Videoabstandsmessverfahren – gesetzliche Grundlage
Oberlandesgericht Hamm
Az: 5 RBs
13/10
Beschluss vom
11.03.2010
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 02. Oktober 2009 hat
der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht
Brauch und die Richterin am Oberlandesgericht Warnke am 11.03. 2010 nach
Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines
Verteidigers beschlossen:
1. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern
übertragen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet
verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Gladbeck hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen
fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer
Geldbuße von 160,00 € verurteilt und gegen ihn - unter Einräumung der
Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG - ein Fahrverbot von einem Monat
verhängt.
Zur Sache hat das Amtsgericht folgendes festgestellt: „Der Betroffene befuhr am
16.03.2009 um 14.28 Uhr in Gladbeck die Bundesautobahn 2 in Fahrtrichtung
Oberhausen mit einem Pkw, Fabrikat Daimler Chrysler, amtliches Kennzeichen XXXX.
Hierbei fuhr der Betroffene über eine Strecke von ca. 450 Metern mit einem zu
geringen Abstand, wobei der Abstand im Messbereich bei einer Geschwindigkeit von
130 km/h 13 Meter betragen hat."
Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht u. a. folgendes ausgeführt: „Diese
Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, der Aussage des
Zeugen W., der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung, der Verlesung des
Messprotokolls, des Eichscheins und des Auszuges aus dem
Verkehrszentralregister.
Der Betroffene hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er
das Fahrzeug geführt habe.
Der Zeuge W. hat glaubhaft und unter Zuhilfenahme der polizeilich gefertigten
Videoaufzeichnung ausgesagt, dass der Betroffene den Abstand zum vorausfahrenden
Fahrzeug in dem oben genannten Umfang unterschritten hat. Die Videoaufzeichnung
findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 100 h Abs. 1 Nr. 1 StPO i. V. m. § 46
OWiG - es handelt sich um eine zulässige Observationsmaßnahme, die als
Beweismittel verwertbar ist. Der Zeuge hat unter gleichzeitiger
Inaugenscheinnahme der mit dem Videoabstandsmessverfahren VAMA gefertigten
Videoaufzeichnung - hier dem Film Pkw 020 - ausgesagt, dass der einsehbare
Bereich ca. 450 m beträgt und die im Bereich der Messstrecke aufgebrachten
Messlinien ein Innenmaß von 50 Metern aufweisen. Hierbei hat der Zeuge
ausgesagt, dass die Fahrzeuge des Vorausfahrenden und des Betroffenen
hintereinander in den Sichtbereich einfahren. Der Zeuge hat bekundet, dass sich
der Abstand der Fahrzeuge nach Einfahrt in den Sichtbereich auf dem Weg zur
Messstrecke und beim Durchfahren derselben augenscheinlich nicht verändert hat,
vielmehr lag ein gleichbleibender Verkehrsfluss vor.
Bei dem Videoabstandsmessverfahren VAMA erfolgt eine Abstandsmessung mittels
Videoaufzeichnung durch zwei auf einer Brücke montierte Videokameras. Diese
nehmen ohne Unterbrechung den auflaufenden Verkehr auf. Eine Kamera nimmt den
Fernbereich auf, wobei dieser an der Örtlichkeit ca. 450 m weit einsehbar ist.
Die andere Kamera nimmt den Nahbereich zwischen 30 m und 100 m vor der
Montageposition der Kameras auf. In die Videoaufzeichnung wird mit Hilfe eines
Charaktergenerators mit Zeiteinblendung für Videokameras des Herstellers Piller
aus München vom Typ CG-P50E, hier mit der Gerätenummer 12277537 eine
Zeiteinblendung in 1/100 Sekundenschritten vorgenommen. Die verwendeten Geräte
waren auch geeicht, insbesondere wurde ausweislich des Eichscheins der
Charaktergenerator bei der der Messung zugrunde liegenden Eichung gemeinsam mit
der auch verwendeten Videokamera geeicht.
