Videobrückenabstandsmessung – notwendige richterliche Feststellungen
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 4 Ss 23/07
Beschluss vom
14.08.2007
Leitsätze:
1. Bei dem
Video-Brücken-Abstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS handelt es sich um ein
standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (St 39, 291;
43, 277).
2. a) Ist der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit des Nichteinhaltens des
vorgeschriebenen Abstandes schuldig, welche mit dem genannten Verfahren
nachgewiesen wurde, muss der Tatrichter in den schriftlichen Urteilsgründen in
der Regel nur das angewendete Messverfahren (ViBrAM-BAMAS), die Geschwindigkeit
des Betroffenen sowie die Länge des Abstandes zwischen den Fahrzeugen des
Betroffenen und des Vorausfahrenden feststellen. Toleranzen brauchen weder zur
Geschwindigkeit noch zum Abstand mitgeteilt zu werden.
b) Beträgt die festgestellte Unterschreitung des Abstandes zwischen den beiden
Fahrzeugen weniger als ein Meter, bezogen auf den Abstand, der für die Bemessung
der Rechtsfolgen nach Nr. 12.4 bis Nr. 12.6.5 der Anlage und des Anhanges zur
BKatV maßgeblich ist, bedarf es unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des
Einzelfalles der Überprüfung, ob der Vorwurf der Abstandsunterschreitung zu
Recht erhoben ist. In diesen Fällen ist in den schriftlichen Urteilsgründen über
die vorstehend genannten Punkte hinaus mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände
der Betroffene gleichwohl einer Unterschreitung des Abstandes im vorgegebenen
Umfang schuldig ist.
Der Mitteilung des gesamten Rechenwerkes des Verfahrens ViBrAM-BAMAS bedarf es
auch in diesen Fällen nicht.
3. Vorbehaltlich der Aufklärungspflicht kann die vom ermittelnden Polizeibeamten
mit Hilfe der EDV erstellte Auswertung, in der insbesondere die Geschwindigkeit
des Betroffenen und die Länge des Abstandes errechnet wurden, in der
Hauptverhandlung verlesen werden. Einer Vernehmung des Polizeibeamten bedarf es
dann nicht.
Die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 23. Oktober 2006
wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht setzte gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitens
des vorgeschriebenen Abstandes eine Geldbuße von 75 Euro fest. Nach den
Feststellungen befuhr dieser am 8. November 2005 um 11.02 Uhr die Bundesautobahn
A 6 aus Richtung in Fahrtrichtung . In Höhe von Kilometer 684 auf Gemarkung
folgte er auf dem linken Fahrstreifen einem ihm unmittelbar vorausfahrenden Pkw
vom Typ VW. Im Wege des Brückenabstandsmessverfahrens mit Videoaufzeichnung (ViBrAM-BAMAS)
wurde festgestellt, dass er innerhalb einer Messstrecke von 50 Metern bei einer
Geschwindigkeit von 131 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von
lediglich 22 Metern und damit weniger als 4/10 des halben Tachometerwertes
einhielt. Den Mindestabstand hatte er auf einer Länge von 500 Metern deutlich
unterschritten, innerhalb der vor ihm oder vor dem Vorausfahrenden keine
Fahrzeuge eingeschert sind und auch sonst "auffällige Fahrmanöver" des
Vorausfahrenden nicht vorgelegen haben. Dem Betroffenen war es möglich, den
vorgeschriebenen Mindestabstand einzuhalten.
Das Amtsgericht hat die Unterschreitung des zulässigen Abstandes aus den Angaben
des Zeugen PHK welcher die Messung durchgeführt hat, und des Sachverständigen
Dipl. Ing. gefolgert. Es legt das Messverfahren dar und teilt die aus seiner
Sicht für die Berechnung von Geschwindigkeit und Abstand notwendigen Messwerte
mit. Der Sachverständige kommt zu einem gegenüber den Berechnungen der Polizei
für den Betroffenen geringfügig günstigeren Ergebnis.
Der Betroffene hat beantragt, gegen diese Entscheidung die Rechtsbeschwerde
zuzulassen. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, das
Gericht habe die notwendigen Toleranzen nur unzureichend berücksichtigt. Die
Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
II.
Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 5. Februar 2007 die Rechtsbeschwerde zur
Fortbildung des Rechts gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG zugelassen und
die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es
geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§ 80 a Abs. 3
Satz 1 OWiG). Die Frage, ob es sich bei dem Brückenabstandsmessverfahren mit
Videoaufzeichnung ViBrAM-BAMAS um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne
der Rechtsprechung des BGH handelt, ist - soweit ersichtlich - bislang in der
obergerichtlichen Rechtsprechung nicht beantwortet worden. Die von der
Generalstaatsanwaltschaft angesprochene Entscheidung des OLG Hamm vom 24. Mai
2004 (VD 2004, 220) betrifft das in Nordrhein-Westfalen angewendete
Videoabstandsmessverfahren VAMA (hierzu auch OLG Hamm VRS 86, 362; 106, 466).
Mit Beschluss vom 5. Februar 2007 hat der Senat die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zu der Frage beschlossen, ob es sich bei dem
genannten Messverfahren um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291; 43, 277) handelt und ob
die Einwendung des Betroffenen, Toleranzen seien im vorliegenden Verfahren nicht
genügend berücksichtigt worden, berechtigt ist. Mit Erstattung des Gutachtens
wurde Herr Dipl. Phys. Dr. aus Freiburg beauftragt. Das Gutachten liegt nunmehr
vor.
III.
Das Brückenabstandsmessverfahren mit Videoaufzeichnung ViBrAM-BAMAS wird von der
Polizei des Landes Baden-Württemberg seit einigen Jahren zur Überwachung des
Sicherheitsabstandes insbesondere auf Bundesautobahnen angewendet. Es ist dem
Senat bekannt. In der Literatur wird es ausführlich beschrieben und gewürdigt
(vgl. etwa Beck-Löhle, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 8. Auflage
2006, S. 128 ff.). Es zeichnet sich u.a. dadurch aus, dass die Abstände der
beiden hintereinander fahrenden Fahrzeuge an zwei Messlinien, welche 50 m
auseinanderliegen, ermittelt werden. Auch wird überprüft, ob das dem Betroffenen
vorausfahrende Fahrzeug auf den letzten 100 m der Auswertungsstrecke, die 250 m
lang ist, seine Geschwindigkeit verringert hat.
Aus dem Urteil des Amtsgerichts ergibt sich zwar, in welcher Weise die dem
Betroffenen angelastete Geschwindigkeit und der eingehaltene Abstand berechnet
wurden. Es wird aber nicht mitgeteilt, in welchem Zeitpunkt sich das dem
Betroffenen vorausfahrende Fahrzeug bei der 0 m- und bei der 100 m-Markierung
befand. Deshalb kann nicht festgestellt werden, ob es über eine Strecke von 100
m seine Geschwindigkeit herabgesetzt hat. Bei der Bestimmung des Abstandes legt
das Amtsgericht seinen Berechnungen die 50 m-Markierung zugrunde, ohne
darzulegen, wie groß der Abstand bei der 0 m-Markierung war. Es ist nicht
auszuschließen, dass der Abstand hier größer war. Dem Senat ist es deshalb
verwehrt, anhand dieser Feststellungen zu überprüfen, ob die dem Betroffenen
angelastete Unterschreitung des Mindestabstandes zu Recht erfolgt ist.
Die Ausführungen des Amtsgerichts sind jedoch ausreichend, wenn es sich bei dem
Messverfahren ViBrAM-BAMAS um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der
Rechtsprechung des BGH (St 39, 291; 43, 277) handelt.
Dies ist der Fall.
IV.
1. Beim ViBrAM-BAMAS-Verfahren (Video-Brücken-Abstands-Messverfahren und
Brücken-Abstandsmessungs-Auswertungssoftware) wird der fließende Verkehr (meist
auf einer Autobahn) mittels einer am Geländer einer Brücke, welche über die
Autobahn führt, angebrachten Videokamera (Messkamera) auf einer Länge von ca.
500 m entgegen der Fahrtrichtung der Fahrzeuge aufgenommen. Die Bilder werden in
einen Überwachungswagen übertragen, in welchem Polizeibeamte sie beobachten.
