Krankenhausbehandlung (vollstationäre) – Anspruch des Versicherten
Bundessozialgericht
Az: GS 1/06
Beschluss vom
25.09.2007
Der Große Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. September 2007 ohne
mündliche Verhandlung beschlossen:
Die vom 1. Senat vorgelegten Rechtsfragen werden wie folgt beantwortet:
1. Ob einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist,
richtet sich nach medizinischen Erfordernissen. Reicht nach den
Krankheitsbefunden eine ambulante Therapie aus, so hat die Krankenkasse die
Kosten eines Krankenhausaufenthalts auch dann nicht zu tragen, wenn der
Versicherte aus anderen, nicht mit der Behandlung zusammenhängenden Gründen eine
spezielle Unterbringung oder Betreuung benötigt und wegen des Fehlens einer
geeigneten Einrichtung vorübergehend im Krankenhaus verbleiben muss.
2. Ob eine stationäre Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen notwendig
ist, hat das Gericht im Streitfall uneingeschränkt zu überprüfen. Es hat dabei
von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des
verantwortlichen Krankenhausarztes auszugehen. Eine "Einschätzungsprärogative"
kommt dem Krankenhausarzt nicht zu.
Gründe:
I
Im Ausgangsverfahren ist streitig, ob die beklagte Krankenkasse dem klagenden
Sozialhilfeträger Kosten zu erstatten hat, die dieser für eine stationäre
psychiatrische Krankenhausbehandlung des beigeladenen Versicherten aufgewendet
hat.
Der Versicherte, der unter Betreuung steht, war aufgrund einer Minderbegabung
mit Verhaltensstörungen, ua in Form einer Neigung zu auto- und fremdaggressiven
Impulsdurchbrüchen und sexueller Enthemmung bei insgesamt dissoziativer
Fehlreaktionsbereitschaft, seit 1991 mit kurzen Unterbrechungen stationär in
Einrichtungen der Psychiatrie untergebracht. Zuletzt befand er sich von Dezember
1996 bis März 2000 durchgehend in der Fachklinik H. , einer Klinik für
Psychiatrie, Neurologie und Rehabilitation. Die Beklagte übernahm nach
Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) die dort
angefallenen Kosten der stationären Behandlung bis einschließlich 11. März 1997
und lehnte weitere Zahlungen mit der Begründung ab, dass der Zustand des
Versicherten in der Folgezeit entgegen der Einschätzung des verantwortlichen
Abteilungsarztes keine Krankenhausbehandlung mehr erfordert habe. Für den
Klinikaufenthalt ab 12. März 1997 trat daraufhin der Kläger als Kostenträger
ein.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger die für den
stationären Aufenthalt vom 12. März 1997 bis 19. März 2000 aufgewendeten Kosten
in Höhe von 196.773,07 € nebst Zinsen zu erstatten, weil nach den eingeholten
ärztlichen Gutachten die Krankenhausbehandlung des Versicherten notwendig
gewesen sei. Dagegen hat das Landessozialgericht (LSG) nach Anhörung eines
weiteren ärztlichen Sachverständigen das Urteil des SG aufgehoben und die Klage
abgewiesen. Bei dem Versicherten habe nach dem Beweisergebnis eine pflegerische
Behandlung im Rahmen einer Unterbringung im Vordergrund gestanden; die
notwendige ärztliche Behandlung in Gestalt einer Verlaufskontrolle und einer
fortlaufenden, im Wesentlichen gleichbleibenden medikamentösen Therapie hätte
auch ambulant, beispielsweise im Rahmen der Unterbringung in einer
heilpädagogischen Einrichtung, erfolgen können.
Im Revisionsverfahren hat die Beklagte sich im Wege eines Teilvergleichs bereit
erklärt, dem Kläger die Hälfte der Kosten der stationären psychiatrischen
Behandlung des Versicherten in der Zeit vom 12. März 1997 bis zum 27. Juli 1998
zu erstatten. Bezüglich des streitig gebliebenen Erstattungsanspruchs für die
Zeit vom 28. Juli 1998 bis zum 19. März 2000 in Höhe von 112.389,91 €
beabsichtigt der mit der Sache befasste 1. Senat, die Revision des Klägers
zurückzuweisen, sieht sich daran aber durch Rechtsprechung des 3. Senats
gehindert. Der 1. Senat entnimmt den Feststellungen des LSG, dass eine
medizinisch begründete Notwendigkeit, den Versicherten stationär in einem
Krankenhaus zu behandeln, nicht bestanden hat, und leitet daraus ab, dass die
Beklagte nicht leistungspflichtig sei. Der 3. Senat bejahe indessen einen
Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse auch dann, wenn der
Patient an sich ambulant versorgt werden könne, dazu aber, wie der Versicherte
im vorliegenden Fall, eine spezielle Unterbringung und Betreuung in einer
geschützten Umgebung benötige und die Krankenkasse ihm eine geeignete
Einrichtung nicht konkret benannt habe. Zudem billige der 3. Senat dem
Krankenhausarzt bei der Beurteilung der (medizinischen) Erforderlichkeit der
Krankenhausbehandlung zu Unrecht einen gerichtlicher Überprüfung nicht oder nur
eingeschränkt zugänglichen Entscheidungsspielraum zu.
