VOB/B ist kein
Schutzgesetz
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 7 U
272/07
Urteil vom
10.09.2008
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-27 O 91/07
Gründe:
I.
Der Beklagte hat als
Zwangsverwalter mehrerer Baugrundstücke der Firma A GmbH (AG Hanau 42 L
73-81/02) ein Bauvorhaben zu Ende geführt und in diesem Zusammenhang die
Klägerin mit Bauarbeiten beauftragt. Die Klägerin hat dem Beklagten eine
Gewährleistungsbürgschaft überlassen, um den Gewährleistungseinbehalt in Höhe
von 9.758,28 € abzulösen. Gleichwohl ist ihr der Einbehalt nicht ausgezahlt
worden. Die von dem Beklagten mit Schreiben vom 3. September 2004 an die
betreibende und die Zwangsverwaltung bevorschussende Gläubigerin, die B eG,
gerichtete Aufforderung, den Einbehalt an die Klägerin auszuzahlen, ist
erfolglos geblieben. Die Zwangsverwaltungsverfahren sind auf Antrag der
Gläubigerin nach und nach, das letzte Verfahren am 5.1.2005 aufgehoben worden.
Nach weiteren Mahnungen hat der Beklagte mit Schreiben vom 29. 12. 2006 die
Bürgschaftsurkunde der Klägerin zurückgegeben und mitgeteilt, die
Zwangsverwaltung sei seit langem aufgehoben, er verwalte keine Vermögenswerte
mehr aus diesem Verfahren.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten persönlich auf Zahlung dieser
Summe in Anspruch. Sie ist der Ansicht, der Beklagte hafte gemäß § 154 ZVG. Er
habe den Sicherheitseinbehalt entgegen § 17 Nr. 6 VOB/B nicht auf ein Sperrkonto
eingezahlt, sondern augenscheinlich mit den übrigen Massegeldern vermengt und
anderweit ausgekehrt. § 17 Nr. 6 VOB/B sei ein Schutzgesetz im Sinne des § 823
Abs. 2 BGB. Außerdem meint die Klägerin, der Beklagte habe gemäß § 150 ZVG eine
ihr gegenüber obliegende Vermögensbetreuungspflicht. Diese habe er bedingt
vorsätzlich verletzt, indem er den Einbehalt nicht von der Masse getrennt und
nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt habe. Deshalb hafte er auch nach § 823 Abs.
2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB.
Der Beklagte trägt vor, da die Gläubigerin sämtliche Mittel zur Erstellung des
Bauvorhabens bevorschusst habe und darüber auch abgerechnet worden sei, sei der
rechnerisch sich ergebende Betrag des Einbehalts noch bei der …-Bank vorhanden.
Ferner meint der Beklagte, die Klägerin sei nicht Beteiligte im Sinne des § 154
ZVG und könne sich deshalb auf diese Haftungsvorschrift nicht berufen. Der
Beklagte habe auch keine ihm gegenüber Beteiligten bestehenden Pflichten
verletzt. Das trage die Klägerin auch nicht vor. Auch sei § 17 Nr. 6 VOB/B kein
Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Dem Beklagten obliege gegenüber der
Klägerin auch keine Vermögensbetreuungspflicht, da die Klägerin an dem
Zwangsverwaltungsverfahren nicht beteiligt sei. Jedenfalls habe der Beklagte den
Sicherheitseinbehalt nicht vorsätzlich der Klägerin vorenthalten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Verwalterhaftung gemäß § 154
ZVG gegenüber der Klägerin, die nicht Beteiligte im Sinne von § 9 ZVG sei, nicht
bestehe. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB
bestehe nicht. Den Beklagten treffe zwar eine Vermögensbetreuungspflicht. Die
Pflicht, den Sicherheitseinbehalt auf ein Sperrkonto einzuzahlen, begründe eine
solche Pflicht. Dass der Beklagte das dafür erforderliche Geld nicht gehabt
habe, sei gleichgültig, da sich diese Pflicht nicht auf bestimmte
Buchgeldpositionen beziehe. Dem Beklagten sei aber kein vorsätzliches Handeln
vorzuwerfen, da er den Inhalt der maßgeblichen Treuepflicht nicht positiv
erkannt habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie meint, bei richtiger
Würdigung der Umstände habe das Landgericht den bedingten Vorsatz des Beklagten
nicht verneinen dürfen. Jedenfalls sei der Beklagte über seine Vorstellungen
persönlich zu vernehmen, was die Klägerin aufgrund einer
Überraschungsentscheidung des Landgerichts in erster Instanz nicht habe
beantragen können.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,
an die Klägerin 9758,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 10. September 2004 und 859,80 € nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, wendet sich ergänzend gegen die Annahme
einer Vermögensbetreuungspflicht und dagegen, dass § 17 Nr. 6 VOB/B ein
Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sei.