Der Zeuge W. hat glaubhaft bekundet, dass durch die Filmaufnahmen der beiden
„Verstoßkameras" weder eine Fahreridentifizierung noch eine
Kennzeichenfeststellung möglich sei. Als er den Verdacht eines Abstandverstoßes
auf dem „Verstoßvideoband" festgestellt habe, habe er eine ferngesteuerte
Videofrontalaufnahme gefertigt. Die dafür genutzte „Frontalkamera" habe den
Verkehr nicht ununterbrochen aufgenommen, sondern er habe diese aufgrund des
Verdachts eines Abstandverstoßes für ca. 2 Sekunden manuell zugeschaltet. Das
Frontalvideo, welches den Betroffenen zeigt, sei mittlerweile gelöscht. Der
Beweisantrag des Verteidigers für diesen Fall auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Frage, ob auch unbeteiligte Fahrzeugführer auf
dem Frontalvideo identifizierbar dokumentiert seien bzw. ob auch die
Videoaufnahme des Nahbereichs geeignet sei, unbeteiligte Fahrzeugführer
identifizierbar zu dokumentieren, war abzulehnen. Der Sachverhalt war zum einen
hinreichend geklärt. Das Gericht folgt der glaubhaften Aussage des Zeugen W.,
dass auf dem Nahbereichsvideo bereits grundsätzlich keine Identifizierung von
Personen und Fahrzeugen möglich sei, sowie dass er das Frontalvideo nur
punktuell für 2 Sekunden beim Hinausfahren des Betroffenen aus dem einsehbaren
Messbereich zugeschaltet habe. Eine Aufnahme von unbeteiligten nachfolgenden
Fahrzeugen ist damit, soweit sie den erforderlichen Sicherheitsabstand
einhalten, ausgeschlossen. Im Übrigen kommt es aber auf die zu beweisende
Tatsache nicht an. Mit § 100 h Abs. 1 Nr. 1 StPO hat die Videoaufzeichnung eine
Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 20 GG sowie Art. 97 Abs. 3 GG, die geeignet
ist Eingriffe in das Recht der informationellen Selbstbestimmung zu
rechtfertigen.
Im Ergebnis erfolgte die Videoaufzeichnung der Frontalkamera nur aufgrund des
konkreten Verdachtes eines Abstandverstoßes durch den Betroffenen, so dass die
Voraussetzungen der oben angegebenen Rechtsgrundlage für die Herstellung der
Videoaufzeichnung vorliegen."
Das Amtsgericht hat danach einen fahrlässigen Abstandsverstoß gem. §§ 4 Abs. 1,
49 StVO, 24 StVG für erwiesen angesehen und die Regelgeldbuße von 160,00 € sowie
das Regelfahrverbot für die Dauer eines Monats gegen den Betroffenen verhängt.
Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil wendet sich der Betroffene
mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen
Rechts rügt; neben der unzulässigen Ablehnung eines Beweisantrages rügt er
insbesondere die Verwertung der im Rahmen des Abstandsmessverfahrens VAMA
gefertigten Videofrequenzen wegen Verstoßes gegen ein Beweiserhebungs- und ein
hieraus folgendes Beweisverwertungsverbot.
II.
Die Sache war auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen,
denn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils ist zur Fortbildung des Rechts
und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten gem. § 80 a Abs. 3
S. 1 OWiG. Hierbei handelt es sich um die Alleinentscheidung der mit
unterzeichnenden Einzelrichterin des Senats.
III.
Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 statthafte, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleibt in der Sache
ohne Erfolg.
1. Soweit der Betroffene rügt, das Amtsgericht habe die Videofrequenzen der
beiden „Verstoßkameras" unzulässigerweise verwertet, weil insoweit ein
Beweiserhebungs- und hieraus folgend ein Beweisverwertungsverbot vorgelegen
habe, kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge in einer den Anforderungen an §
79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise ausgeführt
worden ist. Dem Rügevorbringen ist zwar noch zu entnehmen, dass der Betroffene
der Verwertung des Messergebnisses in der Hauptverhandlung widersprochen hat; es
ist aber nicht explizit dargetan, dass dieser Widerspruch bis zu dem in § 257
StPO bestimmten Zeitpunkt erfolgt ist .Ob dieser Vortrag zur ordnungsgemäßen
Begründung der Verfahrensrüge zu verlangen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom
25.08.2008 - 3 Ss 318/08 - = NJW 2009, 242 = NZV 2009, 90), kann letztlich
dahingestellt bleiben, denn die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet.
