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Vollkaskoversicherung – Leistungspflicht auch bei falscher Unfallschilderung?
OLG Karlsruhe
Az: 12 U
292/05
Urteil vom
16.03.2006
Vorinstanz: Landgericht Mannheim – Az.: 8 O 128/05
In dem Rechtsstreit wegen Versicherungsleistungen hat der 12. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2006 für
Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom
22. November 2005 - 8 O 128/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie
folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.532,91 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2005 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Kfz-Kaskoversicherung geltend.
Der Kläger war Eigentümer des Pkw Mercedes E 200 CDI, Baujahr 2000, amtliches
Kennzeichen ..., das bei der Beklagten versichert war und im Laufe des
Rechtsstreits an einen Dritten veräußert wurde. Der Kläger behauptet, dass er
mit diesem Fahrzeug am 07.11.2004 auf der Kreisstraße ... in Höhe des
Stationskilometers .... einen Unfall verursacht habe. Beim Durchfahren einer
lang gezogenen Linkskurve sei er aus B kommend in Fahrtrichtung Hi ins
Schleudern gekommen. Er sei auf die linke Fahrbahnseite geraten und an der
linken Leitplanke seitlich entlang geschrammt; anschließend habe er sein
Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrbahn lenken können, wo er jedoch gleichfalls
an die Leitplanke geraten sei und diese mit der gesamten Fahrzeuglänge gestreift
habe. Der Kläger meint, etwa 60 km/h bis 70 km/h, vielleicht auch etwas
schneller, gefahren zu sein und vermutet, dass diese Geschwindigkeit überhöht
und unfallursächlich gewesen sei.
Die Reparaturkosten für den durch die Streifvorgänge beschädigten Pkw werden in
einem Gutachten des Ingenieurbüros R vom 15.11.2004 auf 8.532,91 € (ohne MwSt.)
veranschlagt und sind nach Auffassung des Klägers von der beklagten Versicherung
zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug
genommen wird, hat das Landgericht nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens die Klage auf Zahlung von 8.532,91 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2005 abgewiesen.
Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass ein Versicherungsfall eingetreten sei.
Der Sachverständige habe dargelegt, dass der von dem Kläger geschilderte
Unfallhergang mit den an dem Fahrzeug gesicherten Schäden nicht in Einklang zu
bringen sei. Die gleichmäßige Intensität der Schleifspuren an der linken
Fahrzeugseite sei mit dem behaupteten Schleudervorgang, d.h. mit einem
instabilen, durch den Kläger nicht beherrschbaren Fahrzustand, unvereinbar. Bei
einem Schleudervorgang hätte das Fahrzeug nämlich in einem mehr oder minder
spitzen Winkel auf die Leitplanke auftreffen müssen; gleichmäßige Streifspuren
über die gesamte Fahrzeugseite hinweg hätten dabei nicht entstehen können.
Soweit der Kläger überhöhte Geschwindigkeit als Unfallursache angebe, sei dies
bei 60 km/h bis 70 km/h angesichts der lang gezogenen Linkskurve und der
hochwertigen Fahrsicherheitsausstattung des Pkw nicht nachvollziehbar; ein durch
die Fahrgeschwindigkeit ausgelöster Schleudervorgang sei unter diesen
Bedingungen nicht plausibel.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem
Umfang weiter. Das gerichtliche Gutachten sei von falschen tatsächlichen
Voraussetzungen aus-gegangen, weil es eine Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h bis
70 km/h zugrunde gelegt und die Möglichkeit einer höheren Geschwindigkeit außer
Acht gelassen habe; gleiches gelte für das von der Beklagten vorgelegte
Gutachten. Das Landgericht hätte deshalb, wie von dem Kläger beantragt, ein
weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen. Auch habe der Kläger mit
Schriftsatz vom 27.10.2005 seine Unfallschilderung klar-stellend erläutert, was
das Landgericht zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen habe.
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, die
Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. H
eingeholt, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2006
erläutert hat; für den Inhalt seiner Angaben wird auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung verwiesen wird. Der Kläger wurde gem. § 141 Abs. 1 ZPO
angehört.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 8. 532,91 €
gemäß §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Abs. 2e AKB. Der für den
Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls darlegungs- und
beweispflichtige Kläger hat den Nachweis eines Unfalls geführt. Demgegenüber
konnte die Beklagte nicht nachweisen, dass dieser Unfall durch den Kläger
absichtlich herbeigeführt wurde.
