Unterlassungserklärung (strafbewehrte) – Verwirkung einer Vertragsstrafe
Bundesgerichtshof
Az: I ZR 37/07
Urteil vom
10.06.2009
Leitsätze:
a) Hat sich
der Schuldner gegenüber einem Gläubiger i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F.
strafbewehrt unterworfen, setzt die Verwirkung der Vertragsstrafe ohne eine
ausdrückliche oder konkludente Einschränkung der Unterwerfungserklärung nicht
voraus, dass der Verstoß gegen das Unterlassungsgebot i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1
UWG a.F. geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu
beeinträchtigen.
b) Mehrere Vertragsstrafen, die auf jeweils gesonderte Verstöße gegen eine
Unterlassungsvereinbarung gestützt werden, sind im Regelfall unterschiedliche
Streitgegenstände.
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2009 für Recht
erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des
Landgerichts Saarbrücken vom 1. Februar 2007 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22.
August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte, eine GmbH, ist auf dem Gebiet der Immobilienversicherungen und im
Finanzierungsbereich tätig. Sie unterhielt eine Internetseite, auf der Anfang
des Jahres 2004 Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde und zur Eintragung im
Handelsregister fehlten.
Im März 2004 gab die Beklagte gegenüber der Klägerin folgende - nachstehend
auszugsweise wiedergegebene - Unterwerfungserklärung ab:
Die Firma K. GmbH verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Maklerbüro B.
1.
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
geschäftsmäßige Teledienste anzubieten, wie auf der Internetseite www.k...
geschehen, ohne im Rahmen einer Anbieterkennung folgende Informationen leicht
erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1.
...
2.
Die Aufsichtsbehörde, die die aus der Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO
resultierenden Verpflichtungen überwacht.
Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung versprach die Beklagte eine
Vertragsstrafe von 3.000 EUR, wobei eine natürliche Handlungseinheit oder ein
Fortsetzungszusammenhang nicht in Betracht kommen sollte.
Nachdem am 1. April 2004 auf der Internetseite der Beklagten als
Aufsichtsbehörde unzutreffenderweise die IHK Saarland anstelle der zuständigen
Stadt Saarbrücken bezeichnet war, forderte der Kläger mit Schreiben vom 2. April
2004 von der Beklagten bis 13. April 2004 die Zahlung einer Vertragsstrafe von
3.000 EUR. Eine weitere Vertragsstrafe von 3.000 EUR verlangte der Kläger von
der Beklagten, weil am 13. April 2004 nach wie vor die falsche Aufsichtsbehörde
auf der Internetseite angegeben war.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe die vereinbarte Vertragsstrafe
zweimal in Höhe von jeweils 3.000 EUR verwirkt. Mit der vorliegenden Klage hat
er die erste Vertragsstrafe in voller Höhe und die zweite Vertragsstrafe in Höhe
eines Teilbetrags von 500 EUR nebst Zinsen und Kosten beansprucht.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten nur in Höhe
von 500 EUR nebst Zinsen und Kosten aufrechterhalten und die weitergehende Klage
abgewiesen.
Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen
Zahlungsanspruch in vollem Umfang weiter. Die Beklagte beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Kläger ein Vertragsstrafeanspruch
nur wegen des zweiten Verstoßes in Höhe des geltend gemachten Betrags von 500
EUR zusteht. Dazu hat es ausgeführt:
Dem ersten Vertragsstrafeverlangen vom 2. April 2004 habe keine schuldhafte
Zuwiderhandlung der Beklagten gegen die Unterlassungsvereinbarung zugrunde
gelegen. Die Klagebefugnis des Klägers habe sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F.
ergeben. Die Beklagte habe deshalb Unterlassung nur solcher Handlungen
geschuldet, die den Wettbewerb wesentlich beeinträchtigten. Dazu zähle nicht die
unrichtige Angabe der Aufsichtsbehörde, die weder einen Unterlassungsanspruch
noch eine Vertragsstrafe auslösen könne.
Dagegen stelle die unrichtige Angabe der Aufsichtsbehörde auch noch am 13. April
2004 eine schuldhafte Zuwiderhandlung dar, durch die die Beklagte die
Vertragsstrafe verwirkt habe. Ihre Unterlassungserklärung habe die Beklagte
nicht wirksam angefochten. Ein missbräuchliches Verhalten des Klägers bei der
Anspruchsverfolgung i.S. von § 13 Abs. 5 UWG a.F. oder § 242 BGB sei nicht
nachgewiesen.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat Erfolg. Sie
führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der
Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil.
1.