Der Erhebung von Messergebnissen durch das Videoabstandsmessverfahren VAMA steht
ein Beweiserhebungsverbot nicht entgegen. Das Amtsgericht ist zu Recht davon
ausgegangen, dass - im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 11.08.2009 - 2 BvR 941/08 (vgl. NJW 2009, 3293; DAR 2009, 577) - eine
ausreichende gesetzliche Grundlage in § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i. V. m. §
46 Abs. 1 OWiG für die Videoaufzeichnung besteht.
Dem Senat ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt und ergibt sich
vorliegend auch aus den Feststellungen des Amtsgerichts zur Verfahrensweise des
Überwachungssystems VAMA, dass die von den beiden im Dauerbetrieb laufenden sog.
Verstoßkameras erzeugten Aufnahmen mangels hinreichender Auflösung und
Vergrößerung keine Identifizierung der aufgenommenen Tatfahrzeuge und Fahrer
zulassen; weder sind die Kennzeichen der Fahrzeuge ablesbar noch liegen zur
Identifizierung geeignete Merkmale der nur schemenhaft sichtbaren Fahrer vor.
Durch die Erhebung dieser „Übersichtsaufnahmen" des laufenden Verkehrs, die
einen Personenbezug nicht zulassen, ist das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung des einzelnen Verkehrsteilnehmers (vgl. BVerfGE 65, 1;
BVerfGE120,378) noch nicht berührt (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom
29.01.2010 - 4 Ss 1525/09, veröffentlich bei juris.de; OLG Bamberg, NJW 2010,
100). Die Aufnahmen der sog. Verstoßkameras ermöglichen lediglich die Begründung
des Verdachts von Abstandsverstößen, da sie im Sichtbereich der Nah- und
Fernaufnahmen den Verkehrsfluss aufzeichnen, um im Bereich der eigentlichen
Messstrecke zwischen zwei 50 m auseinander liegenden quer zur Fahrbahn
verlaufenden Messlinien die Geschwindigkeit und den Abstand zum vorausfahrenden
Fahrzeug zu ermitteln. Erst bei Bestehen des Verdachts eines Abstandsverstoßes
wird nach Zuschaltung bzw. Auslösung durch den befassten Messbeamten mittels
einer weiteren, der sog. Identifizierungskamera - in den Urteilsgründen
„Frontalkamera" genannt - eine punktuelle Videoaufzeichnung für wenige Sekunden
gefertigt, die unter Erfassung des Kennzeichens zur Identifizierung des Fahrers
geeignet ist. Diese Aufnahme beinhaltet Daten, die einen Personenbezug
ermöglichen; ihre Erhebung und Fixierung erfolgt zu Beweiszwecken.
Der allein durch diese Aufnahmen begründete Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist indes
durch die gesetzliche Eingriffsgrundlage in § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i. V.
m. § 46 OWiG gedeckt (vgl. OLG Bamberg, a. a. O.; OLG Stuttgart, a. a. O.). Die
Ermächtigung zur Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen
außerhalb von Wohnungen besteht danach, wenn bei entsprechendem Anfangsverdacht
für die Begehung einer Straftat bzw. über die Verweisung in § 46 Abs. 1 OWiG
einer Ordnungswidrigkeit die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung
des Aufenthaltsortes des Beschuldigten (bzw. Betroffenen) auf andere Weise
weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre.
Die Aufzeichnungen der Identifizierungskamera erfolgen bei dem Messverfahren
VAMA ausschließlich verdachtabhängig; dies ist dem Senat aufgrund der
gerichtsbekannten Funktionsweise des VAMA-Überwachungssystems bekannt. Dies
ergibt sich für den hier vorliegenden Fall auch aus den Feststellungen des
Amtsgerichts.
Die Subsidaritätsklausel in § 100 h Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz StPO steht der
Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, da weniger einschneidende und gleich
erfolgversprechende Maßnahmen zur Identifizierung des Betroffenen nicht zur
Verfügung stehen; insbesondere kommt ein Anhaltevorgang auf Autobahnen
regelmäßig nicht in Betracht.