1. Das Landgericht verkennt die Beweislast, wenn es annimmt, der Kläger habe den
Nachweis eines Unfalls im Sinne von § 12. Nr. 1 Abs. 2e AKB schon dann nicht
geführt, wenn sich das Geschehen nicht wie in der Klageschrift und bei der
Anhörung des Klägers behauptet ereignet haben kann. Kann der Sachverhalt im
Einzelnen nicht aufgeklärt werden, steht jedoch fest, dass die Schäden nach Art
und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im Sinne von § 12 Nr. 1 Abs. 2e AKB
beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Einstandspflicht des
Versicherers zu begründen. Dies gilt letztlich auch dann, wenn sich der
Versicherungsfall, so wie er geschildert wurde, nicht ereignet haben kann (Prölss/Martin-Knappmann,
VVG 27. Aufl. (2004) AKB § 12 Rdnr. 49). Die Klage ist dagegen in Ermangelung
eines Versicherungsfalls abzuweisen, wenn feststeht, dass der behauptete Unfall,
aus dem Ansprüche gegen den Versicherer hergeleitet werden, an der angegebenen
Unfallstelle und unter den angegebenen Bedingungen nicht stattgefunden haben
kann, sondern nur anderswo und unter anderen Bedingungen. Denn in einer solchen
Konstellation, wie sie auch der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG
Hamm (MDR 2005, 924) zugrunde lag, ist der an einem anderem Ort und unter
anderen Bedingungen verursachte Unfall nicht Gegenstand des mit der Klage
geltend gemachten Anspruchs im prozessualen Sinne und damit auch nicht
Gegenstand des betreffenden Rechtsstreits.
So verhält es sich hier jedoch nicht. Aus der Art der an dem klägerischen Pkw
gesicherten Beschädigungen folgt zwingend, dass sie durch einen Unfall, d.h.
durch ein von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis entstanden
sind (§ 12 Abs. 2e AKB); dies geschah auch an der von dem Kläger angegebenen
Stelle, was genügt, um die Einstandspflicht der Beklagten auszulösen. Der Senat
ist nach der Anhörung des Klägers und den Ausführungen des Sachverständigen
davon überzeugt, dass die an dem Fahrzeug gesicherten Schäden nach Art, Lage und
Höhe von den an der Unfallstelle montierten Leitplanken des so genannten „runden
Typs" herrühren; die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten haben zudem eine zu
den Streifschäden passende Beschädigung der dortigen Leitplanke festgestellt.
Der Unfall ereignete sich auch am 07.11.2004 gegen 00.00 Uhr, wie der Kläger
wenig später gegenüber den an die Unfallstelle gerufen Polizeibeamten angegeben
hat. Hinzukommt, dass es nach den Ausführungen des Sachverständigen
fahrdynamisch möglich ist, mit dem klägerischen Pkw eine Fahrstrecke zu
durchfahren, die an der angegebenen Unfallstelle zu einen längsachsenparallelen
Streifvorgang links, gefolgt von einem längsachsenparallelen Streifvorgang
rechts führt, wie es dem gesicherten Schadensbild entspricht (s.u. 2.).
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Unfall an anderer Stelle und unter anderen
Bedingungen ereignet hätte, sind demgegenüber nicht auszumachen. Im Übrigen läge
es gerade bei einem manipulierten Schaden, wie ihn die Beklagte vermutet, nahe,
diesen an der später angegebenen Unfallstelle herbeizuführen, da sonst
Abweichungen zwischen den Schleifspuren an den Seitenwänden des Pkw und der Höhe
bzw. Lage der Leitplanken nicht auszuschließen wären.
2. Die Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses, d.h. der Umstand, dass ein
bestimmter Geschehensablauf nicht absichtlich herbeigeführt wurde, gehört nach
allgemeiner Meinung nicht zum Begriff des Unfalls im Sinne von § 12 Nr. 1 Abs. 2
AKB, so dass der Versicherer den Vorsatz des Versicherungsnehmers als
Voraussetzung seiner Leistungsfreiheit nach § 61 VVG beweisen muss (vgl. BGH
VersR 1981, 450; OLG Köln RuS 2002, 321-322; Prölss/Martin-Knappmann aaO. Rdnr.
53). Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht geführt.
Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass Streifschäden der entstandenen Art bei
manipulierten Unfällen häufiger vorkommen, schon weil sie einen relativ hohen
kalkulatorischen Schaden verursachen, der mit den nötigen fachlichen Kenntnissen
in Eigenregie oft kostengünstig instand gesetzt werden kann. Zuzugeben ist auch,
dass der Kläger als Fahrzeughändler und Lackierer möglicherweise in der Lage
ist, Schäden dieser Art selbst zu beheben oder zumindest über entsprechende
Kontakte verfügen wird. Auch der Umstand, dass der Kläger - insoweit
unbestritten - schon einen Leitplankenschaden vom 13.11.2001 über einen
Kaskoversicherer abgerechnet hat, der ebenfalls die rechte und linke
Fahrzeugseite betraf, mag auffallend sein und Anlass geben, an der Redlichkeit
des Klägers zu zweifeln. Diese Umstände konnten aber auch in ihrer Gesamtschau
nicht die Überzeugung des Senats begründen, der Kläger habe das Unfallgeschehen
vom 07.11.2004 absichtlich herbeigeführt, um einen manipulierten Schadensfall
abzurechnen. Entscheidend ist, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen,
die gesicherten Schäden an der betreffenden Unfallstelle und unter den konkreten
Bedingungen durch ein unbeabsichtigtes Geschehen verursacht werden konnten und
die Unfallschilderung des Klägers nicht unglaubhaft ist. Bleiben aber auch nur
Zweifel hinsichtlich der absichtlichen Herbeiführung des Unfallgeschehens, muss
dies zulasten der hierfür beweispflichtigen Beklagten gehen.
Dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, dass er falsche oder widersprüchliche
Angaben über das Unfallgeschehen gemacht hätte. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts ist nicht davon auszugehen, dass die Unfallschilderung des Klägers
mit der Spurenlage unvereinbar ist, was das Gericht im Wesentlichen deshalb
angenommen hat, weil der Kläger von einem Schleudern des Fahrzeugs berichtet
habe. Der Senat ist dagegen nach Anhörung des Klägers der Auffassung, dass die
Angabe, er sei ins Schleudern geraten, nicht im technischen Sinn als ein
instabiler, vom Fahrer nicht beherrschbarer Fahrzustand zu verstehen ist und er
sich insoweit auch nicht in Widerspruch zu seinen früheren Angaben setzt. Der
Kläger hat angegeben, dass er auf die linke Fahrspur geraten sei und die
Leitplanke gestreift habe, anschließend nach rechts gelenkt habe und mit der
dortigen Leitplanke in Berührung gekommen sei. Es erscheint ohne weiteres
möglich und nahe liegend, die so schon bei der Unfallaufnahme am 07.11.2004 und
bei der Anhörung des Klägers durch das Landgericht geschilderte Abfolge von
Fahr- und Ausweichbewegungen umgangssprachlich als Schleudern zu bezeichnen,
ohne dass damit ein Schleudervorgang im Sinne einer nicht mehr beherrschbaren
Drehbewegung oder eines unkontrollierten Ausbrechens des Fahrzeugs gemeint ist.
Bei der von dem türkischen Kläger verwendeten Begrifflichkeit ist außerdem zu
berücksichtigen, dass er nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vom
16.03.2006 die deutsche Sprache jedenfalls nicht uneingeschränkt beherrscht.
Wenn „Schleudern" aber in diesem Sinne untechnisch verstanden wird, ist es
durchaus möglich, den behaupteten Fahrverlauf mit den gesicherten Spuren in
Einklang zu bringen. Dies hat der Sachverständige in seinem schriftlichen
Gutachten erläutert und zur Überzeugung des Senats in der mündlichen Verhandlung
dargelegt. Danach ist es fahrdynamisch möglich, die Unfallstelle, wie von dem
Kläger beschrieben, zu durchfahren, wobei es zunächst zu einem
längsachsenparallelen Streifvorgang links, dann zu einem längsachsenparallelen
Streifvorgang rechts kommt. Dieser Vorgang kann durch Unachtsamkeit, einen
Fahrfehler oder durch einen Sekundenschlaf eingeleitet werden und sich im
weiteren Verlauf aus einer Schreckreaktion erklären, nämlich einer starken
Lenkbewegung nach rechts, unmittelbar vor dem Touchieren der linken Leitplanke,
gefolgt von einem erneuten Gegenlenken nach links, um einer drohenden Kollision
mit der rechten Leitplanke zu entgehen. Dass ein solcher Fahrverlauf dem
Sachverständigen zufolge nicht unbedingt zu erwarten ist, sondern sich in einem
fahrtechnischen Grenzbereich abspielt und die Beherrschung des Fahrzeugs dabei
entweder auf guten fahrerischen Fähigkeiten oder einem besonderen Zufall beruhen
muss, lässt die physikalische Möglichkeit des behaupteten Geschehens nicht
entfallen. Auch schließt der Umstand, dass der Kläger selbst den Unfall auf
überhöhte Geschwindigkeit zurückgeführt hat, was dem Sachverständigen zufolge
nicht plausibel ist, einen Fahrfehler oder Sekundenschlaf als Unfallursache
nicht aus. Der Kläger hat bei seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht
wie schon bei der Unfallaufnahme am 07.11.2004 lediglich angegeben, er vermute,
dass der Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit ausgelöst worden sei; eine bloße
Vermutung aber schließt eine anderweitige Ursache nicht aus, wobei es der
Lebenserfahrung entspricht, dass ein Unfallgeschehen häufiger nicht in allen
Einzelheiten erinnert wird.
Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers war schließlich ein weiterer
Unfallschaden unbeachtlich. Dabei handelte es sich um einen Zusammenstoß am
26.04.2004 mit einem hochwertigen, von einem amerikanischen Touristen geführten
Leihwagen, bei dem der Unfallgegner verwarnt wurde und der keine Anhaltspunkte
für eine Manipulation erkennen lässt. Die Beklagte hat hierzu nichts Weiteres
vorgetragen.
III.
Die beantragten Zinsen waren gem. §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB
zuzusprechen Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht
vor. Wie oben ausgeführt, weicht der Senat nicht von dem Urteil des OLG Hamm
(MDR 2005, 924) ab und würde den dort maßgeblichen Sachverhalt nicht anders
entscheiden.
Stichentscheid – Wann ist dieser
bindend?
OLG Düsseldorf
Az: 4 U 164/04
Urteil vom 13.09.2005
In dem Rechtsstreit wegen
Unterlassung unl. Wettbewerbs hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 02. Juni 2005 für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil der ersten Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Freiburg vom 28.11.2004 - 10 O 118/04 - im
Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es ab sofort zu unterlassen im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Urlaubsreisen unter
Angaben von Preisen zu werben, die nicht die noch zusätzlich für jede
Reisebuchung anfallende Buchungsgebühr enthalten, wenn dies geschieht wie in der
nachfolgend verkleinert wiedergegebenen, vom Kläger als Anlage ASt 1 vorgelegten
Werbeanzeige in der "... Zeitung" vom 9. Oktober 2004.