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen dem Kläger
und der Beklagten aufgrund der Unterwerfungserklärung vom 25. März 2004 eine
Vertragsstrafevereinbarung zustande gekommen ist, die auch nicht aufgrund einer
Anfechtung durch die Beklagte nach § 119 Abs. 2, §§ 123, 142, 143 BGB unwirksam
ist. Dies nimmt die Revisionserwiderung hin.
2.
Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die
Beklagte habe durch die Angabe der falschen Aufsichtsbehörde auf ihrer
Internetseite am 1. April 2004 die vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt.
a)
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Vertragsstrafe sei nur verwirkt, wenn
der in Rede stehende Verstoß gegen die Unterlassungspflicht geeignet sei, den
Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Nur in diesem Fall habe dem Gläubiger
die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. zugestanden und nur für diesen
Fall habe sich der Schuldner unterwerfen müssen. Eine wesentliche
Beeinträchtigung des Wettbewerbs erfordere Auswirkungen auf das Marktgeschehen,
die so gewichtig seien, dass die Interessen der Allgemeinheit einschließlich der
Verbraucher ernsthaft betroffen seien. Davon könne bei der Angabe der
unrichtigen Aufsichtsbehörde nicht ausgegangen werden.
b)
Diese Auslegung der Vertragsstrafevereinbarung hält der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Grundsatz der nach beiden Seiten
interessengerechten Auslegung verletzt.
aa)
In der Revisionsinstanz unterliegt die Auslegung der individuellen Vereinbarung
der Parteien nur insoweit der Nachprüfung, als gesetzliche Auslegungsregeln,
Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (vgl.
BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 281/01, GRUR 2003, 545 = WRP 2003, 756 -
Hotelfoto; Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Tz. 29 = WRP 2009,
182 - Kinderwärmekissen).
bb)
Zu Recht macht die Revision geltend, dass die Auslegung des Berufungsgerichts
anerkannten Auslegungsgrundsätzen widerspricht.
(1)
Unterlassungsverträge sind nach den auch sonst für die Vertragsauslegung
geltenden Grundsätzen auszulegen. Maßgeblich ist danach der wirkliche Wille der
Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem
Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art
und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die
Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage
heranzuziehen sind (BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 40/95, GRUR 1997, 931, 932 =
WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; Urt. v. 18.5.2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878
Tz. 18 = WRP 2006, 1139 - Vertragsstrafevereinbarung).
(2)
Nach dem Wortlaut der Unterwerfungserklärung verpflichtete sich die Beklagte, es
zu unterlassen, geschäftsmäßig Teledienste anzubieten, ohne im Rahmen einer
Anbieterkennung die Aufsichtsbehörde verfügbar zu halten, die die aus der
Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO resultierenden Verpflichtungen
überwacht. Der Wortlaut der Vereinbarung sieht eine Einschränkung des
Unterlassungsgebots der Beklagten je nach Art und Schwere des Verstoßes nicht
vor.
Eine entsprechende Einschränkung der übernommenen Verpflichtung der Beklagten
ergibt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht aus dem Zweck
der Unterlassungserklärung, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Diese ergab
sich aus einem Verstoß gegen § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG (heute § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG).
Zwar hatte die Beklagte keinen Anlass, sich weitergehend zu binden, als es ihrer
Verpflichtung zur Erfüllung der Angaben nach dem seinerzeit geltenden § 6 Satz 1
TDG entsprach. Dazu zählte aber auch die zutreffende Angabe der Aufsichtsbehörde
i.S. von § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG (heute § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG). Dagegen kommt es
nicht darauf an, dass der Kläger zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs
nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. nur unter der Voraussetzung berechtigt war, dass
der Verstoß gegen § 6 Satz 1 TDG (jetzt § 5 Abs. 1 TMG), der Anlass der
Unterwerfungserklärung der Beklagten war, geeignet war, den Wettbewerb auf dem
relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Die Beklagte hat sich in der
strafbewehrten Unterlassungserklärung ohne eine entsprechende Einschränkung
unterworfen. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass sich aus den
Begleitumständen anlässlich des Zustandekommens der Vertragsstrafevereinbarung
Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Verpflichtung auf Verstöße ergab, die
nach Art und Schwere geeignet sind, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt
wesentlich zu beeinträchtigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit einer
Unterwerfungserklärung in der Regel auch ein möglicher Streit zwischen
Abmahnendem und Abgemahntem darüber vermieden werden soll, ob das Verhalten, das
Anlass für die Abmahnung gegeben hat, geeignet war, den Wettbewerb wesentlich zu
beeinträchtigen.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Unterlassungsvereinbarung
auch nicht dehalb einschränkend auszulegen, weil Anlass der
Vertragsstrafevereinbarung eine fehlende und nicht eine unzutreffende Angabe der
Aufsichtsbehörde war. Denn der Unterlassungsanspruch umfasst im Kern
gleichartige Verletzungshandlungen (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2004 - I ZR 81/01,
GRUR 2004, 517, 520 = WRP 2004, 731 - E-Mail-Werbung). Hierzu rechnet auch die
unzutreffende Angabe der Aufsichtsbehörde.