Nachdem der 3. Senat auf Anfrage an seiner Rechtsprechung festgehalten hat, hat
der 1. Senat mit Beschluss vom 7. November 2006 dem Großen Senat folgende
Rechtsfragen zur Beantwortung vorgelegt:
1.
Setzt der Anspruch erkrankter Versicherter auf vollstationäre Behandlung in
einem zugelassenen Krankenhaus voraus, dass allein aus medizinischen Gründen
Krankenhausbehandlung erforderlich ist, weil das Behandlungsziel durch andere
Maßnahmen der Krankenbehandlung nicht erreicht werden kann?
2.
Hat das Gericht die Voraussetzungen gemäß Frage 1 voll zu überprüfen?
II
Die Vorlage ist zulässig.
Beide dem Großen Senat unterbreiteten Rechtsfragen sind entscheidungserheblich.
Sie stehen in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis insofern, als die
Erheblichkeit der einen von der Beantwortung der jeweils anderen Frage abhängt.
Ein Erstattungsanspruch des Klägers nach den §§ 102 ff Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch kommt nur in Betracht, wenn die von ihm erbrachte Leistung
(Gewährung von Krankenhausbehandlung als Sachleistung) rechtmäßig von der
Beklagten zu erbringen gewesen wäre. Das wäre der Fall, wenn der Versicherte als
ihr Mitglied in der streitbefangenen Zeit gegen sie einen Anspruch auf
(vollstationäre) Krankenhausbehandlung gemäß § 39 Abs 1 Satz 2 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) gehabt hätte. Die erste Frage zielt auf die Klärung der
gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, die zweite auf deren Feststellung durch
Verwaltung und Gerichte. Erfordert die Vorschrift, wie der vorlegende Senat
annimmt, dass die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ausschließlich
medizinisch begründet ist, so kommt es darauf an, ob das Gericht das Vorliegen
dieser Voraussetzung selbst uneingeschränkt zu überprüfen hat oder ob dem
behandelnden Krankenhausarzt insoweit eine Einschätzungsprärogative zugebilligt
wird.
Der Einwand des Klägers, auf die Vorlagefragen komme es nicht an, weil die
Beklagte für den Klinikaufenthalt des Beigeladenen unabhängig vom Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen einer Krankenhausbehandlung jedenfalls aus Gründen
des Vertrauensschutzes aufkommen müsse, greift nicht durch. Das Vorbringen
bezieht sich auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), derzufolge der
Versicherte vor einer Inanspruchnahme als Kostenschuldner geschützt ist, wenn er
nach den Umständen darauf vertrauen durfte, dass ihm die Krankenhausbehandlung
als Sachleistung der Krankenkasse gewährt werde (BSGE 78, 154 = SozR 3-2500 § 39
Nr 3; BSGE 79, 190, 194 = SozR 2500 § 13 Nr 12; BSGE 82, 158 = SozR 3-2500 § 39
Nr 5; siehe auch BSGE 89, 39 = SozR 3-2500 § 13 Nr 25). Da der gute Glaube des
Versicherten keinen Anspruch auf Krankenhausbehandlung begründet, sondern nur
bewirkt, dass die Krankenkasse ihm das Fehlen des Leistungsanspruchs nicht
entgegenhalten kann und ihn gegebenenfalls von Vergütungsforderungen des
Krankenhauses freistellen muss, ist zweifelhaft, ob sich der Sozialhilfeträger
im Erstattungsstreit auf ein etwaiges Vertrauen des Versicherten berufen kann.
Dem braucht jedoch nicht nachgegangen zu werden, weil es im konkreten Fall
bereits an einem Vertrauenstatbestand auf Seiten des Beigeladenen fehlt. Denn
dessen Betreuer war spätestens anlässlich der Anmeldung des Erstattungsanspruchs
am 21. Juli 1998 und damit vor Beginn der jetzt im Revisionsverfahren noch
streitigen Zeit von der Weigerung der Krankenkasse in Kenntnis gesetzt worden.
Die Vorlage erfüllt die Anforderungen einer Divergenzanrufung nach § 41 Abs 2
Sozialgerichtsgesetz, denn der 1. Senat würde mit der von ihm beabsichtigten
Entscheidung in beiden Punkten von Entscheidungen des 3. Senats abweichen.
Die unterschiedliche geschäftsplanmäßige Zuständigkeit der beiden Senate
schließt eine Divergenz nicht aus. Zwar ist der Behandlungsanspruch des
Versicherten gegen die Krankenkasse, über den der 1. Senat zu entscheiden hat,
von dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse, für den der
3. Senat zuständig ist, zu trennen. Beide Ansprüche korrespondieren aber in der
Weise, dass sie sich inhaltlich im Kern decken, weil die Leistung des
Krankenhauses zur Erfüllung des Sachleistungsanspruchs des Versicherten dient.
Die aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich deshalb für beide Senate in gleicher
Weise.