2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziff. I 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00
EUR, ersatzweise an ihrem Geschäftsführer zu vollziehende Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
II.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe:
I.
Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger), ein Verband zur Förderung
gewerblicher Interessen, verlangt von der Verfügungsbeklagten (im Folgenden:
Beklagte), die Reiseleistungen vermittelt, die Unterlassung einer in einer
Tageszeit veröffentlichten Werbung für Urlaubsreisen, bei der die Buchungsgebühr
nicht in die Preisangabe eingerechnet ist.
Die Verfügungsbeklagte warb in der ... Zeitung vom 09.10.2004 mit der vom
Verfügungskläger als ASt 1 vorgelegten, im Tenor wiedergegebenen Anzeige.
Der Kläger ist der Auffassung, die herausgestellte Preisangabe ohne
Berücksichtigung der Buchungsgebühr sei irreführend, denn der Werbeadressat gehe
davon aus, dass es sich um den Preis handele, der inklusive der Buchungsgebühr
zu zahlen sei. Der Sternchen-Hinweis sei nicht klar und in ähnlicher
Deutlichkeit wie der Blickfang herausgestellt. Der Hinweis auf die zusätzliche
Buchungsgebühr sei winzig gedruckt und nur mit Anstrengung überhaupt lesbar.
Die Anzeige sei außerdem wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung
wettbewerbswidrig. Entgegen § 1 Abs. 1 PAngV seien nicht alle Preise und Kosten
in den Endpreis einbezogen; sie ergäben sich erst aus dem Sternchen-Hinweis. Die
Verpflichtung, alle Preisbestandteile in den Endpreis einzurechnen, entfalle nur
dann, wenn der betreffende Preisbestandteil zeit- oder verbrauchsabhängig sei
und ein Endpreis deshalb nicht gebildet werden könne. Dies sei bei einer
Buchungsgebühr nicht der Fall, denn diese stehe fest und falle bei jeder
Reisebuchung in gleicher Weise an. Sie könne deshalb ohne weiteres in den
Endpreis eingerechnet werden.
Selbst wenn die Gebühr bei Buchung durch mehrere Personen nur ein Mal anfalle,
mache dies aus der Buchungsgebühr keinen variablen Preisbestandteil. Wolle ein
Anbieter den Kostenvorteil einer Gruppenbuchung an die Gruppe weiter geben,
stehe ihm die Möglichkeit von Gruppenermäßigungen offen. Dass die Gebühr im
Falle einer Reisebuchung durch mehrere Personen nur ein Mal anfalle, werde
bestritten. Aus dem Sternchenhinweis werde dies auf jeden Fall nicht klar.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel im Wege der
einstweiligen Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs für Urlaubsreisen unter Angabe von Preisen zu werben, die nicht die
noch zusätzlich für jede Reisebuchung anfallende Buchungsgebühr enthalten, wenn
dies geschieht wie in der als Anlage ASt 1 beigefügten Werbeanzeige in der "...
Zeitung" vom 09. Oktober 2004.
Die Beklagte hat beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat auf den ihrer Ansicht nach durch den Klagantrag auf einen
Verstoß gegen die Preisangabenverordnung beschränkten Streitgegenstand, die
fehlende Eilbedürftigkeit und die fehlende Aktivlegitimation des Klägers
hingewiesen. Die Beklagte meint, eine Pflicht zur Angabe eines Endpreises
bestehe nicht. Die in dem Sternchenhinweis ausgewiesene Buchungsgebühr falle
nicht pro Person, sondern - unabhängig von der Anzahl der Personen - je Buchung
an. Da sich danach nicht prognostizieren lasse, um wie viel sie die Einzelreise
verteuere, sei sie eine variable Größe. Es bestehe daher keine Möglichkeit, die
Buchungskosten in den Endpreis einzubeziehen. Selbst wenn man einen Verstoß
gegen die Preisangabenverordnung annehme, mache dieser allein die Werbung nicht
unlauter. Außerdem sei ein solcher Verstoß nicht geeignet, den Wettbewerb mehr
als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Eine wesentliche
Wettbewerbsbeeinträchtigung liege insbesondere dann nicht vor, wenn der
Verbraucher aufgrund der ihm mitgeteilten Daten den Endpreis unschwer ermitteln
könne. Dazu sei der Sternchenhinweis ausreichend gewesen. Der Verkehr erkenne
nämlich an dem kleinen Sternchen, dass dies nicht das letzte Wort sei.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen. Streitgegenstand sei nur der geltend gemachte Verstoß gegen die
Preisangabenverordnung. Soweit in der Antragsbegründung gerügt werde, der
Sternchenhinweis sei zu undeutlich und daher irreführend, werde ein solcher
Verstoß von dem eindeutigen Wortlaut des Antrags, der insoweit keinen Raum für
Erweiterungen lasse, nicht umfasst. Im Übrigen sei der Sternchenhinweis nach
Ansicht der Kammer auch nicht zu beanstanden. Der vom Antrag umfasste Verstoß
gegen § 1 PAngV liege nicht vor. Die Buchungsgebühr falle unabhängig von der
Anzahl der Personen nur ein Mal an. Dann gebe es aber keine praktikable
Möglichkeit, den je nach Anzahl der Personen auf den Einzelpreis entfallenden
variablen Anteil der Buchungsgebühr in den werbemäßig hervorgehobenen Endpreis
einzuberechnen. In diesem Fall reiche es aus, die zum Endpreis hinzu kommenden
variablen Kosten so anzugeben, dass sie der Verbraucher unschwer errechnen
könne.
