Videogeschwindigkeitsmessung - Beweisverwertungsverbot
Oberlandesgericht Celle
Az: 311 SsRs
41/10
Beschluss vom
05.05.2010
1. Die Rechtsbeschwerde gegen das
Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 19. Januar 2010 wird zugelassen.
2. Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern
übertragen.
3. Das Urteil vom 19. Januar 2010 wird mit den Feststellungen aufgehoben.
4. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Hannover
zurückverwiesen.
Gründe
1. Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen
Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 140
Euro. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene
am 5. Oktober 2009 in H. den W. und überschritt hierbei die zulässige
Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Zulassungsantrag. Er
rügt im Hinblick auf ein vom Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten
Lichtbildes eine Verletzung von § 261 und § 267 StPO und macht insoweit überdies
ein Beweisverwertungsverbot geltend. Das fragliche Lichtbild sei nicht in die
Hauptverhandlung eingeführt und überdies nicht ordnungsgemäß in Bezug genommen
worden. Seiner Verwertung stehe schließlich das Fehlen einer gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage zum Erstellen des Lichtbildes entgegen.
2. Die Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 Satz 1 OWiG zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zum Sicherungsinteresse
im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 OWiG hat die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen
ihrer Zuschrift zutreffend ausgeführt:
„Bei Fehlern des Verfahrensrechts kann die Einheitlichkeit der Rechtsprechung
nicht nach dem Ergebnis der Entscheidung beurteilt, sondern sie muss nach
anderen Kriterien bestimmt werden. Entscheidend ist hier der Rang der Norm, die
fehlerhaft angewendet ist, und damit auch die Schwere des Fehlers (vgl. Göhler,
OWiG, 15. Aufl., § 80 Rn. 7b). Nur ein ersichtliches Versehen im Einzelfall,
dessen Wiederholung nicht zu besorgen ist, gebietet nicht die Nachprüfung durch
das Rechtsbeschwerdegericht (Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl., § 80 Rn. 27).
Sind dagegen wie hier elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, so ist in der
Regel die Gefahr einer Wiederholung gegeben, weil die elementaren
Verfahrensgrundsätze in jedem Verfahren zu beachten sind (vgl. Göhler, a.a.O.,
Rn. 8)."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Auf die weiterhin erhobenen
Verfahrensrügen kam es hiernach nicht mehr an.
3. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache zumindest einstweilen Erfolg.
a) Soweit der Betroffene eine Verletzung von § 261 StPO rügt, weil das
Amtsgericht seine Feststellungen nicht auf in der Hauptverhandlung gewonnene
Beweismittel gestützt hat, ist die entsprechende Verfahrensrüge zulässig im
Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt. Die Rüge teilt auch mit, dass das
fragliche Lichtbild auch in sonstiger Weise nicht in die Hauptverhandlung
eingeführt wurde. Soweit ausweislich des Protokolls ein Lichtbild erörtert und
als Anlage zu Protokoll zu den Akten genommen wurde, hat der Betroffene auch
ausgeführt, dass es sich hierbei nicht um das vom Amtsgericht im Urteil erwähnte
Lichtbild des Betroffenen handeln kann, weil dieses Foto ein Fahrzeug oder eine
Person überhaupt nicht zeigt. Da das maßgebliche Messfoto nur durch Einnahme des
Augenscheins, der zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung zählt,
eingeführt werden konnte, dies ausweislich des Protokolls indessen nicht erfolgt
ist, ist die auf eine Verletzung von § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge auch
begründet. Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass das vom Amtsgericht bemühte
Lichtbild überdies nicht ordnungsgemäß in Bezug genommen wurde. Insoweit hat der
Betroffene zutreffend darauf hingewiesen, dass das bloße Benennen einer
Seitenzahl nicht ausreichend ist (vgl. etwa Meyer-Goßner, Strafprozessordnung,
52. Aufl., § 267 Rn. 8 m.w.N.). Das angefochtene Urteil konnte hiernach keinen
Bestand haben.