Besteht der Verdacht, dass ein Verkehrsteilnehmer den erforderlichen
Sicherheitsabstand unterschreitet, lösen sie die meist auf dem Mittelstreifen
der Autobahn aufgestellte Identitätskamera ("ID-Kamera") aus, die den
Betroffenen und das Kennzeichen von dessen Fahrzeug im Bild festhält.
Im einzelnen stellen sich das Messverfahren und die sich anschließende
Auswertung wie folgt dar:
Zur Prüfung, ob ein Verstoß gegen §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO, 24
StVG (Nichteinhalten des vorgeschriebenen Abstandes) vorliegt, müssen die
Geschwindigkeit des Betroffenen und der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen
festgestellt werden. Zu diesem Zweck sind auf der Fahrbahn entgegen der
Fahrtrichtung und quer zu dieser drei Linien angebracht: Die erste bei 0 m ist
ca. 70 bis 90 m von der Brücke entfernt, die beiden anderen Linien folgen in
Abständen von 50 m und 100 m, bezogen auf die 0 m-Linie. Im Videobild ist die
jeweilige Zeit eingeblendet. Aus der zurückgelegten Strecke von 50 m zwischen
den Linien bei 50 m und 0 m sowie aus der hierfür benötigten Zeit wird die
mittlere Geschwindigkeit des Betroffenen errechnet.
Der Abstand der beiden Fahrzeuge wird sowohl an der 50 m- als auch an der 0
m-Linie ermittelt. Der zeitliche Abstand an diesen Punkten ergibt sich aus der
Differenz zwischen den im Bild festgehaltenen Zeiten. Er besagt, um wie viele
Sekunden der Betroffene die 50 m- und die 0 m-Linie nach dem Vorausfahrenden
passiert hat. Zugunsten des Betroffenen wird der weiteren Berechnung der größere
Zeitabstand zugrundegelegt (also entweder an der 50 m- oder an der 0
m-Markierung). Da die Geschwindigkeit des Betroffenen errechnet worden ist,
ergibt sich aus einer Multiplikation von Geschwindigkeit und zeitlichem Abstand
der räumliche Abstand in m; zu erforderlichen Korrekturen vgl. nachfolgend 2.
Auch wird festgestellt, welche Zeit das vorausfahrende Fahrzeug benötigt hat, um
die Abschnitte zwischen 100 m und 50 m einerseits und 50 m und 0 m andererseits
zurückzulegen (Konsistenzprüfung). Stellt sich dabei heraus, dass der
letztgenannte Wert höher ist als zwischen 100 m und 50 m, wird die Messung
verworfen, da dann der Vorausfahrende seine Geschwindigkeit herabgesetzt hat mit
der Folge einer Abstandsverringerung zum nachfolgenden Betroffenen, was diesem
dann evtl. nicht angelastet werden kann.
Dieses Verfahren ist im einzelnen einschließlich der in Ansatz gebrachten
Toleranzen (dazu nachfolgend 2) in der "Technischen Verfahrensbeschreibung"
dargestellt, nach der sich der sachbearbeitende Polizeibeamte richtet. Dies gilt
insbesondere für die Einrichtung der Messstelle, die Anbringung und den
Anschluss der Überwachungskameras und die Durchführung der Messung/Kontrolle.
Der "BAMAS"-Teil umschreibt im Detail die Auswertung des Videofilms, die auf der
Dienststelle erfolgt.