Mit seiner Berufung beanstandet der Kläger, das Landgericht habe verkannt, dass
die Beklagte keine Gruppenreise, sondern eine Einzelreise angeboten habe. Wolle
eine Person diese Reise in Anspruch nehmen, müsse sie neben dem eigentlichen
Reisepreis auch die Buchungsgebühr zahlen, es handle sich also um einen
Preisbestandteil, der in den Endpreis einzurechnen sei. Kosten fielen nur dann
nicht unter die Verpflichtung zur Endpreisangabe, wenn sie zum Zeitpunkt der
Werbung noch nicht bekannt seien, wie laufzeit- oder verbrauchsabhängige Kosten.
Die Buchungskosten stünden demgegenüber mit 18,00 EUR fest. Auf die sich aus der
fixen Buchungsgebühr für Gruppenreisen ergebenden Preisreduzierung könne durch
Rabatte hingewiesen werden, dies sei gängige Praxis. Die Beklagte verstoße zudem
gegen die Preiswahrheit und Preisklarheit, denn aufgrund einer eidesstattlichen
Versicherung eines Dr. U... vom 13.12.2004 habe sich ergeben, dass die Beklagte
entgegen ihren Angaben im erstinstanzlichen Verfahren nicht bereit sei, die
Bestellung von 2 Doppelzimmern für 4 Personen als eine Buchung aufzufassen; sie
verlange hierfür 2 Buchungsgebühren. Aus diesem Grund sei die Werbung auch
irreführend. Die konkrete Werbeanzeige werde auch weiterhin unter diesem
Gesichtspunkt beanstandet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28.11.2004 -10 O 118/04 - wie folgt
abzuändern:
1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es ab sofort zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Urlaubsreisen unter
Angaben von Preisen zu werben, die nicht die noch zusätzlich für jede
Reisebuchung anfallende Buchungsgebühr enthalten, wenn dies geschieht wie in der
als Anlage ASt 1 beigefügten Werbeanzeige in der "Zeitung" vom 09. Oktober 2004.
2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00,
ersatzweise an ihrem Geschäftsführer zu vollziehende Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezweifelt die Eilbedürftigkeit, weil der Kläger sogar eine
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt habe. Eine Verletzung der
Preisangabenverordnung liege nicht vor, weil das Verhältnis zwischen Buchungs-
und Reisekosten variabel sei. Buche eine Person die angebotene Reise fielen
18,00 EUR an, buchten dagegen 2 Personen die Reise, fielen pro Person nur 9,00
EUR an. Soweit sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Dr. U... ergebe,
dass pro Zimmer eine Buchungsgebühr angefallen sei, ergebe sich dies aus den
Besonderheiten der Hotelbranche. Die Buchung eines jeden Zimmers werde - im
Gegensatz zu reinen Flugreisen - als ein Buchungsvorgang behandelt. Die vom
Kläger ins Spiel gebrachte Möglichkeit, bei Buchungen von mehr als einer Person
Rabatte anzubieten, sei nicht praktikabel und viel verwirrender; sie habe sich
nicht durchgesetzt. Buchungskosten seien vergleichbar mit Versandkosten, die
mangels vorheriger Kenntnis davon, inwieweit sie den Preis der Ware
verhältnismäßig verteuerten, auch neben der eigentlichen Leistung ausgewiesen
werden dürften. Schließlich sei ein möglicher Verstoß gegen die
Preisangabenverordnung nicht wettbewerbswidrig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
II.
Die zulässige Berufung hat Erfolg.
1.
Die Berufung scheitert nicht bereits daran, dass es dem Begehren des Klägers
deshalb an der Eilbedürftigkeit und damit am Verfügungsgrund fehlte, weil auf
seinen Antrag hin die Berufungsbegründungsfrist verlängert wurde. Zwar kann die
Dringlichkeit auch noch während des Verfahrens entfallen, wenn der Antragsteller
das Verfahren verzögert. Dies kann aber nicht allein mit der Begründung
angenommen werden, der Antragsteller habe einen Antrag auf Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist gestellt; vielmehr entscheiden dann die Umstände des
Einzelfalls (Baumbach/Hefermehl/Köhler, UWG, 23. Aufl., § 12 Rdn. 3.16). Danach
ist die Dringlichkeit nicht entfallen. Zum einen handelt es sich nämlich um
einen rechtlich nicht ganz einfach gelagerten Fall und der Kläger hat, wie sich
aus der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Dr. U... ergibt, im
tatsächlichen Bereich zusätzliche Ermittlungen angestellt. Zum anderen wurde die
Fristverlängerung wegen Erkrankung des zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragt und die bis zum 01.03.2005
gewährte Fristverlängerung wurde bei weitem nicht ausgeschöpft; vielmehr ging
die Berufungsbegründung bereits am 09.02.2005 bei Gericht ein.
