Vorausvermächtnis Miterbe bei Erbengemeinschaft
Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 8 U 515/06
Urteil vom
12.07.2007
In dem Rechtsstreit wegen
Auflassung hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2007 für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.7.2006 verkündete Urteil des
Landgerichts Saarbrücken - 3 O 405/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, der Auflassung folgenden Sondereigentums zu ihren
Gunsten als (Mit-)Übertragende wie als Übernehmende (Erwerberin) zuzustimmen:
a)
Miteigentum von 31, 796 /1.000 an dem Grundstück Flst. Nr. XXXX/3 der Gemarkung
E.- R. verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 13
bezeichneten Wohnung mit Balkon im II. Obergeschoss und dem Kellerraum Nr. 13 im
Kellergeschoss, mit einer Wohnfläche von 63,77 qm;
b)
Miteigentumsanteil von 3/1.000 an dem vorbezeichneten Grundbesitz, verbunden mit
dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. St 13 bezeichneten
Stellplatz (Tiefgarage);
c)
Miteigentumsanteil von 35, 496/1.000 an dem vorbezeichneten Grundbesitz,
verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 14
bezeichneten Wohnung mit Balkon im II. Obergeschoss und dem Kellerraum Nr. 14 im
Kellergeschoss, mit einer Wohnfläche von 71,19 qm;
d)
Miteigentumsanteil von 3/1.000 an dem vorbezeichneten Grundbesitz, verbunden mit
dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. St 14 bezeichneten
Stellplatz im Kellergeschoss (Tiefgarage).
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Das Urteil ist (hinsichtlich der Kosten) vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden,
es sei denn, die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR.
Gründe:
A.
Die Parteien sind Erbinnen ihres am 10.3.1997 verstorbenen Vaters K. H. N., der
sie mit notariellem Testament vom 15. März 1994 (Blatt 5-9) zu gleichen Teilen
zu seinen Erben berufen (Ziffer II.) und darüber hinaus einer jeden - "ohne
Anrechnung auf den jeweiligen Erbteil, also im Voraus" - Grundbesitz vermacht
hat (Ziffer III.), unter Anordnung von Testamentsvollstreckung zum Vollzug der
Vermächtnisse.
Soweit der Klägerin Hausgrundbesitz in Z., , vermacht worden ist, ist das
Vermächtnis erfüllt, eine Umschreibung im Grundbuch erfolgt.
Der Vollzug des Vermächtnisses zugunsten der Beklagten - betreffend zwei
Eigentumswohnungen nebst Tiefgaragenstellplätze in H., - bzw. deren Mitwirkung
hierbei ist Gegenstand der vorliegenden Klage.
Mit der Klageschrift wurde die Beklagte als Testamentsvollstreckerin in Anspruch
genommen, nach Bestreiten der Passivlegitimation der Beklagten der Beschluss des
Amtsgerichts - Nachlassgericht - Zweibrücken vom 22.2.2006 (Blatt 36 b/36 c)
veranlasst, wonach sich diese zur Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers
binnen 2 Wochen erklären sollte, und nach Unterbleiben einer Erklärung (vgl.
Schreiben des Amtsgerichts Zweibrücken vom 21.3.2006; Blatt 39) alsdann mit
Schriftsatz vom 22.3.2006 (Blatt 37 f.) im Hinblick auf die "veränderte
Rechtsposition" der Beklagten ein neuer Antrag angekündigt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei schon im Hinblick auf
die zur Zeit ihr - der Klägerin - als Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft
zur Last fallenden, laufenden Kosten der beiden vermachten Eigentumswohnungen
verpflichtet, diese unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 27.7.2006 (Blatt 91-96), auf
dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, bei Würdigung des Inhaltes des klägerischen Schriftsatzes vom
22.3.2006 (Blatt 37 f.) sowie der abschließend gestellten Anträge sei davon
auszugehen, dass die Beklagte nach wie vor als Testamentsvollstreckerin in
Anspruch genommen werde, welches Amt sie indessen gar nicht angenommen habe.
Zudem begehre die Klägerin vorliegend eine unzulässige Teilauseinandersetzung.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Klagebegehren
weiterverfolgt. Sie rügt vorab, der Erstrichter habe nicht zur Kenntnis
genommen, dass sie ihre Anträge umformuliert und die Beklagte nicht mehr als
Testamentsvollstreckerin in Anspruch genommen habe. Soweit dies unter Umständen
eine Klageänderung darstelle, sei diese jedenfalls sachdienlich. Das
Klagebegehren sei ferner nicht auf eine Teilauseinandersetzung gerichtet,
sondern auf den Vollzug des Vermächtnisses zugunsten der Beklagten, was die
Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit darstelle, die der Auseinandersetzung
vorauszugehen habe. Das beim Landgericht Zweibrücken anhängige
Erbauseinandersetzungsverfahren (2 O 265/04) sei hierdurch nicht berührt.
