Vollkaskoversicherung – Versicherungsnehmer als Repräsentant seiner Versicherung
Oberlandesgericht Hamm
Az: 20 U
218/06
Urteil vom
10.08.2007
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. August 2006 verkündete Urteil der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei dieser für einen PKW Nissan Z 350
genommenen Vollkaskoversicherung (Selbstbeteiligung: 1.000,00 EUR) aufgrund
eines Unfalls vom 18.06.2005 in Anspruch.
Der Zeuge C, Ehemann der Klägerin, hatte den PKW Nissan Z 350 am 18.06.2005
gegen 11.30 Uhr an der Einmündung der W-Straße in den O-Ring/L ### in H vor der
Ampelanlage angehalten und auf der linken von zwei Linksabbiegerspuren das
Grünlicht abgewartet. In der anderen Linksabbiegerspur also rechts daneben stand
ein weiterer Sportwagen, dessen Fahrer gleichfalls auf Grünlicht wartete. Bei
Grünlicht fuhren die Fahrzeuge an. Der PKW Nissan Z 350 fand beim Abbiegen
keinen Halt mehr auf der Fahrbahn und brach aus. Unmittelbar hinter dem
Einmündungstrichter der W-Straße drehte sich das Fahrzeug und geriet, um 180°
gedreht, in die rechte Spur des O-Rings. Die linke Fahrzeugseite prallte dort
gegen die Schutzplanke am rechten Fahrzeugrand. Der Nissan blieb entgegen der
Fahrtrichtung stehen.
Der Fahrer des in der anderen Spur anfahrenden Fahrzeuges hielt hinter dem
Klägerfahrzeug kurz an und fuhr dann weiter.
Der Zeuge C wendete den Nissan und fuhr auf dem O-Ring in Fahrtrichtung ca. 300
m weiter um dort eine "Notreparatur" an dem Fahrzeug vorzunehmen.
Der am PKW Nissan Z 350 entstandene Schaden erforderte einen Reparaturaufwand
von netto 7.849,16 EUR.
Die Klägerin hat behauptet, entgegen den Aussagen im Ermittlungsverfahren gegen
den Zeugen C sei dieser nicht mit unangemessener Geschwindigkeit in den
Abbiegebereich hineingefahren. Die Geschwindigkeit habe nicht annähernd 70 km/h
betragen. Ein Tempo von 70 km/h sei an der Unfallstelle erlaubt. Der
Kurvenbereich sei verschmutzt gewesen, daher habe das Fahrzeug dort keinen Halt
gefunden. Überdies habe der Zeuge C versehentlich das elektronische
Stabilisierungsprogramm (ESP) deaktiviert gehabt, so dass es zum Ausbrechen des
Fahrzeuges gekommen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.849,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Zeuge C sei an der Ampelanlage "wie ein Düsenjäger mit
maximalem Schub" losgefahren, um sich mit dem anderen Sportwagen ein Rennen zu
liefern. Aufgrund einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h im Kurvenbereich
habe er die Gewalt über das Fahrzeug verloren. Dieses Verhalten sei grob
fahrlässig gewesen.
Das Landgericht hat die Klage ohne Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen.
Die Klage sei unbegründet. Die Beklagte sei gem. § 61 VVG von der Verpflichtung
zur Leistung frei geworden, da der Ehemann der Klägerin, der Zeuge C, den
Schaden grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Im Bereich des Straßenverkehrs liege grobe Fahrlässigkeit vor, wenn das
Verhalten des Fahrers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin
unentschuldbar sei. Hierfür spreche im vorliegenden Fall der Anschein.
Die Klägerin greift dieses Urteil mit ihrer Berufung an:
Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Beweisangebote auf Vernehmung des
Zeugen C übergangen. Es habe, nachdem der zunächst geschlossene Vergleich durch
die Beklagte widerrufen worden sei, ohne Beweisaufnahme in der Sache
entschieden, obwohl insbesondere das Fahrverhalten des Zeugen C, dessen
Vernehmung ausdrücklich durch die Klägerin beantragt worden sei, zwischen den
Parteien streitig gewesen sei.
Ihr, respektive ihrem Ehemann, werde kein grob fahrlässiges oder gar
vorsätzliches Handeln entgegengehalten werden können. Der Versicherer müsse den
Ausschlusstatbestand i.S.d. § 61 VVG voll beweisen. Der "Anschein" genüge
hierfür nicht.
Die Klägerin beantragt,
das am 16.08.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Essen abzuändern und die
Beklagte zu verurteilen, an sie 6.849,16 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 12.08.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, indem sie ihr erstinstanzliches
Vorbringen wiederholt und vertieft.
Der Senat hat die Zeugen C und I zum Unfallhergang vernommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch gem. §§ 1 Abs. 1 S. 1 VVG;
12, 13 Abs. 5 AKB auf eine Versicherungsleistung in Höhe von 6.849,16 EUR zu.
