vertragsstrafe in Höhe eines
Bruttomonatsentgelts vereinbart.
Mit der Regelung einer Probezeit der ersten sechs Monate und der verkürzten
Kündigungsfrist haben die Parteien gleichzeitig vereinbart, dass die
Vertragsstrafenregelung auch für oben bezeichneten Tatbestände innerhalb der
ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses greifen sollten.
Eine solche Regelung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers
im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar. Gemäß dieser Vorschrift sind Bestimmungen in
allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie Vertragspartner des
Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. Diese Benachteiligung kann sich zum einen daraus ergeben, dass
die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (Transparenz), eine unangemessene
Benachteiligung kann im Zweifel angenommen werden, wenn eine Bestimmung mit
wesentlichen Gedanken der gesetzlichen Regelung von der abgewichen wird nicht zu
vereinbaren ist (§ 307 Ab. 2 Nr. 1 BGB) oder wesentliche Rechte oder Pflichten,
die sich aus der Natur des Vertrages ergeben so einschränkt, dass die Erreichung
des Vertragszweckes gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 BGB).
Ob eine unangemessene Benachteilung bereits deswegen anzunehmen ist, weil die
hier im Streit stehende Klausel nicht transparent genug ist, kann dahingestellt
sein. Zweifel sind insbesondere deswegen angebracht, weil die dritte Variante,
nämlich außerordentliche Kündigung durch Arbeitgeber wegen schuldhaften
vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers wegen mangelnder Bestimmtheit
unwirksam ist (vgl. BAG vom 21.04.2005 - 8 AZR 425/04). Die dritte Variante
könnte nämlich nach dem sogenannten "blue-pencil-Test" hinweggedacht werden,
sodass auch noch eine brauchbare und vernünftige Vertragsstrafenregelung übrig
blieb.
§ 11 des Arbeitsvertrages ist jedoch unwirksam, weil die vereinbarte
Vertragsstrafe von einem Monatsverdienst angesichts der während der Probezeit
bestehenden Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von 14 Tagen unangemessen im
Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist (vgl. BAG Urteil vom 04.03.2004 - 8 AZR
196/03). Regelmäßig ist eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsverdienstes
nicht zu beanstanden, weil sie nicht unverhältnismäßig hoch ist, sie hat jedoch
regelmäßig das für die normale Kündigungsfrist zu zahlende Entgelt nicht zu
übersteigen. Unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien für die Probezeit
vereinbarten Kündigungsfrist von 14 Tagen ist die Vereinbarung einer
Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes für diesen Zeitraum
unangemessen hoch.
Eine Herabsetzung der der Höhe nach wirksamen Vertragsstrafe ist nach § 343 BGB
nicht möglich. Die unangemessene Höhe führt ohne weiteres zu ihrer Unwirksamkeit
(vgl. BAG vom 04.03.2004, a. a. O.). § 343 BGB ist nur anwendbar, wenn die
vereinbarte Vertragsstrafenregelung individuell und damit wirksam vereinbart
ist.
Es sind auch keine im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten ersichtlich, die es
rechtfertigen, dass eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt auch dann
als verwirkt gilt, wenn die Voraussetzungen hierfür während der Probezeit mit
einer 14-tägigen Kündigungsfrist erfüllt werden. Schon nach altem Recht war es
anerkannt, dass die Vertragsstrafe regelmäßig das für die normale
Kündigungsfrist zu zahlende Gehalt nicht übersteigen sollte und nur in dieser
Höhe angemessen war.
Die Unwirksamkeit der formularmäßig verwendeten Vertragsstrafe in Höhe eines
Monatsentgeltes für den Fall, dass der Arbeitnehmer während der Probezeit das
Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, macht die Abrede in § 11 des
Arbeitsvertrages insgesamt unwirksam.
Es handelt sich nicht um eine Klausel, die einen zulässigen wirksamen Teil und
einen unzulässigen und unwirksamen Teil trennbar wäre. Eine geltungserhaltende
Reduktion scheidet aus. Ebenso ist für eine ergänzende Vertragsauslegung oder
für einen Vertrauensschutz kein Raum.
Kann eine Formularklausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und
sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil
getrennt werden, ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich
unbedenklich. Dies gilt auch, wenn die wirksamen und unwirksamen Regelungen in
den allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang
stehen und zwar selbst dann wenn sie in einem Satz zusammengefasst sind. Nur
wenn der als unwirksam anzusehende Rest im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr
sinnvoll ist, insbesondere wenn der als unwirksam beanstandete Klauselteil von
so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen
Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der
Teilklausel die Gesamtklausel. Voraussetzung für die Zerlegung ist, dass die
unwirksame Bestimmung einfach weggestrichen werden kann, sogenannter "blue-pencil-Test".
Eine solche Zerlegung ist zwar hinsichtlich verschiedener Varianten der die
Vertragsstrafe auslösenden Verhaltensweisen des Arbeitnehmers möglich, nicht
jedoch hinsichtlich des Zeitraums, in welchem eine Vertragsstrafe möglicherweise
verwirkt wird.
Die Klägerin kann ihr Begehren nur auf die Klausel stützen, die für die gesamte
Vertragslaufzeit d. h. sowohl für die ersten sechs Monate als auch für den
danach folgenden Zeitraum gelten soll. Eine Unterscheidung zwischen Probezeit
und restlicher Vertragslaufzeit wird in der Abrede gerade nicht vorgenommen. Die
Unwirksamkeit der Klausel bliebe bestehen, weil eine Zerlegung in einen Teil,
der für die Probezeit gilt und für einen Teil, der für diese nicht gilt, nach
der sprachlichen Fassung der Vertragsklausel nicht möglich ist. Sie lässt sich
nicht durch Teilung bzw. Trennung auf eine noch zulässigen Inhalt zurückführen.