2. Nach Rechtsprechung und herrschender Meinung (Nachweise etwa bei Janiszewski/Jagow/Burmann,
Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage, § 4 StVO Rn. 22) liegt eine
Ordnungswidrigkeit nach §§ 4 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO, 24 StVG nur dann vor,
wenn der zu geringe Abstand nicht nur ganz vorübergehend eingehalten wird. Der
Senat hält insoweit eine Strecke von 250 m für ausreichend. Nach den Darlegungen
des Sachverständigen könnten die Geschwindigkeit des Betroffenen und der Abstand
der beiden Fahrzeuge entgegen der Fahrtrichtung bis zur 100 m-Linie (Nahbereich)
hinreichend sicher festgestellt werden. Im Fernbereich zwischen 100 m und 250 m
sei dies jedoch nur mit erheblichen Toleranzen möglich, da die Videobilder in
diesem Bereich von geringer Auflösung seien, d.h., sie sind ab einer gewissen
Größe unscharf und undeutlich. Im Fernbereich gelte es festzustellen, ob vor den
beiden Fahrzeugen (des Vorausfahrenden und des Betroffenen) ein weiteres
Fahrzeug eingeschert sei (mit der Folge, dass möglicherweise abrupt abgebremst
werden musste, was dann zu einer nicht vorwerfbaren Minderung des Abstandes
zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und des Vorausfahrenden führte) und ob der
Vorausfahrende seine Geschwindigkeit vermindert habe (die sich hieraus ergebende
Verminderung des Abstandes ist dem Betroffenen dann möglicherweise ebenfalls
nicht anzulasten). Ersteres sei zuverlässig feststellbar, letzteres hingegen
nicht, insbesondere dann, wenn das Fahrzeug des Betroffenen durch das des
Vorausfahrenden verdeckt werde. Deshalb müssten die im Nahbereich ermittelten
Geschwindigkeiten und Abstände mit so hohen Toleranzwerten versehen sein, dass
Unwägbarkeiten im Fernbereich (Geschwindigkeits- und damit Abstandsverminderung)
mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten. Der Senat schließt
sich dieser Prämisse an.
Nach Darlegung des Sachverständigen werden beim Verfahren ViBrAM-BAMAS folgende
Toleranzen berücksichtigt:
Bei der Ermittlung der Geschwindigkeit des Betroffenen werden für die
Verkehrsfehlertoleranz der Uhr 0,1 % der gemessenen Zeit (die dieser benötigt
hat, um die Strecke zwischen der 50 m-Linie und der 0 m-Linie zurückzulegen)
zuzüglich 0,01 sec für die kleinste Skaleneinheit der Uhr hinzugezählt (mit der
Folge, dass sich dann eine geringere Geschwindigkeit ergibt). Darüber hinaus
seien 0,04 sec für Unschärfen bei der Positionierung der Fahrzeuge an den
Messlinien in Ansatz zu bringen, wobei ein Videohalbbild 0,02 sec lang sei. Die
sich hieraus ergebende Geschwindigkeit werde auf die nächste ganzzahlige
Geschwindigkeit abgerundet. Betrage die mittlere Geschwindigkeit beispielsweise
120 km/h, ergebe sich nach Abzug der errechneten Toleranzen 116, 02 km/h,
abgerundet 116 km/h, mithin eine Toleranz von ca. 3 %.
Bei der Berechnung des zeitlichen Abstandes zwischen den beiden Fahrzeugen, die
an den Messlinien bei 0 m und bei 50 m vorgenommen wird und die die Grundlage
für die Ermittlung des räumlichen Abstandes bildet, würden die vorgenannten
Toleranzwerte erneut in Ansatz gebracht, denn auch hier könnten Unschärfen bei
der Positionierung der Fahrzeuge an der jeweiligen Messlinie auftreten.
Insgesamt seien somit neben 0,1 % der Messzeit (dieser Wert könne an sich
vernachlässigt werden) 0,01 sec für die Verkehrsfehlertoleranz der Uhr und 0,04
sec für die Positionierung der Fahrzeuge an der Messlinie, mithin insgesamt 0,05
sec zu berücksichtigen. Da es beim ViBrAM-BAMAS-Verfahren wegen der
Synchronisierung der Videobilder und der Zeitmessung nicht geboten sei, die
Toleranz von 0,01 sec in Ansatz zu bringen, diese aber gleichwohl in Ansatz
gebracht werde, komme sie dem Betroffenen stets in vollem Umfang zugute.
Unabhängig hiervon könne sich die (summierte) Toleranz von 0,05 sec im
ungünstigsten Fall bei der Positionierung der beiden Fahrzeuge an der jeweiligen
Messlinie (50 m oder 0 m) um maximal 0,02 sec (= ein Videohalbbild) auf 0,03 sec
verringern. Da sich der räumliche Abstand aus einer Multiplikation von
Geschwindigkeit und zeitlichem Abstand ergibt, hat dies eine Vergrößerung des
räumlichen Abstandes zur Folge.
