Vorempfänge –
Anrechnung auf Erbteil
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
82/08
Urteil vom
28.10.2009
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2009 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
vom 26. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob sich der Kläger lebzeitige Zuwendungen des
Erblassers, seines am 25. Juli 2003 gestorbenen Vaters, auf seinen Erbteil
anrechnen lassen muss.
Der Kläger entstammt der ersten, 1977 geschiedenen Ehe des Erblassers. Er hat
eine Schwester und eine außerehelich geborene Halbschwester. In einem
eigenhändigen Testament vom 7. Februar 1978 setzte der Erblasser seine zweite
Ehefrau, den Kläger und dessen Halbschwester zu gleichen Teilen als Erben ein.
Der Erblasser schenkte dem Kläger Wertpapiere und traf mit ihm eine am 27. Juli
1978 in Maschinenschrift gefertigte, vom Erblasser und vom Kläger
unterschriebene Schenkungsvereinbarung, in der unter anderem vorgesehen ist:
"2.
[Der Kläger] hat sich die heutige Schenkung im Betrag von 3,6 Mio DM auf seinen
Erb- oder Pflichtteil am künftigen Nachlass seines Vaters anrechnen zu lassen
oder bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen, ist aber zur
Herauszahlung eines etwaigen Mehrbetrages nicht verpflichtet."
Mit notariellem Erbvertrag vom 3. September 1984 verzichtete der Kläger
gegenüber dem Erblasser auf seinen Pflichtteil. Am 4. September 1984 setzte der
Erblasser den Kläger erbvertraglich zu einem Viertel seines Nachlasses als Erben
ein.
Die zweite Ehe des Erblassers blieb kinderlos. Nach dem Tod seiner zweiten Frau
im Jahre 1995 heiratete der Erblasser die Beklagte. Auch diese Ehe blieb
kinderlos. Im Jahre 1997 gewährte der Erblasser dem Kläger eine weitere
Zuwendung in Höhe von 600.000 DM. Am 8. September 1997 unterzeichnete der Kläger
eine mit der Maschine geschriebene Erklärung, in der es unter anderem heißt:
"Der [Kläger] anerkennt die Schenkung erhalten zu haben und erklärt hiermit dem
Schenker [Erblasser] gegenüber ausdrücklich und unwiderruflich, dass er der
Anrechnung der DM 600.000,00 auf etwaige Pflichtteilsansprüche am Nachlass des
Schenkers zustimmt."
In einem eigenhändigen Testament vom 3. September 1998 setzte der Erblasser die
Beklagte zu seiner Alleinerbin ein. Weiter ist unter anderem bestimmt:
"3)
Meinen Sohn [Kläger] sowie meine Tochter A. setze ich je auf den Pflichtteil,
wobei je auf ihren Pflichtteil dasjenige anzurechnen ist, was ich ihnen in der
Vergangenheit zugewandt habe, auch wenn dadurch der Pflichtteil voll
aufgebraucht ist."
In einem eigenhändigen Testament vom 15. März 1999 heißt es unter anderem:
"3)
Mein Sohn [Kläger] hat in der Vergangenheit Zuwendungen im Betrag von insgesamt
DM 6 Mio erhalten, durch welche sein Pflichtteil, auf den er verzichtet hat,
voll aufgebraucht wäre. Lediglich vorsorglich setze ich ihn auf den
Pflichtteil."
