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Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB Stand: 01.07.2003: Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.07.2003 1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.250 Euro einschließlich 440 Euro Warmmiete (früher: 2.450 DM einschließlich 800 DM Warmmiete) im Westen und in den neuen Bundesländern 1.155 Euro (früher: 2265 DM).
Der angemessene
Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt
mindestens 950 Euro im Westen (einschließlich 330 Euro Warmmiete
- früher: 1.750 DM einschließlich 600 DM Warmmiete). 2.
Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes
(§ 1615L I, II, V BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils,
mindestens aber 730 Euro (früher: 1.300 DM)
im Westen und 675 Euro in den neuen Bundesländern, bei Erwerbstätigkeit
840 Euro (früher: 1.500 DM) im Westen und
775 Euro in den neuen Bundesländern. 3.Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615L III S.1, V, 1603 I BGB): mindestens monatlich 1.000 Euro (früher 1.800 DM) im Westen und in den neuen Bundesländern 925 Euro. Unterhaltsrechtliches
Einkommen - Regelungen bis zum 01.07.2003: 1. Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen. Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre). 2. Überstundenvergütungen
werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufsüblich
sind oder nur in geringem Umfang anfallen oder wenn der Mindestbedarf minderjähriger
Kinder nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des
Einzelfalls nach Treu und Glauben zu beurteilen. 3. Auslösungen
und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalls anzurechnen. Soweit solche
Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese
Ersparnis in der Regel mit 1/3 des Nettobetrages zu bewerten. 4. Geldwerte
Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z. B. Firmenwagen, freie Kost und Logis,
mietgünstige Wohnung, sind hinzuzurechnen, soweit sie entsprechende
Eigenaufwendungen ersparen. 5. Bei Selbständigen
ist vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren Zeitraums von in der
Regel mindestens drei aufeinander folgenden Jahren, möglichst den letzten drei
Jahren, auszugehen. Anstatt auf den Gewinn kann ausnahmsweise auf die Entnahmen abzüglich der Einlagen abgestellt werden, wenn eine zuverlässige Gewinnermittlung nicht möglich oder der Betriebsinhaber unterhaltsrechtlich zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet ist. Steuern und Vorsorgeaufwendungen sind zu berücksichtigen. Der Gewinn ist
nicht um berufsbedingte Aufwendungen zu kürzen. 6. Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung werden durch eine Überschußrechnung ermittelt.
Instandhaltungskosten können entsprechend § 28 der Zweiten
Berechnungsverordnung pauschaliert werden. 7.
Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung, AfA) können insoweit anerkannt
werden, als dem steuerlich zulässigen Abzug ein tatsächlicher Wertverlust
entspricht. Dies ist bei Gebäuden in der Regel nicht der Fall. Zinsen für
Kredite, mit denen die absetzbaren Wirtschaftsgüter finanziert werden, mindern
den Gewinn. Wenn und soweit die Abschreibung unterhaltsrechtlich anerkannt wird,
sind Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen. 8. Der
Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche
Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die
Belastungen übersteigt, die unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung
durch die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, durch Annuitäten und
durch sonstige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen. Ob und inwieweit neben
den Zinsen auch Tilgungsleistungen berücksichtigt werden können, ist eine
Frage des Einzelfalls. Auszugehen ist
vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung
aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die
ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse
angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in
Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. 9. Einkommen
sind auch: a) Renten,
Pensionen und Kapitaleinkünfte; b)
Arbeitslosengeld und Krankengeld; c)
Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Berechtigten nicht, soweit der
Unterhaltsanspruch wegen ihrer Gewährung übergeleitet ist oder noch übergeleitet
werden kann; d) Wohngeld,
soweit es nicht erhöhte Wohnkosten abdeckt; e) BAföG-Leistungen
(außer Vorausleistungen), auch soweit sie als unverzinsliches Darlehen gewährt
werden; f)
Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 S. 2 BErzGG; g) Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Unfall- und
Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines
Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen; bei Sozialleistungen nach § 1610
a BGB wird widerlegbar vermutet, daß sie durch Aufwendungen aufgezehrt werden; h) an die Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld, soweit es deren
Leistungen abgilt; i) Einkünfte aus Nebentätigkeit und unzumutbarer Erwerbstätigkeit im
Rahmen der Billigkeit (vgl. § 1577 II BGB); j) die Vergütung für die Führung eines Haushalts eines leistungsfähigen
Dritten; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen kann in der
Regel ein Betrag von 600 DM monatlich an gesetzt werden. 10. Einkommen
sind nicht: a) Sozialhilfe; jedoch kann die Geltendmachung von Unterhalt durch den
Hilfeempfänger treuwidrig sein, wenn er infolge des Ausschlusses des Anspruchsübergangs
(vgl. § 911 BSHG) - insbesondere für die Vergangenheit - durch die Sozialhilfe
und den Unterhalt mehr als seinen Bedarf erhalten würde; b) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz; c) Kindergeld; d) Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente; sie sind, wenn die Gewährung
des staatlichen Kindergeldes entfällt (§ 65 EStG; § 270 SGB VI), in dessen Höhe
wie Kindergeld, im übrigen wie Einkommen zu behandeln; e) freiwillige Leistungen Dritter (z. B. Geldleistungen, mietfreies
Wohnen), es sei denn, daß die Anrechnung dem Willen des Dritten entspricht. 11. Bereinigtes
Einkommen: a) Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene
Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen). b) Für berufsbedingte Aufwendungen gilt Anmerkung
3 der Düsseldorfer Tabelle. Als notwendige Kosten der berufsbedingten
Nutzung eines Kraftfahrzeugs können 0,40 DM pro gefahrenen Kilometer (§ 9 III
l ZuSEG) angesetzt werden. c) Für die Ausbildungsvergütung eines Kindes, das im Haushalt der
Eltern oder eines Elternteils wohnt, gilt Anmerkung
8 zur Düsseldorfer Tabelle. Lebt das Kind im eigenen Haushalt, ist
Anmerkung
3 zur Düsseldorfer Tabelle anzuwenden. d) Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht. Jedoch
sind etwaige Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame
Anlage zu belassen. e) Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund
und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern. Die
Abzahlung soll im Rahmen eines Tilgungsplans in angemessenen Raten erfolgen.
Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger
gegeneinander abzuwägen. f) Kinderbetreuungskosten sind abzuziehen, soweit die Betreuung durch
Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Gegebenenfalls kann ein
Betreuungsbonus gewährt werden. 12. Steuerzahlungen,
-erstattungen und -nachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie
anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip). Grundsätzlich ist jeder gehalten,
ihm zustehende Steuervorteile in Anspruch zu nehmen; hierzu gehört auch das
Realsplitting. Ob im laufenden Jahr von der Möglichkeit der Eintragung eines
Freibetrages Gebrauch zu machen ist, richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalls. |
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