Beim räumlichen Abstand sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Messungen
in dem Zeitpunkt erfolgten, in dem die Vorderachsen der beiden Fahrzeuge die
Messlinie passierten. Entscheidend sei jedoch der Abstand zwischen dem Heck des
Vorausfahrenden und der Front des Fahrzeuges des Betroffenen. Deshalb seien
abhängig vom Typ des Fahrzeuges des Vorausfahrenden Abzüge von dem errechneten
Abstand vorzunehmen. Zugunsten des Betroffenen seien dies pauschale Werte, so
bei einem Pkw normaler Größe 3 m, bei Kleinstfahrzeugen unter 3500 mm Länge
sowie bei Krafträdern jeweils 1,5 m. Sei das Fahrzeug des Vorausfahrenden
länger, komme die Differenz dem Betroffenen zugute. Dieser Wert werde von dem
errechneten räumlichen Abstand abgezogen und das Ergebnis auf die nächste volle
Zahl aufgerundet.
Insgesamt würden sich die Toleranzwerte bei diesem Verfahren nach den
Erfahrungen des Sachverständigen zwischen 1,5 m und 6,5 m bewegen. Wesentlich
sei, dass beim ViBrAM-BAMAS-Verfahren der Abstand an zwei verschiedenen
Messlinien, nämlich bei 50 m als auch bei 0 m ermittelt werde. Es sei äußerst
unwahrscheinlich, dass sich der ungünstigste (Toleranz-)Fall einstelle. Dennoch
könne dieser nicht ausgeschlossen werden. "Rein naturwissenschaftlich" reiche
eine Abstandstoleranz von 1,5 m, aber auch eine solche von 2 m im Nahbereich (0
bis 100 m) nicht aus, um sämtliche Unwägbarkeiten (Abstands- und
Geschwindigkeitsänderungen) im Fernbereich (100 m bis 250 m) einigermaßen
gesichert abzudecken, zumindest dann nicht, wenn der im Nahbereich errechnete
Abstand nur knapp unterhalb einer für die Bemessung der Rechtsfolgen
maßgeblichen Grenze liege. In diesem Fall sei deshalb eine Einzelfallprüfung
notwendig. Angesichts dessen, dass das ViBrAM-BAMAS-Verfahren den Abstand an
zwei Messlinien (0 m und 50 m) und darüber hinaus die "Konsistenz" des
Fahrverhaltens des Vorausfahrenden auf den letzten 100 m überprüfe, sei es
gerechtfertigt, diese dann vorzusehen, wenn der vorgeworfene Abstand weniger als
1 m unter der maßgeblichen Grenze liege. Diese Prüfung könne etwa darin
bestehen, dass der zeitliche Abstand der beiden Fahrzeuge nicht nur an der 0 m-
und der 50 m-Linie, sondern auch bei der 100 m-Messlinie ermittelt werde. Hier
sei das Auflösungsvermögen der Videoaufzeichnung noch so gut, dass der Abstand
der beiden Fahrzeuge mit vernünftigen Toleranzen ausreichend gesichert
festgestellt werden könne. Aus Sicht des Sachverständigen könne das vorliegende
Verfahren bereits jetzt als größtenteils standardisiert im Sinne der
Rechtsprechung angesehen werden. Allerdings sollten in die Technische
Verfahrensbeschreibung verschiedene Punkte ergänzend aufgenommen werden.
3. Der Senat folgt den nachvollziehbaren und eingehend begründeten Ausführungen
des Sachverständigen. Mit ihm ist er der Ansicht, dass das Verfahren
ViBrAM-BAMAS als "standardisiert" im Sinne der Rechtsprechung des BGH (St 39,
291; 43, 277) angesehen werden kann. Es wird seit einigen Jahren in
Baden-Württemberg bei der Überwachung des Verkehrs auf den Autobahnen
angewendet. In der "Technischen Verfahrensbeschreibung" werden für den
anwendenden Polizeibeamten die einzelnen Schritte erläutert. Unerheblich ist,
dass das Verfahren auch wertende Entscheidungen des Beamten erfordert, vor allem
bei der Auswahl des maßgeblichen Videobildes, aus dem ersichtlich ist, in
welchem Zeitpunkt sich das betreffende Fahrzeug genau an der Messlinie befindet.
