Verwaltungskosten - Umlage auf Gewerbemieter
Bundesgerichtshof
Az: XI ZR
69/08
Urteil vom
24.02.2010
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2010 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 10. April 2008 aufgehoben, soweit die Berufung
bezüglich des Klageantrags in Höhe von 3.898,62 EUR nebst Zinsen zurückgewiesen
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Vertragspartner eines gewerblichen Mietverhältnisses und
streiten über die Erstattung von Verwaltungskosten.
Die Klägerin ist Vermieterin von Gewerbeflächen in einem SB-Markt. Die Beklagte
mietete noch vom Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahr 1997 Flächen zum Betrieb
eines Getränkeshops. Mit der Klage verlangt die Klägerin aufgrund von
Abrechnungen für die Jahre 2002 bis 2004 Nachzahlungen auf die Nebenkosten, von
denen in der Revision noch die Verwaltungskosten von jährlich (brutto) 1.299,54
EUR im Streit stehen. Der Mietvertrag enthält insoweit die formularmäßig
vereinbarte Verpflichtung des Mieters zur Übernahme von Nebenkosten, bei denen
unter den "Kosten des Betriebes" u.a. "Verwaltungskosten" aufgeführt sind.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage hinsichtlich der
Verwaltungskosten abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin insoweit ihren Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils
und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil, das u.a. in GuT 2008, 200
veröffentlicht ist, die Auffassung vertreten, dass die Klausel zur Umlage der
Verwaltungskosten nicht transparent und daher nach § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 Satz 2
BGB) unwirksam sei. Eine nähere Beschreibung des Begriffs der Verwaltungskosten
fehle ebenso wie eine Begrenzung der Höhe der Belastung des Mieters. Nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch könne dem Begriff auch durch Auslegung kein
hinreichend bestimmter Inhalt beigemessen werden. Der Umfang der
Verwaltungstätigkeit richte sich nach den Besonderheiten des Objektes und könne
vom Mieter nicht beurteilt werden. Neben der kaufmännischen Verwaltung könnten
auch Aufgaben der technischen Verwaltung umfasst sein. Letztlich sei ein
Verständnis nicht auszuschließen, dass der Begriff "Verwaltungskosten" als eine
Art Auffangregelung für alle Kosten verstanden "und missverstanden" werde, die
mit der Objektbewirtschaftung zusammenhingen und nicht speziell aufgelistet
seien. Damit werde dem Mieter ein nicht einschätzbares Risiko aufgebürdet. Eine
Konkretisierung könne auch nicht unter Heranziehung von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV
erreicht werden, weil die Vorschrift keine Anwendung auf
Gewerberaummietverhältnisse finde. Wegen ihrer vom Gewerberaummietrecht
verschiedenen Zweckrichtung könne die Vorschrift auch nicht als Auslegungshilfe
herangezogen werden. Auch ein Rückgriff auf § 27 WEG verbiete sich wegen der
gänzlich anderen Struktur der Verwaltung nach dem WEG.
II.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Im vorliegenden Fall ist nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anstelle des § 9 AGBG §
307 Abs. 1 Satz 2 BGB anwendbar. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen
Urteils entschieden, dass eine in einem gewerblichen Mietverhältnis vereinbarte
Formularklausel zur Umlage der "Kosten der kaufmännischen und technischen
Hausverwaltung" nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
verstößt (Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08 - zur
Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Das gilt für die vorliegend vereinbarte
Umlage der "Verwaltungskosten" in gleicher Weise.
Die Formularklausel ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
hinreichend transparent. Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
sind Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben
verpflichtet, Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und
durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass allgemeine
Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen
lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist auf
die Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners
(Senatsurteil vom 16. Mai 2007 - XII ZR 13/05 - NZM 2007, 516 m.w.N.). Dem
genügt die vorliegende Klausel.
Der in § 5 des Mietvertrages verwendete Begriff der "Verwaltungskosten" ist
hinreichend bestimmt im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Senatsurteil vom 9.
Dezember 2009 - XII ZR 109/08 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt m.w.N.).
Entgegen dem Berufungsgericht kann zur Ausfüllung des Begriffs der
Verwaltungskosten auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Definitionen in § 1
Abs. 2 Nr. 1 BetrKV und § 26 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung zurückgegriffen
werden. Dass diese Regelungen für die Geschäftsraummiete nicht einschlägig sind,
steht ihrer Heranziehung als Hilfsmittel zur näheren Bestimmung der umlegbaren
Kosten nicht im Wege. Auch die Herausnahme der Verwaltungskosten aus den
umlegbaren Kosten nach der BetrKV hindert nicht daran, im Bereich der
Geschäftsraummiete zur Ausfüllung des Begriffs der Verwaltungskosten auf die
vorhandene gesetzliche Definition zurückzugreifen (Senatsurteil vom 9. Dezember
2009 - XII ZR 109/08 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt m.w.N.). Es trifft
zwar zu, dass bei gewerblichen Mietobjekten andere Verwaltungskosten anfallen
als bei der Wohnungsmiete. Daraus folgt aber nicht, dass die gesetzliche
Definition bei der Gewerbemiete nicht sinnvoll anzuwenden wäre. Wenn die im
Einzelfall anfallenden Verwaltungskosten auch weitere als die gesetzlich
definierten Positionen erfassen, so folgt daraus allein, dass die Kosten
insoweit bei Heranziehung der gesetzlichen Definition nicht umlegbar sind. Die
Transparenz des Begriffs der Verwaltungskosten wird dadurch aber nicht
ausgeschlossen. Verbleibende Unklarheiten gehen überdies nach § 305 c Abs. 2 BGB
zu Lasten des Klauselverwenders (Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - XII ZR
109/08 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Schließlich werden durch die technische Hausverwaltung auch nicht teilweise
Kosten erfasst, die der Instandhaltung und Instandsetzung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2
BetrKV zuzuordnen wären. Vielmehr sind die Verwaltungskosten als Gemeinkosten
von den Kosten von Dienst- oder Werkleistungen im Rahmen einer konkreten
Instandhaltungsmaßnahme zu trennen (Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - XII ZR
109/08 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Auch im Hinblick auf die Höhe der entstehenden Kosten bedurfte es keiner näheren
Konkretisierung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und auch nicht der
Festlegung einer Höchstgrenze. Vielmehr hatte die Klägerin, etwa wegen eines
möglichen Verwalterwechsels, ein legitimes Interesse an der variablen
Ausgestaltung der Kostenregelung und war die Beklagte als Geschäftsraummieterin
in der Lage, die entstehenden Kosten wenigstens im Groben abzuschätzen (vgl.
Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08 -zur Veröffentlichung in BGHZ
bestimmt m.w.N. auch zur Abgrenzung von der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Gegen die Umlegung überhöhter oder nicht erforderlicher Kosten ist der Mieter
schließlich durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend geschützt
(vgl. Schmid Handbuch der Mietnebenkosten 11. Aufl. Rdn. 1053 ff., 1077 m.w.N.).
III.
Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Denn das
Berufungsgericht hat zum Anfall und zur Angemessenheit der Kosten, die von der
Beklagten bestritten worden sind, aus seiner Sicht folgerichtig noch keine
Feststellungen getroffen.