Was das Erfordernis der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit anbelangt, will der
1. Senat allein auf den Gesundheitszustand des Patienten abstellen und danach
entscheiden, ob dieser, losgelöst von sonstigen persönlichen Umständen, eine
stationäre Versorgung mit den Mitteln eines Krankenhauses erfordert. Nach der
Rechtsprechung des 3. Senats (BSGE 92, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr 2; BSGE 94, 139
= SozR 4-2500 § 112 Nr 4; Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 KR 40/04 R - GesR 2005,
558) ist das Merkmal der Erforderlichkeit der Behandlung im Krankenhaus dagegen
nicht "abstrakt", bezogen auf den festgestellten medizinischen Bedarf, sondern
"konkret", bezogen auf die speziellen Versorgungsbedürfnisse des Versicherten,
zu verstehen. Krankenhausbehandlung ist danach auch dann notwendig, wenn ein
Patient, der an sich ambulant behandelt werden könnte, wegen der Art der
Erkrankung oder aus anderen Gründen eine Betreuung durch hinreichend geschulte
medizinische Hilfskräfte in geschützter Umgebung benötigt und andere
bedarfsgerechte Einrichtungen als das Krankenhaus weder flächendeckend vorhanden
sind noch im Einzelfall konkret zur Verfügung stehen.
Eine entscheidungserhebliche Divergenz besteht auch in der Frage der
gerichtlichen Kontrolldichte. Während der 1. Senat der Meinung ist, dass
Verwaltung und Gerichte die medizinische Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung
selbst in vollem Umfang zu überprüfen und festzustellen haben, geht der 3. Senat
davon aus, dass sie an die Beurteilung des behandelnden Krankenhausarztes
gebunden sind, sofern diese unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt
bekannten oder erkennbaren Umstände vertretbar ist, dh nicht im Widerspruch zur
allgemeinen oder besonderen ärztlichen Erfahrung steht oder medizinische
Standards verletzt (vgl Urteil vom 28. September 2006 - B 3 KR 23/05 - SozR
4-2500 § 112 Nr 6 RdNr 12 und die zusammenfassende Darstellung im Beschluss vom
3. August 2006 - B 3 KR 1/06 S - Umdruck RdNr 10).
Die in dieser Frage bestehende Divergenz ist durch die zwischenzeitliche
Präzisierung der beiderseitigen Rechtsauffassungen nicht ausgeräumt worden. Der
1. Senat hat in dem Vorlagebeschluss vom 7. November 2006 - B 1 KR 32/04 R
(Umdruck RdNr 55) deutlich gemacht, dass auch er den Vergütungsanspruch des
Krankenhauses nicht ausnahmslos von der objektiven Notwendigkeit der
Krankenhausbehandlung abhängig macht, sondern die - bei rückschauender
Betrachtung möglicherweise fehlerhafte - Einschätzung des Krankenhausarztes
ausreichen lässt, wenn die Entscheidung, den Patienten stationär aufzunehmen,
aufgrund der im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Informationen den Regeln der
ärztlichen Kunst entsprochen hat. Umgekehrt hat der 3. Senat in seiner Antwort
auf die Anfrage des 1. Senats betont, auch nach seiner Auffassung sei über die
sachliche Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung nach objektiven Kriterien zu
entscheiden; er wende sich nur dagegen, dass eine fachlich vertretbare
Beurteilung des Krankenhausarztes später aufgrund eines am grünen Tisch
erstatteten anderslautenden Gutachtens korrigiert werde (Beschluss vom 3. August
2006 - B 3 KR 1/06 S - Umdruck RdNr 10). In einer neueren Entscheidung vom 28.
Februar 2007 - B 3 KR 15/06 R (SozR 4-2500 § 39 Nr 7 RdNr 19) hat der 3. Senat
den subjektiv gefärbten Begriff der Vertretbarkeit durch die stärker objektiv
ausgerichtete Formulierung ersetzt, die Entscheidung des Krankenhausarztes sei
hinzunehmen, wenn er die Krankenhausbehandlung unter Abwägung aller konkret in
Betracht kommenden, ihm bekannten oder zumindest erkennbaren teilstationären
oder ambulanten Behandlungsmöglichkeiten aus fachlich einwandfreien Gründen für
notwendig gehalten habe.
Trotz dieser klarstellenden Erläuterungen bleibt der Befund, dass der 3. Senat
dem Krankenhausarzt einen gerichtlicher Kontrolle nicht zugänglichen
Entscheidungsspielraum überlässt, während der 1. Senat die Erforderlichkeit der
Krankenhausbehandlung in vollem Umfang überprüft. Der Dissens wird dadurch
vertieft, dass der 3. Senat auch die Vertretbarkeit der Entscheidung des
Krankenhausarztes, also die Frage, ob die Grenzen einer fachgerechten
Beurteilung eingehalten wurden, nicht von Amts wegen überprüft, sondern sie als
gegeben unterstellt, solange die Krankenkasse diesbezüglich keine
substantiierten Einwendungen erhebt (BSGE 94, 139 = SozR 4-2500 § 112 Nr 4 RdNr
21; Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 KR 40/04 R - GesR 2005, 558, 560; siehe dazu
auch die Anmerkung von Weddehage, KH 2006, 49, 50). Das führt im Ergebnis dazu,
dass im Vergütungsstreit die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit zugunsten des
Krankenhauses vermutet wird.