Dieser Umstand hindert die Annnahme eines standardisierten Verfahrens nicht,
denn die Messung muss nicht in einem voll automatisierten, menschliche
Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren erfolgen. Durch die
Videotechnik und die anschließende Bearbeitung mittels der zur Anwendung
kommenden Software ist gewährleistet, dass unter gleichen Voraussetzungen
gleiche Ergebnisse erzielt werden (vgl. BGH a.a.O.). Durch die
Verfahrensbeschreibung ist darüber hinaus sichergestellt, dass die mit dem
System arbeitenden Beamten geschult werden. Die Einstufung des
ViBrAM-BAMAS-Verfahrens als standardisiert ist nicht davon abhängig, dass die
vom Sachverständigen angeregten Ergänzungen der Verfahrensbeschreibung umgesetzt
werden.
Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen kann dies allerdings nur dann
gelten, wenn der festgestellte Abstand zum Vorausfahrenden mindestens 1 m unter
dem Wert liegt, der für die Bemessung der Rechtsfolgen maßgebend ist (Bsp.: Bei
einer Geschwindigkeit von 110 km/h betragen 3/10 des halben Tachowertes (vgl.
Nr. 12.5.3 oder Nr. 12.6.3 der Tabelle 2 zum Anhang zur BKatV) 16,5 m; der
errechnete Abstand beträgt 16 m). In diesen Fällen ist eine Einzelfallprüfung
notwendig. Wie diese aussieht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es
könnte sich empfehlen, den zeitlichen Abstand der Fahrzeuge nicht nur bei der 50
m- und der 0 m-Markierung, sondern auch - sofern dies die Videobilder hergeben -
bei der 100 m-Markierung zu ermitteln. So kann festgestellt werden, ob er sich
innerhalb der letzten hundert Meter verändert hat. Auch könnte untersucht
werden, ob dem Betroffenen ein "Rundungsbonus" in o.a. Sinn zugute kam und wenn
ja in welcher Größenordnung. Hieraus können Schlüsse auf den wirklich
eingehaltenen Abstand gezogen werden. In der Regel wird es sich empfehlen, in
diesen Fällen einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
4. Zum Verfahren einschließlich der Abfassung der Urteilsgründe ist zu bemerken:
a) Unbeschadet des Umstandes, dass es sich vorliegend um ein standardisiertes
Messverfahren handelt, muss sich der Tatrichter im Einzelfall von der Beachtung
der für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen überzeugen. Liegen - dies wird
die Regel sein - keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vor, braucht im
schriftlichen Urteil nur das angewendete Verfahren (ViBrAM-BAMAS), die
errechnete Geschwindigkeit des Betroffenen und die Länge des Abstandes zum
vorausfahrenden Fahrzeug (der größere Wert der beiden Messungen) angegeben zu
werden. Der Mitteilung von Toleranzwerten (sowohl bei der Errechnung der
Geschwindigkeit des Betroffenen als auch bei der Bestimmung des Abstandes)
bedarf es nicht, da diese im Rechenprogramm berücksichtigt sind (vgl.
Senatsbeschluss vom 16. Mai 2007 - 4 Ss 196/07 - unter Bezugnahme auf OLG
Brandenburg VRS 108, 121 und NStZ 2005, 413; OLG Karlsruhe NZV 2007, 256). Nur
wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die maßgebenden Bestimmungen
nicht eingehalten wurden, sind im Urteil Ausführungen zur Messung notwendig
(vgl. OLG Dresden VRS 109, 196 (199) n.w.N.). Allgemein geäußerten Zweifeln des
Betroffenen, etwa dahingehend, das Gerät habe nicht funktioniert oder dem
anwendenden Beamten seien bei der Auswertung Fehler unterlaufen, braucht der
Richter nicht nachzugehen. Es bedarf deshalb im Regelfall auch keiner
Feststellungen dazu, ob sich im Fernbereich der Abstand zwischen den beiden
Fahrzeugen infolge Abbremsen des Vorausfahrenden verringert oder ob sich hier
ein drittes Fahrzeug vor den Vorausfahrenden gesetzt hat. Ersteres kann infolge
der beim Verfahren ViBrAM-BAMAS in Ansatz gebrachten Toleranzen (und auch durch
die durchgeführte Konsistenzprüfung) ausgeschlossen werden und bei letzterem
wird die Auswertung durch den sachbearbeitenden Polizeibeamten verworfen.