b) Auf das Vorliegen eines vom Betroffenen geltend gemachten
Beweisvewerrtungsverbots kam es für die vorliegende Entscheidung hiernach nicht
an. Insofern bemerkt der Senat jedoch, dass - nicht nur - nach seiner
Spruchpraxis ein Beweisverwertungsverbot nicht vorliegen dürfte. Insofern hat
der Senat erst kürzlich (Beschluss vom 29. April 2010, Az.: 311 SsBs 25/10)
ausgeführt:
„´Die angefochtene Entscheidung steht zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes
im Einklang mit der Rechtsprechung der hiesigen Bußgeldsenate (vgl. 1.
Bußgeldsenat, Beschl. vom 10.2.2010 - 311 SsRs 15/10 . 2. Bußgeldsenat, Beschl.
vom 7.4.2010 322 SsBs 94/10 . jew. m. w. N.). Auch die übrige obergerichtliche
Rechtsprechung geht im Falle verdachtsabhängiger Bild bzw. Videoaufzeichnungen [
… ] von einer Verwertbarkeit der Lichtbilder bzw. Videoaufzeichnungen aus, wobei
als Ermächtigungsgrundlage für die Aufzeichnungen § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr.1
StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG herangezogen wird (vgl. OLG Dresden, Beschl. vom
30.3.2010 - Ss Bs 152/10 , juris. OLG Koblenz, Beschl. vom 4.3.2010 - 1 SsBs
23/10 , juris. OLG Rostock, Beschl. vom 1.3.2010 - 2 Ss (Owi) 6/10 , juris. OLG
Bamberg, Beschl. vom 25.2.2010 - 3 Ss OWi 206/10 , juris, und Beschl. vom
16.11.2009 3 Ss OWi 1215/09 , juris = NJW 2010, 100 f. = DAR 2010, 26 ff. = zfs
2010, 50 ff. = NZV 2010, 98 ff.. OLG Brandenburg, Beschl. vom 22.2.2010 - 1 Ss (OWi)
23 Z/10 , juris. OLG Stuttgart, Beschl. vom 29.1.2010 - 4 Ss 1525/09 , = DAR
2010, 148. OLG Jena, Beschl. vom 6.1.2010 - 1 Ss 291/09 - juris, = NJW 2010 1093
f.. OLG Schleswig, Beschl. vom 29.12.2009 - 2 Ss OWi 135/09, = zfs 2010, 172.
OLG Hamm, Beschl. vom 22.10.2009 - 4 Ss OWi 800/09 , juris, Rn. 14). Der Senat
sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die in der Literatur
gegen sie erhobenen Bedenken, die sich die Rechtsbeschwerde zu eigen macht,
teilt der Senat nicht. Denn sie überspannen die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an eine bereichsspezifische Ermächtigungsgrundlage. Es ist zudem
unschädlich, dass die Bildaufzeichnung bei Überschreitung des Grenzwerts
automatisch erfolgt, ohne dass ein Ermittlungsbeamter zuvor den Anfangsverdacht
bejaht und die Aufzeichnung ausgelöst hat. Denn die Messung beruht ihrerseits
auf der vorherigen Eingabe des Grenzwerts, die gleichsam eine „vor die Klammer
gezogene", auf einem menschlichen Willensakt beruhende bedingte
Verdachtsbejahung darstellt (vgl. dazu ausführlich OLG Dresden a.a.O). Mit
Überschreitung des Grenzwerts tritt die den Anfangsverdacht begründende
Bedingung ein, ohne dass es weiterer Ermittlungshandlungen bedarf. Erst im
Anschluss hieran - wenn auch innerhalb eines Bruchteils einer Sekunde - erfolgt
die Bildaufzeichnung. Verdachtsentstehung und Bildaufzeichnung fallen also -
entgegen der Rechtsbeschwerde - nicht zeitlich zusammen.´
4. Höchst vorsorglich bemerkt der Senat, dass ein Zuwarten mit der vorliegenden
Entscheidung nach Maßgabe von § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht geboten war, da der
Senat nicht über einen Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden hat.