2.
Ohne Erfolg bleibt die Berufung allerdings, soweit die konkrete Werbeanzeige
unter dem Gesichtspunkt beanstandet wird, die Preisangabe sei irreführend, § 5
UWG, oder sie widerspreche dem Gebot der Preisklarheit, § 1 Abs. 5 PAngV.
Der Kläger hat zwar bereits in seiner Antragsschrift geltend gemacht, die
herausgestellte Preisangabe ohne Berücksichtigung der Buchungsgebühr sei
irreführend; der Sternchenhinweis sei zu klein; er vermöge die Fehlvorstellung
über den Reisepreis nicht zu beseitigen. Das Landgericht hat insoweit aber
zutreffend darauf hingewiesen, dass der Unterlassungsantrag auf einen Verstoß
gegen § 1 Abs. 1 PAngV zugeschnitten ist. Er umschreibt das Charakteristische
einer Irreführung nicht (vgl. dazu BGH GRUR 1997, 479 = WRP 1997, 431 -
Münzangebot). Dies gilt auch, soweit die Beklagte, wie zweitinstanzlich
unstreitig ist, bei der Buchung für Hotelzimmer als gebührenauslösende "Buchung"
nicht zwingend auf den tatsächlichen Akt einer Buchung auch für mehrere Personen
abstellt, sondern bei der Buchung von Hotelzimmern eine Buchungsgebühr auch dann
pro gebuchtem Zimmer verlangt, wenn der Kunde mehr als nur ein Zimmer bucht.
Daran ändert auch nichts, dass im Antrag auf die konkrete Werbeanzeige Bezug
genommen wird. Durch die Bezugnahme wird nicht die Werbung als solche unter
allen in Frage kommenden Wettbewerbsverstößen Gegenstand des Antrags. Vielmehr
beschränkt sich der Antrag durch den Obersatz vor der Bezugnahme auf den "wenn
dies geschieht wie" -Zusatz auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PAngV. Er ist
lediglich geeignet, den einen solchen Verstoß betreffenden Antrag näher zu
charakterisieren, bzw. eine umfängliche Abweisung als z.B. zu weitgehend zu
vermeiden.
Da es sich vorliegend um ein einstweiliges Verfügungsverfahren in der
Berufungsinstanz handelt, kommt auch eine Anpassung des Verfügungsantrags nach
einem Hinweis des Senats zur sachgerechten Antragsstellung (§ 139 ZPO) nicht
mehr in Betracht. Einem geänderten Antrag würde es an der erforderlichen
Dringlichkeit fehlen, nachdem die die Irreführung begründenden Tatsachen bereits
seit der ersten Abmahnung, spätestens aber mit Kenntnis der eidesstattlichen
Versicherung des Dr. U..., bekannt waren.
3.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aber wegen Verstoßes gegen § 1
Abs. 1 Satz 1 der PAngV begründet.
a)
Die Beklagte kann, auch wenn sie, wie sie erstinstanzlich angedeutet hat, nur
Vermittler gewesen sein sollte (Baumbach/Hefermehl/Köhler, a.a.O. Vorb. PAngV
Rdn. 1; BGH GRUR 2001, 1166 - Fernflugreise), gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV
verstoßen haben, wenn sie in ihrer Anzeige für Reisen mit Preisangaben geworben
hat, ohne die zu zahlenden Endpreise anzugeben. Endpreise sind nach der
Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV die Preise, die einschließlich der
Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer
Rabattgewährung zu zahlen sind. Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll
dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft und
zugleich verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen anhand
untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss. Dementsprechend ist
dann, wenn unter Angabe von Preisen für Leistungen geworben wird, die aus der
Sicht der Letztverbraucher als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand
eines einheitlichen Vertragsschlusses erscheinen, ein sich auf das einheitliche
Leistungsangebot insgesamt beziehender Endpreis anzugeben. Die Werbung der
Beklagten enthält aus der Sicht der Letztverbraucher einheitliche
Leistungsangebote, die nicht nur den Flug selbst umfassen, sondern auch die
Begleichung derjenigen Leistungen Dritter, die bei jeder Flugreise in Anspruch
genommen werden müssen, nämlich der Flughafen-, Sicherheitsgebühren u.a. sowie
der bei der Flugreise anfallenden Steuern, die ausdrücklich im Sternchenhinweis
genannt sind (vgl. auch Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 1 PAngV Rdn. 56).
