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Videoabstandsmessung – Sind
Abstandsschwankungen unbeachtlich?
Oberlandesgericht Koblenz
Az.: 1 Ss 75/02
Beschluss vom 02.05.2002
Der 1. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des
Oberlandesgerichts Koblenz hat am 2. Mai 2002 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich
vom 14. Dezember 2001 wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht Wittlich hat die Betroffene am 14. Dezember 2001 wegen
vorsätzlicher Unterschreitung des Sicherheitsabstandes um weniger als 2/10 des
halben Tachowertes bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h zu einer
Geldbuße von 200 DM und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.
Dagegen wendet sie sich mit der form- und fristgerecht eingelegten sowie
begründeten Rechtsbeschwerde. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
Das Rechtsmittel ist mit der sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO
ergebenden Kostenfolge gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
zu verwerfen.
I.
1.
Die fehlende richterliche Unterschrift auf dem Hauptverhandlungsprotokoll wäre
kein die Urteilsaufhebung begründender Verfahrensfehler, sondern hätte lediglich
zur Folge, dass die Urteilzustellung unwirksam gewesen wäre ( § 273 Abs. 4
StPO). Im Übrigen trägt das Protokoll vom 14. Dezember 2001 unter dem
Fertigstellungsvermerk die Unterschrift des Richters.
2.
Das aus Rubrum, Tenor und Entscheidungsgründen bestehende schriftliche Urteil
(§§ 267, 275 StPO) ist vom Richter unterschrieben. Das Fehlen einer Unterschrift
auf der zum Zwecke der mündlichen Urteilsverkündung niedergeschriebenen
Urteilsformel (§§ 260 Abs. 4, 268 Abs. 2 StPO) ist revisionsrechtlich
irrelevant.
3.
Die Rüge, die im schriftlichen Urteil wiedergegebenen Zeitmessdaten (UA. S. 8)
seien einem nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten "Abdruck"
entnommen, weshalb ein Verstoß gegen § 261 StPO vorliege, dringt nicht durch.
Sie entspricht bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, weil
der "Abdruck" nicht näher beschrieben, insbesondere sein Inhalt nicht mitgeteilt
wird und somit allein anhand der Revisionsbegründung nicht geprüft werden kann,
ob überhaupt ein Zusammenhang mit den tatrichterlichen Feststellungen besteht.
Die Rüge wäre allerdings auch unbegründet.
Ausweislich der Urteilsgründe wurde die der Betroffenen zur Last gelegte Tat
mittels einer Videoabstandsmessanlage (VAMA) mit integrierter, geeichter
Digitaluhr (JVC CG-P50 E, sog. JVC-Piller) festgestellt. Die entsprechende
Videoaufzeichnung mit den automatisch und fortlaufend eingeblendeten
Zeitmesswerten wurde ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein
genommen. Zur Feststellung der in den Urteilsgründen wiedergegeben Zeitmesswerte
genügen ein Bildschirm und ein handelsübliches Abspielgerät mit den Funktionen
Zeitlupe, Standbild und Einzelbildfortschaltung. Die aus diesen Werten
ermittelten Geschwindigkeiten sind Ergebnisse einfacher Rechenoperationen.
II.
Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob der Tatrichter zutreffend die
Voraussetzungen der Nr. 6.1.4 der Tabelle 2, Buchstabe a) zu Nr. 6 des zur
Tatzeit (9. Mai 2001) geltenden Bußgeldkataloges (Unterschreitung von 2/10 des
halben Tachowertes bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h) angenommen
hat. Dies ist zu bejahen.
Nach §§ 4 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 handelt ordnungswidrig, wer als Führer
eines Kraftfahrzeuges keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zum
vorausfahrenden Fahrzeug einhält. Als Faustregel für den außerörtlichen Verkehr
gilt der "halbe Tachowert", d. h. die Strecke, die ein Fahrzeug in 1,8 Sek.
zurücklegt. Ordnungswidriges Verhalten liegt nach der Rechtsprechung jedenfalls
dann vor, wenn der 1,5-Sek.-Abstand unterschritten wird. Geringfügige
Unterschreitungen des Sicherheitsabstandes oder Verstöße bei geringen
Geschwindigkeiten werden allerdings in der Praxis entweder überhaupt nicht
verfolgt oder mit einer Verwarnung (Nr. 7 der Anlage 3 zur VerwarnVwV) geahndet.