III
1. Die erste Vorlagefrage wird vom Großen Senat bejaht. Ob einem Versicherten
vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich allein nach
den medizinischen Erfordernissen. Ermöglicht es der Gesundheitszustand des
Patienten, das Behandlungsziel durch andere Maßnahmen, insbesondere durch
ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege, zu erreichen, so
besteht kein Anspruch auf stationäre Behandlung. Das gilt auch dann, wenn der
Versicherte zur Sicherstellung der ambulanten Behandlung einer Betreuung durch
medizinische Hilfskräfte in geschützter Umgebung bedarf und eine dafür geeignete
Einrichtung außerhalb des Krankenhauses nicht zur Verfügung steht.
Das Gesetz regelt die Voraussetzungen des Anspruchs auf vollstationäre
Krankenhausbehandlung in § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V. Danach muss die Aufnahme des
Patienten in das Krankenhaus erforderlich sein, weil das Behandlungsziel nicht
durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung
einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Für sich alleine
gibt diese Formulierung keinen endgültigen Aufschluss darüber, ob mit dem
Merkmal der Erforderlichkeit ausschließlich der medizinische Bedarf gemeint ist
oder ob auch andere Umstände die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung
begründen können. Fest steht nach dem Wortlaut nur, dass der Aufenthalt im
Krankenhaus einem Behandlungszweck dienen muss und die Krankenkasse deshalb
nicht leistungspflichtig ist, wenn der Patient aktuell keiner ärztlichen
Behandlung (mehr) bedarf, sondern aus anderen Gründen, etwa wegen Hilflosigkeit,
Pflegebedürftigkeit, zur Verwahrung oder zum Schutz der Öffentlichkeit, im
Krankenhaus behalten oder dort untergebracht wird (ständige Rechtsprechung des
BSG; siehe zuletzt BSGE 94, 161 = SozR 4-2500 § 39 Nr 4 RdNr 13 mwN; zum
früheren Recht der RVO: BSGE 47, 83, 85 f = SozR 2200 § 216 Nr 2 S 3 f; BSGE 59,
116 = SozR 2200 § 184 Nr 27; BSG SozR 2200 § 184 Nr 22 S 32 f und Nr 28 S 41
ff). Davon geht auch der 3. Senat ausdrücklich aus (Beschluss vom 3. August 2006
- B 3 KR 1/06 S - Umdruck RdNr 5 und 8).
Etwas deutlicher als aus der aktuellen Gesetzesfassung ließen sich Inhalt und
Ziele der Krankenhausbehandlung aus dem Wortlaut des früheren § 184
Reichsversicherungsordnung (RVO) ablesen, der bis zum Inkrafttreten des SGB V am
1. Januar 1989 die Voraussetzungen dieser Leistung regelte. Danach war
Krankenhauspflege zu gewähren, wenn die Aufnahme in ein Krankenhaus erforderlich
war, um die Krankheit zu erkennen oder zu behandeln oder Krankheitsbeschwerden
zu lindern. Auch diese Formulierung ließ aber Raum für eine Interpretation, die
zur Begründung der Erforderlichkeit der stationären Behandlung andere
Gesichtspunkte als den bloßen medizinischen Bedarf mit heranzog.
Mag der reine Gesetzestext in Bezug auf die Vorlagefrage mehrere Deutungen
zulassen, so ergibt sich aus der Aufgabenstellung der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV), der Systematik des Krankenversicherungsrechts sowie
dem Zweck und der Entstehungsgeschichte des § 39 Abs 1 SGB V mit hinreichender
Deutlichkeit, dass die Krankenkasse eine vollstationäre Krankenhausbehandlung
nur schuldet, wenn der Gesundheitszustand des Patienten sie aus medizinischen
Gründen erfordert. Reicht nach den Krankheitsbefunden eine ambulante Therapie
aus, so hat die Krankenkasse die Kosten einer dennoch durchgeführten stationären
Krankenhausbehandlung auch dann nicht zu tragen, wenn der Versicherte aus
anderen, nicht mit der Behandlung zusammenhängenden Gründen eine spezielle
Unterbringung oder Betreuung benötigt, die gegenwärtig außerhalb des
Krankenhauses nicht gewährleistet ist.
Die Auslegung der leistungsrechtlichen Vorschriften im 3. Kapitel des SGB V muss
sich am Gegenstand der GKV als einer Versicherung gegen Krankheit orientieren.
Deren Aufgabe ist es, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten,
wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern (§ 1 Satz 1 SGB V).
Es geht dabei um die Bereitstellung der für diese Zwecke benötigten
medizinischen Versorgung, wie sich aus zahlreichen Einzelvorschriften des
Leistungsrechts, insbesondere aus der Beschreibung der Leistungsziele in § 11
Abs 1 und § 27 Abs 1 Satz 1 sowie aus dem Leistungskatalog in § 27 Abs 1 Satz 2
SGB V ersehen lässt. Zu den Aufgaben der Krankenversicherung gehört es dagegen
nicht, die für eine erfolgreiche Krankenbehandlung notwendigen
gesellschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu schaffen oder
diesbezügliche Defizite durch eine Erweiterung des gesetzlichen
Leistungsspektrums auszugleichen. Für derartige Risiken haben die Krankenkassen
nicht einzustehen. Sie haben auch keine Möglichkeit, strukturelle Mängel
außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs, etwa eine Unterversorgung bei den
Betreuungseinrichtungen für psychisch schwerkranke Patienten, zu beheben, weil
sie dafür weder Verantwortung tragen noch Geldmittel verwenden dürfen. Maßnahmen
und Leistungen, die nicht durch medizinische Erfordernisse der
Krankheitserkennung oder -behandlung veranlasst sind, gehören deshalb
grundsätzlich nicht zum Gegenstand der Krankenversicherung.
