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Vollkaskoversicherung (Kfz): Überholen – Übersehen von Gegenverkehr


Oberlandesgericht Karlsruhe

Az.: 12 U 151/03

Verkündet am 04.03.2004

Vorinstanz: Landgericht Mosbach - Az.: 2 O 191/03


Leitsatz: Ein schlichtes Übersehen des Gegenverkehrs ohne besonderen äußeren Grund deutet gerade darauf hin, dass der Fahrer die beim Überholen gebotene Aufmerksamkeit in besonders hohem Maße verletzt hat.

In dem Rechtsstreit wegen Leistung aufgrund eines Vollkaskoversicherungsvertrages hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 04. März 2004 für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts
Mosbach vom 26. November 2003 - 2 O 191/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt Leistungen aus einem Kfz-Vollkasko-Versicherungsvertrag. Er befuhr am 3. Dezember 2002 gegen 7.30 h mit seinem bei dem Beklagten versicherten PKW die L 532 von A in Richtung W. Er überholte zunächst mehrere Fahrzeuge einer vor ihm befindlichen Kolonne und scherte vor einem Rettungsfahrzeug rechts ein, da ein Fahrzeug entgegen kam. Nachdem das Fahrzeug vorbei war, scherte der Kläger unmittelbar vor oder in einer Rechtskurve wieder aus und setzte dazu an, den vor ihm fahrenden Kleinbus zu überholen. Dabei kam es zur Kollision mit einem entgegen kommenden Fahrzeug.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die auf den Ausgleich eines Eigenschadens von 7.800 € nebst Zinsen gerichtete Zahlungsklage abgewiesen. Seiner Ansicht nach beruft der Beklagte sich zu Recht auf Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG, weil der Kläger den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Er sei quasi „blind" auf die Gegenfahrbahn ausgeschert und habe zum Überholen angesetzt, ohne dass ihm irgendwelche Bedenken gegen seine Fahrweise aufgekommen seien. Dass es sich hierbei nicht um ein Augenblicksversagen gehandelt habe, sondern um einen besonders schweren Verkehrsverstoss, werde dadurch deutlich, dass der Kläger unbestritten zuvor als „Lückenspringer" andere Fahrzeuge überholt gehabt habe.

Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Dabei greift er in erster Linie die Würdigung des mündlichen Gutachtens des erstinstanzlich vernommenen Sachverständigen H an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten des Strafverfahrens beim Amtsgericht S 11 Cs 52 Js 23795/02 - AK 2/03 waren beigezogen und Gegenstand der Verhandlung.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hält den Beklagten zu Recht gemäß § 61 VVG für leistungsfrei, weil der Kläger den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dabei muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH VersR 2003, 364 unter II 2; VersR 1997, 351 unter II 2 c). Diese Begriffsbestimmung berücksichtigt den Grundgedanken des § 61 VVG. Danach soll der Versicherungsnehmer, der sich in bezug auf das versicherte Interesse völlig sorglos oder sogar unlauter verhält, keine unverdiente Vergünstigung erhalten. So hat § 61 VVG ähnlich wie § 162 BGB den Gedanken von Treu und Glauben übernommen (BGH aaO).

Die Darlegungs- und Beweislast auch für die subjektive Seite des Schuldvorwurfs trägt der Versicherer, der sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG beruft. Dabei ist weder aus einem objektiv groben Pflichtverstoß regelhaft die subjektive Unentschuldbarkeit herzuleiten noch sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendbar (BGH VersR 2003, 364 unter II 4 a m.w.N.). Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (BGH aaO und BGHZ 119, 147,151). Es ist Sache des Versicherungsnehmers, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen, da allein er und nicht der außerhalb des Geschehensablaufes stehende Versicherer diese maßgebenden Tatsachen kennen kann (BGH aaO).

Ein in objektiver Hinsicht grob verkehrswidriges unfallursächliches Verhalten des Klägers liegt vor. Der Kläger wechselte auf die linke Fahrspur, obwohl er in diesem Moment nach den überzeugenden Ausführungen des erstinstanzlich gehörten Sachverständigen H wegen des in der Rechtskurve vorausfahrenden und wesentlich höheren Fahrzeugs, eines Transporters ..., keine ausreichende Sicht nach vorne hatte, sich vielmehr in einem sogenannten Sichtschatten befand. Es kann dahinstehen, ob der Kläger, wie das Landgericht angenommen hat und wofür die Angaben der von der Polizei vernommenen Zeugen eher sprechen, bereits beim Ausscheren unmittelbar zum Überholen angesetzt hat, oder, wie er selbst behauptet, sich zunächst vergewissern wollte, dass die Straße frei war und dann beschleunigte. Denn auch im letzteren Fall hätte der Überholvorgang bereits begonnen gehabt, als es zum Unfall kam (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 5 StVO Rn. 8 m.w.N.). Der Kläger hat damit in jedem Fall gegen § 5 Abs. 2 StVO verstossen, wonach nur überholen darf, wer übersehen kann, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Ebenso lag ein Verstoss gegen § 5 Abs. 3 StVO vor, weil die Verkehrslage (Rechtskurve, sichtbehinderndes Fahrzeug) für den Kläger unklar war (vgl. BGH VersR 1995, 140 unter III). Da das Überholen zu den gefährlichsten Verkehrsvorgängen gehört, steht fest, dass der Kläger den Unfall objektiv grob verkehrswidrig verursacht hat.

Der Kläger hat auch keine Umstände vorgetragen, die sein objektiv grob pflichtwidriges Missachten der straßenverkehrsrechtlichen Verhaltensregeln subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Sein bloßer Hinweis darauf, er habe das entgegenkommende Fahrzeug der Zeugin E einfach übersehen, rechtfertigt keine mildere Beurteilung. Vielmehr deutet ein schlichtes Übersehen des Gegenverkehrs ohne besonderen äußeren Grund gerade darauf hin, dass der Kläger die beim Überholen gebotene Aufmerksamkeit in besonders hohem Maße verletzt hat. Die bloße Berufung des Kraftfahrers auf ein sogenanntes Augenblicksversagen ist regelmäßig gerade kein ausreichender Grund, grobe Fahrlässigkeit zu verneinen (BGH VersR 2003, 364 unter II 4 b).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.


 

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