Das Nachlassgericht hat einen Gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, in dem der
Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 als Erben ausgewiesen werden. Der Kläger
begehrt die Feststellung, dass er sich die Schenkung des Erblassers vom 27. Juli
1978 in Höhe von 3,6 Mio. DM nicht auf sein durch Erbvertrag vom 4. September
1984 erhaltenes Erbe anrechnen lassen müsse. Widerklagend beantragt die Beklagte
festzustellen, dass sich der Kläger auch den Betrag von 600.000 DM auf seinen
Erbteil anrechnen lassen müsse.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht halten die hier über die
Anrechnung oder Ausgleichung der Vorempfänge außerhalb letztwilliger Verfügungen
getroffenen Regelungen für formungültig. Zwar könne gemäß § 2050 Abs. 3 BGB die
Ausgleichung bei der durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgten Zuwendung in
der Form angeordnet werden, die für die Zuwendung selbst gelte. Das betreffe
aber nur die Ausgleichung unter Abkömmlingen (§§ 2050 Abs. 1, 2052 BGB). Für die
hier vorzunehmende Auseinandersetzung zwischen einem Abkömmling und der Witwe
bleibe es bei dem Grundsatz, dass Teilungsanordnungen oder Vermächtnisse nur
durch letztwillige Verfügungen angeordnet werden können. Im Übrigen könne durch
eine bei der Zuwendung getroffene, grundsätzlich keiner Formvorschrift
unterliegende Bestimmung zwar gemäß § 2315 Abs. 1 BGB die Anrechnung eines
Vorempfangs auf den Pflichtteil angeordnet werden. Im vorliegenden Fall gehe es
aber um eine Anrechnung auf den Erbteil des Klägers. Aus § 2315 Abs. 1 BGB könne
auch nicht geschlossen werden, dass eine Anrechnung insoweit erst recht formlos
möglich sein müsse. Vielmehr trage § 2315 Abs. 1 BGB der Besonderheit Rechnung,
dass der Erblasser das Pflichtteilsrecht - anders als die Erbteile einzelner
Miterben - nicht durch letztwillige Verfügung einschränken könne. Um auf den
Pflichtteil anrechenbare Vorempfänge zu ermöglichen, ohne dass es für die
Anrechnung eines Pflichtteilsverzichts gemäß § 2346 BGB bedürfe, lasse das
Gesetz eine grundsätzlich formfreie Anrechnungsbestimmung bei der Zuwendung zu.
Das könne nicht analog auf die Anrechnung von Vorempfängen bei der
Erbauseinandersetzung übertragen werden. Schließlich könne die Anrechnung auch
nicht durch einen außerhalb erbrechtlicher Regeln stehenden Vertrag sui generis
zwischen Erblasser und Erben verbindlich vereinbart werden.
Soweit den Testamenten des Erblassers vom 3. September 1998 und 15. März 1999
Anrechnungsbestimmungen zu entnehmen seien, werde dadurch die erbvertragliche
Einsetzung des Klägers als Erbe zu 1/4 beeinträchtigt. Das Berufungsgericht
stellt fest, die Parteien hätten in der mündlichen Verhandlung außer Streit
gestellt, dass dem Kläger bei einer Anrechnung von 3,6 Mio. DM sowie 600.000 DM
von seinem Erbteil überhaupt nichts mehr verbliebe. Die testamentarischen
Anordnungen seien daher gemäß §§ 2289 Abs. 1 Satz 2, 2291 BGB unwirksam.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar ist streitig, ob die Vereinbarung
vom 27. Juli 1978 etwa nur die im Testament vom 7. Februar 1978 vorgesehene
Erbfolge betreffe, also durch den Erbvertrag vom 4. September 1984
gegenstandslos geworden sei, ob die Vereinbarung vom 27. Juli 1978 und die
Erklärung vom 8. September 1997 bei der Zuwendung oder erst nachträglich
zustande gekommen sind und ob die in der Erklärung vom 8. September 1997 sowie
in den Testamenten des Erblassers vom 3. September 1998 und 15. März 1999
vorgesehene Anrechnung auf den Pflichtteil auch auf den Erbteil des Klägers
bezogen werden könne. Darauf kommt es aber nicht an.
1.
Soweit von Anordnungen zur Anrechnung der Vorempfänge auf den Erbteil des
Klägers in den Testamenten des Erblassers vom 3. September 1998 und 15. März
1999 ausgegangen werden kann, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen,
dass solche Anordnungen das durch Erbvertrag vom 4. September 1984 vertragsmäßig
auf ein Viertel des Nachlasses eingeräumte Erbrecht des Klägers beeinträchtigen.
Die Anordnungen sind daher gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Da es um
eine Einschränkung oder Aufhebung der Erbeinsetzung und nicht etwa eines
vertraglich angeordneten Vermächtnisses oder einer Auflage geht, kommt auch eine
testamentarische Aufhebung mit Zustimmung des Begünstigten gemäß § 2291 BGB hier
nicht in Betracht. Vielmehr hätte es gemäß § 2290 BGB eines ändernden
Erbvertrages bedurft. Das zieht die Revision nicht in Zweifel.
2.