Soweit mit der Identifizierungskamera unvermeidbar die Aufzeichnung anderer
Verkehrsteilnehmer als Fahrzeugmitinsassen oder Führer anderer Kraftfahrzeuge
erfolgt, führt dies - wie § 100 h Abs. 3 StPO klarstellt - ebenfalls nicht zur
Unzulässigkeit der Maßnahme.
Nach Auffassung des Senats ist die Regelung des § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO
auch in Bußgeldverfahren anwendbar (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., Rdnr. 145 a
vor § 59) und setzt insbesondere nicht voraus, dass die Bildaufnahmen nur für
Observationszwecke gefertigt werden (entgegen Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl.,
Rdnr. 1 zu § 100 h; ebenso OLG Bamberg, a. a. O.; OLG Stuttgart, a. a. O.; OLG
Thüringen, Beschluss vom 06.01.2010 - 1 Ss 291/09, veröffentlicht bei Beck RS
2010, 04679; AG Schweinfurth, DAR 2009, 660). Zwar ist die Bestimmung durch das
Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer
Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992
(BGBl. I, S. 1302) in die Strafprozessordnung eingeführt worden. Eine
Beschränkung der Anwendbarkeit auf Fälle der organisierten Kriminalität ergibt
sich nach dem Wortlaut jedoch nicht; ebenso wenig ergibt sich hieraus, dass die
Bildaufnahmen nach § 100 h Abs. 1 Nr. 1 StPO allein zu Observationszwecken
erstellt werden dürfen.
Selbst wenn jedoch für die zur Identifizierung geeignete Videoaufzeichnung des
Messverfahrens VAMA eine Rechtsgrundlage in § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO nicht
bestünde, bliebe daneben immer noch die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des §
163 b Abs. 1 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. Diese Vorschrift ermächtigt
die Polizei, die zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.
Der Erhebung von Messergebnissen durch das Überwachungssystem VAMA steht danach
ein Beweiserhebungsverbot bereits nicht entgegen; ein Beweisverwertungsverbot
scheidet damit aus.
2. Die Rüge der Verletzung der §§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, 244 Abs. 2 u. 3, 338 Nr.
8 StPO i. V. m. §§ 46, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG durch Ablehnung des in der
Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages hat der Betroffene zwar in einer den
Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 344 Abs. 2 StPO genügenden Form ausgeführt, die
Rüge ist aber ebenfalls unbegründet.
a) Soweit der Betroffene geltend macht, das Amtsgericht habe seinen Antrag zum
Beweis der Tatsache, dass auf der im Rahmen der Messung gefertigten
Videofrequenz/Frontalaufnahme neben dem Fahrzeug des Betroffenen weitere
Fahrzeuge bzw. Fahrzeugführer identifizierbar dokumentiert worden seien, die
Beiziehung der Videofrequenz/Frontalaufnahme zu Unrecht abgelehnt, ist dies
schon deshalb nicht zu beanstanden, weil es sich nicht um einen Beweisantrag im
formellen Sinne gehandelt hat. Die „Beiziehung" stellt für sich genommen kein
Beweismittel dar; allenfalls die Inaugenscheinnahme der von der Frontalkamera (=
Identifizierungskamera) aufgenommenen Videosequequenzen wäre zum Nachweis der
behaupteten Tatsache geeignet gewesen. Dies hat der Betroffene nicht beantragt.
Die Beweistatsache war aber auch im Hinblick auf § 100 h Abs. 3 StPO nicht
geeignet, ein Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot zu begründen. Darüber
hinaus ist das Gericht aufgrund der in den Urteilsgründen wiedergegebenen
entsprechenden Angaben des Zeugen W. ersichtlich davon ausgegangen, dass die
Inaugenscheinnahme des von der Identifizierungskamera aufgenommenen Materials
wegen zwischenzeitlicher Löschung nicht möglich war. Die Beweiserhebung hat das
Gericht deshalb zu Recht als zu Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich
angesehen. Auch eine Beschränkung der Verteidigung durch den entsprechenden
Gerichtsbeschluss scheidet danach aus.