Die Verhängung eines Bußgeldes oder gar eines Fahrverbots kommt nur bei einem
gravierenden Fehlverhalten in Betracht. Ein solches liegt vor, wenn der
Gefährdungsabstand unterschritten wird, den der Verordnungsgeber in der BKatV
mit 50 % des halben Tachowertes (umgerechnet 0,9 Sek.) angesetzt hat. Beträgt
der Abstand bei einer Geschwindigkeit vom mehr als 100 km/h weniger als 2/10 des
halben Tachowertes (umgerechnet 0,36 Sek.), ist wegen der sehr hohen
Gefährlichkeit des Verstoßes in der Regel ein Bußgeld von 200 DM und ein
einmonatiges Fahrverbot auszusprechen.
Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Betroffene bei einer
Geschwindigkeit von 129,5 km/h an der Messlinie den 0,36-Sek.-Abstand
unterschritten hatte, und zwar auch dann, wenn man zu ihren Gunsten von der
Rechtsprechung (s. OLG Hamm NZV 94, 120) für nicht notwendig erachtete
Toleranzen berücksichtigt. Dies wurde von ihr in einer vom Verteidiger in der
Hauptverhandlung auf der Grundlage eines Privatgutachtens abgegebenen Einlassung
auch nicht in Abrede gestellt.
Entgegen ihrer Auffassung ist es unerheblich, dass die Unterschreitung von 2/10
des halben Tachowertes (12,95 m bei einer Geschwindigkeit von 129,5 km/h) im für
sie günstigsten Fall etwa 0,70 Meter betragen hatte und nicht mit Sicherheit
feststeht, dass der Abstand auf der insgesamt 300 m langen Mess- und
Beobachtungsstrecke genau gleich geblieben war.
Tatbestandsmäßig handelt, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv
pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeldtatbestand
normierten Abstand, und sei es auch nur um wenige Zentimeter, unterschreitet.
Wenn die Rechtsprechung fordert, dass die gefährdende Abstandsunterschreitung
nicht nur ganz vorübergehend, sondern über eine Strecke von 250 m bis 300 m
vorgelegen haben muss, so bedeutet das nicht, dass im Wege einer
mathematisch-naturwissenschaftlichen Beweisführung ein exakt gleichbleibender
Abstand über eine längere Strecke vor der Messlinie festzustellen ist. Grund
dieser Forderung ist vielmehr, dass es insbesondere auf Autobahnen immer
Situationen (wie plötzliches Abbremsen des Vorausfahrenden oder Spurwechsel
eines Dritten) geben kann, die für Augenblicke zu einem sehr geringen Abstand
führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte
Pflichtverletzung angelastet werden könnte (OLG Hamm, a.a.O., OLG Köln VRS 66,
463; OLG Düsseldorf VRS 64, 376). Geringfügige, nach der Lebenserfahrung
regelmäßig auftretende, mit keinem der eingesetzten Messverfahren exakt fassbare
und deshalb nie ausschließbare Abstandsschwankungen sind unbeachtlich.
Vorliegend hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Geschwindigkeiten beider
Fahrzeuge innerhalb der leicht ansteigenden Mess- und Beobachtungsstrecke
gleichförmig geringfügig abgenommen hatten und der Abstand bis zur Messlinie
"nahezu identisch" geblieben war. Für eine kurzzeitige, der Betroffenen nicht
zurechenbare wesentliche Abstandsverkürzung unmittelbar vor der Messung haben
sich keine Anhaltspunkte ergeben.
Damit steht fest, dass die Betroffene über eine längere Strecke den
Gefährdungsabstand deutlich unterschritten hatte. Folglich konnte der Tatrichter
rechtsfehlerfrei dem Schuld- und Rechtsfolgenausspruch den an der Messlinie
ermittelten Abstand zu Grunde legen.
Dass das Amtsgericht "nur" die für fahrlässiges Verhalten vorgesehene
Regelsanktion verhängt und auch nicht berücksichtigt hat, dass die Sicht der
Betroffenen nach vorn durch den vorausfahrenden VW-Bus erheblich eingeschränkt
gewesen war, ist kein Rechtsfehler zu ihrem Nachteil.
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