Die Beklagte ist gem. § 61 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei
geworden, weil der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
a)
Die Klägerin, die den PKW Nissan Z 350 im Unfallzeitpunkt nicht selbst fuhr,
muss sich das Verhalten des Zeugen C zurechnen lassen. Der Zeuge C ist
versicherungsrechtlich sog. "Repräsentant" der Klägerin im Verhältnis zur
Beklagten.
Im Versicherungsrecht ist Repräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das
versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen
Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Repräsentant
kann also nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz
unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (vgl. BGH VersR
1993, 828; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 6 VVG, Rdn. 58).
Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Sitzungstermin hat der
Ehemann der Klägerin, der Zeuge C, das Kraftfahrzeug ständig benutzt und auch
seine laufenden Kosten getragen. Demnach hatte die Klägerin dem Zeugen das
Kraftfahrzeug zu eigenverantwortlicher Benutzung ständig überlassen. Dies reicht
aus, um den Zeugen C als Repräsentanten der Klägerin im Versicherungsverhältnis
zur Beklagten betreffend den versicherten PKW Nissan Z 350 anzusehen (vgl. BGH
VersR 1996, 1929; OLG Hamm VersR 1995, 1086; Prölss/Martin a.a.O., Rdn. 72).
b)
Der Unfall vom 18.06.2005 ist durch den Zeugen C grob fahrlässig i.S.d. § 61 VVG
herbeigeführt worden.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den
gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was
im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen
Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in
subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein
gewöhnliches Maß erheblich übersteigt. Diese Begriffsbestimmung berücksichtigt
den Grundgedanken des § 61 VVG. Danach soll der Versicherungsnehmer, der sich in
Bezug auf das versicherte Interesse völlig sorglos oder sogar unlauter verhält,
keine unverdiente Vergünstigung erhalten (vgl. BGH VersR 2003, 364 f. und Prölss/Martin,
a.a.O., § 6 VVG, Rdn. 117 m.w.N.).
§ 61 VVG setzt also ein Verhalten des Versicherungsnehmers oder wie hier seines
Repräsentanten voraus, von dem er weiß oder wissen muss, dass es objektiv
geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern und das zugleich
subjektiv unentschuldbar ist (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 61 VVG, Rdn. 11 f.).
Die Beklagte hat den ihr als Versicherer obliegenden Beweis für die grob
fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles geführt.
Zwar sind so zutreffend die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung die Grundsätze
des Anscheinsbeweises nicht anwendbar (vgl. BGH VersR 2003, 364 f.; BGH VersR
1970, 568).
Es kann aber vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven
Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit
geschlossen werden (vgl. BGH VersR 2003, 364 f. und BGHZ 119, 147, 151).
Es ist sodann Sache des Versicherungsnehmers, ihn entlastende Tatsachen
vorzutragen. Das entspricht dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die
nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substantiierungslast treffen
kann. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb
des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen
nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr
ergänzende Angaben zuzumuten sind. Bei einem Verkehrsunfall wird diese
Konstellation regelmäßig gegeben sein. An der Beweislast ändert dies nichts
(vgl. BGH VersR 2003, 364 f. und OLG Hamm VersR 2002, 603).
Hier ist nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme von einem
Unfallhergang auszugehen, bei dem der Zeuge C den PKW Nissan Z 350 mit einer
weit überhöhten Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineinfuhr, die objektiv
den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet.
Die weit überhöhte Geschwindigkeit hat der Zeuge I geschildert. Danach sei der
Nissan bei Umspringen der Ampel auf Grün "wie ein Rennwagen bei der deutschen
Tourenmeisterschaft" losgefahren. Es habe vom Gummiabrieb der Reifen gequalmt,
dass kaum noch etwas auf der Kreuzung zu erkennen gewesen sei.
Der Zeuge I hat auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Auch wenn
seine Aussage sehr plastisch gewesen ist, hat es keinen Anhaltspunkt für eine
besondere Belastungstendenz gegeben, zumal sich die Zeugen I und C vor dem
Unfallereignis nicht kannten. Die Aussage des Zeugen I war detailliert und
konkret. Der Zeuge hat sich offensichtlich sehr genau an das Unfallereignis zu
erinnern vermocht. Seine Ausführungen haben dem Senat keinen Anhaltspunkt
gegeben, ihre Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Zudem ist die Aussage des Zeugen I jedenfalls im Kern, wenn auch nicht in allen
Einzelheiten, durch die des Zeugen C bestätigt worden. Auch der Zeuge C hat
eingeräumt, dass er schnell angefahren und in den Kreuzungsbereich eingebogen
sei. Allerdings hat er versucht, seinen Fahrfehler dahingehend zu relativieren,
dass die in dem Kreuzungsbereich zu befahrende Linkskurve schwierig zu
bewältigen sei. Auch habe er vergessen das ESP wieder einzuschalten, nachdem er
es morgens auf dem Hundeplatz zunächst ausgeschaltet hatte. Jedenfalls habe er
das ESP nicht ausgeschaltet, um im Unfallzeitpunkt schneller in den
Kreuzungsbereich einfahren zu können. Beim Anfahren habe sich noch kein
Gummiabrieb entwickelt, sondern erst als der Nissan ausgebrochen und sich um die
eigene Achse gedreht habe.