3.
Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden. Der Senat kann in
der Sache selbst entscheiden, weil aufgrund des feststehenden Sachverhalts die
Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Die Angabe der unzutreffenden Aufsichtsbehörde stellt einen schuldhaften Verstoß
gegen die Unterlassungsvereinbarung dar, durch den die Beklagte die vereinbarte
Vertragsstrafe verwirkt hat (§ 339 BGB).
a)
Nach der Unterlassungsvereinbarung der Parteien war die Beklagte verpflichtet,
auf ihrer Internetseite die Aufsichtsbehörde nach § 34c GewO anzugeben. Dieser
Verpflichtung ist die Beklagte nach Abschluss der Vertragsstrafevereinbarung
nicht nachgekommen. Die zuständige Aufsichtsbehörde (Stadt Saarbrücken) war am
1. April 2004 auf der Internetseite der Beklagten nicht angeführt.
b)
Die Beklagte trifft an dem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht auch ein
Verschulden i.S. des § 276 BGB i.V. mit § 339 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte
ist hinsichtlich eines mangelnden Verschuldens darlegungs- und beweispflichtig
(BGH, Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 297/00, GRUR 2003, 899, 900 = WRP 2003, 1116 -
Olympiasiegerin). Sie hat dazu nichts vorgetragen.
c)
Das Berufungsgericht ist mit Recht auch davon ausgegangen, dass Ansprüche aus
der Vertragsstrafevereinbarung nicht wegen eines rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens des Klägers ausgeschlossen sind.
d)
Die Höhe der Vertragsstrafe folgt aus der zwischen den Parteien getroffenen
Vereinbarung.
e)
Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, die zweite Vertragsstrafe sei
nicht verwirkt. Deshalb sei der Betrag von 500 EUR zu Unrecht vom Landgericht
zuerkannt worden und könne mit der von der Beklagten verwirkten ersten
Vertragsstrafe über 3.000 EUR verrechnet werden. Mit diesem Vorbringen ist die
Beklagte im Streitfall ausgeschlossen. Über die zweite vom Kläger geltend
gemachte Vertragsstrafe ist durch das Berufungsurteil in Höhe eines Teilbetrags
von 500 EUR rechtskräftig erkannt worden.
Die beiden Vertragsstrafen stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar, weil
zu ihrer Begründung unterschiedliche Lebenssachverhalte herangezogen werden
(vgl. BGH, Urt. v. 2.4.2009 - I ZR 78/06, WRP 2009, 824 Tz. 57 - OSTSEE-POST).
Während die erste Vertragsstrafe auf einen Verstoß gegen die
Unterwerfungserklärung am 1. April 2004 gestützt wird, begründet der Kläger die
Verwirkung der zweiten Vertragsstrafe mit einem weiteren Verstoß am 13. April
2004. Die Beklagte hätte deshalb das Berufungsurteil, durch das die zweite
Vertragsstrafe in Höhe des geltend gemachten Teilbetrags von 500 EUR zuerkannt
worden war, mit der Revision oder der Anschlussrevision anfechten müssen, wenn
sie diese Verurteilung durch das Berufungsgericht nicht hätte hinnehmen wollen.
Nachdem dies nicht geschehen ist, ist das Berufungsurteil wegen des zuerkannten
Betrags von 500 EUR rechtskräftig geworden (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1993 - VIII
ZR 41/93, NJW 1994, 657, 659; Urt. v. 4.5.2005 - VIII ZR 5/04, NJW-RR 2005,
1169; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 706 Rdn. 7; Wieczorek/Schütze/Büscher,
ZPO, 3. Aufl., § 322 Rdn. 9).
Nachdem die Verurteilung hinsichtlich dieses Teilbetrags rechtskräftig geworden
ist, kommt es daher nicht darauf an, ob - wozu der Senat neigt - eine zweite
Vertragsstrafe nur auf eine Zuwiderhandlung nach dem 13. April 2004 gestützt
werden konnte, nachdem der Kläger der Beklagten eine Zahlungsfrist für die erste
Vertragsstrafe bis einschließlich 13. April 2004 eingeräumt hatte.
4.
Die Nebenforderungen ergeben sich aus § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288
Abs. 2 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.