Die Klägerin beantragt (Blatt 112, 197),
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung, die Beklagte zu verurteilen,
der Auflassung folgenden Sondereigentums zu ihren Gunsten zuzustimmen, und zwar
der Übertragung und der Übernahme:
a)
Miteigentumsanteil von 31, XXX/1.000 an dem Grundstück Flst.Nr. XXXX/3 der
Gemarkung E.- R. verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit
Nr. 13 bezeichneten Wohnung mit Balkon im II. Obergeschoss und dem Kellerraum
Nr. 13 im Kellergeschoss, mit einer Wohnfläche von 63,77 qm;
b)
Miteigentumsanteil von 3/1.000 an dem vorbezeichneten Grundbesitz, verbunden mit
dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. St. 13 bezeichneten
Stellplatz (Tiefgarage);
c)
Miteigentumsanteil von 35, 496/1.000 an dem vorbezeichneten Grundbesitz,
verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 14
bezeichneten Wohnung mit Balkon im II. Obergeschoss und dem Kellerraum Nr. 14 im
Kellergeschoss, mit einer Wohnfläche von 71,19 qm;
d)
Miteigentumsanteil von 3/1.000 an dem vorbezeichneten Grundbesitz, verbunden mit
dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. St. 14 bezeichneten
Stellplatz im Kellergeschoss (Tiefgarage).
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und
Vertiefung ihres früheren Vorbringens. Sie rügt Verspätung, soweit die Klägerin
in der Berufungsinstanz erneut ihre Anträge ändere. Sie hält dies auch nicht für
sachdienlich.
Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den
Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom
21.6.2007 (Blatt 196 f.) Bezug genommen.
Der Senat hat den Rechtsstreit gemäß Beschluss vom 20.6.2007 (Blatt 191/192) dem
erkennenden Richter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
B.
Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO
statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin
zulässig.
Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht auf
einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO
zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, § 513
ZPO.
1.
Streitgegenständlich ist entgegen der Ansicht des Erstrichters seit Zustellung
(vgl. Bl. 40) des klägerischen Schriftsatzes vom 22.3.2006 (Bl. 37 f.) der
Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Miterbin und Vermächtnisnehmerin
auf Mitwirkung beim Vollzug des Grundstücksvermächtnisses zu deren Gunsten.
Soweit hierdurch die Rechtshängigkeit des in diesem Schriftsatz zum Ausdruck
gekommenen Klagebegehrens begründet wurde, kann es nach Auffassung des Senats
keinem Zweifel unterliegen, dass dies nicht mehr das - bloß "neu formulierte" -
ursprüngliche, gegen die - vermeintliche - Testamentsvollstreckerin gerichtete
Klagebegehren war, sondern ersichtlich die Inanspruchnahme der Beklagten in
ihrer Eigenschaft als Erbin und Vermächtnisnehmerin. Dies ergibt sich nicht nur
aus dem Umstand, dass dies die erkennbare Konsequenz aus dem diesem Schriftsatz
beigefügten Schreiben des Amtsgerichts Zweibrücken vom 21.3.2006 (Blatt 39) war,
sondern auch aus dem - zur Auslegung des Klageantrages heranzuziehenden - Inhalt
dieses Schriftsatzes, wonach nunmehr geklärt sei, dass die Beklagte das Amt der
Testamentsvollstreckerin nicht angenommen habe und deshalb als Miterbin und
Vermächtnisnehmerin verpflichtet sei, der Übertragung des Sondereigentums
zuzustimmen (Blatt 38). Diese Bedeutung hat im Übrigen auch die Beklagte selbst
diesem Schriftsatz in der Folge beigemessen (vgl. S. 1/2 des Schriftsatzes vom
20.6.2006, Blatt 44/45, S. 2 und 5 des Schriftsatzes vom 13.7.2006, Blatt 71 und
75, sowie S. 1/2 des Schriftsatzes vom 18.7.2006, Blatt 82/83), welche erst in
der Berufungsinstanz anderen Sinnes geworden ist (vgl. S. 2 der
Berufungserwiderung, Blatt 141).