Die Akten des Amtsgerichts Hanau 42 L 73-81/02 waren zu Informationszwecken
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Das
Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen.
Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB nicht zu.
Ob, wie das Landgericht im Anschluss an die Ansicht des Oberlandesgerichts
München (NJW 2006, 2278) meint, die Pflicht, den Sicherungseinbehalt auf ein
Sperrkonto einzuzahlen, als besondere, typischerweise fremdnützige
Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 StGB anzusehen ist, erscheint
zweifelhaft. Der Unternehmer hat es in der Hand, die Fälligkeit des Einbehalts
herbeizuführen, wenn der Auftraggeber den Betrag nicht auf ein Sperrkonto
einzahlt. Er kann sofort zur Leistungsklage übergehen, ohne den Ablauf der
Gewährleistungsfrist abwarten zu müssen. Er trägt deshalb nicht für die gesamte
Gewährleistungszeit das Insolvenzrisiko des Auftraggebers (vgl. LG Bonn BauR
2004, 1471). Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben.
Im Unterschied zu dem von dem Oberlandesgericht München zu beurteilenden
Sachverhalt hatte im vorliegenden Fall der Zwangsverwalter den
Sicherheitseinbehalt nicht zur Verfügung, da die Gläubigerin für diesen Betrag
keinen Vorschuss bezahlt hatte. Eigenes Geld, das über die mit den jeweiligen
Teilrechnungen der Bauunternehmer angeforderten Beträge hinausgegangen wäre,
stand dem Beklagten in der von ihm verwalteten Masse nicht zur Verfügung. Er
konnte daher den Sicherheitseinbehalt nicht auf ein Sperrkonto einzahlen und hat
demgemäß auch nicht der Klägerin zustehendes Fremdgeld für andere Zwecke
verwendet. Die bloße Unfähigkeit, den Anspruch der Klägerin zu erfüllen, reicht
zur Erfüllung des objektiven Tatbestands der Untreue nicht aus.
Demgemäß kommt es auch nicht darauf an, ob dem Landgericht darin zu folgen wäre,
dass der Beklagte ohne Vorsatz handelte.
Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 17 Nr. 6 VOB/B besteht
nicht. § 17 Nr. 6 VOB/B ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Die
VOB/B ist ein von Interessenvertretern der Bauwirtschaft und der
Auftraggeberseite ausgehandeltes Regelwerk; es handelt sich um allgemeine
Geschäftsbedingungen. Solche Bedingungswerke sind nach dem allgemeinen
Verständnis dieses Tatbestandsmerkmals (vgl. Palandt-Sprau, 67. Aufl., § 823 Rdn.
56) keine Gesetze.
Der Beklagte hat bei dem Abschluss des Vertrags auch nicht eigene Pflichten
übernommen oder bei der Klägerin gerade für seine Person Vertrauen darauf
begründet, dass er für die Erfüllung der vertraglichen Ansprüche selbst haften
wolle (vgl. dazu BGHZ 100, 346). Die von der Klägerin in der mündlichen
Verhandlung geäußerte Erwartung, ihr Geld auch zu bekommen, wenn sie von einem
Rechtsanwalt beauftragt werde, geht über die Erwartung einer ordnungsgemäßen und
umsichtigen Durchführung der Zwangsverwaltung nicht hinaus und knüpft nicht an
Erwartungen an, die gerade der Beklagte persönlich begründet hätte.
Schließlich muss auch eine Haftung des Beklagten aus § 154 ZVG verneint werden,
selbst wenn diese Vorschrift bei entsprechender Anwendung der §§ 60, 61 InsO
weit ausgelegt würde.
Diejenigen, denen der Zwangsverwalter gemäß § 154 ZVG haftet, sind im Tatbestand
als „Beteiligte" bezeichnet. Da in § 9 ZVG ausdrücklich geregelt ist, wer als
Beteiligter „gilt", entspricht es verbreiteter Ansicht, dass auch nur die dort
genannten Personen Gläubiger des Haftungsanspruchs aus § 154 ZVG sein können
(OLG Schleswig NJW-RR 1986, 1498; OLG Köln ZIP 1980, 102; Stöber, ZVG, 18.
Aufl., § 154 Anm. 2.2; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 154 Rdn. 2;
Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 154 Rdn. 4;
Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 154 Rdn. 2; a.M.
Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Zwangsversteigerungspraxis, Band 2, 7.
Aufl., S. 890 f.). Da Massegläubiger, die mit dem Zwangsverwalter Verträge
schließen, nicht zu den Beteiligten gemäß § 9 ZVG gehören, ist nach dieser
Ansicht eine persönliche Haftung des Verwalters für die Nichterfüllbarkeit einer
gegen die verwaltete Masse bestehenden Verbindlichkeit nicht gegeben.