Dies bestätigt eine gesetzessystematische Betrachtung, denn soweit ausnahmsweise
etwas anderes gelten soll, legt das Gesetz dies ausdrücklich fest. So hat es für
bestimmte Fallgestaltungen ergänzende Leistungen vorgesehen, die eine
Krankenbehandlung unterstützen oder erst ermöglichen sollen, ohne selbst
unmittelbar einem medizinischen Zweck zu dienen. Das gilt etwa für die in § 38
SGB V geregelte Haushaltshilfe oder für die Gewährung von Fahrkosten als
akzessorischer Leistung zur Krankenbehandlung (§ 60 SGB V). Mit der Einführung
der Soziotherapie (§ 37a SGB V) für Versicherte, die wegen einer schweren
psychischen Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche und ärztlich verordnete
Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, hat der Gesetzgeber eine weitere
ergänzende Leistung geschaffen, die an der Nahtstelle zwischen Krankenbehandlung
und allgemeiner Lebenshilfe angesiedelt ist und selbst keinen medizinischen
Inhalt hat. Dadurch, dass dem psychisch Kranken zur Sicherstellung der
benötigten ambulanten Behandlung und zur Bewältigung der damit zusammenhängenden
Probleme für eine begrenzte Zeit eine fachkundige Betreuungsperson zur Seite
gestellt wird, sollen wiederkehrende, medizinisch nicht indizierte
Krankenhausaufenthalte (sog "Drehtüreffekt") vermieden werden (so die Begründung
zum Entwurf des GKV-Reformgesetzes 2000, BT-Drucks 14/1245 S 66). Eine
Soziotherapie ist nicht bei solchen Patienten erforderlich, die bereits in ihrem
sozialen Umfeld, sei es in der Familie oder in einer betreuten Wohngemeinschaft,
einem Übergangswohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung, über eine
ausreichende Hilfe verfügen. Auch durch diese Leistung wird deshalb zu Lasten
der GKV eine Lücke in der Versorgung psychisch Kranker geschlossen, die ihren
Ursprung letztlich nicht im Risikobereich der Krankenversicherung, sondern in
einer partiell unzureichenden sozialen Eingliederung und Betreuung dieses
Personenkreises hat.
Den genannten ergänzenden Leistungen ist gemeinsam, dass sie dazu bestimmt sind,
eine konkrete medizinische Behandlung zu ermöglichen oder zu unterstützen. Der
allein auf die konkrete Behandlung bezogene Zweck bildet auch die Rechtfertigung
dafür, dass außermedizinische Gesichtspunkte wie die Lebensumstände und die
häusliche Situation des Versicherten etwa bei der Entscheidung zu
berücksichtigen sind, ob ein chirurgischer Eingriff im konkreten Fall ambulant
durchgeführt werden kann oder ob ausnahmsweise eine stationäre Aufnahme erfolgen
muss, weil eine ausreichende Überwachung und Nachbetreuung des Patienten in
seiner häuslichen Umgebung nicht gewährleistet ist (siehe dazu § 115b Abs 1 SGB
V in Verbindung mit den dort vorgesehenen dreiseitigen Vereinbarungen zum
ambulanten Operieren). Davon unterscheidet sich die vorliegende
Fallkonstellation, in der der Versicherte bereits aus anderen Gründen unabhängig
von dem bestehenden Behandlungsbedarf eine geeignete Unterbringung und Betreuung
außerhalb des Krankenhauses benötigt.
Nachdem das SGB V nicht nur die medizinischen, sondern auch die ergänzenden
Leistungen der Krankenbehandlung selbst abschließend regelt (siehe dazu bereits
BSGE 81, 240, 244 = SozR 3-2500 § 27 Nr 9 S 30; BSG SozR 3-2500 § 38 Nr 4 S 28),
verbietet sich auch aus rechtssystematischen Gründen eine Auslegung, welche den
Anwendungsbereich des § 39 Abs 1 SGB V auf Fälle erstreckt, in denen die
Notwendigkeit einer stationären Krankenhausbehandlung nicht mit medizinischen
Erfordernissen, sondern mit dem Fehlen alternativer Versorgungs- oder
Unterbringungsmöglichkeiten begründet wird.
Der vom 3. Senat vertretenen Auffassung stehen schließlich die
Entstehungsgeschichte des § 39 SGB V und die voraufgegangene, maßgeblich durch
die Rechtsprechung des BSG geprägte Rechtsentwicklung entgegen.
