Videomessung
von Fahrzeugen – fehlende Ermächtigungsgrundlage
Oberlandesgericht Hamm
Az: 1 Ss OWi
960/09
Beschluss vom
22.12.2009
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Unna vom 10. September 2009 hat
der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 12. 2009 durch
auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw.
dessen Verteidigers beschlossen:
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zur
Entscheidung übertragen.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe:
Durch Urteil vom 10. September 2009 hat das Amtsgericht Unna den Betroffenen
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer
Geldbuße von 80,-E verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten,
Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das der Verurteilung zu Grunde liegende Messergebnis beruht nach den durch die
Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen amtsgerichtlichen Feststellungen auf einer
Geschwindigkeitsmessung am 3. März 2009 auf der Bundesautobahn Al bei Kilometer
75,500 mittels des Verkehrskontrollsystems der Firma VIDIT, VKS 3.0, Version
3.1. Dieses System ermöglicht es, aus einer Videoaufzeichnung Geschwindigkeiten
von Fahrzeugen festzustellen. Hierbei kommt es zu einer Fahrervideoaufzeichnung,
die der Identifizierung des Fahrers sowie der Kennzeichenerfassung dient, und
einer Tatvideoaufzeichnung, die eine Abstands- und Geschwindigkeitsmessung
ermöglicht. Auf dem Tatvideo wird der gesamte auflaufende Verkehr in einem
bestimmten Streckenbereich aufgezeichnet. Die Videoaufzeichnung wird codiert.
Die Auswertung des codierten Videobandes erfolgt durch ein Computersystem unter
Verwendung auf der Fahrbahn angebrachter, eingemessener Markierungen. Da das
verwendete System im Unterschied zu der Nachfolgeversion eine anlassbedingte
Zuschaltung der Kameras bei Vorliegen des Verdachts eines
Geschwindigkeitsverstoßes nicht leisten kann, wird der gesamte fließende Verkehr
aufgezeichnet.
Nach dem Messergebnis fuhr der Betroffene bei einer im Messbereich bestehenden
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h mit seinem Pkw Daimler-Chrysler mit
dem amtlichen Kennzeichen BO-KL 111 eine Geschwindigkeit von 132 km/h.
Das Amtsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 (2 BvR 941/08) wegen der fehlenden
gesetzlichen Grundlage für eine Geschwindigkeitsmessung mittels
Videoaufzeichnung des gesamten an einer Messstelle auflaufenden Verkehrs das
Bestehen eines Beweiserhebungsverbots angenommen, ein daraus folgendes
Beweisverwertungsverbot jedoch verneint.
Gegen die vorgenannte Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner
Rechtsbeschwerde vom 16. September 2009. Er macht mit der Verfahrensrüge
geltend, dass das Amtsgericht trotz seines rechtzeitigen Widerspruchs in der
Hauptverhandlung am 10. September 2009 das Ergebnis der zuvor dargestellten
Geschwindigkeitsmessung vom 3. März 2009 zu seinen Lasten verwertet habe, obwohl
nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 auch von
dem Bestehen eines Beweisverwertungsverbots ausgegangen werden müsse.
Zudem erhebt der Betroffene die Sachrüge.
II.
Die Bußgeldsache wurde durch alleinige Entscheidung des mitunterzeichnenden
Einzelrichters gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG auf den Bußgeldsenat in der Besetzung
mit drei Richtern übertragen, da die Nachprüfung des erstinstanzlichen Urteils
zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
geboten ist.
III.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und
begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Soweit der Betroffene mit der Verfahrensrüge die Verwertung des Ergebnisses der
verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung zulasten des Betroffenen
trotz des Bestehens eines Beweisverwertungsverbots geltend macht, ist die Rüge
in zulässiger Weise erhoben. Die Rügebegründung genügt den nach § 79 Abs. 3 OWiG
i.V.m § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zu stellenden Anforderungen. Insbesondere ist der
Rügebegründung in Verbindung mit dem Hauptverhandlungsprotokoll vom September
2009 zu entnehmen, dass der Betroffene der Verwertung des Messergebnisses in der
Hauptverhandlung rechtzeitig bis zu dem durch § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt
widersprochen hat.
Mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge dringt der Betroffene jedoch nicht
durch.
Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Geschwindigkeitsmessung
mittels Videoaufzeichnung des gesamten auflaufenden Verkehrs rechtswidrig war,
da es für den damit verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung
als Recht auf informationelle Selbstbestimmung an einer Ermächtigungsgrundlage
fehlt. Jedenfalls durch die Aufzeichnung von Daten, die in einem späteren
Bußgeldverfahren die Identifizierung des Betroffenen ermöglichen, wird in das
Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im
überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich, wobei es jedoch einer gesetzlichen
Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und
verhältnismäßig ist, bedarf. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in
der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden.
(vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. August 2009, 2 BvR 941/08).
An einer solchen Ermächtigungsgrundlage fehlt es im vorliegenden Fall.
Insbesondere kann nicht auf die in der Stellungnahme des Innenministeriums
Nordrhein- Westfalen vom 9. September 2009 zu der vorgenannten
Bundesverfassungsgerichtsentscheidung genannten Vorschriften (§24 StVG, §§ 4, 49
StVO, §§ 53, 46 OWIG i.V.m. 100 h StGB) zurückgegriffen werden.
Der Einsatz technischer Mittel im Sinne des § 100 h StPO, insbesondere die
Herstellung von Bildaufnahmen, ist nur bei Vorliegen des Verdachts einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl.,
2009, § 100h Rn. 1). Die Videoaufzeichnung durch das am 3. März 2009 verwendete
Messsystem erfolgte nach den für das Rechtsbeschwerdegericht bindenden
Feststellungen des Amtsgerichts gerade nicht anlassbezogen. Vielmehr wurde der
gesamte, an der Messstelle auflaufende Verkehr in der Weise aufgezeichnet, dass
eine spätere Identifizierung eines jeden Fahrzeugs und Fahrers möglich war.
Der Verstoß gegen das für Geschwindigkeitsmessungen mittels nicht
anlassbezogener Videoaufzeichnung des an der Messstelle auflaufenden Verkehrs
bestehende Beweiserhebungsverbot zieht in dem hier vorliegenden Einzelfall
jedoch kein Beweisverwertungsverbot nach sich.
Ob ein auf rechtswidrige Weise erlangtes Beweismittel zulasten des Betroffenen
verwertet werden darf, ist nach der herrschenden und vom
Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung im Einzelfall insbesondere
nach Art des Verbotes und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der
Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter unter Abwägung der widerstreitenden
Interessen zu entscheiden, wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen
gesetzlichen Anordnung eines Verwertungsverbotes fehlt (BVerfG NJW 2008, 3053,
3054; 2006, 2684/2686; NStZ 2006, 46, 47; BGHSt 51, 285, 290; 44, 243, 249; OLG
Hamm, Beschluss vom 24. November 2009, 5 Ss 441/09; OLG Hamburg NJW 2008, 2597,
2598; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238, 239; OLG Bamberg NJW 2009, 2146;BGH NJW
2007, 2269 ff.; OLG Celle NdsRPfl. 2009, 295 f.). Dabei ist zu beachten, dass
die Annahme eines Verwertungsverbotes, auch wenn die Strafprozessordnung nicht
auf die Wahrheitserforschung um "jeden Preis" gerichtet ist, ein wesentliches
Prinzip des Strafrechts, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu
erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und
Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind, einschränkt (vgl. BGHSt
51 und 44, a.a.O.). Ein Beweisverwertungsverbot ist ohne ausdrückliche
gesetzliche Anordnung daher nur ausnahmsweise aus übergeordneten wichtigen
Gesichtspunkten im Einzelfall anzunehmen, wenn einzelne Rechtsgüter-durch
Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so massiv beeinträchtigt werden, dass
dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen
geordnetes Verfahren nachhaltig geschädigt wird (vgl. BGHSt 51, a.a.O.).