Für die Buchungsgebühr, die bei Buchung der Reise über die Beklagte zwingend
anfällt, gilt nichts anderes, denn der Erwerb einer Urlaubsreise ohne Zahlung
dieser Gebühr ist nicht möglich.
b)
Die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV bestehende Verpflichtung zur Angabe der
Endpreise ist unabhängig davon, ob der Verkehr bei Angeboten einer bestimmten
Art daran gewöhnt ist, den Endpreis anhand angegebener Preisbestandteile
zusammenzurechnen (vgl. dazu BGH GRUR 1981, 140, 141 - Flughafengebühr), oder
davon, ob die Errechnung des Endpreises anhand der Preisbestandteile, die in der
Werbung genannt sind, für einen durchschnittlichen Letztverbraucher einfach oder
schwierig ist (vgl. BGH GRUR 1999, 762, 763 = WRP 1999, 845 -Herabgesetzte
Schlußverkaufspreise). Wie der Bundesgerichtshof (GRUR 2001, 1166 = WRP 2001,
1301 - Fernflugreise) ausgeführt hat, entfällt die Pflicht des Werbenden,
Endpreise anzugeben, grundsätzlich auch nicht deshalb, weil die Flugreisen zu
bestimmten Zielen je nach dem Reisetag, den Abflugs- und Ankunftszeiten und der
Reiseroute unterschiedlich mit Steuern und Gebühren belastet sind. Jede einzelne
Urlaubsreise hat einen bestimmten Preis, da die Preisbestandteile insoweit
jeweils grundsätzlich feststehen. Die Angaben sind dann nicht in dem Sinne
variabel, dass es sich um verbrauchsabhängige Bestandteile handelt. Dies gilt im
vergleichbaren Fall der Buchungsgebühr. Auch soweit die tatsächliche Anzahl der
Personen, für die gebucht werden soll, zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht
feststeht, steht aber die Höhe der Gebühr, die auf eine Person entfällt, und
damit der jeweilige Endpreis pro Person fest; bei einer Buchung für 2 Personen
beträgt sie 9,00 EUR, für 3 Personen 6,00 EUR, für 4 Personen 4,50 EUR, für 10
Personen 1,80 EUR etc. Dies gilt insbesondere für den vorrangig beworbenen Fall
der Buchung eines Doppelzimmers, denn dort gibt es nur zwei Möglichkeiten,
nämlich den Normalfall der Buchung eines Doppelzimmers durch 2 Personen oder den
eher selteneren Fall der Buchung eines Doppelzimmerplatzes durch eine
Einzelperson. Wenn die Beklagte unter diesen Umständen mit Preisbestandteilen
wirbt, hat sie grundsätzlich den im Einzelfall tatsächlich zu entrichtenden
Endpreis anzugeben. Dies bedeutet nicht, dass die Beklagte im Ergebnis auf
Werbung für die von ihr angebotenen Reisen verzichten müsste (BGH a.a.O. -
Fernfugreise). So kann sie z.B. in der Weise werben, dass sie Flüge und
Urlaubsreisen "ab" einem bestimmten Preis anbietet und in der Werbung erläutert,
warum ein bestimmter Preis nicht genannt wird. Ob diese Erleichterung auch bei
der Werbung für eine Urlaubsreise mit Unterbringung im Doppelzimmer eingreift,
kann dahinstehen; hier drängt sich allerdings angesichts der Tatsache, dass für
jede Buchung eines Doppelzimmers eine Gebühr anfällt, die Frage auf, ob nicht
für die allein in Frage kommenden beiden Möglichkeiten - Buchung einer Reise mit
Doppelzimmer von einer oder von 2 Personen - entsprechende Endpreise anzugeben
sind (vgl. dazu BGH GRUR 2001, 446 = WRP 2001, 392 - 1-Pfennig-Farbbild;
Harte/Henning/Völker, UWG, § 1 PAngV Rdn. 15; Gloy/Loschelder/Helm, Handbuch des
Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 59 Rdn. 10; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1
PAngV Rdn. 2; Völker a.a.O. Rdn. 40; vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 555);
gegebenenfalls könnte auch der Normalfall der Buchung von 2 Personen für eine
Doppelzimmer mit "ab....." beworben - und die Zusatzkosten für den eher
außergewöhnlichen Fall einer Buchung eines Einzelreisenden für ein Doppelzimmer
- ausreichend kenntlich gemacht und erläutert werden. Diese Frage kann aber
dahinstehen, weil die Werbung auch im Übrigen den Anforderungen, unter denen auf
einen korrekt angegebenen Endpreis inklusive aller Preisbestandteile verzichtet
werden könnte, nicht gerecht wird. So enthält der im Mittelpunkt beworbene Preis
für die 9-Tagesreise in der Türkei für 345,00 € keinen "ab"-Zusatz und bei den
weiter genannten Preisen ist der "ab"-Zusatz drucktechnisch derart klein
gestaltet, dass er ohne Zuhilfenahme von Sehhilfen kaum zu lesen ist. Außerdem
ergibt sich der Preisbestandteil "Buchungsgebühr" auch nicht mit der
erforderlichen Klarheit aus der Erläuterung im Sternchenhinweis, denn dieser
lässt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, dass im Falle der
Buchung von zwei Doppelzimmern nicht die Buchung als solche, sondern die Buchung
der jeweiligen Wohneinheit, die Buchungsgebühr auslöst. Soweit die Beklagte
darauf hinweist, dass im Versandhandel eine Werbung zulässig ist, ohne die
jeweiligen Endpreise inklusive der Versandkosten angeben zu müssen, verkennt sie
zum einen, dass der Verkehr im Versandhandel gewohnt ist, dass Versandkosten
hinzu kommen können; zum anderen sieht § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV diesen Fall
ausdrücklich vor und regelt, dass hierüber ausdrücklich Auskunft zu geben ist
(vgl. dazu BGH GRUR 1997, 479 = WRP 1997, 431 - Münzangebot).