Unter der Geltung des früheren § 184 RVO war das BSG stets davon ausgegangen,
dass es bei der Prüfung, ob eine Krankenhauspflege notwendig ist, allein auf die
medizinische Notwendigkeit ankommt. Der seinerzeit für das Leistungsrecht der
Krankenversicherung zuständige 3. Senat hatte bereits zu der ursprünglichen
Gesetzesfassung, die eine Krankenhauspflege nur für begrenzte Zeit und nur als
Ermessensleistung vorsah, in mehreren Urteilen, beginnend mit der Entscheidung
vom 27. August 1968 (BSGE 28, 199, 201 f = SozR Nr 22 zu § 1531 RVO), geäußert,
der Anspruch des Versicherten auf Krankenhauspflege setze voraus, dass die
besonderen Mittel eines Krankenhauses benötigt würden, um die Krankheit zu
heilen oder zu bessern, eine Verschlimmerung zu verhüten oder
Krankheitsbeschwerden zu lindern (vgl auch BSG SozR Nr 21, Nr 23, Nr 30 zu § 184
RVO; Urteil vom 18. November 1969 - 3 RK 24/68 - USK 69109). An dieser
Rechtsprechung hatte er nach der Umwandlung der Krankenhauspflege in eine
zeitlich unbegrenzt zu gewährende Pflichtleistung durch das Gesetz zur
Verbesserung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (KVLG) vom 19.
Dezember 1973 (BGBl I 1925) in zahlreichen weiteren Entscheidungen festgehalten
(exemplarisch: BSGE 47, 83, 85 f = SozR 2200 § 216 Nr 2 S 2 f; BSGE 49, 216, 217
= SozR 2200 § 184 Nr 15 S 26; BSGE 59, 116, 117 = SozR 2200 § 184 Nr 27 S 38;
SozR 2200 § 184 Nr 28 S 40 f; Urteil vom 3. Juli 1985 - 3 RK 17/84 - USK 85160).
In dem Urteil vom 12. Dezember 1979 (BSGE 49, 216 = SozR 2200 § 184 Nr 15) hatte
er seine Rechtsprechung zusammengefasst und bekräftigt, dass soziale Erwägungen
allgemeiner Art oder familiäre Umstände einen Anspruch auf Krankenhauspflege
gegen den Träger der GKV nicht begründen können, die stationäre Behandlung
vielmehr allein aus medizinischen Gründen notwendig sein muss. Reiche eine
ambulante Behandlung aus, könne die Notwendigkeit von Krankenhauspflege nicht
damit begründet werden, dass der Versicherte mangels eines geeigneten
Pflegeplatzes außerhalb des Krankenhauses nicht ordnungsgemäß betreut werden
könne. Soziale Notlagen zu beseitigen sei nicht die Zweckbestimmung eines
Krankenhauses. Ebenso wenig könne die in der Krankenkasse organisierte
Solidargemeinschaft der Versicherten verpflichtet werden, Krankenhausbetten
ihrem eigentlichen Bestimmungszweck zu entfremden und auf ihre Kosten für
Pflegefälle zur Verfügung zu stellen.
An die so beschriebene Rechtslage hat der Gesetzgeber bei der Überführung des
Krankenversicherungsrechts in das Sozialgesetzbuch angeknüpft. Das
Gesundheitsreform-Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) hat zwar die
Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankenhausbehandlung textlich neu gefasst; es
hat sie aber inhaltlich, insbesondere was das Erfordernis einer ausschließlich
medizinisch begründeten Indikation anbelangt, nicht verändert, sondern im
Gegenteil die Subsidiarität der stationären Behandlung gegenüber allen anderen
Behandlungsformen stärker als bisher in den Vordergrund gerückt. Aus der
Gesetzesbegründung, die der 1. Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 7. November
2006 ausführlich wiedergegeben hat, ist ersichtlich, dass der bestehende
Rechtszustand beibehalten, jedoch der Vorrang der preisgünstigen ambulanten
Behandlung verdeutlicht werden sollte (BT-Drucks 11/2237 S 177 zu § 38 des
Entwurfs).
Angesichts einer über mehrere Jahrzehnte unveränderten, im
krankenversicherungsrechtlichen Schrifttum akzeptierten Rechtsprechung, die
durch Fortschreibung des durch sie konkretisierten Rechtszustandes Eingang in
das geltende Recht gefunden hat, ist für eine Auslegung des Gesetzes, die den
Anwendungsbereich des § 39 Abs 1 SGB V auf andere als medizinisch begründete
Behandlungsnotwendigkeiten erweitert, kein Raum. Nachdem sich auch die der
gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht
geändert haben, muss eine mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbundene
Neubewertung der von der Krankenversicherung zu tragenden Risiken, wie sie der
3. Senat befürwortet, dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.
2. Die zweite Vorlagefrage erfordert eine differenzierende Antwort: Ob eine
stationäre Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist, hat
das Gericht im Streitfall grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen. Es hat
jedoch von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand
des verantwortlichen Krankenhausarztes auszugehen, wenn die Krankenkasse im
Nachhinein beanstandet, die stationäre Behandlung des Patienten sei nicht
gerechtfertigt gewesen.