Sie vertritt vielmehr den Standpunkt, der Erblasser könne mit dem Empfänger
einer Zuwendung im Rahmen des lebzeitigen Zuwendungsgeschäfts und nach den für
dieses geltenden Formvorschriften eine Anrechnung von Vorempfängen im Erbfall
auch außerhalb der in §§ 2050 Abs. 3, 2315 Abs. 1 BGB geregelten
Fallkonstellationen vereinbaren. Wenn es wie hier um Schenkungen des Erblassers
gehe, werde das Rechtsgeschäft einschließlich der vereinbarten Anrechnung durch
Vollzug wirksam (§§ 518 Abs. 2, 2301 Abs. 2 BGB). Dem ist nicht zu folgen.
a)
Die Ansicht der Revision lässt sich nicht auf eine Analogie zu § 2050 Abs. 3 BGB
stützen. Auch wenn es sich bei der dort zugelassenen Anordnung ebenso wie bei
der Zuwendung selbst um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, rechtfertigt
dies nicht den Schluss, für lebzeitige Anordnungen dieser Art gelte ganz
allgemein Vertragsfreiheit gemäß § 311 BGB. Denn es geht nicht um die
Verbindlichkeit des Vereinbarten im Verhältnis der an der Vereinbarung
Beteiligten. Es kommt vielmehr auf die Verbindlichkeit gegenüber Dritten in der
Zeit nach dem Erbfall bei einer Erbauseinandersetzung an. Insoweit hat der
Gesetzgeber, wenn sich die Miterben nicht einigen, die Regeln der §§ 2042 ff.
BGB vorgegeben.
Danach ist eine Ausgleichungsanordnung in der Rechtsform, die für die lebzeitige
Zuwendung maßgebend ist, nur bei der Zuwendung und nur hinsichtlich der
Ausgleichung unter Abkömmlingen möglich (§§ 2050 Abs. 1, 2052 BGB). Im Übrigen
richtet sich die Verteilung des Nachlasses unter Miterben, soweit es um
Abweichungen von den gesetzlichen Erbquoten geht, nach den letztwilligen
Verfügungen des Erblassers, der gemäß § 2048 BGB Teilungsanordnungen treffen und
einzelnen Miterben Vorausvermächtnisse aussetzen kann (§ 2150 BGB). Auf diesem
Wege kann der Erblasser Auseinandersetzungsregeln Bedeutung auch in Fällen
verschaffen, für die sie nach dem Gesetz an sich nicht vorgesehen sind (vgl.
Senatsurteil vom 4. März 1992 - IV ZR 309/90 - FamRZ 1992, 665 unter 3 a).
Soweit der Erblasser Bestimmungen für die Auseinandersetzung unter Miterben
treffen will, muss dies also grundsätzlich durch letztwillige Verfügung
geschehen; für eine Auseinandersetzung verbindliche Anordnungen können dagegen -
von den Sonderfällen des § 2050 Abs. 1 und 3 BGB abgesehen - nicht durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden (so auch MünchKomm-BGB/Heldrich,
4. Aufl. § 2050 Rdn. 36; Soergel/M. Wolf, BGB 13. Aufl. § 2050 Rdn. 22; Palandt/
Edenhofer, BGB 68. Aufl. § 2050 Rdn. 1).
b)
Dass eine nicht in der Form einer letztwilligen Verfügung erfolgte Anordnung,
sich Vorempfänge auf den Erbteil anrechnen zu lassen, erst recht zulässig sein
müsse, wenn durch derartige Anordnungen nach § 2315 Abs. 1 BGB sogar die
Anrechnung auf den Pflichtteil wirksam angeordnet werden könne, überzeugt nicht.
Nach § 2315 Abs. 1 BGB kann der Erblasser die Anrechnung auf den Pflichtteil und
damit dessen Verringerung im Erbfall nach den für das Zuwendungsgeschäft
geltenden Formvorschriften wirksam bei der Zuwendung anordnen. Gäbe es diese
Möglichkeit nicht, bedürfte es zur Wirksamkeit der Anrechnungsanordnung eines
Pflichtteilsverzichts in der Form des § 2348 BGB, weil der Erblasser den
Pflichtteil nicht durch letztwillige Verfügung einschränken kann. Darin liegt
ein wesentlicher Unterschied zur Anordnung einer Anrechnung von Vorempfängen auf
den Erbteil auch in Fällen, in denen es nicht um die Auseinandersetzung unter
Abkömmlingen geht; insoweit kann der Erblasser einseitig letztwillige
Verfügungen treffen, und zwar auch nachträglich (RGZ 67, 306, 309; 71, 133, 135;
90, 419, 422; Senat, Urteil vom 30. September 1981 - IVa ZR 127/80 - NJW 1982,
575 unter III 3 a.E.). Was das Gesetz für den Pflichtteil zur Vermeidung eines
notariell zu beurkundenden Erbverzichts zulässt, um anzurechnende Vorempfänge zu
erleichtern, kann nicht auf Anordnungen für den Erbteil übertragen werden.
