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Voreintragung: Verwertungsverbot nach Tilgungsreife und während
Überliegefrist
OLG Hamm
Az: 3 Ss 228/05
Beschluss vom 03.05.2005
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts
Minden vom 18. Februar 2005 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Hamm am 03. 05. 2005 gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG n.F. auf Antrag
der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. dessen
Verteidigers gemäß §§ 79 Abs. 3, 5, 6 OWiG i.V.m. 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete
Fahrverbot entfällt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene, jedoch wird die Gebühr für
das Rechtsbeschwerdeverfahren um 1/2 ermäßigt. Die Landeskasse hat ein Halb der
dem Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Minden hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener
Ortschaften gemäß §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24, 25 StVG eine Geldbuße von 50,- EURO
verhängt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat mit der Anordnung nach
§ 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die
Aufhebung des Urteils begehrt und die er mit der Verletzung formellen und
materiellen Rechts begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 79
Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe zu verwerfen, dass das
angeordnete Fahrverbot entfällt.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als von der Verhängung
eines Fahrverbotes abzusehen war.
a) Soweit die formelle Rüge erhoben worden ist, ist diese bereits nicht in gemäß
§ 344 Abs. 2 StPO, 79 OWiG gebotenen Form erfolgt und damit unzulässig.
b) Aber auch die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene
Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt - mit Ausnahme der Anordnung eines
Fahrverbotes - keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.
Das Amtsgericht hat die erforderlichen Feststellungen zu der dem Betroffenen zur
Last gelegten Ordnungswidrigkeit getroffen. Insoweit hat die Nachprüfung des
Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Betroffenen ergeben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Ebenso lässt die Verhängung der Geldbuße von 50,- Euro Rechtsfehler zum Nachteil
des Betroffenen nicht erkennen.
Allerdings begegnet die Anordnung des Fahrverbots durchgreifenden rechtlichen
Bedenken.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 7.4.2005
Folgendes ausgeführt:
“ Das Amtsgericht hat gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ein Fahrverbot verhängt und
dabei eine Voreintragung verwertet, die bereits tilgungsreif war. Nach den
Feststellungen überschritt der Betroffene am 29.07.2002 die zulässige
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 29 km/h, so dass
gegen ihn durch Bußgeldbescheid vom 30.08.2002, rechtskräftig seit dem
27.11.2002, eine Geldbuße in Höhe von 50,00 Euro verhängt wurde. Gemäß § 29 Abs.
1 Nr. 1 StVG beträgt die Tilgungsfrist für Entscheidungen wegen einer
Ordnungswidrigkeit zwei Jahre, so dass das Tilgungsdatum der 27.11.2004 war. Dem
steht die in § 29 Abs. 7 StVG normierte Überliegefrist von drei Monaten bzw.
seit dem 01.02.2005 von einem Jahr nicht entgegen. Denn nur solange eine
Voreintragung nicht getilgt ist, darf sie verwertet werden. Nach Tilgungsreife
und während der Überliegefrist bleibt es zwar bei einer Eintragung im
Verkehrzentralregister, jedoch unterliegt die Voreintragung einem
Verwertungsverbot (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 29 StVG Rn. 12;
Ralph Gübner, Die Änderung des Straßenverkehrsrechts durch das
Justizmodernisierungsgesetz, NZV 2005, 57-62) Die Voreintragung kann nach Ablauf
der Tilgungsfrist nicht mehr zu einer Erhöhung des Bußgeldes oder Anordnung
eines Fahrverbotes herangezogen werden. Die Überliegefrist soll lediglich
verhindern, dass eine Entscheidung aus dem Register gelöscht wird, obwohl eine
weitere Entscheidung während der Überliegefrist ergangen, dem
Verkehrszentralregister aber noch nicht übermittelt worden ist. Dies hat die
Tatrichterin verkannt, wenn die Berücksichtigung der Voreintragung mit der
Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG begründet worden ist.
Da auszuschließen ist, dass in einer erneuten Verhandlung weitere Feststellungen
getroffen werden, ist eine Zurückverweisung der Sache nicht erforderlich.”
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und
macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Das Rechtsmittel des Betroffenen war damit unter Wegfall des Fahrverbots im
übrigen zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 79 OWiG, 473 Abs. 4 StPO. Der Senat hat die
Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend dem Erfolg des
Rechtsmittels um 1/2 ermäßigt.
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