Die Entscheidung darüber, ob dem Versicherten ein Anspruch auf Gewährung
vollstationärer Krankenhausbehandlung als Sachleistung zusteht und darin
eingeschlossen die Entscheidung, ob eine stationäre Behandlung aus medizinischen
Gründen notwendig ist, obliegt nicht dem Krankenhaus, sondern der Krankenkasse,
gegen die sich der Anspruch richtet (BSGE 65, 94, 97 = SozR 2200 § 182 Nr 115 S
264 f; BSGE 82, 158, 161 f = SozR 3-2500 § 39 Nr 5 S 26 f; Urteil des BSG vom
11. Oktober 1988 - 3/8 RK 20/87 - USK 88157; siehe auch Beschluss des 3. Senats
vom 3. August 2006 - B 3 KR 1/06 S - Umdruck RdNr 10). Die Entscheidungsabläufe
sind unterschiedlich, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt die Kasse mit dem
Leistungsbegehren befasst wird. Beantragt der Versicherte vorab die Genehmigung
einer gemäß § 73 Abs 2 Satz 1 Nr 7 iVm Abs 4 SGB V vertragsärztlich verordneten
Krankenhausbehandlung, so entscheidet die Krankenkasse ihm gegenüber durch
Verwaltungsakt. Wird er dagegen, wie zumeist, wegen einer akuten Erkrankung oder
eines Krankheitsverdachts ohne vorherige Konsultation der Krankenkasse stationär
aufgenommen, so entscheidet diese über den Behandlungsanspruch lediglich
indirekt, indem sie, erforderlichenfalls nach Einschaltung des MDK, dem die
Leistung erbringenden Krankenhaus eine - in der Regel befristete - Kostenzusage
(Kostenübernahmeerklärung) erteilt (zur rechtlichen Wirkung der
Kostenübernahmeerklärung siehe: BSGE 86, 166, 170 f = SozR 3-2500 § 112 Nr 1 S 5
f; BSGE 89, 104, 106 = SozR 3- 2500 § 112 Nr 2 S 12 f). Dieser Vorgang
wiederholt sich, wenn zu einem späteren Zeitpunkt über eine Verlängerung des
Krankenhausaufenthalts zu befinden ist. In allen Fällen hat die Krankenkasse vor
ihrer Entscheidung die Erforderlichkeit der stationären Behandlung eigenständig
und ohne Bindung an die Beurteilung des zuständigen Krankenhausarztes zu prüfen.
Nichts anderes gilt für das Gericht, das gegebenenfalls in einem nachfolgenden
Rechtsstreit über den Behandlungsanspruch des Versicherten oder den
Vergütungsanspruch des Krankenhauses zu entscheiden hat.
Für eine Einschränkung der Kontrollbefugnisse der Krankenkasse und des Gerichts
in der Weise, dass von der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung auszugehen
ist, wenn der Krankenhausarzt sie bejaht und seine Einschätzung fachlich
vertretbar ist, bietet das Gesetz keine Grundlage. Zwar heißt es in § 39 Abs 1
Satz 2 SGB V, die Krankenhausbehandlung müsse "nach Prüfung durch das
Krankenhaus" erforderlich sein. Diese durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom
21. Dezember 1992 (BGBl I 2266) eingefügte Formulierung eröffnet dem
behandelnden Arzt aber keinen Beurteilungsspielraum, sondern hebt lediglich
hervor, dass das Krankenhaus die Notwendigkeit der stationären Behandlung mit
Blick auf die zur Verfügung stehenden Alternativen in eigener Verantwortung zu
überprüfen hat. Durch die Fassung der Vorschrift soll, wie es in der Begründung
des Gesetzentwurfs heißt, die Prüfungspflicht des Krankenhauses im Hinblick auf
den Vorrang der ambulanten Behandlung verdeutlicht werden (BT-Drucks 12/3608 S
81 zu Nr 23 Buchst a). Ein Beurteilungsspielraum oder eine
Einschätzungsprärogative im Sinne eines Entscheidungsfreiraums mit verminderter
Kontrolldichte kann dem Krankenhausarzt dagegen schon deshalb nicht zukommen,
weil nicht er, sondern die Krankenkasse über den Anspruch auf
Krankenhausbehandlung entscheidet. Aber auch im Innenverhältnis zwischen
Krankenhaus und Krankenkasse gibt es keinen Beurteilungsvorrang des behandelnden
Arztes, der die Kasse bei ihrer Entscheidung bindet.
Aus den Vorschriften, welche die Stellung und die Funktion der Krankenhäuser
innerhalb des Versorgungssystems der GKV regeln, lässt sich ein solcher Vorrang
nicht herleiten. Die zugelassenen Krankenhäuser erbringen kraft gesetzlicher
Aufgabenzuweisung die den Versicherten von den Krankenkassen als Sachleistung
geschuldete Krankenhausbehandlung; sie sind gemäß § 109 Abs 4 Satz 2 SGB V im
Rahmen ihres Versorgungsauftrags zur Behandlung der Versicherten nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Die allgemeinen Bedingungen der
Krankenhausbehandlung regeln die Verbände der Krankenkassen und die
Vereinigungen der Krankenhausträger entsprechend der Ermächtigung in § 112 SGB V
durch zweiseitige Verträge auf Landesebene und durch Rahmenempfehlungen ihrer
Spitzenverbände. In diesem Zusammenhang können auch Vereinbarungen darüber
getroffen werden, auf welchem Wege Meinungsverschiedenheiten zwischen
Krankenhaus und Krankenkasse über die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung
bereinigt werden sollen und welches Verfahren dabei einzuhalten ist. Derartige
Vereinbarungen in den Normsetzungsverträgen auf Landesebene können aber nicht
bewirken, dass die Entscheidung über die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung
entgegen dem Gesetz nicht nach objektiven Maßstäben getroffen wird, sondern im
Ergebnis der subjektiven Einschätzung des Krankenhausarztes überlassen bleibt.