Die Vertragsstrafenabrede kann nicht mit einem noch zulässigen Inhalt
aufrechterhalten werden, in dem ihre Anwendbarkeit im Wege der Auslegung auf die
Fälle beschränkt wird, in denen die Probezeit bereits abgelaufen ist.
Dies stellt eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion dar, welche § 306 Abs.
2 BGB entgegensteht. Die Klausel ist grundsätzlich im Ganzen unwirksam. Dies
ergibt sich bereits aus dem Schutzzweck der einschlägigen Bestimmungen. Diese
werten die Verwendung von verbotswidrigen Klauseln als eine objektiv zur
Täuschung geeignete Störung des Rechtsverkehrs. Dies ergibt sich insbesondere
deswegen, weil es der rechtsunkundige Verwendungsgegner in der Regel nicht auf
einen Prozess ankommen lässt, sondern eine Vertragsabwicklung nach Maßgabe der
allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der unwirksamen Klauseln
hinnimmt. Ein solches Verhalten darf die Rechtsordnung nicht dadurch risikolos
machen und fördern, in dem sie im Wege der Auslegung eine verbotswidrige Klausel
durch Reduktion auf das noch zulässige oder angemessene Maß teilweise aufrecht
erhält. Die Rückführung unwirksamer Klauseln auf einen zulässigen Inhalt durch
Beschränkung ihrer Anwendbarkeit auf den Bereich, in dem sie der
Inhaltskontrolle stand hält, ist ausgeschlossen. Vielmehr muss die Klausel
insgesamt unwirksam bleiben (vgl. BGH Urteil vom 03.11.1999 NJW 2000, 1110).
Arbeitsrechtliche Besonderheiten im Sinne des § 310 Abs. 4 S. 2 BGB liegen nicht
vor. Dass das Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis mit einem besonderen
sozialen Kündigungsschutz ausgestattet ist, stellt keine Besonderheit des
Arbeitsrechts dar. Ebensowenig stellt es eine Besonderheit dar, dass das
Arbeitsrecht wenig dispositives Recht kennt und damit ein Kontrollmaßstab fehlt,
an dem sich der Arbeitgeber ausrichten kann. Es ist anerkannt, dass zu den
gesetzlichen Vorschriften, die gemäß § 306 Abs. 2 BGB an die Stelle der
unzulässigen Klausel treten auch die durch Richterrecht entwickelten
ungeschriebenen Rechtsgrundsätze zählen. Für den vorliegenden Fall, dass eine
Vertragsstrafenvereinbarung wegen ihrer unangemessenen Höhe für einen Teil der
von ihr erfassten Anwendungsfälle insgesamt unwirksam ist, ist keine im
Arbeitsrecht geltende Besonderheit ersichtlich, die eine geltungserhaltende
Reduktion rechtfertigen könnte.
Die Aufrechterhaltung der Vertragsstrafenabrede für den Fall, dass nach Ablauf
der Probezeit der Arbeitnehmer unter Vertragsbruch aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet, ergibt sich auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung.
Diese kann möglich sein, wenn für eine Vertragsergänzung geeignete Vorschriften
fehlen und die ersatzlose Streichung der Klausel keine den Interessen gerechte
Lösung darstellt.
Hier fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass geeignete Vorschriften fehlen.
Im Falle eines Vertragsbruches hat der Arbeitgeber jederzeit die Möglichkeit,
den ihm entstandenen Schaden auszurechnen und auf den vertragsbrüchigen
Arbeitnehmer abzuwälzen.
Es mag zwar zuzugeben sein, dass es ihm in aller Regel nicht möglich ist, eine
tatsächliche weitere Tätigkeit des Arbeitnehmers zu erreichen, weil insbesondere
Vollstreckungsmöglichkeiten fehlen. Die möglichen Schwierigkeiten bei der
Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches im Hinblick auf die obliegende
Darlegungs- und Beweislast oder Haftungserleichterungen rechtfertigen jedoch
nicht die Annahme, die ersatzlose Streichung des Vertragsstrafenversprechens,
welches der Höhe nach unangemessen ist, würde nicht zu einer interessengerechten
Lösung führen.
Es steht dem Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit frei sich
auf die bekannte Rechtsprechung einzustellen, wonach die Vereinbarung einer
Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt für Verstöße innerhalb der Probezeit mit
einer Kündigungsfrist von 14 Tagen unangemessen hoch ist und entsprechende
Klauseln in ihre Vertragswerke einzustellen. Insbesondere bestünde auch keine
Schwierigkeit etwa eine Formulierung in ein vorformuliertes Vertragswerk
aufzunehmen, dass die Vertragsstrafe der Höhe nach begrenzt wird durch das
Entgelt, welches der Arbeitnehmer in der für ihn einzuhaltenen ordentlichen
Kündigungsfrist erzielen kann.
Erweist sich somit im Ergebnis die Vertragsstrafenvereinbarung als
rechtsunwirksam, kann die hierauf gestützte Klage der Klägerin nicht erfolgreich
sein. Das entgegenstehende arbeitsgerichtliche Urteil war abzuändern und auf die
Berufung des Beklagten hin die Klage abzuweisen.
Weil eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu der entscheidungserheblichen
Rechtsfrage, ob eine Rechtsunwirksamkeit einer Klausel innerhalb der Probezeit
für das weitere Arbeitsverhältnis "nachwirkt", noch nicht ergangen ist, hat die
Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.