c)
Allerdings kann ein Erblasser gemäß §§ 328, 331 BGB einem Dritten
schuldrechtliche Ansprüche gegen den Vertragspartner des Erblassers ohne
Einhaltung der für Verfügungen von Todes wegen vorgeschriebenen Form zuwenden.
Die Rechtsbeziehungen sowohl im Deckungsverhältnis zwischen dem Erblasser und
seinem Vertragspartner als auch im Valutaverhältnis zwischen Erblasser und
Drittem richten sich nach Schuldrecht und nicht nach Erbrecht (st. Rspr., BGHZ
41, 95, 96; 46, 198, 201 f.; 66, 8, 12 ff.; 157, 79, 82 f.; Senatsurteile vom
19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 - NJW 1984, 480 unter 1; vom 21. Mai 2008 - IV
ZR 238/06 - NJW 2008, 2702 Tz. 19). Die Person des begünstigten Dritten muss bei
Abschluss des Rechtsgeschäfts im Deckungsverhältnis noch nicht feststehen; es
genügt, wenn sie bestimmbar ist (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 208/06
- NJW-RR 2008, 683 Tz. 10).
Durch einen solchen, grundsätzlich formfreien Vertrag kann sich der
Versprechende aber nicht wirksam zu einer Anrechnung oder einer Ausgleichung
verpflichten, der Bedeutung für eine Erbauseinandersetzung nach §§ 2042 ff. BGB
zukäme; dafür bedürfte es, wenn es sich nicht um Anordnungen des Erblassers nach
§§ 2050 Abs. 1 und 3, 2315 BGB handelt, letztwilliger Verfügungen (insoweit
unklar MünchKomm-BGB/Heldrich, a.a.O. § 2050 Rdn. 31; Staudinger/Werner, BGB
[2002] § 2050 Rdn. 33; Soergel/M. Wolf a.a.O. § 2050 Rdn. 19). Ein Vertrag
zugunsten Dritter könnte demgegenüber nur einen außerhalb der
Erbauseinandersetzung stehenden, für die Verteilung des Nachlasses rechtlich
unerheblichen Anspruch gegen den Versprechenden persönlich auf eine bestimmte
oder bestimmbare Leistung begründen. Einen derartigen Anspruch macht die
Beklagte hier nicht geltend. Die Klageanträge richten sich vielmehr auf
Feststellungen zur Vorbereitung einer Erbauseinandersetzung (vgl. Senatsurteil
vom 27. Juni 1990 - IV ZR 104/89 - NJW-RR 1990, 1220 unter I). Erbteilung kann
der Kläger ohne jede Anrechnung der Vorempfänge verlangen.
Im Übrigen liegt es fern, die Vereinbarungen des Erblassers mit dem Kläger vom
27. Juli 1978 und vom 8. September 1997 als Vertrag zugunsten Dritter auszulegen
oder umzudeuten. Sie sind nicht auf Leistungen des Klägers zugunsten von
Miterben außerhalb der Erbauseinandersetzung gerichtet, sondern sollen die
Ansprüche des Klägers auf seinen Erbteil gerade bei einer Erbauseinandersetzung
bzw. bei Geltendmachung eines Pflichtteils beschränken. Um dies zu erreichen,
hätte es letztwilliger Verfügungen bedurft, über deren Form der Erblasser, der
mehrfach testiert hat, unterrichtet war. Er hat eine Anrechnung der Vorempfänge
des Klägers ausdrücklich in seinem Testament vom 3. September 1998 angeordnet,
freilich beschränkt auf den Pflichtteil, auf den der Kläger ohnehin verzichtet
hatte, und im Widerspruch zur erbvertraglichen Einsetzung des Klägers (§ 2289
Abs. 1 Satz 2 BGB).