Dass die Frontalkamera durchgehend und verdachtsunabhängig und entgegen seiner
regulären Funktionsweise gelaufen sei und deshalb jeglichen Verkehrsteilnehmer
identifizierbar aufgenommen habe, hat der Betroffene gerade nicht behauptet.
b) Die Ablehnung des von dem Betroffenen in der Hauptverhandlung für den Fall
der Löschung der Aufnahme beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens
„zur Beantwortung der Frage, ob die Videofrequenz/Frontalaufnahme grundsätzlich
geeignet ist, unbeteiligte Fahrzeugführer identifizierbar zu dokumentieren", ist
ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insoweit liegt ebenfalls
bereits kein zulässiger Beweisantrag vor, denn es fehlt an der Behauptung einer
bestimmten Beweistatsache. Wegen des Fehlens der Bestimmtheit einer
Beweisbehauptung aufgrund der Frage nach dem „Ob", ist lediglich ein
Beweisermittlungsantrag gegeben, der keine förmliche Bescheidung wie ein
Beweisantrag erfordert. Unabhängig hiervon hat das Amtsgericht aber auch diesen
Antrag ohne Rechtsfehler gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt, weil die
grundsätzliche Eignung der Frontalaufnahme (gemeint sind offenbar die Aufnahmen
der Identifizierungskamera) für die identifizierbare Dokumentation unbeteiligter
Fahrzeugführer dahingestellt bleiben kann; die grundsätzliche entsprechende
Eignung der Identifizierungskamera ist für die Entscheidung ohne Belang, so dass
die Beweiserhebung in jedem Falle als entbehrlich angesehen worden ist.
c) Soweit der Betroffene die Ablehnung des hilfsweise in der Hauptverhandlung
gestellten Antrages rügt, durch Sachverständigengutachten zu klären, dass die
Videoaufnahme/Nahbereich unbeteiligte Fahrzeugführer identifizierbar
dokumentierte, was der Betroffene ausdrücklich so vortrage, bestehen bereits
Bedenken an der ordnungsgemäßen Erhebung der Rüge, weil das Vorbringen des
Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeschrift (S. 6, 1. Abs.) das Gegenteil der
behaupteten Beweistatsache enthält. Der Betroffene trägt nämlich vor, dass „das
Fern- und Nahbereichsvideo zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
worden sei und auf dem Fern- und Nahbereichsvideo weder das Kennzeichen des zu
dicht auffahrenden Pkws noch dessen Fahrer zu erkennen gewesen sei. Dies sei nur
durch das Frontalvideo nachvollziehbar gewesen.
Abgesehen davon bedurfte es der Beweiserhebung aber deshalb nicht, weil das
Amtsgericht bezüglich der Beweisbehauptung den glaubhaften Bekundungen des
Zeugen W. gefolgt ist, nach denen eine Identifizierung auf den Aufnahmen der
Nahbereichskamera (Verstoßkamera) nicht möglich sei. Konkrete Anhaltspunkte, an
der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, waren nach den Urteilsfeststellungen
weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt
sich vielmehr im Gegenteil das Ergebnis der Beweisaufnahme durch
Inaugenscheinnahme des Fern- und Nahbereichsvideos in der mündlichen
Verhandlung, nach der das Amtsgericht die hilfsweise beantragte Beweiserhebung
für entbehrlich halten durfte.
Soweit der Verfahrensrüge schließlich zu entnehmen ist, dass das Amtsgericht die
beantragte Beweiserhebung auch deshalb nicht habe ablehnen dürfen, weil die
Identität des Betroffenen als Fahrer anderenfalls nicht festzustellen gewesen
sei, wendet sich die Rechtsbeschwerde in unzulässiger Weise gegen die
Feststellungen des Amtsgerichts, das gerade diese Feststellung aufgrund der
Einlassung des Betroffenen, der in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, das
Fahrzeug geführt zu haben, getroffen hat.
3. Die auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung des Urteils in
materiell-rechtlicher Hinsicht führt nicht zur Aufdeckung von Rechtsfehlern zum
Nachteil des Betroffenen. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die
Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Unterschreitung des
erforderlichen Sicherheitsabstandes. Die Abstandsmessung mittels VAMA stellt ein
standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH dar (zu vgl.
OLG Hamm, Beschl. v. 24.05. 2005, 2 Ss OWi 162/04; zum standardisierten
Messverfahren BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 308); den insoweit bestehenden
Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht.
Auch der Rechtsfolgenausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Nach alledem war die Rechtsbeschwerde mit der aus § 46 OWiG i. V. m. § 473 Abs.
1 StPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.