Unabhängig hiervon ist - in der gebotenen Kürze - im Urteil stets mitzu-teilen,
in welcher Weise sich der Betroffene eingelassen hat (OLG Karlsruhe a.a.O).
Liegt ein glaubhaftes und uneingeschränktes Geständnis vor, braucht nicht einmal
das Messverfahren etc. mitgeteilt zu werden (BGHSt. 39, 291).
Ist in den o.a. Fällen eine Einzelfallprüfung notwendig, ist im Urteil über die
vorstehend genannten Punkte hinaus mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände der
Betroffene gleichwohl einer Unterschreitung des Abstandes im vorgegebenen Umfang
schuldig ist. Der Mitteilung des gesamten Rechenwerks bedarf es auch in diesen
Fällen nicht.
b) Beim ViBrAM-BAMAS-Verfahren findet sich in den Akten in der Regel ein "Auszug
aus der Sammelauswertung". Dieser stellt unter Berücksichtigung aller Toleranzen
kurzgefasst die einzelnen Schritte der Berechnung von Geschwindigkeit und
Abstand mit Hilfe des Softwareprogramms BAMAS dar. Er beinhaltet eine
Datentabelle (Zeiten der Fahrzeuge an den verschiedenen Markierungen), die
Konsistenzprüfung des Vorausfahrenden und die Berechnung der Geschwindigkeit des
Betroffenen sowie des zeitlichen und des räumlichen Abstandes der beiden
Fahrzeuge an den maßgeblichen Linien. In der Regel sind verschiedene Bilder von
Videofilmen beigefügt, in die die Zeiten eingeblendet sind. Der Auszug aus der
Sammelauswertung stellt eine Erklärung der Strafverfolgungsbehörde über
Ermittlungshandlungen im Sinne des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO in Verbindung mit §
71 Abs. 1 OWiG dar. Er kann deshalb nach dieser Bestimmung verlesen werden, denn
der Polizeibeamte könnte bei einer Vernehmung in der Regel nicht mehr beurkunden
als in dieser Auswertung bereits enthalten ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50.
Auflage, § 256 Rn. 26). Auf die Zustimmung des Betroffenen und des Verteidigers
zur Verlesung (§ 77 a Abs. 2, 4 Satz 1 OWiG) kommt es deshalb nicht an. Jedoch
ist darauf hinzuweisen, dass diese Verlesungsmöglichkeit unter dem Vorbehalt der
Aufklärungspflicht des Gerichts steht (§ 77 Abs. 1 OWiG; vgl. Meyer-Goßner a.a.O.).
IV.
Das angefochtene Urteil wird diesen Vorgaben gerecht. In ihm teilt das
Amtsgericht das angewendete Verfahren, die Geschwindigkeit des Betroffenen (131
km/h) und den Abstand von 22 m zwischen den betroffenen Fahrzeugen mit. Da sich
4/10 des halben Tachoabstandes auf 26,2 m belaufen, der Betroffene aber einen
Abstand von nur 22 m eingehalten hat, ist auch keine Einzelfallprüfung
angezeigt.
Entgegen dem Vorbringen des Betroffenen sind Toleranzen in genügender Weise
berücksichtigt worden. Ein weiterer Abzug von 0,04 sec "aufgrund der jeweiligen
Messlinien" ist nicht veranlasst. Auf die Ausführungen des Sachverständigen in
seinem Gutachten vom 04. Juli 2007 (S. 27 - 30) kann verwiesen werden.
Die festgesetzte Geldbuße von 75 Euro entspricht Nr. 12.6.2 der Tabelle 2 des
Anhanges zur BKatV in der bis zum 30. April 2006 geltenden Fassung. Sie ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.