Ob § 154 ZVG in diesem engen Sinne auszulegen ist, ist aber aufgrund der neueren
Entwicklungen des Insolvenzrechts, bei dem eine vergleichbare Interessenlage
besteht, zweifelhaft; auch der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen
ausdrücklich offen gelassen (BGHZ 109, 171, 173; BGH MDR 2008, 168 f.), ob die
Anwendbarkeit des § 154 ZVG auf den in § 9 ZVG genannten Personenkreis
beschränkt ist. Eine Auslegung des § 154 ZVG nach Maßgabe der §§ 60, 61 InsO
liegt nahe, weil die Rechtsstellung des Zwangsverwalters mit derjenigen des
Insolvenzverwalters vergleichbar ist. Er verwaltet wie dieser als Partei kraft
Amtes eine vom materiell-rechtlichen Rechtsträger abgespaltene, für den Zweck
der Befriedigung der Gläubiger und die dafür erforderliche Verwaltung bzw.
Verwertung verselbständigte Vermögensmasse und muss zu diesem Zweck auch neue
Verbindlichkeiten mit Massegläubigern begründen. Auch die Interessenlage der
Massegläubiger, im Fall der Nichterfüllbarkeit den Verwalter persönlich in
Anspruch nehmen zu können, ist daher vergleichbar. An die Stelle der früheren, §
154 ZVG weitgehend entsprechenden Vorschrift des § 82 KO sind nunmehr § 60 und §
61 InsO getreten. Hintergrund dieser Änderungen ist ein Wandel der
Rechtsprechung. Während der Bundesgerichtshof früher einen weiten
Beteiligtenbegriff vertrat und im Grundsatz davon ausging, dass Verhandlungs-
und Vertragspartner der Insolvenzmasse immer Beteiligte im Sinne von § 82 KO
waren, hat der Bundesgerichtshof insbesondere im Zusammenhang mit der
Fortführung des Betriebs des Insolvenzschuldners und der Erfüllbarkeit dabei
entstandener Verbindlichkeiten aus der Masse in späteren Urteilen ausgesprochen,
dass der Kreis der Haftungsgläubiger zwar nicht allein aus dem formalen
Beteiligtenbegriff abgeleitet werden könne, dass der Begriff vielmehr weiter zu
fassen sei. Ausreichend sei danach aber nicht schon, dass ein Dritter mit der
Insolvenzmasse rechtlich in Berührung komme. Entscheidend sei, dass der
Insolvenzverwalter dem Dritten gegenüber sich aus der Insolvenzordnung
ergebende, insolvenzspezifische Pflichten zu erfüllen habe (BGHZ 99,151; 100,
346). Insbesondere hinsichtlich der Haftung gegenüber Massegläubigern hat der
Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass keine konkursspezifische
Aufklärungspflicht des Verwalters, für deren Verletzung er persönlich hafte,
bestehe (BGHZ 100, 346). Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat diese
Rechtsprechung in § 60 Abs.1 S. 1 InsO mit der Bezugnahme auf die dem Verwalter
„nach diesem Gesetz" obliegenden Pflichten aufgegriffen. Darüber hinaus hat der
Gesetzgeber mit der in § 61 InsO angeordneten Haftung des Verwalters für
Schäden, die aus dem Abschluss absehbar nicht erfüllbarer Massegeschäfte
entstehen, zum Ausdruck gebracht, dass das Vertrauen der Massegläubiger, denen
gegenüber dem Verwalter keine konkursspezifischen Pflichten obliegen, auf die
Erfüllbarkeit ihrer Forderungen zumindest bei Eingehung dieser Verbindlichkeiten
schützenswert ist (vgl. BGHZ 159, 104).
Ob Beteiligte im Sinne von § 154 ZVG nicht die in § 9 ZVG genannten, sondern in
entsprechender Anwendung des § 60 InsO auch die Personen sind, denen gegenüber
der Zwangsverwalter verwaltungsspezifische Pflichten zu erfüllen hat, kann aber
im Ergebnis offen bleiben, weil der Beklagte gegenüber der Klägerin keine
verwaltungsspezifischen Pflichten verletzt hat.
