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Vertreter ohne Vertretungsmacht: Kenntnis der Gegenseite hiervon


Landgericht Coburg

Az.: 32 S 69/02

Verkündet am 26.07.2002

Vorinstanz: AG Coburg – Az.: 15 C 1527/01


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.7.2002 für Recht erkannt:

l. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 22.4.2002 abgeändert wie folge:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

Gründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung.

I.

Zu den tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gem. § 540 Abs. l Satz l Nr. l ZPO Bezug genommen.

Die Kammer hat die Zeugen nochmals einvernommen.

II.

Die Berufung ist begründet. Die Beklagte haftet wegen § 179 Abs. 3 Satz l BGB nicht als Vertreterin ohne Vertretungsmacht.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Zeugen der Mangel der Vertretungsmacht der Beklagten bekannt war. Anders als das Erstgericht ist die Kammer der Auffassung, dass die Zeugin sehr wohl eine konkrete und in den entscheidenen Punkten auch detaillierte und zutreffende Erinnerung an das Gespräch vom 25.4.2000 hat. Wie ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.4.2002 schon in erster Instanz bekundete die Zeugin, die Beklagte habe dem Zeugen explizit mitgeteilt, sie dürfe das nicht unterschreiben. Es würde ihr hierfür an der Befugnis fehlen. Die Zeugin hinterließ einen glaubwürdigen Eindruck und sagte in sich schlüssig, glaubhaft und stimmig aus. Ihre Aussage steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung.

Der Zeuge hingegen hatte offensichtlich keinerlei konkrete Erinnerungen mehr an das Gespräch. Er zog vielmehr immer wieder den Schluss von der Unterschrift darauf, dass entsprechende Äußerungen der Beklagten nicht gefallen sein könnten. Er wusste nicht einmal mehr, ob außer ihm und der Beklagten eine weitere Person (die Zeugin) zugegen war. Entgegen den aus der Anlage K l ersichtlichen Gegebenheiten sagte er weiter aus, er habe rechts unterschrieben und links der Kunde. Seiner Aussage ist daher kein Beweiswert zuzubilligen.

Die Haftung der Beklagten als Vertreterin ohne Vertretungsmacht ist somit gem. § 179 Abs. 3 Satz l BGB ausgeschlossen - und die Klage deswegen abzuweisen.


 

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