Durch die Verträge nach § 112 SGB V soll sichergestellt werden, dass Art und
Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen des Gesetzes entsprechen. Die
Krankenkassen könnten deshalb dem behandelnden Arzt hinsichtlich der
Feststellung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit allenfalls dann vertraglich
einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum einräumen, wenn sie selbst bei ihrer
Entscheidung über einen solchen Spielraum verfügen würden. Das ist jedoch nicht
der Fall, denn der unbestimmte Rechtsbegriff der Erforderlichkeit in § 39 Abs 1
SGB V lässt sich unschwer durch Auslegung so konkretisieren, dass sein Inhalt
eindeutig feststeht. Die Beurteilung, ob eine stationäre Behandlung objektiv
notwendig ist, erfordert kein an eine bestimmte Person gebundenes
höchstpersönliches Fachurteil, sondern kann jederzeit durch einen unabhängigen
Sachverständigen nachvollzogen werden. Sie unterliegt deshalb im Streitfall der
vollen richterlichen Nachprüfung. Dementsprechend hatte das BSG bereits zu dem
Rechtszustand unter Geltung der RVO entschieden, dass das Gericht bei der
Prüfung der Voraussetzungen der stationären Behandlung nicht an die Beurteilung
des behandelnden Arztes gebunden ist (Urteil vom 16. November 1984 - 8 RK 33/84
- USK 84213).
Der Grundsatz, dass die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung im Prozess vom
Gericht vollständig zu überprüfen ist, gilt auch dann, wenn die Krankenkasse
ihre Leistungspflicht nachträglich für einen zurückliegenden Zeitraum
bestreitet. Denn auch in dieser Konstellation ist eine Zurücknahme der
gerichtlichen Kontroll- und Entscheidungsbefugnisse unter Berufung auf einen
Einschätzungsvorrang des verantwortlichen Krankenhausarztes weder vom Gesetz
vorgesehen noch von der Sache her erforderlich und deshalb mit dem
rechtsstaatlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar. Ob die
Aufnahme ins Krankenhaus oder die Fortführung der stationären Behandlung über
einen bestimmten Zeitpunkt hinaus nach objektiven Maßstäben medizinisch geboten
war, lässt sich mit sachverständiger Hilfe auch rückschauend klären. Nicht in
rechtlicher, wohl aber in tatsächlicher Hinsicht, also im Rahmen der
Beweiswürdigung, wird allerdings in Grenz- oder Zweifelsfällen bei einer
nachträglichen Prüfung der Beurteilung des behandelnden Arztes besonderes
Gewicht zukommen können, weil sich die in der Vergangenheit liegende
Behandlungssituation auch bei einer ordnungsgemäßen Dokumentation des
Krankheitsgeschehens und des Behandlungsverlaufs unter Umständen nur begrenzt
nachvollziehen lässt und der Krankenhausarzt im Zeitpunkt der Behandlung in
Kenntnis des Patienten und aller für die medizinische Versorgung relevanten
Umstände im Zweifel am ehesten einschätzen konnte, welche Maßnahmen medizinisch
veranlasst waren. Das relativiert die Befürchtung, die Krankenkasse könne mit
Hilfe eines vom MDK "am grünen Tisch" erstatteten Gutachtens jederzeit noch
Wochen oder Monaten nach Abschluss einer Behandlung deren Berechtigung in
Zweifel ziehen und ihre Leistungspflicht bestreiten.
In rechtlicher Hinsicht besteht bei einer nachträglichen Fehlbelegungsprüfung
die Besonderheit, dass die Berechtigung der Krankenhausbehandlung nicht
rückschauend aus der späteren Sicht des Gutachters zu beurteilen, sondern zu
fragen ist, ob sich die stationäre Aufnahme oder Weiterbehandlung bei
Zugrundelegung der für den Krankenhausarzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst
im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Kenntnisse und Informationen zu Recht als
medizinisch notwendig dargestellt hat. Das BSG hat mehrfach entschieden, dass es
dem behandelnden Arzt nicht angelastet werden kann, wenn er aufgrund einer für
ihn nicht erkennbaren Irreführung oder Fehlinformation Behandlungsmaßnahmen
einleitet, die sich später als unnötig herausstellen (vgl SozR 3-2500 § 39 Nr 4
- Krankenhauswanderer; SozR 3-2500 § 76 Nr 2 - unbegründeter
Krankheitsverdacht). In solchen Fällen können der Behandlungsanspruch des
Versicherten und der Vergütungsanspruch des Krankenhauses auseinanderfallen,
wenn zwar rückschauend feststeht, dass objektiv keine Notwendigkeit für eine
Krankenhausbehandlung bestand, das Krankenhaus aber im Behandlungszeitpunkt von
der Notwendigkeit ausgehen durfte und die Behandlung zu Recht zu Lasten der
Krankenkasse durchgeführt hat.