Vor diesem Hintergrund können auch das Verhalten und die Prozesserklärungen des
klägerischen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht vom 29.6.2006 (Blatt 62) trotz missverständlicher Inbezugnahme auch
des Antrages aus der Klageschrift nur dahin verstanden werden, dass auf der
Grundlage dieses neuen Klagebegehrens die Anträge gestellt und verhandelt werden
sollte, zumal das Stellen eines unsinnigen Antrages seitens der Klägerin nicht
einfach unterstellt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1183; NJW-RR 2000, 1446).
Bei abweichendem Verständnis hätte der Erstrichter ohnehin nachfragen müssen.
Dass jedoch beide Parteien auch nach der mündlichen Verhandlung noch von einer
Abstandnahme der Klägerin von der Verklagung der Testamentsvollstreckerin
ausgegangen sind, ergibt sich eindeutig aus deren nachterminlichen Schriftsätzen
(vgl. einerseits S. 1/2 des Schriftsatzes vom 6.7.2006, Blatt 65/66,
andererseits S. 2 und 5 des Schriftsatzes vom 13.7.2006, Blatt 71 und 75, sowie
S. 1/2 des Schriftsatzes vom 18.7.2006, Blatt 82/83).
2.
Soweit damit - wegen Änderung des Lebenssachverhalts - schon erstinstanzlich
eine Klageänderung vorlag, war diese ohne weiteres zulässig, weil sachdienlich.
Denn der bisherige Streitstoff und das Ergebnis der Prozessführung blieben -
schon angesichts des frühen Zeitpunkts der Klageänderung - weitgehend verwertbar
und ein neuer Prozess wurde vermieden (vgl. BGH NJW 2000, 800).
Der Senat hätte im Übrigen auch keine Bedenken, eine zulässige Klageänderung aus
Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. § 533 ZPO) jedenfalls in der
Berufungsinstanz zu bejahen, zumal angesichts des erstinstanzlich unterbliebenen
Hinweises auf Antragsbedenken (vgl. § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
3.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist mit der objektiven Klageänderung ein
Parteiwechsel nicht einhergegangen, so dass der Frage der insoweit anwendbaren
Prozessvorschriften und der Kostenfolge nicht weiter nachgegangen zu werden
braucht. Insoweit liegt der Fall hier nicht anders als bei Veräußerung der
Streitsache (§ 265 Abs. 2, Satz 1 ZPO), wo der Übergang vom eigenen Recht zur
gesetzlichen Prozessstandschaft bei unveränderter Identität der als Partei
auftretenden natürlichen Person keinen Parteiwechsel darstellt (vgl.
Zöller/Greger, 25. Aufl., Rn. 6 a zu § 265 ZPO). Die seitens der Beklagten in
diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen (BGH NJW 2003, 2172; NJW 1993,
3072) sind nicht einschlägig, da ihnen jeweils ein tatsächlicher Personenwechsel
zugrunde lag.
4.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts scheitert die Klage ferner nicht schon
daran, dass sie auf eine unzulässige Teilauseinandersetzung gerichtet wäre. Denn
in der Sache geht es lediglich um den Vollzug des zugunsten der Beklagten
bestehenden Vorausvermächtnisses bzw. um deren Mitwirkung hierbei, was als
solches keine (Teil-) Auseinandersetzung darstellt und ferner auch nicht erst im
Rahmen einer Auseinandersetzung vonstatten gehen darf. Insoweit geht der Senat -
in Übereinstimmung mit allen mit der Sache bislang befassten Gerichten (vgl.
auch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19.5.2004 - 4 O 487/03 -, Seite 5
oben; Blatt 55) - davon aus, dass die Beklagte Vermächtnisnehmerin und zugleich
Miterbin, d.h. Vorausvermächtnisnehmerin nach ihrem verstorbenen Vater ist. Nach
dem unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Willen des Erblassers gemäß dem
Testament vom 15. März 1994 (Blatt 5 ff.), dessen Unwirksamkeit weder dargetan
noch sonstwie ersichtlich ist, sollten die Parteien jeweils "ohne Anrechnung auf
den jeweiligen Erbteil, also im Voraus" (vgl. Ziff. III., Satz 1 des Testaments)
die beiden Eigentumswohnungen bzw. das Hausgrundstück erhalten. Hierbei handelt
es sich zweifelsfrei um die Anordnung von Vorausvermächtnissen im Sinne von §
2150 BGB, denn die insoweit zugewandten Immobilien sollten bei der - je
hälftigen - Verteilung des übrigen Nachlasses nicht berücksichtigt werden, wie
unter Ziff. II, letzter Satz des Testaments ausdrücklich klargestellt ist. Das
unterscheidet ein Vorausvermächtnis gerade von einer Teilungsanordnung (vgl.