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist in vollem Umfang zuzusprechen.
Allerdings würde der Antrag ohne den "wenn dies geschieht wie"-Zusatz, der
keinen Bezug zur konkreten Verletzungsform hätte, zu weit gehen, denn er würde
die Angaben eines Endpreises für alle Arten von Urlaubsreisen, mithin auch für
solche verlangen, in denen es nicht nur um die Vermittlung eines Doppelzimmers
geht und die Voraussetzungen für das Entstehen der Buchungsgebühr ausreichend
klar und verständlich erläutert sind und der angesprochene Letztverbraucher
anhand dieser Angaben den Endpreis ohne weiteres errechnen könnte. Damit würde
der Antrag das Charakteristische der beanstandeten Werbung jedenfalls teilweise
nicht zum Ausdruck bringen und über eine noch zulässige Verallgemeinerung der
beanstandeten Verhaltensweise hinausreichen (BGH GRUR 2001, 446 -
1-Pfennig-Farbbild m.w.N.). Durch den "wenn dies geschieht wie"-Zusatz ist
Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsantrags aber die
konkrete Verletzungsform, auf die der Antrag - ungeachtet der in ihm enthaltenen
abstrakten Beschreibung der angegriffenen Wettbewerbshandlung - durch den
Hinweis "... wenn dies geschieht wie in der als Anlage ASt 1 beigefügten
Werbeanzeige in der ... Zeitung vom 9. Oktober 2004" Bezug nimmt (BGH-Report
2002, 78; BGH GRUR 2004, 605 = WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise).
c)
Der beanstandete Verstoß gegen die Preisangabenverordnung beinhaltet zugleich
einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Er beeinträchtigt in seiner konkreten
Form den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur
unerheblich. Die Werbung ist daher unzulässig und zu verbieten, § 3 UWG.
Bei der Frage, ob der Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird, ist
darauf abzustellen, ob ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und
verständiger Durchschnittsverbraucher durch die Angabe irregeführt oder ein
Preisvergleich für ihn nicht nur unerheblich erschwert wird. Das ist
grundsätzlich nicht der Fall, wenn bei einer Werbung für Flüge in einer
übersichtlich gestalteten Anzeige der Verbraucher die genannten Preise (z.B.
"ab"-Preise plus Buchungsgebühr) als Bestandteile der Endpreise ohne weiteres
einander zuordnen und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen kann
(Baumbach/Hefermehl/Köhler, a.a.O. Vorb. PAngV Rdn. 5; BGH GRUR 2004, 435 = WRP
2004, 490 - FrühlingsgeFlüge; BGH Report 2004, 676). Wird die Möglichkeit des
Preisvergleiches durch den Letztverbraucher erheblich erschwert oder erscheint
durch den Verstoß gegen die PAngV das Angebot des Werbenden besonders günstig,
so ist die Eignung zur wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs dagegen zu
bejahen (Gloy/Loschelder/Helm, a.a.O. § 59 Rdn. 21). Danach stellt die Werbung
in der konkreten Form eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung dar, denn weder
enthält sie einen deutlichen Hinweis darauf, dass es sich um einen Mindestpreis
handelt ("ab"-Zusatz), noch lässt sich den Erläuterungen zum Sternchenhinweis
mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, dass im Falle der Buchung von
Wohneinheiten, z.B. von zwei Doppelzimmern, nicht die Buchung als solche,
sondern die Buchung der jeweiligen Wohneinheit die Buchungsgebühr auslöst. Auch
soweit ein verständiger Durchschnittsverbraucher die Entscheidung für das
Angebot einer Urlaubsreise erst nach reiflicher Überlegung treffen wird, hat er
keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Buchungsgebühr - abweichend vom Wortlaut -
für jede Buchung einer Wohneinheit anfällt. Dass der angesprochene Verkehr weiß,
dass die Buchungsgebühr in diesem Sinne zu verstehen ist, hat die Beklagte noch
nicht einmal behauptet. Aus ihrem erstinstanzlichen Vortrag und den dazu
vorgelegten Anlagen B 7 und 8 ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Auch dem
Senat, der zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört und die Frage einer
möglichen Irreführung aus eigener Anschauung beurteilen kann, ist nicht
geläufig, dass die Buchungsgebühr in diesem Sinne verstanden wird. Zudem wird
der Preisvergleich durch diese Art der Werbung erschwert. Demgegenüber würde es
an einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs fehlen, soweit
der Antrag des Klägers über die konkrete Verletzungsform hinausginge und er die
Angaben eines Endpreises auch in den Fällen verlangen würde, in denen die
Voraussetzungen für das Entstehen der Buchungsgebühr ausreichend klar und
verständlich erläutert sind und der angesprochene Letztverbraucher anhand dieser
Angaben den Endpreis ohne weiteres errechnen kann (BGH GRUR 2004, 435 = WRP
2004, 490 -FrühlingsgeFlüge; BGH Report 2004, 676).
4.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO.
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