Als Verletzung konkursspezifischer Pflichten gegenüber Massegläubigern sieht es
der Bundesgerichtshof an, wenn Massegläubiger gemäß § 57 KO (§ 53 InsO) nicht
vorweg oder bei Masseunzulänglichkeit nicht in der Rangfolge des § 60 KO (§ 209
InsO) befriedigt werden oder wenn der Verwalter eine Masseverbindlichkeit
erfüllt, ohne sich zu vergewissern, dass die übrigen, noch nicht fälligen vor-
oder gleichrangigen Verbindlichkeiten ebenfalls erfüllt werden können (BGHZ 159,
104 ff.). In der Zwangsverwaltung muss der Verwalter gemäß § 155 Abs. 1 ZVG die
Ausgaben der Verwaltung, zu denen auch die auf seinen Geschäften beruhenden
Verbindlichkeiten gehören, vorweg begleichen; eines gerichtlichen Teilungsplans
bedarf es hierzu nicht. Demgemäß obliegen dem Verwalter ähnlich wie dem
Insolvenzverwalter auch gegenüber Massegläubigern verwaltungsspezifische
Pflichten.
Derartige Pflichten hat der Beklagte jedoch nicht verletzt. Da nach der
Kontoübersicht (Bl. 97) zu der Zeit, als die Klägerin die Bürgschaft überreichte
(18.5.2004), Masse nicht vorhanden war und von der die Kosten bevorschussenden
Gläubigerin auch nicht mehr eingezahlt wurde, kann dem Beklagten eine die
Pflicht zur Vorwegbegleichung der Verwaltungsausgaben verletzende Auszahlung der
Gelder nicht vorgeworfen werden.
Der Kläger hat auch keine andere, verwaltungsspezifische Pflicht verletzt.
Selbst wenn die Gläubigerin aufgrund der Absprache, die zur Vollendung des
Bauvorhabens erforderlichen Beträge dem Zwangsverwalter zur Verfügung zu
stellen, diesem gegenüber verpflichtet gewesen wäre, die entsprechenden
Zahlungen zu leisten, und die Einziehung solcher auf zweckgebundene Zahlungen
gerichteter Ansprüche als eine verwaltungsspezifische Pflicht des
Zwangsverwalters anzusehen wäre, könnte eine Verletzung dieser Pflicht nicht
festgestellt werden. Denn der Beklagte hat die Gläubigerin mit dem Schreiben vom
3.9.2004 aufgefordert, die auf den Gewährleistungseinbehalt entfallende Summe
ihm nunmehr zur Verfügung zu stellen. Eine weitere Handhabe, den etwaigen
Anspruch zwangsweise durchzusetzen, hatte der Beklagte nicht, insbesondere kann
ihm nicht vorgeworfen werden, eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs
unterlassen zu haben. Mittel, einen solchen Rechtsstreit gegen die Gläubigerin
zu führen, standen dem Beklagten nicht zur Verfügung. Ein solcher Rechtsstreit
wäre vor der Aufhebung des letzten Verfahrens im Januar 2005 auch nicht beendet
gewesen; zu diesem Zeitpunkt wäre eine derartige Klage mit dem Wegfall der
gesetzlichen Prozessstandschaft des Beklagten aber unzulässig geworden.
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich schließlich auch nicht bei entsprechender
Anwendung des § 61 InsO. Wenn, was aber offen bleiben kann, diese Vorschrift im
Zwangsverwaltungsverfahren analog anzuwenden wäre, könnte ein Zwangsverwalter,
der Masseverbindlichkeiten begründet hat, der Verpflichtung zum Schadensersatz
nur entgehen, wenn er bei Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte,
dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung der Verbindlichkeit nicht
ausreichen würde. Ein solcher Vorwurf kann gegen den Beklagten im vorliegenden
Fall aber nicht erhoben werden. Dem Beklagten war von der Gläubigerin zugesagt
worden, dass sie die zur Ausführung der Restarbeiten erforderlichen Beträge zur
Verfügung stellt. Er hatte, da es sich um eine Bank handelte, keinen Anlass, die
Bonität oder die Verlässlichkeit der Gläubigerin zu bezweifeln. Ob mit der
Zusage der Gläubigerin ein Anspruch der Masse gegen die Gläubigerin begründet
wurde oder ob es sich nur um eine zwangsweise nicht durchsetzbare Ankündigung
handelte, ist daher gleichgültig. Weitergehende Anforderungen können nicht
gestellt werden. Insbesondere kann die Beauftragung der Bauunternehmer zur
Beendigung eines Bauvorhabens im Rahmen einer Zwangsverwaltung nicht davon
abhängig gemacht werden, dass die betreibenden Gläubiger sämtliche
voraussichtlich benötigten Gelder dem Zwangsverwalter vorher zur Verfügung
stellen.
Da die Berufung erfolglos bleibt, hat die Klägerin die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Die Revision zuzulassen, bestand kein Anlass; die vom Senat erwogene erweiternde
Auslegung des § 154 ZVG ist im Ergebnis nicht entscheidungserheblich; der Senat
weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München ab, da
die zugrunde liegenden Sachverhalte verschieden sind.