Insoweit wird ein Beweisverwertungsverbot dann angenommen, wenn die zur
Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahmen führenden Verfahrensverstöße derart
schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden (vgl. nur
BVerfGE 113, 29, 61; BVerfG, Beschluss vom 16. Märi2006, 2 BvR 954/02; OLG Hamm,
Beschluss vom 12. März 2009, 3 Ss 31/09: OLG Köln VM 2009, 5; OLG Stuttgart VRS
113, 363).
Nach den vorgenannten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall-kein
Beweisverwertungsverbot anzunehmen.
Angesichts der hohen Bedeutung der Verkehrsüberwachung für die Sicherheit des
öffentlichen Straßenverkehrs, des Gewichts des Verstoßes im Einzelfall und des
Umstandes, dass im Zeitpunkt der Messung im März 2009 die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 den Ordnungsbehörden noch nicht
bekannt war, stellt sich der Verfahrensverstoß durch die Dauervideoüberwachung
weder als bewusste Gesetzesverletzung der beteiligten Personen noch als objektiv
willkürlich dar.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass die ohne die erforderliche
Ermächtigungsgrundlage angewandte Messmethode der Dauervideoüberwachung des
fließenden Verkehrs mit einem systematisch angelegten, nicht anlassbezogenen
Eingriff in die Grundrechte einer unbestimmten Vielzahl von Personen verbunden
ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. November 2009, Ss Bs 186/09).
Die Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
durch die Videoaufzeichnung des fließenden Verkehrs ist jedoch im Einzelfall
sehr gering. Die aufgezeichneten Daten betreffen insbesondere nicht den
Kernbereich privater Lebensgestaltung des Betroffenen oder seine engere
Privatsphäre. Vielmehr setzt sich der Betroffene durch die Teilnahme am
öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere
Verkehrsteilnehmer wie auch der Kontrolle seines Verhaltens im Straßenverkehr
durch die Polizei und die Ordnungsbehörden aus, so dass der
verfahrensgegenständliche Verstoß ohne weiteres durch eine rechtmäßige,
anlassbezogene Geschwindigkeitsmessung hätte festgestellt werden können.
Dem gegenüber steht das hohe öffentliche Interesse an der Sicherheit des
Straßenverkehrs, die gerade durch erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen im
besonderen-Maße gefährdet ist.
Zudem kommt dem öffentlichen Interesse an der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit
im vorliegenden Einzelfall eine besonders hohe Bedeutung zu. Zum einen handelt
es sich bei der vorliegenden Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
um 32 km/h um einen erheblichen Verstoß. Zum anderen gewinnen der Verstoß und
das öffentliche Interesse an einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zusätzlich
dadurch an Bedeutung, dass der Betroffene in der Vergangenheit nach den
Feststellungen des Amtsgerichts bereits mehrfach wegen erheblicher
Geschwindigkeitsüberschreitungen in Erscheinung getreten ist und mit Geldbußen
und einem Fahrverbot belegt würde. Zuletzt hat die Bußgeldbehörde der Stadt
Dortmund am 8. Januar 2009, rechtskräftig seit dem 27. Januar 2009 gegen den
Betroffenen wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h bei einer zugelassenen
Geschwindigkeit von 80 km/h eine Geldbuße in Höhe von 120,- € verhängt. Die in
den einschlägigen Vorbelastungen zum Ausdruck kommende Unbelehrbarkeit des
Betroffenen und die deshalb von ihm ausgehende erhebliche Gefahr für die
Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs verleiht dem öffentlichen Interesse
an einer effektiven Verfolgung der Ordnungswidrigkeit hier eine besondere
Bedeutung, die insbesondere angesichts der dargestellten geringen Intensität des
Eingriffs in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung die
Annahme eines Beweisverwertungsverbotes ausschließt.
2. Da auch die auf die allgemeine Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils in
materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen
ergeben hat, war die Rechtsbeschwerde gem. § 79 Abs. 3 i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO
als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 S. 1
StPO.