Palandt-Edenhofer, 66. Aufl., Rn. 1 ff. zu § 2150 BGB m.w.N.).
Der Erbvertrag der Eltern der Parteien vom 20.3.1991 (Blatt 28 ff.) steht der
Wirksamkeit dieses Vorausvermächtnisses nicht entgegen, da der Längerlebende
gemäß Ziff. II. Nr. 4 des Erbvertrages befugt sein sollte, die getroffenen
Verfügungen einseitig abzuändern oder ganz aufzuheben, und der Vater der
Parteien hiervon nach dem Tod der Mutter Gebrauch gemacht hat (vgl. Ziff. I,
Abs. 2 des Testamentes). Dass und warum diese Regelung des Erbvertrages keinen
Bestand hatte, hat die Beklagte ebenfalls in keiner Weise dargetan.
Soweit der Beklagten nach allem seitens des Erblassers ein wirksames
Vorausvermächtnis zugewandt worden ist, hat sie hierdurch einen
schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Übertragung des
Alleineigentums an den beiden Eigentumswohnungen erworben, den sie grundsätzlich
schon vor Erbauseinandersetzung aus dem Nachlass befriedigen darf (vgl. OLG
Frankfurt OLGR 1999, 113; KG OLGZ 77, 457; RGZ 93, 196). Zugleich stellt der
Anspruch aus dem Vorausvermächtnis gemäß § 1967 BGB eine Nachlassverbindlichkeit
dar (vgl. BGH NJW 1998, 682; RGZ 93, 197), die nach der - im Verhältnis zwischen
den Miterben geltenden (vgl. OLG Celle FamRZ 2003, 1224) - Regelung des § 2046
Abs. 1, Satz 1 BGB grundsätzlich vor der Erbauseinandersetzung zu berichtigen
ist (vgl. OLG Celle, a.a.O., S. 1225). Steht der Vollzug des
Vorausvermächtnisses damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Erbauseinandersetzung, können hierauf entgegen der Ansicht des Landgerichts auch
nicht die Kriterien für eine zulässige Auseinandersetzung angewandt werden.
Hieraus folgt zugleich, dass die einen anderen Streitgegenstand betreffende
Stufenklage vor dem Landgericht Zweibrücken das Schicksal der vorliegenden Klage
unberührt lässt.
5.
Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen ausgeführt hat
- worauf vorab Bezug genommen wird -, besteht auch eine Verpflichtung der
Beklagten, beim Vollzug des Vorausvermächtnisses zu ihren Gunsten - der den
Regeln der dinglichen Übertragung folgt (vgl. Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 4
zu § 2174 BGB) - sowohl auf Übertragendenseite als auch auf Erwerberseite
mitzuwirken. Der Anspruch der Klägerin auf Mitwirkung bei der
Eigentumsübertragung folgt aus den §§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 2046 Abs. 1
Satz 1 BGB. Denn die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten ist
grundsätzlich eine Maßregel der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses, zu
der folglich gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB jeder Miterbe den anderen
Miterben gegenüber mitzuwirken verpflichtet ist (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Dies
hat hier in der Weise zu geschehen, dass die Beklagte als Mitglied der
ungeteilten Erbengemeinschaft nach ihrem Vater die Auflassung an sich erklärt.
Der Anspruch der Klägerin auf Mitwirkung der Beklagten auf Erwerberseite folgt
aus § 242 BGB, welche Vorschrift auch auf das Verhältnis zwischen Bedachtem und
Beschwertem beim Vermächtnis Anwendung findet (vgl. BGH 37, 233/240 f.;
Münch.-Komm.-Schlichting, 4. Aufl., Rn. 5 zu § 2174 BGB). Nachdem die Beklagte
das in Rede stehende Vorausvermächtnis unstreitig längst angenommen hat - was
auch schlüssig durch Entgegennahme und Nutzung geschehen kann (vgl.
Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 1 zu § 2180 BGB m.w.N.) -, stellt es ein
widersprüchliches Verhalten ("venire contra factum proprium") dar, die
Mitwirkung beim - dinglichen - Vollzug des Vorausvermächtnisses zu verweigern
und sich - 10 Jahre nach dem Erbfall - so bis auf weiteres der Lastentragung -
mit der bislang ausschließlich die Klägerin beschwert ist - zu entziehen.
Das angefochtene Urteil war hiernach entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen
fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2, Satz 1 ZPO).
Der Wert der Beschwer der Beklagten war im Hinblick auf § 26 Ziff. 8 EinfGZPO
festzusetzen.