In diesem Punkt folgt der Senat der Aussage des Zeugen C nicht, sondern den
Ausführungen des Zeugen I. Der Senat geht davon aus, dass der Zeuge C als
Ehemann der Klägerin am Ausgang des Verfahrens ein eigenes, wirtschaftliches
Interesse hat. Außerdem ist nachvollziehbar, dass er als Fahrer des Unfallwagens
im Unfallzeitpunkt seinen Fahrfehler zu relativieren sucht. Es liegt auf der
Hand, dass der PKW Nissan Z 350 beim Anfahren nicht ausgebrochen wäre, wenn die
Anfahrgeschwindigkeit nicht weit überhöht, sondern dem Abbiegevorgang angepasst
gewesen wäre. Die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, die Fahrbahn im
Kreuzungsbereich sei zum Unfallzeitpunkt verdreckt gewesen und habe das
Unfallereignis (mit) verursacht, erfolgte "ins Blaue" hinein; weder hat der
Zeuge C der Polizei gegenüber eine Verschmutzung der Fahrbahn als Unfallursache
genannt, noch hat die Polizei Verschmutzungen im Bereich der Unfallstelle
vorgefunden. Auch vor dem Senat hat der Zeuge C eine Fahrbahnverschmutzung nicht
bestätigt.
Nach allem folgt der Senat daher vollumfänglich den Ausführungen des Zeugen I
zum Unfallhergang und geht von einer weit überhöhten Geschwindigkeit des Zeugen
C beim Anfahren in den Kreuzungsbereich aus.
Demnach liegt ein objektiver Verstoß des Zeugen C gegen § 3 Abs. 1 StVO vor.
Nach dieser Vorschrift darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er
sein Fahrzeug ständig beherrscht. Insbesondere hat er seine Geschwindigkeit den
Straßen, Verkehrs, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen
Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Dies hat
der Zeuge C nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getan, sondern in grober
Weise gegen diese allgemeine Verkehrsregel verstoßen.
Von dem festgestellten äußeren Geschehensablauf ist auf ein auch in subjektiver
Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten des Zeugen zu schließen.
Nach dem Vortrag der Klägerin und den Ausführungen des Zeugen C liegen keine
Tatsachen vor, die ihn zu entlasten vermögen. Eine unfallmitursächliche
Verschmutzung der Fahrbahn hat der Zeuge, wie schon ausgeführt, nicht bestätigt.
Der hier in Rede stehende Kreuzungsbereich (W-Straße/O-Ring/L ### in H) ist dem
Zeugen C auch gut bekannt gewesen. Der Zeuge hat bei seiner Einvernahme
eingeräumt, dort öfter entlangfahren zu müssen, weil sein Betrieb ca. 1 km
entfernt liegt. Wie im Sitzungstermin unstreitig gestellt worden ist, befinden
sich im Kreuzungsbereich auch keine Straßenbahnschienen, welche für das
Unfallereignis ggf. hätten mitursächlich sein können.
Schließlich entlastet es den Zeugen C auch nicht, dass er sich wie er in seiner
Vernehmung zur Entschuldigung angeführt hat auf die ordnungsgemäße Funktion des
ESP verließ, das er allerdings einzuschalten vergessen hatte. Von einem
Kraftfahrer ist zu erwarten, dass er mit der gebotenen Konzentration und stets
mit einer Geschwindigkeit fährt, in der er das Fahrzeug zu beherrschen vermag.
Der Abbiegevorgang nach dem Anhalten vor der Rotlicht zeigenden Ampel stellte
keine besonderen Anforderungen an einen durchschnittlich sorgfältigen
Fahrzeugführer. Erst der von dem Zeugen C durchgeführte Rennfahrerstart führte
dazu, dass das Fahrzeug außer Kontrolle geriet. Ein solch äußerst riskantes und
auch andere Verkehrsteilnehmer gefährdendes Fahrmanöver ist nicht nur objektiv
vorwerfbar, sondern auch in subjektiver Hinsicht nicht zu entschuldigen. Die
Ausstattung eines Fahrzeugs mit einem elektronischen Stabilitätsprogramm (ESP),
das durch gezieltes Bremsen einzelner Räder oder durch Drosselung der
Motorleistung ein Schleudern des Fahrzeugs in Grenzbereichen verhindern soll,
gibt keinen Freibrief für ein Fahren mit unangepasster Geschwindigkeit. In der
konkreten Abbiegesituation (doppelte Linksabbiegerspur) war es nicht zu
entschuldigen, dass der Zeuge C sein Fahrzeug aus dem Stand in eine
Grenzsituation hinein beschleunigte, die er nicht beherrschen konnte und die
wenn überhaupt nur durch einen Eingriff des ESP hätte gemeistert werden können.
Der Versicherungsfall ist also i.S.d. § 61 VVG grob fahrlässig herbeigeführt
worden. Dies muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Die Beklagte ist von ihrer
Verpflichtung zur Leistung frei.
2.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.